{"id":27193,"date":"1980-03-12T21:27:25","date_gmt":"1980-03-12T19:27:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27193"},"modified":"2013-08-16T10:35:20","modified_gmt":"2013-08-16T08:35:20","slug":"bfh-zwischenurteil-vom-12-3-1980-i-r-148_76-bstbl-1980-ii-s-514","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-zwischenurteil-vom-12-3-1980-i-r-148_76-bstbl-1980-ii-s-514\/","title":{"rendered":"BFH-Zwischenurteil vom 12.3.1980 (I R 148\/76) BStBl. 1980 II S. 514"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Zwischenurteil vom 12.3.1980 (I R 148\/76) BStBl. 1980 II S. 514<\/strong><\/p>\n<p>Tatsachen, die der Kl\u00e4ger erst im Verfahren \u00fcber die Verfassungsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Gerichtsbeschlu\u00df glaubhaft gemacht hat, die aber zur Aufhebung dieses Beschlusses durch das BVerfG gef\u00fchrt haben, sind der erneuten Entscheidung \u00fcber den Wiedereinsetzungsantrag zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 56; BVerfGG \u00a7 31 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte gegen das in der Einkommensteuersache 1971 ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) rechtzeitig Revision eingelegt. Diese wurde mit Vorbescheid vom 29. November 1978 zur\u00fcckgewiesen. Der Vorbescheid wurde dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 29. Januar 1979 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1979 stellte dieser Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung. Der Schriftsatz ging &#8211; um einen Tag versp\u00e4tet &#8211; am 1. M\u00e4rz 1979 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.<\/p>\n<p>Der Senat wies mit Beschlu\u00df vom 6. Juni 1979 den Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung zur\u00fcck, da er versp\u00e4tet sei. Dem &#8211; inzwischen gestellten &#8211; Wiedereinsetzungsantrag k\u00f6nne nicht stattgegeben werden. Aus dem Stempelaufdruck auf dem Briefkuvert, welches das Antragsschreiben vom 27. Februar 1979 enthalten habe, ergebe sich, da\u00df die Post am 27. Februar 1979 um 21.00 Uhr gestempelt worden sei. Die Post sei also erst am Abend des Tages vor dem Fristablauf (28. Februar 1979) in Bonn aufgegeben worden. Bei normalem Postlauf habe der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers nicht darauf vertrauen d\u00fcrfen, da\u00df unter diesen Umst\u00e4nden der Brief bis zum Ablauf des folgenden Tages in M\u00fcnchen beim BFH eingehen werden. Angesichts der Entfernung zwischen Bonn und M\u00fcnchen habe mit fristgerechter Zustellung nicht mehr gerechnet werden k\u00f6nnen. Der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte habe nicht vorgetragen, da\u00df er sich bei dem Postamt wegen des Postlaufs im Hinblick auf den sp\u00e4ten Aufgabezeitpunkt besonders vergewissert habe. Im Zweifel h\u00e4tte er den Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung durch Telegramm stellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auf Verfassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschlu\u00df vom 5. Februar 1980 2 BvR 914\/79 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1980 S. 203 &#8211; HFR 1980, 203 -, BStBl II 1980, &#8230;) den Beschlu\u00df des Senats vom 6. Juni 1979 auf und verwies die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 95 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) an den BFH zur\u00fcck. Das BVerfG f\u00fchrte aus, da\u00df nach inzwischen vorgelegten Ausk\u00fcnften der Bundespost der den Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung enthaltende Brief des Kl\u00e4gers am 28. Februar 1979 &#8211; also rechtzeitig &#8211; beim BFH h\u00e4tte eingehen m\u00fcssen. Bei dieser Sachlage h\u00e4tte der BFH nicht annehmen d\u00fcrfen, da\u00df der Kl\u00e4ger seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, weil er keine Erkundigungen \u00fcber den Postlauf eingezogen und keine besonderen Vorkehrungen f\u00fcr ein rechtzeitiges Eintreffen des Antrags auf m\u00fcndliche Verhandlung getroffen habe. Der angegriffene Beschlu\u00df vom 6. Juni 1979 verletze die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), welche es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BVerfG verb\u00f6ten, dem B\u00fcrger im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verz\u00f6gerungen der Briefbef\u00f6rderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost, die er nicht zu vertreten habe, als Verschulden anzurechnen (vgl. zuletzt BVerfGE 46, 404).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gegen die Vers\u00e4umung der Frist f\u00fcr den Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>I. Mit der Entscheidung des BVerfG, welche f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG bindend ist, befindet sich das Verfahren grunds\u00e4tzlich wieder in dem Stande vor Ergehen des Beschlusses vom 6. Juni 1979. Der Senat hat deshalb erneut \u00fcber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versagung der Frist f\u00fcr den Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung zu entscheiden.<\/p>\n<p>II. Die Sachlage ist indes insofern mittlerweile ver\u00e4ndert, als der Kl\u00e4ger nunmehr die Gr\u00fcnde f\u00fcr seinen Antrag auf Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>1. Das BVerfG bezieht sich auf zwei Ausk\u00fcnfte der Postbeh\u00f6rden, welche von den Verfahrensbeteiligten nach Ergehen des Beschlusses vom 6. Juni 1979 eingeholt worden sind.<\/p>\n<p>a) Nach einer Auskunft des Postamtes Bonn erreicht unter normalen Betriebs- und Verkehrsverh\u00e4ltnissen eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Briefsendung, die werktags um 20.00 Uhr in den Briefkasten in Bonn, M\u00fcnsterplatz, eingeworfen wird und den Tagesstempel mit der Uhrzeit 21.00 Uhr erh\u00e4lt, \u00fcber das Nacht-Luftpostnetz die Zustellung am n\u00e4chsten Werktag in M\u00fcnchen.<\/p>\n<p>b) Die Oberpostdirektion K\u00f6ln teilte mit, der Brief des Kl\u00e4gers h\u00e4tte auch bei Ber\u00fccksichtigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse &#8211; es war der Karnevalsdienstag &#8211; unter normalen Umst\u00e4nden am 28. Februar 1979 in M\u00fcnchen zugestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Da infolge der Aufhebung des Beschlusses vom 6. Juni 1979 das Verfahren \u00fcber den Wiedereinsetzungsantrag als weiterhin anh\u00e4ngig anzusehen ist, sind Tatsachen, die bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung glaubhaft gemacht sind, bei dieser Entscheidung \u00fcber den Antrag zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 56 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Dazu geh\u00f6ren auch solche Tatsachen, welche der Kl\u00e4ger &#8211; mit Erfolg &#8211; erst w\u00e4hrend des verfassungsgerichtlichen Verfahrens glaubhaft gemacht hat und auf welche er sich in dem gegenw\u00e4rtigen Verfahren bezieht.<\/p>\n<p>3. Grunds\u00e4tzlich ist das Gericht bei der Pr\u00fcfung der Glaubhaftmachung im Sinn des \u00a7 56 Abs. 1 FGO an Erkl\u00e4rungen von Postbeh\u00f6rden nicht gebunden. Es hat diese Erkl\u00e4rungen frei zu w\u00fcrdigen. Im Streitfall jedoch ist der Senat in seiner W\u00fcrdigung nicht frei, weil die Aufhebung seines Beschlusses vom 6. Juni 1979 durch das BVerfG auf einer bestimmten verfassungsgerichtlichen W\u00fcrdigung dieser Ausk\u00fcnfte beruht. Der Senat k\u00f6nnte deshalb beispielsweise nicht mehr ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Auskunft des Postamtes Bonn m\u00f6glicherweise nur die Bef\u00f6rderung von Luftpostbriefen betrifft, w\u00e4hrend es sich im Streitfall um einen gew\u00f6hnlichen Brief handelte. Da das BVerfG seiner Entscheidung die Erkl\u00e4rungen der Postbeh\u00f6rden zugrunde gelegt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, da\u00df bei dieser Sachlage der BFH eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kl\u00e4gers &#8211; oder seines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten &#8211; nicht h\u00e4tte annehmen d\u00fcrfen, sieht sich der Senat an diese W\u00fcrdigung gebunden. Hiernach ist dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Zwischenurteil vom 12.3.1980 (I R 148\/76) BStBl. 1980 II S. 514 Tatsachen, die der Kl\u00e4ger erst im Verfahren \u00fcber die Verfassungsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Gerichtsbeschlu\u00df glaubhaft gemacht hat, die aber zur Aufhebung dieses Beschlusses durch das BVerfG gef\u00fchrt haben, sind der erneuten Entscheidung \u00fcber den Wiedereinsetzungsantrag zugrunde zu legen. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-zwischenurteil-vom-12-3-1980-i-r-148_76-bstbl-1980-ii-s-514\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Zwischenurteil vom 12.3.1980 (I R 148\/76) BStBl. 1980 II S. 514<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27193","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27193","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27193"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27193\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27193"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27193"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27193"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}