{"id":27200,"date":"1980-04-16T13:30:25","date_gmt":"1980-04-16T11:30:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27200"},"modified":"2013-08-22T10:16:51","modified_gmt":"2013-08-22T08:16:51","slug":"bfh-urteil-vom-16-4-1980-ii-r-141_77-bstbl-1980-ii-s-525","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-1980-ii-r-141_77-bstbl-1980-ii-s-525\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.4.1980 (II R 141\/77) BStBl. 1980 II S. 525"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (II R 141\/77) BStBl. 1980 II S. 525<\/strong><\/p>\n<p>Der Anwendungsbereich von \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG 1940 ist nicht auf Vorg\u00e4nge beschr\u00e4nkt, die (auch) nach \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1940 der Grunderwerbsteuer unterliegen w\u00fcrden (Erg\u00e4nzung zum Urteil vom 10. Juli 1974 II R 89\/68, BFHE 113, 474, BStBl II 1974, 86).<\/p>\n<p>GrEStG 1940 \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, Abs. 2; GrEStG-Berlin \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7, Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Am 7. Mai 1968 wurde f\u00fcr ein Trenngrundst\u00fcck notariell ein Kaufvertragsangebot beurkundet, nach dessen Inhalt der Ver\u00e4u\u00dferer dieses Grundst\u00fcck an eine von der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) noch zu bezeichnende Anzahl von Personen verkaufte. Das Kaufangebot war bis 1. August 1968 befristet. Zur Sicherung des vereinbarten Gesamtkaufpreises \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr zu benennenden K\u00e4ufer die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft, die ihrerseits durch eine Bankb\u00fcrgschaft abgesichert war. Die Kl\u00e4gerin wurde bevollm\u00e4chtigt, die Auflassung der Grundst\u00fccksmiteigentumsanteile an die noch zu bezeichnenden K\u00e4ufer namens des Ver\u00e4u\u00dferers zu erkl\u00e4ren. In der Zeit vom 28. Juni bis 29. Juli 1968 benannte die Kl\u00e4gerin 110 Personen als Erwerber des Grundst\u00fccks zu bestimmten Tausendstelmiteigentumsanteilen. Am 9. September 1968 schlo\u00df die Kl\u00e4gerin dann als Bevollm\u00e4chtigte der 110 Bewerber mit einer KG neben einem Verwaltervertrag einen Bauerrichtungsvertrag (Betreuungsvertrag) \u00fcber das auf dem Grundst\u00fcck noch zu errichtende Geb\u00e4ude. An dieser KG, die vom Ehemann der Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH vertreten wurde, war die Kl\u00e4gerin zu dieser Zeit als alleinige Kommanditistin mit einer Einlage von 320.000 DM beteiligt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in der Benennung der einzelnen Erwerber eine nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Berlin der Grunderwerbsteuer unterliegende Abtretung der Rechte aus dem Kaufangebot durch die Kl\u00e4gerin an die einzelnen Erwerber und setzte mit Bescheid vom 20. November 1973 gegen die Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 1.876 DM fest (Einheitswert 26.800 DM).<\/p>\n<p>Mit der nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides. Wenn auch in den Kaufpreisen der einzelnen Erwerber \u00fcberschiessende Betr\u00e4ge enthalten gewesen seien, so habe sie trotzdem f\u00fcr ihre Vermittlungst\u00e4tigkeit keine Verg\u00fctung gefordert und erhalten, weil diese Betr\u00e4ge zur Deckung weiterer Grundst\u00fcckerwerbskosten gedient h\u00e4tten. Die Gesch\u00e4fte mit den einzelnen Erwerbern seien darauf gerichtet gewesen, die Baubetreuung und Verwaltung vorzubereiten. Daraus erwachsende Vorteile seien der Gesellschaft, und zwar nur durch die Ausf\u00fchrung der \u00fcbernommenen Arbeiten, zugute gekommen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Es r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG ein Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begr\u00fcndet, und nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG die Abtretung selbst, wenn ihr kein solches Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen ist. Wie der Senat bereits im Urteil vom 10. Juli 1974 II R 89\/68 (BFHE 113, 474, BStBl II 1975, 86) ausgef\u00fchrt hat, dienen die Vorschriften der Erfassung von Zwischengesch\u00e4ften, die den Ver\u00e4u\u00dferer binden; sie betreffen grunds\u00e4tzlich auch solche Vorg\u00e4nge, bei denen einer Person im Zusammenhang mit einem bindenden Kaufvertragsangebot lediglich das Benennungsrecht bez\u00fcglich des Annehmenden gew\u00e4hrt wird, wenn das Angebot von dem Benannten angenommen worden ist. Denn auch ein derartiges Benennungsrecht kann dem Berechtigten den Handel mit Kaufangeboten im weitesten Sinne erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Allerdings hat der Senat in dem o. a. Urteil weiter ausgef\u00fchrt, es sei nicht vertretbar, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG ohne R\u00fccksicht auf \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG auszulegen. Soweit der Senat daraus gefolgert hat, die Anwendung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG scheide aus, wenn trotz Vorliegens der \u00fcbrigen Voraussetzungen feststehe, da\u00df eine Grundst\u00fccksverwertung f\u00fcr eigene Rechnung und damit ein Handel mit Kaufvertragsangeboten nicht in Betracht komme, hat er damit nicht, wie das FG offenbar angenommen hat, die Anwendbarkeit der Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG auf diejenigen Vorg\u00e4nge beschr\u00e4nkt, die (auch) nach \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen w\u00fcrden. Denn damit w\u00fcrde der Wirkungsbereich der Vorschrift auf Null reduziert. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift waren nur diejenigen Vorg\u00e4nge auszuscheiden, die weder einen vermiedenen Zwischenerwerb ersetzen, der entsprechend dem gewollten wirtschaftlichen Entgelt geboten gewesen w\u00e4re, noch einer Verwertung des Kaufvertragsangebotes dienen, die den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten n\u00fctzt. Verfolgt aber der Benennungsberechtigte eigene wirtschaftliche Interessen, und sei es auch nur durch Ausn\u00fctzung der sonst dem Ver\u00e4u\u00dferer gegebenen M\u00f6glichkeit, den jeweilig benannten Angebotsempf\u00e4nger und Annehmenden zum Abschlu\u00df weiterer Vertr\u00e4ge zu bestimmen, so ist der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 6, 7 GrEStG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das das FA die Steuer aus dem Einheitswert festgesetzt hat und eine Verb\u00f6serung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt, kann uner\u00f6rtert bleiben, ob das FG zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen auch des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG verneint hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (II R 141\/77) BStBl. 1980 II S. 525 Der Anwendungsbereich von \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG 1940 ist nicht auf Vorg\u00e4nge beschr\u00e4nkt, die (auch) nach \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1940 der Grunderwerbsteuer unterliegen w\u00fcrden (Erg\u00e4nzung zum Urteil vom 10. 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