{"id":27121,"date":"1980-03-06T13:29:50","date_gmt":"1980-03-06T11:29:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27121"},"modified":"2013-08-30T10:25:38","modified_gmt":"2013-08-30T08:25:38","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-1980-vi-r-148_77-bstbl-1980-ii-s-509","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1980-vi-r-148_77-bstbl-1980-ii-s-509\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.1980 (VI R 148\/77) BStBl. 1980 II S. 509"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.1980 (VI R 148\/77) BStBl. 1980 II S. 509<\/strong><\/p>\n<p>Der Betrag der negativen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG voraussichtlich ergeben wird, darf auf der Lohnsteuerkarte erst nach Fertigstellung des nach \u00a7 7 b EStG beg\u00fcnstigten Objekts eingetragen werden.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 7b Abs. 1, \u00a7 39a Abs. 1; LStDV 1971 \u00a7 26b Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) und seine Ehefrau kauften im September 1976 ein Grundst\u00fcck, auf dem ein Zweifamilienhaus zu errichten die Verk\u00e4uferin sich verpflichtet hatte. Mit dem Bau wurde im Oktober 1976 begonnen. Als Fertigstellungstermin sagte die Verk\u00e4uferin den 1. Juli 1977 fest zu. Die Herstellungskosten des Geb\u00e4udes sollten voraussichtlich 187.906 DM betragen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau beantragten am 31. Januar 1977 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -), auf der Lohnsteuerkarte 1977 des Kl\u00e4gers einen Freibetrag nach \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) einzutragen. Den Freibetrag errechneten sie nach \u00a7 7 b Abs. 1 EStG mit 5 v. H. der voraussichtlichen Herstellungskosten und einem voraussichtlichen \u00dcberschu\u00df der Werbungskosten \u00fcber die Einnahmen in H\u00f6he von 12.506 DM, zusammen mit 21.902 DM. Das FA lehnte diesen Antrag ab.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Sprungklage mit Urteil vom 13. April 1977 statt. Es f\u00fchrte aus, \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG setze nur voraus, da\u00df der Antragsteller im betreffenden Jahr die erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 7 b EStG voraussichtlich in Anspruch nehmen k\u00f6nne. Die Fertigstellung des Geb\u00e4udes sei nach dem Fortfall des \u00a7 26 b Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1971 (LStDV) keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 7 b EStG k\u00f6nne erstmals im Jahr der Fertigstellung des Geb\u00e4udes &#8211; f\u00fcr das ganze Jahr &#8211; beansprucht werden. Aus dem Wort &#8222;voraussichtlich&#8220; in \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG lasse sich herleiten, da\u00df es f\u00fcr den Anspruch auf Eintragung eines Freibetrags ausreiche, wenn sicher zu erwarten sei, da\u00df das Geb\u00e4ude noch im Antragsjahr fertiggestellt werde. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG. Sie trage ferner dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Einkommensteuer- und Lohnsteuerpflichtigen bei der Entrichtung der Steuer Rechnung.<\/p>\n<p>Es sei mit gr\u00f6\u00dfter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, da\u00df das Zweifamilienhaus des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau am 1. Juli 1977 bezugsfertig werde. Deshalb sei der geltend gemachte Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.<\/p>\n<p>Die somit einzutragenden Monatsfreibetr\u00e4ge seien von dem Tage an, zu dem sie jeweils bei rechtzeitiger Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 1977 vom Arbeitgeber h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, fr\u00fchestens von der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage an, nach \u00a7\u00a7 236, 238 der Abgabenordnung (AO 1977) mit 1\/2 v. H. f\u00fcr jeden vollen Monat zu verzinsen.<\/p>\n<p>Der gleichzeitig mit dem FG-Urteil ergangenen und rechtskr\u00e4ftig gewordenen einstweiligen Anordnung des FG, den Freibetrag vorl\u00e4ufig einzutragen, ist das FA gefolgt.<\/p>\n<p>Das FA legte gegen das Urteil Revision ein. Es f\u00fchrt aus, die Eintragung des Freibetrags setze voraus, da\u00df das Wohngeb\u00e4ude bereits fertiggestellt sei. Das Wort &#8222;voraussichtlich&#8220; in \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG beziehe sich nur auf den Betrag, d. h. die H\u00f6he der negativen Eink\u00fcnfte, nicht aber auf den Zeitpunkt ihres Entstehens. Soweit das FG eine Verzinsung angeordnet habe, sei dies ebenfalls unzutreffend; die Voraussetzungen des \u00a7 236 AO 1977 seien nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Nach Einlegung der Revision bezog der Kl\u00e4ger das Haus am 1. Juli 1977. Das FA erkl\u00e4rte hierauf den Rechtsstreit, soweit er die Eintragung des Freibetrags betrifft, f\u00fcr in der Hauptsache erledigt. Bez\u00fcglich der Verpflichtung zur Verzinsung beantragt es dagegen die Aufhebung des FG-Urteils und die Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte zun\u00e4chst die Zur\u00fcckweisung der Revision. In einem sp\u00e4teren Schriftsatz f\u00fchrt er aus, er stelle zur Sache &#8222;keine weiteren Antr\u00e4ge&#8220;.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Revision wird die Vorentscheidung aufgehoben.<\/p>\n<p>1. Die Hauptsache ist nicht erledigt.<\/p>\n<p>a) Beide Verfahrensbeteiligte halten ihre Sachantr\u00e4ge bez\u00fcglich der Erstattung von Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit aufrecht. Insoweit ist die Hauptsache jedenfalls nicht erledigt, sondern \u00fcber die Revision des FA zu entscheiden.<\/p>\n<p>b) Die Hauptsache ist jedoch auch insoweit nicht erledigt, als der Kl\u00e4ger beantragt hat, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1977 einzutragen.<\/p>\n<p>Die Hauptsache gilt nicht infolge \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rungen als erledigt. Denn der Kl\u00e4ger hat seine bisherigen Sachantr\u00e4ge aufrechterhalten. Es kann auch nicht deshalb von einer Hauptsacheerledigung ausgegangen werden, weil das Zweifamilienhaus des Kl\u00e4gers am 1. Juli 1977 bezugsfertig geworden ist und folglich sp\u00e4testens von diesem Zeitpunkt an die Eintragung des Freibetrags auch bei der vom FA vertretenen Rechtsauffassung h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen. Denn es ist nach wie vor umstritten, ob der Freibetrag bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1977 h\u00e4tte eingetragen werden m\u00fcssen und ob infolgedessen vom Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an m\u00f6glicherweise eine Verzinsung in dem vom FG festgesetzten Umfang gerechtfertigt war. Die Frage, von wann an der Freibetrag einzutragen war, steht somit in untrennbarem Zusammenhang mit der nicht erledigten Verzinsungsfrage (vgl. 1. a). Wegen dieses Zusammenhangs kommt eine Erledigung der Hauptsache auch bez\u00fcglich der Frage, ob und von welchem Zeitpunkt an die Verluste des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung auf seiner Lohnsteuerkarte einzutragen waren, nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2. Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG, da\u00df der Freibetrag bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1977 einzutragen war.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG wird auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag eingetragen &#8222;der Betrag der negativen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei der Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b &#8230; voraussichtlich ergeben wird&#8220;. Die erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 7 b EStG kann erstmals im Jahr der Fertigstellung des Geb\u00e4udes beansprucht werden, und zwar abweichend von dem sonst geltenden Grundsatz der zeitanteiligen Absetzung schon in diesem Jahr mit dem vollen Jahresbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1957 VI 234\/56 U, BFHE 66, 182, BStBl III 1958, 72). Auch der vom Kl\u00e4ger \u00fcber die erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 7 b EStG hinaus geltend gemachte weitere Verlust aus Vermietung und Verpachtung, dessen H\u00f6he im vorliegenden Fall nicht streitig ist, kann f\u00fcr das &#8211; gesamte &#8211; Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem er entstanden ist (vgl. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Eintragung des Gesamtbetrags der negativen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Lohnsteuerkarte setzt jedoch die Fertigstellung des \u00a7 7 b-Objekts voraus (ebenso Abschn. 79 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR &#8211; 1975 und 1978; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 39 a, S. 5; Oeftering\/G\u00f6rbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., \u00a7 39 a Anm. 7; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort &#8222;Steuerkarte&#8220; unter III 3 A c).<\/p>\n<p>b) Das Lohnsteuerabzugsverfahren bezweckt eine vereinfachte Einkommensbesteuerung bei Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (Lohnsteuerzahler). Die Eintragung von Freibetr\u00e4gen auf der Lohnsteuerkarte soll bewirken, da\u00df bei diesen Steuerpflichtigen &#8211; ebenso wie bei Einkommensteuerzahlern, die im Laufe des Kalenderjahres Vorauszahlungen erbringen sollen, die ihrer voraussichtlichen Jahressteuerschuld entsprechen (\u00a7 37 Abs. 1 EStG) &#8211; m\u00f6glichst schon w\u00e4hrend des laufenden Jahres die auf die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit entfallenden Werbungskosten sowie pers\u00f6nliche Steuererm\u00e4\u00dfigungsgr\u00fcnde ber\u00fccksichtigt werden, damit die in Form der Lohnsteuer entrichtete Einkommensteuer nicht zu hoch ist. Da sich der Lohnsteuerabzug im wesentlichen auf die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit beschr\u00e4nkt, l\u00e4\u00dft er grunds\u00e4tzlich eine Ber\u00fccksichtigung der bei anderen Einkunftsarten auftretenden besonderen Verh\u00e4ltnisse nicht zu (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 26. Januar 1977 1 BvL 7\/76, BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297, unter B I. 2. a).<\/p>\n<p>Durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1958 ist erstmals eine dem jetzigen \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG im wesentlichen entsprechende Vorschrift in das Einkommensteuergesetz mit dem Zweck eingef\u00fcgt worden, Benachteiligungen der Arbeitnehmer zu vermeiden, die sich dadurch ergeben k\u00f6nnen, da\u00df die Einkommensteuerzahler die M\u00f6glichkeit haben, die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG durch entsprechende Bemessung der Vorauszahlungen steuerlich zur Geltung zu bringen. Diese Eintragungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG bewirkt f\u00fcr die ersten Jahre nach der Fertigstellung eine vorl\u00e4ufige Steuerersparnis und bedeutet eine den Wohnungsbau und die Eigentumsbildung beg\u00fcnstigende staatliche Finanzierungshilfe (BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297, unter B II.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 1977 VI R 96\/75, BFHE 122, 292, BStBl II 1977, 650). Diese Finanzierungshilfe soll also auch den Lohnsteuerzahlern fr\u00fchzeitig zugute kommen.<\/p>\n<p>Abgesehen von den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung bei Inanspruchnahme erh\u00f6hter Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG und den insoweit gleichgestellten Vorschriften (\u00a7 54 EStG, \u00a7\u00a7 14a, 15 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; BerlinFG -) wird jedoch ein Freibetrag f\u00fcr Vorg\u00e4nge, die ihre materiell-steuerrechtliche Grundlage bei anderen Einkunftsarten haben, nicht gew\u00e4hrt (BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297). Das BVerfG hat dies verfassungsrechtlich nicht beanstandet und betont, da\u00df die dar\u00fcber hinausgehende Ber\u00fccksichtigung von Verlusten den gewollten Vereinfachungszweck belasten und entwerten w\u00fcrde (vgl. BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297 unter B I. 2. a). Zwar erleide der Steuerpflichtige, der solche Verluste nicht auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen k\u00f6nne, einen Zinsnachteil. Dieser werde aber in generalisierender und pauschalierender Form und ohne R\u00fccksicht darauf, wie hoch die Verluste im einzelnen sind, durch den Arbeitnehmerfreibetrag ausgeglichen.<\/p>\n<p>c) Von diesen grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen ausgehend ist es nach Auffassung des Senats mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar und sachgerecht, den steuerfreien Betrag erst nach Fertigstellung des \u00a7 7 b-Objekts auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.<\/p>\n<p>aa) \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG 1977 entspricht im wesentlichen \u00a7 40 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1969. In \u00a7 26 b Abs. 2 Satz 1 der hierzu ergangenen Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1971 war bestimmt, da\u00df der steuerfreie Betrag erst nach Fertigstellung des Wohngeb\u00e4udes, f\u00fcr das die erh\u00f6hte Absetzung in Anspruch genommen wird, eingetragen werden darf. Es ist nicht ersichtlich, da\u00df durch die Neufassung des \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 im EStG 1975 und den gleichzeitigen Wegfall des \u00a7 26 b Abs. 2 Satz 1 LStDV eine \u00c4nderung der Rechtslage beabsichtigt war. Der Wortlaut des Gesetzes spricht auch nicht hierf\u00fcr.<\/p>\n<p>Zwar leitet das FG aus dem Wort &#8222;voraussichtlich&#8220; in \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG ab, es reiche f\u00fcr den Anspruch auf Eintragung eines Freibetrags aus, da\u00df sicher zu erwarten sei, das Geb\u00e4ude werde noch im Antragsjahr fertiggestellt (ebenso Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 39 a Rdnr. 15). Der Senat geht jedoch davon aus, da\u00df sich das Wort &#8222;voraussichtlich&#8220; nur auf den &#8222;Betrag&#8220;, d. h. auf die H\u00f6he der negativen Eink\u00fcnfte, und also nicht auf die Tatsache und den Zeitpunkt ihrer Entstehung bezieht. Dies entspricht dem grammatikalischen Statzaufbau und auch dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift des \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG gestellt ist. Denn in den meisten Nummern des \u00a7 39 a Abs. 1 EStG sind Beurteilungen der Zukunft angesprochen, so da\u00df auch insoweit nur mit dem voraussichtlichen Regelablauf gearbeitet werden kann, ohne da\u00df dies jedoch hierbei im Gesetz ausdr\u00fccklich gesagt ist. So k\u00f6nnen z. B. die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f\u00fcr seine voraussichtlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte als Werbungskosten eingetragen werden (\u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 3 EStG), selbst wenn es im Eintragungszeitpunkt m\u00f6glich erscheint, da\u00df der Steuerpflichtige z. B. wegen Krankheit weniger Fahrten durchf\u00fchrt, als sie seiner regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit an sich entsprechen. Dennoch ist in diesen Nummern des \u00a7 39 a Abs. 1 EStG das Wort &#8222;voraussichtlich&#8220; ebensowenig wie fr\u00fcher in \u00a7 40 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1969 enthalten. Dies verdeutlicht, da\u00df es sich auf etwas anderes beziehen mu\u00df als auf den voraussichtlichen Regelablauf, n\u00e4mlich auf die H\u00f6he des einzutragenden Betrags.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnte allerdings eingewandt werden, wenn bei anderen Nummern des \u00a7 39 a Abs. 1 EStG ein voraussichtlicher Regelablauf ber\u00fccksichtigt werde, dann d\u00fcrfe das bei \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht anders sein. Dieser Vergleich ist indessen nur beschr\u00e4nkt zutreffend. Es entspricht dem voraussichtlichen Regelablauf, da\u00df ein Arbeitnehmer, der in einem Jahr eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu seiner Arbeitsst\u00e4tte f\u00e4hrt, dies auch im Folgejahr (Antragsjahr) tut. Ebenso entspricht es dem voraussichtlichen Regelablauf, da\u00df ein Arbeitnehmer, der im Jahr 1979 erstmals einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei Inanspruchnahme des \u00a7 7 b EStG geltend machen konnte, im Jahr 1980 (Antragsjahr) entsprechende Verluste haben wird, obwohl er in diesem Jahr das Haus vielleicht auch verkaufen k\u00f6nnte. Dagegen ist bei erstmaliger Beantragung eines Freibetrags f\u00fcr Verluste aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr ein im Bau befindliches \u00a7 7 b-Objekt nicht nur ungewi\u00df, wie hoch die Verluste voraussichtlich sein werden, sondern vor allem, ob das Geb\u00e4ude im Antragsjahr wirklich fertiggestellt wird. Insoweit kann nicht von einem &#8222;voraussichtlichen Regelablauf&#8220; ausgegangen werden, weil dieser Ablauf f\u00fcr dieses Objekt bisher noch nicht die Regel war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung des \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG in dem Sinn, da\u00df die Eintragung erst nach Fertigstellung des Geb\u00e4udes m\u00f6glich ist, spricht insbesondere, da\u00df der Betrag der negativen Eink\u00fcnfte einzutragen ist, der sich &#8222;bei Inanspruchnahme&#8220; der erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG ergeben wird. Die Inanspruchnahme dieser erh\u00f6hten Absetzungen ist zwar, wie ausgef\u00fchrt, mit dem vollen Jahresbetrag im Jahr der Fertigstellung m\u00f6glich, jedoch erst, wenn das Geb\u00e4ude fertiggestellt, d. h. bezugsfertig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. M\u00e4rz 1975 VIII R 23\/70, BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659). Der Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG mu\u00df also die Fertigstellung des Geb\u00e4udes vorausgehen. Erst von diesem Zeitpunkt an k\u00f6nnen die erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch genommen und deshalb auch erst von da an auf der Lohnsteuerkarte entsprechende Freibetr\u00e4ge eingetragen werden.<\/p>\n<p>bb) Entgegen der Auffassung des FG widerspricht diese Auslegung nicht dem Sinn und Zweck des \u00a7 7 b EStG. Wie das BVerfG (BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297, unter B II.) und der BFH (BFHE 122, 292, BStBl II 1977, 650) entschieden haben, sollen die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG &#8222;f\u00fcr die ersten Jahre nach der Fertigstellung&#8220; (Hervorhebung nicht in den zitierten Entscheidungen) eine staatliche Finanzierungshilfe bewirken. Sie sollen zum Wohnungsbau und zur Eigentumsbildung anreizen. Es wird nicht verkannt, da\u00df sich f\u00fcr Steuerpflichtige gerade w\u00e4hrend der Bauzeit besondere finanzielle Anspannungen ergeben. Der Gesetzgeber wollte aber offenbar erst den abgeschlossenen Wohnungsbau und die endg\u00fcltige Verm\u00f6gensbildung f\u00f6rdern und deshalb die Finanzierungshilfe erst bei Fertigstellung, d. h. bei Bezugsfertigkeit des Geb\u00e4udes gew\u00e4hren. Dies wird besonders deutlich in F\u00e4llen, in denen Baubeginn und Fertigstellung des Geb\u00e4udes in verschiedene Jahre fallen. Obwohl hier im Jahr des Baubeginns die Hauptbelastung des Steuerpflichtigen liegen kann, weil das Geb\u00e4ude in diesem Jahr z. B. im wesentlichen Teil errichtet worden und deshalb auch zu bezahlen ist, ist doch die Inanspruchnahme der Beg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG erst im Folgejahr &#8211; bei Fertigstellung des Geb\u00e4udes &#8211; m\u00f6glich.<\/p>\n<p>cc) Dieses Verst\u00e4ndnis des \u00a7 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG ber\u00fccksichtigt auch, da\u00df das Lohnsteuerverfahren ein Massenverfahren ist. Der mit dem Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren verfolgte Vereinfachungszweck, der dadurch deutlich wird, da\u00df nur ganz bestimmte (wenige) Verluste ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen und da\u00df ein Freibetrag in der Regel erst dann in Betracht kommt, wenn die Aufwendungen insgesamt 1.800 DM \u00fcbersteigen (\u00a7 39 a Abs. 2 EStG), w\u00fcrde beeintr\u00e4chtigt, wenn das FA jeweils pr\u00fcfen m\u00fc\u00dfte, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein im Bau befindliches \u00a7 7 b-Objekt noch im Antragsjahr fertiggestellt werden wird.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlegung des FG, da\u00df demnach ein Lohnsteuerzahler gegen\u00fcber einem Einkommensteuerzahler benachteiligt werde, kann nicht zu einer anderen Entscheidung f\u00fchren. Abgesehen davon, da\u00df m\u00f6gliche Zinsnachteile, wie ausgef\u00fchrt, durch den Arbeitnehmerfreibetrag abgegolten w\u00e4ren, erscheint es zweifelhaft, ob solche Nachteile \u00fcberhaupt entstehen. Denn das FA f\u00fchrt in der Revisionsbegr\u00fcndung aus, da\u00df nach der Verwaltungspraxis Einkommensteuervorauszahlungen ebenfalls erst erm\u00e4\u00dfigt w\u00fcrden, wenn das \u00a7 7 b-Objekt bezugsfertig geworden sei und somit gepr\u00fcft werden k\u00f6nne, ob die Voraussetzungen des \u00a7 7 b EStG vollst\u00e4ndig vorliegen.<\/p>\n<p>d) Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG h\u00e4tte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung &#8211; am 13. April 1977 &#8211; die Klage abweisen m\u00fcssen, da das Zweifamilienhaus des Kl\u00e4gers seinerzeit noch nicht bezugsfertig war. Da sich nunmehr die Eintragung oder Nichteintragung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren 1977 nicht mehr auswirken kann, kann der Senat nur die Feststellung treffen, da\u00df es nicht rechtswidrig war, die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte des Kl\u00e4gers vor der Fertigstellung seines Hauses abzulehnen.<\/p>\n<p>3. Soweit die Klage auf Erstattung von Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit gerichtet war, kann der Kl\u00e4ger ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine Verzinsung w\u00e4re im Streitfall allenfalls nach \u00a7 236 AO 1977 denkbar. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine Verzinsung \u00fcberhaupt in Betracht kommt, wenn ein Steuerpflichtiger im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren mit seiner Klage Erfolg hat. Hieran k\u00f6nnte gezweifelt werden, weil die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte weder eine Steuerherabsetzung noch eine Steuerverg\u00fctung, sondern lediglich die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage (\u00a7 39 a Abs. 4 Satz 1 EStG) ist. Jedenfalls kommt die Zahlung von Proze\u00dfzinsen im Streitfall deshalb nicht in Betracht, weil der Kl\u00e4ger mit seinem materiell-rechtlichen Begehren im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.1980 (VI R 148\/77) BStBl. 1980 II S. 509 Der Betrag der negativen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG voraussichtlich ergeben wird, darf auf der Lohnsteuerkarte erst nach Fertigstellung des nach \u00a7 7 b EStG beg\u00fcnstigten Objekts eingetragen werden. EStG 1977 \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1980-vi-r-148_77-bstbl-1980-ii-s-509\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.3.1980 (VI R 148\/77) BStBl. 1980 II S. 509<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27121","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27121","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27121"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27121\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27121"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27121"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27121"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}