{"id":27203,"date":"1980-02-28T21:27:34","date_gmt":"1980-02-28T19:27:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27203"},"modified":"2013-08-16T10:37:29","modified_gmt":"2013-08-16T08:37:29","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1980-iv-r-19_78-bstbl-1980-ii-s-528","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1980-iv-r-19_78-bstbl-1980-ii-s-528\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1980 (IV R 19\/78) BStBl. 1980 II S. 528"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (IV R 19\/78) BStBl. 1980 II S. 528<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) ist \u00fcber den Antrag auf Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG in einem besonderen Verfahren au\u00dferhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden.<\/p>\n<p>2. Gegen die Versagung der beantragten Sonderabschreibung ist &#8211; auch wenn sie mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden ist &#8211; die Beschwerde gegeben.<\/p>\n<p>ZRFG \u00a7 3; AO 1977 \u00a7 163, \u00a7 348 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I. 1237, BStBl I 1971, 370) auf ein in gebrauchtem Zustand erworbenes und f\u00fcr gewerbliche Zwecke eingesetztes Schiff zu gew\u00e4hren sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt ein gewerbliches Unternehmen, das &#8230; zum Gegenstand hat. Im Jahre 1974 erwarb sie ein im Jahre 1953 hergestelltes Tankboot f\u00fcr 200.000 DM, baute es mit einem Kostenaufwand von 97.971,57 DM f\u00fcr eigene gewerbliche Zwecke um und setzte es seither vor allem im &#8230; Hafen zur \u00d6lreinigung ein.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung 1974 begehrte die Kl\u00e4gerin, ihr auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten von insgesamt 297.971,57 DM eine Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG in H\u00f6he von 50 v. H. zu gew\u00e4hren; hiervon sollten 98.985 DM den Gewinn des Jahres 1974 und der Rest den Gewinn des Jahres 1975 mindern. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung mit vorl\u00e4ufigen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1974 vom 9. September 1976 ab.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Das FA deutete den Rechtsbehelf auf der Grundlage der inzwischen in Kraft getretenen Abgabenordnung (AO 1977) in eine Beschwerde um und legte die Sache der Oberfinanzdirektion (OFD) zur Entscheidung vor. Die OFD wies den &#8211; auch von ihr als Beschwerde betrachteten &#8211; Rechtsbehelf mit Entscheidung vom 10. Februar 1977 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, die Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG komme nach dem Einf\u00fchrungserla\u00df zum Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz (Schreiben des Bundesministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen &#8211; BMWF &#8211; vom 18. August 1971 &#8211; F\/IV B 2 S 1915 &#8211; 73\/71, BStBl I 1971, 386) nur f\u00fcr neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens in Betracht. Bei dem von der Kl\u00e4gerin erworbenen Schiff handle es sich um kein neues Wirtschaftsgut. Das Schiff sei vielmehr in gebrauchtem Zustand erworben worden; die durchgef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen h\u00e4tten das Schiff nicht so grundlegend ver\u00e4ndert, da\u00df von einem neuen Wirtschaftsgut gesprochen werden k\u00f6nne. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne eine Sonderabschreibung auch deshalb nicht gew\u00e4hrt werden, weil es sich bei dem Investitionsobjekt um ein Seeschiff handle, Seeschiffe aber nach dem Einf\u00fchrungserla\u00df zum Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz von der Verg\u00fcnstigung ausgeschlossen seien.<\/p>\n<p>Die Klage f\u00fchrt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem &#8211; in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 129 (EFG 1978, 129) ver\u00f6ffentlichten &#8211; Urteil die Auffassung, die OFD habe zu Unrecht \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin eingelegten Einspruch durch Beschwerdeentscheidung befunden. Es habe keine Veranlassung bestanden, den Einspruch in eine Beschwerde umzudeuten. Die Beschwerdeentscheidung der OFD habe die &#8211; an sich gebotene &#8211; Einspruchsentscheidung auch nicht ersetzen k\u00f6nnen. Denn im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung sei \u00fcber einen anderen Verfahrensgegenstand zu entscheiden als im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Mit einer Einspruchsentscheidung h\u00e4tte das FA \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids im ganzen entscheiden m\u00fcssen; demgegen\u00fcber sei in der Beschwerdeentscheidung nur \u00fcber den Streitpunkt Sonderabschreibung nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz zu entscheiden, hierbei jedoch \u00fcber das Streitjahr 1974 hinaus f\u00fcr den gesamten Verg\u00fcnstigungszeitraum. Zu der Frage, ob das Begehren der Kl\u00e4gerin sachlich gerechtfertigt ist, enthielt das FG-Urteil keine Entscheidung.<\/p>\n<p>Gegen das FG-Urteil legte das FA die &#8211; vom FG gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene &#8211; Revision ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchre es u. a. aus, entgegen der Auffassung des FG handle es sich bei der Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 3 ZRFG um eine Ermessens- und Billigkeitsma\u00dfnahme. Entscheidungen der Verwaltung \u00fcber solche Ma\u00dfnahmen seien nach der Abgabenordnung nicht mit dem Einspruch, sondern mit der Beschwerde anfechtbar (\u00a7 348 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. \u00a7 163 AO 1977). Im Streitfall sei daher entgegen der Ansicht des FG das Beschwerdeverfahren das richtige Vorverfahren gewesen. Da das eingeschlagene Vorverfahren rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei, h\u00e4tte das FG die Beschwerdeentscheidung nicht aufheben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG. Die Auffassung der Vorinstanz, da\u00df die Beschwerdeentscheidung der OFD aufgehoben werden m\u00fcsse, ohne da\u00df zur Sache selbst entschieden werden k\u00f6nne, vermag der Senat nicht zu teilen. Der von der Kl\u00e4gerin eingelegte Rechtsbehelf ist von den Finanzbeh\u00f6rden zu Recht als Beschwerde angesehen worden. Mit der Entscheidung \u00fcber diese Beschwerde ist das nach \u00a7 44 Abs. 1 FGO zur Zul\u00e4ssigkeit der Klage erforderliche au\u00dfergerichtliche Vorverfahren ordnungsgem\u00e4\u00df abgeschlossen gewesen.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Frage, welches Rechtsbehelfsverfahren gegeben ist, wenn sich ein Steuerpflichtiger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG wendet, kommt es zun\u00e4chst darauf an, ob solche Entscheidungen als selbst\u00e4ndige Verwaltungsakte oder als (unselbst\u00e4ndige) Bestandteile von Verwaltungsakten anzusehen sind. Dabei ist zu beachten, da\u00df die Vorschrift des \u00a7 3 ZRFG die rechtliche Grundlage f\u00fcr Ermessensma\u00dfnahmen der Verwaltung enth\u00e4lt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. April 1977 IV R 163\/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553) und derartige Ma\u00dfnahmen in ihren Voraussetzungen und Wirkungen den Billigkeitsentscheidungen i. S. des \u00a7 131 Abs. 1 Satz 3 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; (bzw. \u00a7 163 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 AO 1977) \u00e4hnlich sind.<\/p>\n<p>a) Vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung &#8211; also vor dem 1. Januar 1977 (\u00a7 415 Abs. 1 AO 1977) &#8211; vertrat die Finanzverwaltung \u00fcberwiegend die Ansicht, da\u00df ihre Ermessensentscheidungen zur Anwendung des \u00a7 3 ZRFG Verwaltungsakte darstellen, die selbst\u00e4ndig mit der Beschwerde (\u00a7 230 AO) anfechtbar sind. Dieser Ansicht stand allerdings eine &#8211; teilweise auch praktizierte &#8211; andere Auffassung (vgl. hierzu Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 54 zu \u00a7 3 ZRFG; Urteil des Hessischen FG vom 27. November 1974 II 138\/73, EFG 1975, 166) gegen\u00fcber. Die Gegenmeinung st\u00fctzte sich insbesondere auf das zu \u00a7 131 Abs. 1 Satz 3 AO ergangene BFH-Urteil vom 6. Mai 1971 IV R 59\/69 (BFHE 102, 493, BStBl II 1971, 664), nach dem eine im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffene Entscheidung aus Billigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7 131 Abs. 1 Satz 3 AO) keinen selbst\u00e4ndig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt und ihre \u00dcberpr\u00fcfung nur im Wege des Einspruchs gegen den Steuerfestsetzungsbescheid erreicht werden kann. Dementsprechend sollten nach dieser Gegenmeinung auch die auf der Grundlage des \u00a7 3 ZRFG erlassenen Ermessensentscheidungen lediglich als Bestandteil des Veranlagungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) angesehen werden; als Rechtsbehelf hiergegen sollte nur der Einspruch in Betracht kommen.<\/p>\n<p>b) In der Abgabenordnung ist die gesetzliche Erm\u00e4chtigung, die Steuern aus Billigkeitsgr\u00fcnden abweichend von den gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen festzusetzen, im wesentlichen wie nach dem bisherigen Recht geregelt (\u00a7 163 AO 1977). Allerdings ergibt sich nunmehr aus dem Gesetz in eindeutiger Weise, da\u00df Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7 163 AO 1977 nicht mit dem Einspruch angefochten werden k\u00f6nnen. Nach \u00a7 348 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO 1977 ist der Einspruch u. a. gegeben gegen &#8222;Steuerbescheide &#8230;, Feststellungsbescheide &#8230; sowie alle anderen Verwaltungsakte, die f\u00fcr die Festsetzung von Steuern verbindlich sind &#8230;&#8220; (\u00a7 348 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977). Ausdr\u00fccklich ausgenommen von dieser Regelung sind dagegen &#8222;Billigkeitsma\u00dfnahmen nach \u00a7 163&#8220;. Dadurch ist klargestellt, da\u00df eine Entscheidung \u00fcber eine solche Ma\u00dfnahme als ein selbst\u00e4ndiger Verwaltungsakt anzusehen ist, gegen den nicht der Einspruch, sondern die Beschwerde (\u00a7 349 Abs. 1 AO 1977) gegeben ist (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1977 I R 247\/74, BFHE 124, 199, BStBl II 1978, 305; Tipke-Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 348 Tz. 3; v. Wallis in H\u00fcbschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Anm. 20 zu \u00a7 348 AO 1977; K\u00fchn-Kutter-Hofmann, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., Anm. 2 b zu \u00a7 348 AO 1977). Die Entscheidung \u00fcber die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO 1977 braucht allerdings nicht \u00e4u\u00dferlich getrennt von der Steuerfestsetzung getroffen zu werden. Sie kann vielmehr &#8211; wie \u00a7 163 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ausdr\u00fccklich vorsieht &#8211; &#8222;mit der Steuerfestsetzung verbunden werden&#8220;. Sie bleibt aber auch in diesem Fall ein selbst\u00e4ndiger Verwaltungsakt, der &#8211; im Gegensatz zur Steuerfestsetzung &#8211; nur mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde (\u00a7 349 AO 1977) angefochten werden kann.<\/p>\n<p>Diese Rechtsbehelfsregelung gilt seit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung (am 1. Januar 1977; \u00a7 415 Abs. 1 AO 1977) auch f\u00fcr Entscheidungen der Finanzbeh\u00f6rden \u00fcber die Gew\u00e4hrung von F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen auf der Grundlage des \u00a7 3 ZRFG. Der Gesetzgeber hat dies zwar ausdr\u00fccklich erst durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze vom 30. Oktober 1978 (BGBl I, 1693, BStBl I 1978, 427) bestimmt, in dem er f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 3 Abs. 1 ZRFG die sinngem\u00e4\u00dfe Geltung des \u00a7 163 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 vorschrieb (\u00a7 3 Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes vom 30. Oktober 1978). Diese gesetzliche Vorschrift sollte indessen lediglich eine Klarstellung f\u00fcr den bereits vorher geltenden Rechtszustand bringen. In der amtlichen Begr\u00fcndung zur Neufassung des \u00a7 3 Abs. 5 ZRFG ist hierzu ausgef\u00fchrt: &#8222;\u00a7 3 ZRFG r\u00e4umt keinen Rechtsanspruch auf Sonderabschreibung ein. Die Sonderabschreibungen werden deshalb von der Verwaltung regelm\u00e4\u00dfig in einem besonderen Verfahren neben dem Steuerfestsetzungsverfahren bewilligt. Die Erg\u00e4nzung des Absatzes 5 um den Hinweis auf \u00a7 163 Abs. 1 Satz 3 AO stellt sicher, da\u00df dieses bisher schon ge\u00fcbte zweigleisige Verfahren beibehalten werden kann.&#8220;<\/p>\n<p>c) Eine \u00dcbergangsregelung f\u00fcr das Verfahren in F\u00e4llen, in denen im Zeitpunkt des Inkraftretens der Abgabenordnung \u00fcber die noch nach altem Recht eingelegten au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfe nicht entschieden war, ist in Art. 97 \u00a7 18 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl I, 3341) enthalten. Hiernach bestimmt sich die Zul\u00e4ssigkeit eines au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, der vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist; weiter ist vorgeschrieben, da\u00df sich die Art des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften richten, wenn \u00fcber den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezember 1976 zu entscheiden ist. Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, da\u00df nach dem 31. Dezember 1976 \u00fcber einen Rechtsbehelf stets nach den neuen Vorschriften entschieden wird, unabh\u00e4ngig davon, ob er vor oder nach dem 1. Januar 1977 eingelegt worden ist (Tipke-Kruse, a. a. O., Tz. 8 Vor \u00a7 347 Tz. 8). Wegen der Ma\u00dfgeblichkeit der neuen Vorschriften kann sich auch die Art des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs \u00e4ndern, wenn \u00fcber einen vor dem 1. Januar 1977 eingelegten Rechtsbehelf erst nach dem 31. Dezember 1976 entschieden wird (K\u00fchn-Kutter-Hofmann, a. a. O., Anm. 1 zu \u00a7 18 EGAO). So sind insbesondere Einspr\u00fcche gegen die vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bescheide als Beschwerde zu behandeln, soweit das neue Recht gegen Bescheide dieser Art die Beschwerde vorsieht.<\/p>\n<p>Das gilt auch f\u00fcr den Fall, da\u00df vor dem 1. Januar 1977 ein Feststellungsbescheid i. S. des \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2 AO (nunmehr: \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977) ergangen war, der eine Entscheidung \u00fcber eine Ma\u00dfnahme nach \u00a7 3 ZRFG enthielt. Wenn gegen einen solchen Bescheid Einspruch eingelegt wurde, dann mu\u00dfte dieser Rechtsbehelf insoweit, als er gegen die Entscheidung \u00fcber die Sonderverg\u00fcnstigung nach \u00a7 3 ZRFG gerichtet war, nunmehr als Beschwerde angesehen werden. Das Rechtsbehelfsvorbringen, das sich gegen den \u00fcbrigen Inhalt des Bescheides richtet, mu\u00dfte hingegen auch weiterhin als Einspruch behandelt werden.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall ist der Gewinnfeststellungsbescheid, mit dem auch die beantragte Sonderabschreibung nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz abgelehnt worden war, am 9. September 1976 zur Post gegeben worden; er gilt nach der Vorschrift des damals noch in Kraft befindlichen \u00a7 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post &#8211; mithin also am 12. September 1976 &#8211; als bekanntgegeben. Der Bescheid ist damit noch im zeitlichen Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung ergangen.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob gegen diesen Bescheid, soweit er die Ablehnung der Sonderabschreibung nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz betraf, nach dem fr\u00fcheren Rechtszustand der Einspruch (\u00a7 229 Nr. 2 AO) gegeben war. Jedenfalls sind die Einwendungen der Kl\u00e4gerin, die sich gegen die Ablehnung der Sonderabschreibung richteten, seit Inkrafttreten der Abgabenordnung als Beschwerde (\u00a7 349 AO 1977) anzusehen gewesen. Dies ist vom FA und von der OFD zutreffend erkannt worden. Mit der Entscheidung der OFD \u00fcber den &#8211; nunmehr als Beschwerde anzusehenden &#8211; Rechtsbehelf ist das nach \u00a7 44 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Vorverfahren verfahrensrechtlich zutreffend abgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Die Auffassung des FG, die Finanzverwaltung habe zu Unrecht \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin eingelegten Rechtsbehelf durch Beschwerdeentscheidung befunden, ist mithin nicht haltbar. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Zur materiell-rechtlichen Rechtslage weist der Senat darauf hin, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rden ihr Ermessen nicht dadurch \u00fcberschreiten, da\u00df sie Sonderabschreibungen nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz nur f\u00fcr neue, nicht auch f\u00fcr gebrauchte Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens zulassen (BFH-Urteil vom 27. Juli 1977 I R 169\/74, BFHE 123, 327, BStBl II 1978, 10).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (IV R 19\/78) BStBl. 1980 II S. 528 1. Nach Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) ist \u00fcber den Antrag auf Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG in einem besonderen Verfahren au\u00dferhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden. 2. 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