{"id":27122,"date":"1980-04-16T13:29:43","date_gmt":"1980-04-16T11:29:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27122"},"modified":"2013-08-30T10:34:22","modified_gmt":"2013-08-30T08:34:22","slug":"bfh-urteil-vom-16-4-1980-vi-r-7_77-bstbl-1980-ii-s-512","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-1980-vi-r-7_77-bstbl-1980-ii-s-512\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 7\/77) BStBl. 1980 II S. 512"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 7\/77) BStBl. 1980 II S. 512<\/strong><\/p>\n<p>1. Auch bei Eheleuten k\u00f6nnen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich nur bei dem Ehegatten als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, durch dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis sie veranla\u00dft worden sind.<\/p>\n<p>2. Haben die Eheleute am Ort der nichtselbst\u00e4ndigen Besch\u00e4ftigung des Ehemannes einen gemeinsamen Haushalt gef\u00fchrt, so k\u00f6nnen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, da\u00df die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind an einen anderen Ort zieht, w\u00e4hrend der Mann vorerst am Besch\u00e4ftigungsort bleibt, beim Ehemann auch dann nicht als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung anerkannt werden, wenn die Ehefrau wegen eines am anderen Ort einzugehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses dorthin gezogen ist und die Eheleute sp\u00e4ter diesen Ort auch zum Familienwohnsitz bestimmen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war bis zum 30. September 1976 als Arbeitnehmer in A besch\u00e4ftigt. Bis 1972 hatte er dort mit Frau und Kind einen gemeinsamen Haushalt. Im Jahre 1972 zog die Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter nach B, wo sie eine Berufst\u00e4tigkeit aufnahm. Am 1. Mai 1975 erwarb sie in B eine Eigentumswohnung. Schon Ende 1974 meldete die Familie ihren ersten Wohnsitz nach B um. Der Kl\u00e4ger blieb jedoch zun\u00e4chst weiterhin in A, wo er als Hausmeister t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte Ende 1975 die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte 1976 wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung. Er machte Familienheimfahrten nach B mit dem eigenen Kraftfahrzeug (Kfz), Kosten f\u00fcr Zimmermiete am Arbeitsort A und Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung als Werbungskosten geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte auch in der Einspruchsentscheidung die Eintragung eines Freibetrages ab, weil der doppelte Haushalt nicht wegen der Berufst\u00e4tigkeit des nach wie vor in A als Arbeitnehmer t\u00e4tigen Kl\u00e4gers begr\u00fcndet worden sei.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Klage. Nachdem er w\u00e4hrend des Klageverfahrens, n\u00e4mlich ab 1. Oktober 1976, in B eine Anstellung gefunden und die Wohnung in A aufgegeben hatte, beschr\u00e4nkte er seinen Klageantrag auf die Geltendmachung von Werbungskosten f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar bis 30. September des Streitjahres (insgesamt 9.056 DM f\u00fcr Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwand und Miete am Arbeitsort).<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, f\u00fcr die Anerkennung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gen\u00fcge nicht die blo\u00dfe Tatsache, da\u00df ein doppelter Haushalt gef\u00fchrt worden sei. Hinzu kommen m\u00fcsse die berufliche Veranlassung f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung. An der fehle es hier. F\u00fcr den Umzug von Frau und Tochter nach B und die dadurch entstandene doppelte Haushaltsf\u00fchrung seien nicht berufliche Gr\u00fcnde des Kl\u00e4gers ma\u00dfgebend gewesen, da dieser in A sein Arbeitsverh\u00e4ltnis und seine Wohnung beibehalten habe. Die Einrichtung des zweiten Haushalts habe mit der beruflichen Sph\u00e4re jedenfalls des Kl\u00e4gers in keinem Zusammenhang gestanden. Sie sei weder durch ein bestehendes noch ein konkret geplantes Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers veranla\u00dft worden. Da\u00df der Kl\u00e4ger in der Folgezeit in B eine Anstellung gesucht und dann am 1. Oktober 1976 auch gefunden habe, sei unstreitig nur die Folge des Entschlusses des Kl\u00e4gers, k\u00fcnftig gemeinsam mit seiner Familie in B leben zu wollen. Ob etwa die Ehefrau des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihren Umzug nach B berufliche Gr\u00fcnde habe geltend machen k\u00f6nnen, sei f\u00fcr die Frage, ob beim Kl\u00e4ger Werbungskosten wegen durch dessen Berufst\u00e4tigkeit veranla\u00dfter doppelter Haushaltsf\u00fchrung anerkannt werden k\u00f6nnten, nicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger festzustellen, da\u00df der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Die Umstellung des Klageantrags nach \u00a7 100 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei wegen Zeitablaufs erforderlich. Zur Begr\u00fcndung der Revision wird ausgef\u00fchrt, das FG habe zu Unrecht die berufliche Veranlassung f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung, d. h. die Veranlassung durch ein Arbeitsverh\u00e4ltnis, verneint. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in der auch vom FG zitierten Entscheidung vom 13. Juli 1976 VI R 172\/74 (BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654) betreffend die Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung infolge Heirat ausgef\u00fchrt, da\u00df es f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung bei Eheleuten keine entscheidende Rolle spiele, ob die berufliche Veranlassung im Arbeitsverh\u00e4ltnis des einen oder des anderen Ehegatten zu sehen sei. Dies, so meint der Kl\u00e4ger, m\u00fcsse auch f\u00fcr den Streitfall gelten. F\u00fcr die Gr\u00fcndung des zweiten Hausstandes in B im Jahre 1972 durch seine Ehefrau seien deren berufliche Gr\u00fcnde ma\u00dfgebend gewesen, da sie dort eine Stellung angenommen habe, nachdem sie vorher in A f\u00fcnf Monate lang arbeitslos gewesen sei. Auch er habe nach dem im Jahre 1974 gefa\u00dften Entschlu\u00df, den Familienwohnsitz von A nach B zu verlegen, versucht, in B eine Anstellung zu bekommen, hiervon dann aber wegen der versch\u00e4rften Lage auf dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf seine gute Stellung in A zun\u00e4chst Abstand genommen. Die Beibehaltung des zweiten Hausstandes in A sei daher beruflich veranla\u00dft gewesen. Das gelte aber auch f\u00fcr die Verlegung des Hauptwohnsitzes von A nach B, da er, der Kl\u00e4ger, angestrebt habe, in absehbarer Zeit in B ein Arbeitsverh\u00e4ltnis einzugehen. Im \u00fcbrigen m\u00fc\u00dften, selbst wenn die Verlegung des Hauptwohnsitzes von A nach B privat veranla\u00dft gewesen sei, die Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung steuerrechtlich ber\u00fccksichtigt werden. Denn ein doppelter Haushalt habe unstreitig bestanden. Eine Ver\u00e4nderung sei nur insoweit eingetreten, als die Person des Steuerpflichtigen, bei dem die Mehraufwendungen zu ber\u00fccksichtigen seien, gewechselt habe. Eine Auswechselung dessen, der den zweiten Haushalt f\u00fchre, k\u00f6nne aber bei Beachtung der in Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) aufgestellten Grunds\u00e4tze nicht steuersch\u00e4dlich sein.<\/p>\n<p>Das FA beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision. Der Kl\u00e4ger habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem ersichtlich sei, da\u00df der Hauptwohnsitz aus beruflichen Gr\u00fcnden des Kl\u00e4gers oder seiner Ehefrau nach B verlegt worden sei. Der blo\u00dfe Austausch von erstem und zweitem Wohnsitz k\u00f6nne die bisher privat bedingte doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht zu einer beruflich bedingten machen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision kann keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>1. Die vom Kl\u00e4ger vorgenommene Umstellung seines Rechtsbehelfsantrags in einen Feststellungsantrag i. S. von \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO war zul\u00e4ssig und geboten (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1979 VI R 21\/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650). Der Antrag konnte erst w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens umgestellt werden, da im Zeitpunkt des Erlasses der Vorentscheidung sich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1976 noch h\u00e4tte auswirken k\u00f6nnen. \u00a7 123 FGO steht der Umstellung nicht entgegen (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 100 Anm. 16 B, mit weiteren Hinweisen).<\/p>\n<p>2. Die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger begehrte Feststellung, da\u00df die Versagung der Eintragung eines Freibetrags wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung auf der Lohnsteuerkarte des Kl\u00e4gers rechtswidrig gewesen sei, liegen jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1975 k\u00f6nnen notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anla\u00df einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten sein. Voraussetzung hierf\u00fcr ist jedoch nicht nur, da\u00df der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, an dem er besch\u00e4ftigt ist, einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt und auch am Ort der Besch\u00e4ftigung wohnt, sondern weiter, da\u00df die durch den doppelten Haushalt veranla\u00dften Mehraufwendungen beruflich veranla\u00dft sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 10. November 1978 VI R 112\/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222, mit weiteren Nachweisen). Die im Streitfall von keiner Seite bestrittene Tatsache allein, da\u00df ein doppelter Haushalt gef\u00fchrt wurde, kann also entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers den hieraus resultierenden Mehraufwendungen noch nicht den Charakter als Werbungskosten verleihen. Hinzu kommen mu\u00df die berufliche Veranlassung.<\/p>\n<p>b) Keine berufliche, sondern eine private Veranlassung f\u00fcr die F\u00fchrung eines doppelten Haushalts hat der Senat in der Regel angenommen, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung einer Wohnung am Arbeitsort seinen Wohnsitz vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt hat (Urteile BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222, und vom 26. November 1976 VI R 153\/74, BFHE 120, 520, BStBl II 1977, 158). Ein solcher Fall liegt, wie das FG zu Recht angenommen hat, auch hier vor. Dadurch, da\u00df die Ehefrau des Kl\u00e4gers mit der Tochter im Jahre 1972 A verlie\u00df und nach B ging, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger weiterhin an seinem Besch\u00e4ftigungsort wohnen blieb, ergaben sich jedenfalls keine durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers veranla\u00dften Mehraufwendungen. An dieser Beurteilung konnte sich auch nichts dadurch \u00e4ndern, da\u00df die Eheleute im Jahre 1974 beschlossen, B zu ihrem Hauptwohnsitz zu machen, und den Hausstand dann z. T. nach B verlegten. Auch von diesem Zeitpunkt an war nicht das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers in A, sondern der Wegzug der Familie nach B Anla\u00df f\u00fcr die F\u00fchrung des doppelten Haushalts und der hieraus sich ergebenden Mehraufwendungen.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger kann nicht mit Erfolg einwenden, da\u00df es f\u00fcr die Anerkennung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung bei ihm gen\u00fcgen m\u00fcsse, wenn \u00fcberhaupt ein Arbeitsverh\u00e4ltnis &#8211; sei es sein eigenes, sei es das seiner Ehefrau &#8211; die Mehraufwendungen veranla\u00dft habe. Auch im Urteil in BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654, auf das sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Auffassung beruft, geht der Senat von dem Grundsatz aus, da\u00df &#8211; auch bei Eheleuten &#8211; Werbungskosten nur bei den Einnahmen desjenigen abgezogen werden k\u00f6nnen, durch dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis sie veranla\u00dft sind. Die weiteren Ausf\u00fchrungen im Urteil, wonach bei der doppelten Haushaltsf\u00fchrung von Eheleuten unter Beachtung des Grundgedankens des Art. 6 Abs. 1 GG eine andere Betrachtung Platz greifen k\u00f6nne, beziehen sich ersichtlich nur auf den damals zu entscheidenden Fall, in dem eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung durch die Eheschlie\u00dfung selbst zwangsl\u00e4ufig entstehen mu\u00dfte, da beide Eheleute an verschiedenen Orten in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis und damit vor der Wahl standen, einen der beiden Besch\u00e4ftigungsorte zur erstmaligen Familienwohnung zu machen. Im Streitfall bestand dagegen bereits eine Familienwohnung in A. Ob der Wegzug der Ehefrau im Jahre 1972 nach B auf in ihrer Person liegende berufliche Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, ist vom FG nicht gepr\u00fcft worden und brauchte auch nicht gepr\u00fcft zu werden. Denn das h\u00e4tte allenfalls Werbungskosten bei ihren Einnahmen ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Hieran hat sich auch durch die sp\u00e4tere Ummeldung des Hauptwohnsitzes der Familie nach B nichts ge\u00e4ndert. Die Person dessen, bei dem Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung entstehen k\u00f6nnen, kann nicht auf diese Weise &#8211; sozusagen nach Belieben &#8211; ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>d) Endlich kann auch der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger ab 1974 versucht hat und es ihm im Oktober 1976 auch gelungen ist, in B eine Anstellung zu finden, nicht dazu f\u00fchren, die Ablehnung der begehrten Freibetragseintragung als rechtswidrig zu beurteilen. Auch das &#8222;Vorausschicken&#8220; der Familie an einen anderen Ort, an dem man k\u00fcnftig u. U. beabsichtigt, ein Arbeitsverh\u00e4ltnis einzugehen, ist ein steuerlich irrelevantes Wegverlegen des Wohnsitzes vom Arbeitsort jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer am neuen Familienwohnsitz \u00fcberhaupt noch kein konkretes Arbeitsverh\u00e4ltnis im Auge hat. Im Streitfall ist mit dem FG davon auszugehen, da\u00df die Suche nach einem Arbeitsplatz nur die Folge des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen, weder mit dem bestehenden noch mit dem k\u00fcnftigen Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers im Zusammenhang stehenden Entschlusses der Eheleute war, in Zukunft gemeinsam in B leben zu wollen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VI R 7\/77) BStBl. 1980 II S. 512 1. Auch bei Eheleuten k\u00f6nnen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich nur bei dem Ehegatten als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, durch dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis sie veranla\u00dft worden sind. 2. 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