{"id":27198,"date":"1980-03-19T21:26:16","date_gmt":"1980-03-19T19:26:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27198"},"modified":"2013-08-16T10:56:59","modified_gmt":"2013-08-16T08:56:59","slug":"bfh-urteil-vom-19-3-1980-ii-r-26_75-bstbl-1980-ii-s-522","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1980-ii-r-26_75-bstbl-1980-ii-s-522\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 26\/75) BStBl. 1980 II S. 522"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 26\/75) BStBl. 1980 II S. 522<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert eine Personenhandelsgesellschaft ein Grundst\u00fcck gem\u00e4\u00df (nicht notariell beurkundeter) Vereinbarung mit einem Gesellschafter an dessen Sohn, so wird dadurch kein Erwerbsvorgang im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 oder \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter verwirklicht, selbst wenn letzterer das Grundst\u00fcck zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt in die Gesellschaft &#8222;zum Einheitswert eingelegt&#8220; hatte und es zum &#8222;gleichen Betrag&#8220; wieder entnehmen durfte.<\/p>\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 1 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) und sein Bruder hatten 1955 neben anderem Grundbesitz das ihnen je zur H\u00e4lfte geh\u00f6rende Grundst\u00fcck in die X-KG &#8222;eingebracht&#8220;. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 des Gesellschaftsvertrages waren die einbringenden berechtigt, die &#8222;zum Einheitswert eingelegten&#8220; Grundst\u00fccke zum gleichen Betrag wieder zu entnehmen.<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Dezember 1965 erwarb Y, der Sohn des Kl\u00e4gers, von der KG das mit einem Wohnhaus bebaute vorgenannte Grundst\u00fcck. Der &#8222;Kaufpreis&#8220; wurde mit &#8230; DM beziffert. Er wurde gestundet, konnte aber jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gek\u00fcndigt werden. Gesichert wurde er durch eine Grundschuld an dem Grundst\u00fcck. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 des Vertrages bestellte Y au\u00dferdem f\u00fcr seine Eltern, d. h., den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau, auf deren Lebenszeit in Form einer beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit ein unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung des aufstehenden Hauses. Nach \u00a7 8 des Vertrages r\u00e4umte Y der KG ein dingliches Vorkaufsrecht f\u00fcr den ersten Verkaufsfall an dem Grundst\u00fcck ein.<\/p>\n<p>Y schlo\u00df am selben Tage noch zwei weitere privatschriftliche Vertr\u00e4ge ab. In dem einen Vertrag verpflichtete er sich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe gegen\u00fcber seinen Eltern (dem Kl\u00e4ger und dessen Ehefrau), zu deren Lebzeiten das Grundst\u00fcck ohne ihre Zustimmung weder zu ver\u00e4u\u00dfern noch zu belasten und keine Verf\u00fcgungen zu treffen, die den Interessen der KG zuwiderlaufen. Mit dem anderen Vertrag \u00fcbertrug er der KG auf die Dauer von zun\u00e4chst 10 Jahren die Verwaltung des Grundst\u00fcckes. Der Vertrag verl\u00e4ngerte sich, falls er nicht gek\u00fcndigt wurde, jeweils um ein Jahr. Die KG sollte eine Verg\u00fctung von &#8230; DM j\u00e4hrlich erhalten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) legte den notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Dezember 1965 dahin aus, da\u00df die KG sich zur \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckes auf den Kl\u00e4ger verpflichtet oder diesem zumindest die wirtschaftliche Verwertungsm\u00f6glichkeit daran verschafft habe und der Kl\u00e4ger seinerseits eine \u00dcbereignungsverpflichtung gegen\u00fcber seinem Sohn eingegangen sei oder zumindest diesem die wirtschaftliche Verwertungsm\u00f6glichkeit \u00fcbertragen habe. Der letztgenannte Erwerbsvorgang zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Sohn sei nach \u00a7 3 Nr. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei. Der erstgenannte Vorgang zwischen der KG und dem Kl\u00e4ger unterliege dagegen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 oder \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Gegenleistung sei nicht der zwischen der KG und Y vereinbarte &#8222;Kaufpreis&#8220;, sondern die &#8222;Minderung der Beteiligungswerte des Gesellschafters&#8220; an der KG. Diese Minderung entspreche dem Verkehrswert des Grundst\u00fcckes, der gem\u00e4\u00df einer Sch\u00e4tzung &#8230; DM betrage. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG sei die Steuer zu &#8230; % nicht zu erheben. Dementsprechend setzte das FA die Steuer fest.<\/p>\n<p>Mit dem Einspruch begehrte der Kl\u00e4ger, die Grunderwerbsteuer nach dem Einheitswert des Grundst\u00fcckes zu berechnen, weil das Grundst\u00fcck zu diesem Wert in das Verm\u00f6gen der KG eingebracht und entsprechend \u00a7 12 des Gesellschaftsvertrages auch wieder entnommen worden sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage beantragte der Kl\u00e4ger, die Steuer nach der in dem Vertrag vom 17. Dezember 1965 vereinbarten Gegenleistung festzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) erm\u00e4\u00dfigte die Steuer. Besteuerungsma\u00dfstab sei nur der in dem Vertrag vom 17. Dezember 1965 vereinbarte Kaufpreis. Zus\u00e4tzliche Gesellschaftsrechte, auf welche der Kl\u00e4ger h\u00e4tte verzichten k\u00f6nnen, seien ihm beim Einbringen des Grundst\u00fcckes in die KG nicht einger\u00e4umt worden; das Grundst\u00fcck sei im Jahre 1955 zum Einheitswert eingebracht und das Kapitalkonto nur um diesen Betrag erh\u00f6ht worden. Bei Ber\u00fccksichtigung eines gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG steuerfreien Anteils von &#8230; % ergebe sich daher die Steuer von &#8230; DM.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es r\u00fcgt Verletzung der \u00a7\u00a7 10 und 11 GrEStG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat keine Revisionserwiderung eingereicht und keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der festgestellte Sachverhalt l\u00e4\u00dft &#8211; soweit die Steuer zwischen den Beteiligten streitig ist &#8211; keinen nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 oder \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG steuerbaren Vorgang zwischen der KG und dem Kl\u00e4ger erkennen.<\/p>\n<p>Ein privatschriftlicher Vertrag irgendwelcher Art zwischen der KG und dem Kl\u00e4ger \u00fcber die \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckes h\u00e4tte nicht im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG den Anspruch auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fcckes begr\u00fcndet. Er h\u00e4tte allenfalls Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG ausl\u00f6sen k\u00f6nnen (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Dezember 1975 II R 35\/69, BFHE 118, 367, BStBl II 1976, 465). Aber auch dieser Tatbestand ist nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt, an den das Revisionsgericht mangels einer Verfahrensr\u00fcge gebunden ist, nicht erf\u00fcllt. \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG setzt einen &#8222;Rechtsvorgang&#8220; voraus. Er verlangt also eine Rechtsstellung, die es dem Berechtigten rechtlich oder wirtschaftlich erm\u00f6glicht, das Grundst\u00fcck auf eigene Rechnung zu verwerten (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 II R 29\/69, BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251). Irgendwelche Vereinbarungen, die dem Kl\u00e4ger eine solche rechtliche Stellung verschafft hatten und die sich laut Einspruchsentscheidung als &#8222;Zwischenerwerb&#8220; des Kl\u00e4gers darstellen, sind jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Zwar mag es sein, da\u00df die KG im Einverst\u00e4ndnis mit dem Kl\u00e4ger oder sogar auf dessen Veranlassung das Grundst\u00fcck auf Y \u00fcbertragen hat. Dieser Umstand allein verschaffte dem Kl\u00e4ger jedoch nicht die rechtliche M\u00f6glichkeit, das Grundst\u00fcck auf eigene Rechnung zu verwerten (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 6. Mai 1969 II 166\/64, BFHE 96, 74, BStBl II 1969, 558, und auch das BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 II R 151\/67, BFHE 120, 66, BStBl II 1977, 12, betreffend die Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fcckes durch den Treuh\u00e4nder auf Weisung des Treugebers).<\/p>\n<p>Auch die beiden am 17. Dezember 1965 zwischen Y und seinen Eltern bzw. der KG abgeschlossenen privatschriftlichen Vertr\u00e4ge erf\u00fcllten nicht die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG. Die Verpflichtung gegen\u00fcber den Eltern, das Grundst\u00fcck weder zu ver\u00e4u\u00dfern noch zu belasten, lie\u00df diese &#8211; und damit den Kl\u00e4ger &#8211; nicht an der Substanz des Grundst\u00fcckes teilnehmen. Die vereinbarte Vertragsstrafe war unabh\u00e4ngig von Wertsteigerungen oder Wertverlusten des Grundst\u00fcckes, an denen bei einer Substanzbeteiligung die Eltern h\u00e4tten teilnehmen m\u00fcssen. Erst recht gab der Verwaltungsvertrag zwischen Y und der KG dem Kl\u00e4ger keine Rechte, welche den Anforderungen des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG gen\u00fcgt h\u00e4tten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 26\/75) BStBl. 1980 II S. 522 Ver\u00e4u\u00dfert eine Personenhandelsgesellschaft ein Grundst\u00fcck gem\u00e4\u00df (nicht notariell beurkundeter) Vereinbarung mit einem Gesellschafter an dessen Sohn, so wird dadurch kein Erwerbsvorgang im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 oder \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter verwirklicht, selbst &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1980-ii-r-26_75-bstbl-1980-ii-s-522\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 26\/75) BStBl. 1980 II S. 522<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27198","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27198","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27198"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27198\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27198"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27198"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27198"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}