{"id":27199,"date":"1980-03-26T21:26:22","date_gmt":"1980-03-26T19:26:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27199"},"modified":"2013-08-16T10:47:35","modified_gmt":"2013-08-16T08:47:35","slug":"bfh-urteil-vom-26-3-1980-ii-r-143_78-bstbl-1980-ii-s-523","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-1980-ii-r-143_78-bstbl-1980-ii-s-523\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.3.1980 (II R 143\/78) BStBl. 1980 II S. 523"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.3.1980 (II R 143\/78) BStBl. 1980 II S. 523<\/strong><\/p>\n<p>1. Erh\u00e4lt jemand im Versteigerungstermin den Zuschlag, weil der Meistbietende nach Schlu\u00df der Versteigerung erkl\u00e4rt, er habe f\u00fcr jenen geboten (\u00a7 81 Abs. 3 ZVG), ist jener auch dann nicht Ersterwerber des bebauten Grundst\u00fccks, wenn das Wohngeb\u00e4ude von dem Versteigerungsschuldner errichtet worden ist.<\/p>\n<p>2. Es kann jedoch im Einzelfall sachlich unbillig sein, die Steuer zu erheben, wenn der Meistbietende f\u00fcr den im Versteigerungstermin anwesenden Auftraggeber handeln wollte, dies aber erst nach Schlu\u00df der Versteigerung deutlich macht.<\/p>\n<p>GrEStG Ba-W\u00fc 1970 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 10.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Am &#8230; Dezember 1973 wurde durch das Amtsgericht M ein mit einem steuerbeg\u00fcnstigten Zweifamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck versteigert. Das von dem Versteigerungsschuldner errichtete Geb\u00e4ude war am &#8230; Juni 1970 bezugsfertig geworden. Nach dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses ist A Meistbietender geblieben. Nach dem Schlu\u00df der Versteigerung erkl\u00e4rte er bei der Anh\u00f6rung \u00fcber den Zuschlag, er habe nur namens und in Vollmacht f\u00fcr den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) geboten. Der w\u00e4hrend der Versteigerung anwesende Kl\u00e4ger best\u00e4tigte die Vollmacht und stimmte allen Erkl\u00e4rungen A&#8217;s zu. Daraufhin erteilte das Amtsgericht dem Kl\u00e4ger den Zuschlag und bestimmte u. a. , da\u00df auch der Meistbietende als Gesamtschuldner hafte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte, den Erwerb als Ersterwerb gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 10 des in Baden-W\u00fcrttemberg geltenden Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1970) von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte diesem Antrag nicht, weil der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck nicht vom Bauherrn, sondern von dem Meistbietenden erworben habe. Es setzte gegen den Kl\u00e4ger eine Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 13.300 DM fest.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg. Die auf Aufhebung des Steuerbescheides und der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist vom Finanzgericht (FG) abgewiesen worden (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 146 &#8211; EFG 1979, 146 -).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Sie ist deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Grundst\u00fcckserwerb des Kl\u00e4gers unterliegt der Grunderwerbsteuer. Er ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 10 GrEStG 1970 von der Grunderwerbsteuer befreit.<\/p>\n<p>1. Die Grunderwerbsteuer ist allerdings aus \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1970 und nicht aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG 1970 entstanden, weil A bei Abgabe des Meistgebotes nicht deutlich gemacht hat, da\u00df er f\u00fcr den Kl\u00e4ger geboten habe. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung seiner Erkl\u00e4rungen ist das Versteigerungsprotokoll (vgl. \u00a7 80 des Zwangsversteigerungsgesetzes &#8211; ZVG -), das A als Meistbietenden ausweist. Mangels einer Protokollberichtigung, \u00e4ndert die nach Abgabe des Meistgebotes zu Protokoll gegebene Erkl\u00e4rung des A, er habe namens und in Vollmacht des Kl\u00e4gers gehandelt, nichts an der Beweiskraft des Protokolls. Unter diesen Umst\u00e4nden ist grunderwerbsteuerrechtlich davon auszugehen, da\u00df A bei Abgabe des Meistgebotes im eigenen Namen aber in verdeckter Vertretung f\u00fcr den Kl\u00e4ger gehandelt hat.<\/p>\n<p>Aus dem Handeln des A f\u00fcr den Kl\u00e4ger in verdeckter Vertretung ergab sich seine Verpflichtung, dem Kl\u00e4ger die Rechte aus dem Meistgebot zu verschaffen. Dadurch erlangte der Kl\u00e4ger die Verwertungsm\u00f6glichkeit \u00fcber das Grundst\u00fcck i. S. des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1970 (vgl. hierzu Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 1 Tz. 128 g\/h). Unter diesen Umst\u00e4nden kommt es nicht mehr auf die strittige Frage an, ob unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1970 neben der Abtretung des Meistgebotes (\u00a7 81 Abs. 2 ZVG) auch die Erkl\u00e4rung des Meistbietenden i. S. des \u00a7 81 Abs. 3 ZVG f\u00e4llt, da\u00df er f\u00fcr einen anderen geboten habe (vgl. zu dieser Frage Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, a. a. O., \u00a7 1 Tz. 128; Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz, 10. Aufl., \u00a7 81 Anm. 3, anders noch die Vorauflagen).<\/p>\n<p>2. Steuerfreiheit gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 10 GrEStG 1970 steht dem Kl\u00e4ger deshalb nicht zu, weil sein Erwerb bereits der zweite Erwerb des bebauten Grundst\u00fccks war. Grunderwerbsteuerrechtlich haben im Rahmen der Zwangsversteigerung im vorliegenden Falle zwei Erwerbsvorg\u00e4nge stattgefunden, n\u00e4mlich a) die Abgabe des Meistgebotes durch A und b) die Einr\u00e4umung der Verwertungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger durch die Vereinbarung zwischen A und dem Kl\u00e4ger i. V. m. der Abgabe des Meistgebotes durch A. Ersterwerb i. S. des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 10 GrEStG 1970 konnte unter diesen Umst\u00e4nden nur die Abgabe des Meistgebotes sein; denn die Verschaffung der Verwertungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger setzte die Abgabe des Meistgebotes durch A voraus.<\/p>\n<p>Der Senat hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Erwerbsvorganges einen weiteren Erwerb als Ersterwerb angesehen (vgl. z. B. die Urteile vom 22. Mai 1974 II R 71\/68, BFHE 113, 127, BStBl II 1974, 687, vom 2. Oktober 1974 II R 69\/73, BFHE 113, 575, BStBl II 1975, 151, und vom 12. Februar 1975 II R 135\/71, BFHE 115, 282, BStBl II 1975, 455). Im vorliegenden Fall ist aber das Meistgebot des A nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden. Vielmehr hat dieser die Rechte aus seinem Meistgebot auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergeleitet. F\u00fcr den Senat besteht unter diesen Umst\u00e4nden keine M\u00f6glichkeit, den Zweiterwerb durch den Kl\u00e4ger als Ersterwerb anzusehen. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, ob der als Ersterwerb zu z\u00e4hlende Erwerb im Einzelfall von der Steuer befreit ist oder nicht (vgl. hierzu das Urteil vom 9. Juli 1975 II R 6\/69, BFHE 116, 192, BStBl II 1975, 743).<\/p>\n<p>3. Die Erhebung der Grunderwerbsteuer kann aber sachlich unbillig sein. Der erkennende Senat hat sich mit der Frage der Unbilligkeit der Steuererhebung bei Abgabe eines Meistgebotes in verdeckter Stellvertretung bereits in seinem Urteil vom 7. November 1968 II 9\/65 (BFHE 94, 85, BStBl II 1969, 41) befa\u00dft. Er hat dort im Hinblick auf den Erwerb des Meistbietenden erkl\u00e4rt, da\u00df es unbefriedigend sei, wenn ein Grundst\u00fcckserwerb zur Steuer herangezogen werde, den der Meistbietende weder wirtschaftlich noch rechtlich gewollt habe und den er alsbald demjenigen weitergegeben habe, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte. Dieser Umstand lege es nahe, die Frage zu pr\u00fcfen, ob nicht die von dem Meistbietenden geschuldete Grunderwerbsteuer zu erlassen sei, weil der Meistbietende das Meistgebot f\u00fcr sich \u00fcberhaupt nicht gewollt habe. Liegt unter derartigen Umst\u00e4nden ein Erla\u00df der Steuer des Meistbietenden in diesen F\u00e4llen nahe, so kann auch die Erhebung der Steuer auf den Erwerb des Vertretenen unbillig sein. H\u00e4tte der Meistbietende, der nicht im eigenen Namen steigern wollte, das Vertretungsverh\u00e4ltnis von vornherein offengelegt, so w\u00e4re der Zweiterwerb ein Ersterwerb und deshalb steuerfrei gewesen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann es billig sein, nicht nur dem Meistbietenden eine etwaige Grunderwerbsteuer zu erlassen, sondern auch demjenigen, f\u00fcr den der Meistbietende gehandelt hat, wenn bei richtigem Handeln dieser Erwerb als Ersterwerb steuerfrei gewesen w\u00e4re. \u00dcber die Billigkeitsfragen hat allerdings zun\u00e4chst das FA zu entscheiden. Erst bei Ablehnung eines Antrages auf Erla\u00df und nach \u00dcberpr\u00fcfung dieser Entscheidung in einem au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren k\u00f6nnte der Klageweg beschritten werden.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 2 FGO. Der Senat h\u00e4lt es nicht f\u00fcr vertretbar, Gerichtskosten zu erheben (vgl. \u00a7 8 des Gerichtskostengesetzes). Der Kl\u00e4ger hatte bereits mit seinem Einspruchsschreiben geltend gemacht, da\u00df eine unbillige H\u00e4rte vorliege. Das FA ist auf diese Frage nicht eingegangen, weil es st\u00e4ndiger Verwaltungs\u00fcbung entsprechen solle, \u00fcber einen Antrag auf Erla\u00df der Steuer erst nach rechtskr\u00e4ftiger Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens zu entscheiden. Nach Sachlage aber w\u00e4re es zul\u00e4ssig und angesichts des Urteils BFHE 94, 85, BStBl II 1969, 41, naheliegend gewesen, im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch die Frage eines Erlasses der Steuer wegen Sachunbilligkeit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.3.1980 (II R 143\/78) BStBl. 1980 II S. 523 1. 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