{"id":27204,"date":"1980-03-12T21:26:37","date_gmt":"1980-03-12T19:26:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27204"},"modified":"2013-08-16T10:32:21","modified_gmt":"2013-08-16T08:32:21","slug":"bfh-urteil-vom-12-3-1980-i-r-186_76-bstbl-1980-ii-s-531","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-3-1980-i-r-186_76-bstbl-1980-ii-s-531\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 186\/76) BStBl. 1980 II S. 531"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 186\/76) BStBl. 1980 II S. 531<\/strong><\/p>\n<p>1. Im Gewinnfeststellungsverfahren einer KG ist auch dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Gewinnanteil der Komplement\u00e4r-GmbH wegen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung zu erh\u00f6hen ist.<\/p>\n<p>2. Art. 6 DBA-Niederlande begr\u00fcndet unmittelbar keine Steuerpflicht und ist keine selbst\u00e4ndige Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Steuererh\u00f6hung. Er enth\u00e4lt eine Erm\u00e4chtigung an den Gesetzgeber des Vertragstaates.<\/p>\n<p>DBA-Niederlande Art. 6; AO \u00a7 215 Abs. 2; KStG 1961 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Verkaufsgesellschaft &#8230; &#8211; die Beigeladene &#8211; (GmbH) war in den Streitjahren gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten, einer KG &#8211; KG -. Die GmbH war am Kapital der KG zu 10\/11 beteiligt. Kommanditist war der Niederl\u00e4nder G.<\/p>\n<p>Gesellschafter der GmbH waren mit einem Gesellschaftsanteil von 99 v. H. die &#8230; NV (NV) und die &#8230; in Den Haag (NV L-V).<\/p>\n<p>Die KG betrieb den Gro\u00dfhandel mit &#8230;, die sie fast ausschlie\u00dflich von der NV bezog. Sie gew\u00e4hrte ihren Abnehmern in den Streitjahren (1962 &#8211; 1964) Rabatte, Boni und Skonti.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) hatte die KG ihre Warenverbindlichkeiten ab 1963 nach 90 Tagen zu verzinsen. Ihren Kunden berechnete sie keine entsprechenden Zinsen.<\/p>\n<p>Das FA erh\u00f6hte den Gewinn der KG und den Gewinnanteil der GmbH vor allem durch die Hinzurechnung von angeblich in die Niederlande verlagerten Gewinnen. Mangels geeigneter Unterlagen seien die Gewinnverlagerungen auf j\u00e4hrlich 3 v. H. des Wareneinkaufs bei der NV zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Dabei st\u00fctzte sich das FA auf Art. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 &#8211; DBA-Niederlande &#8211; (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382), \u00a7 217 der Reichsabgabenordnung (AO) und \u00a7 19 Nr. 6 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStDV).<\/p>\n<p>Die KG erhob gegen die Bescheide Klage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) \u00e4nderte die angegriffenen Bescheide und setzte die Gewinne der KG und die Gewinnanteile der Gesellschafter z. T. neu fest.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wies es die Klage ab.<\/p>\n<p>Dagegen hat das FA Revision eingelegt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist im wesentlichen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Gewinnanteile (\u00a7 215 Abs. 2 AO) der GmbH um die angeblich auf die NV verlagerten Gewinne zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>1. Die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -, \u00a7 19 Nr. 6 KStDV) zwischen der GmbH und ihrer Gesellschafterin, der NV in Holland, sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>a) \u00dcber diese Frage ist ausnahmsweise im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG (\u00a7 215 Abs. 2 AO) zu entscheiden. Der der NV zugewendete Verm\u00f6gensvorteil besteht nach Ansicht des FA entweder in der Zahlung \u00fcberh\u00f6hter Warenpreise oder ungerechtfertigter Zinsen und der Befreiung von Aufwand (Rabatte usw.). Diese Vorg\u00e4nge haben angeblich den Gewinn der KG &#8211; und damit den Gewinnanteil der GmbH &#8211; gemindert. Der Verm\u00f6gensvorteil der NV entspricht der K\u00fcrzung des Gewinnanteils der GmbH, da die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung lt. FA nur den Gewinnanteil der GmbH und nicht den des Kommanditisten G erh\u00f6ht. Die Frage nach der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung bei der GmbH ist untrennbar mit der H\u00f6he des Gewinnanteils bei der KG verbunden (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1971 I R 76\/70, BFHE 103, 149, BStBl II 1971, 816). Es ist in diesem Fall nicht m\u00f6glich, im Rahmen der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung der GmbH die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung neben dem festgestellten Gewinnanteil anzusetzen. Das liefe auf eine nachtr\u00e4gliche Korrektur des Gewinns der KG und des Gewinnanteils der GmbH hinaus. Die Feststellung des Gewinnanteils der GmbH ist aber mit bindender Wirkung f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung im Gewinnfeststellungsverfahren der KG zu treffen (\u00a7 218 Abs. 4 AO; vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1964 I 231, 232\/62 U, BFHE 81, 151, BStBl III 1965, 54, und BFHE 90, 399, 418, BStBl II 1968, 152 sowie Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 26. August 1931 VI A 1565\/30, RFHE 29, 297; vgl. ferner Littmann, GmbH-Rundschau 1971 S. 25, 28 &#8211; GmbHR 1971, 25, 28 -). Mit R\u00fccksicht auf die Bindungswirkung nimmt das Gesetz in Kauf, da\u00df im Rahmen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung der KG \u00fcber eine k\u00f6rperschaftsteuerliche Frage (\u00a7 6 KStG) entschieden wird. Etwas anderes mag in den F\u00e4llen gelten, in denen der Grund f\u00fcr die Erh\u00f6hung des Einkommens der Komplement\u00e4r-GmbH in ihrer T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des Bereichs der KG liegt (vgl. Lange, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen, 4. Aufl., S. 195; Winter, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung, 1975 S. 57, 58).<\/p>\n<p>Der Sachverhalt in den angef\u00fchrten BFH-Urteilen unterscheidet sich zwar insofern von dem des Streitfalles, als die GmbH dort Vorteile den Kommanditisten, die zugleich ihre Gesellschafter sind, verdeckt zuwendet. Die Frage nach der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung war damit nicht nur mit der Frage nach der H\u00f6he des Gewinnanteils der GmbH, sondern auch der Gewinnverteilung verkn\u00fcpft. Dieser Unterschied ist hier jedoch nicht entscheidend. In den genannten F\u00e4llen hat der BFH nicht auf den Zusammenhang zwischen Gewinnverteilung und verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung, sondern zwischen dem Gewinnanteil der GmbH und der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung abgestellt. Diese Verkn\u00fcpfung besteht auch im Streitfall.<\/p>\n<p>b) Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung zwischen der GmbH und der NV sind nicht erf\u00fcllt. Das FG mu\u00dfte zwar von seinem Standpunkt aus \u00fcber diese Frage nicht entscheiden, seine Feststellungen reichen aber aus, eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung im Streitfall auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Sie setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH voraus, da\u00df eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern Verm\u00f6gensvorteile zuwendet und da\u00df diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat. Die Urs\u00e4chlichkeit des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (\u00a7 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; GmbHG -) die Vorteile einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hren w\u00fcrde (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1975 I R 110\/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74, und vom 3. Februar 1977 IV R 122\/73, BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346, m. w. N.).<\/p>\n<p>Die GmbH hat der NV angeblich dadurch etwas zugewendet, da\u00df sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin und Mehrheitsgesellschafterin der KG diese zu Zahlungen (\u00fcberh\u00f6hte Warenpreise und Zinszahlungen) und dem Verzicht auf Abw\u00e4lzung von Kosten veranla\u00dfte (vgl. oben II 1 a).<\/p>\n<p>Wie ein Verm\u00f6gensvorteil statt direkt dem Gesellschafter unmittelbar auch einem Dritten und indirekt dem Gesellschafter zugewendet werden kann, so mu\u00df der unmittelbar Gew\u00e4hrende nicht die GmbH selbst sein, es kann sich auch um einen Dritten handeln, der zu Lasten seines eigenen Gewinns dem Gesellschafter einen Vorteil gew\u00e4hrt. Dieser Vorteil wird, soweit die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung im \u00fcbrigen gegeben sind, mittelbar insoweit durch die GmbH gew\u00e4hrt, als sich die Gewinnminderung des Dritten auf ihren eigenen Gewinn(-anteil) auswirkt. Grunds\u00e4tzlich wirkt sich eine Gewinneinbu\u00dfe der KG zu 10\/11 auf das Ergebnis der GmbH aus; im \u00fcbrigen tr\u00e4gt der Kommanditist G die Gewinnminderung bei der KG. Ob die evtl. Gewinneinbu\u00dfen bei der KG der GmbH nur deshalb in vollem Umfang zuzurechnen sind, weil sie diese allein veranla\u00dft hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Im Streitfall mangelt es bereits an der grunds\u00e4tzlichen Voraussetzung einer Vorteilszuwendung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich und auch vom FA nicht dargetan, da\u00df die Preise f\u00fcr die von der NV bezogenen Waren \u00fcber den \u00fcblichen Warenpreisen lagen &#8230;<\/p>\n<p>Desgleichen fehlen Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die NV auf die Warenverzugszinsen verzichtet und die Rabatte, Skonti und Boni zum Teil mitgetragen h\u00e4tte, wenn sie nicht Gesellschafterin der GmbH gewesen w\u00e4re &#8230;<\/p>\n<p>Das FA hat die Ansicht vertreten, die Gewinneinbu\u00dfen k\u00f6nnten nicht ausschlie\u00dflich zu Lasten der KG gehen, denn vor allem die NV sei an einer Ausweitung ihres deutschen Marktanteils interessiert gewesen. Die \u00dcbereinstimmung der Interessen bei NV und GmbH f\u00fchrt aber noch nicht dazu, eine gesellschaftliche Veranlassung anzunehmen, wenn die GmbH Leistungen erbringt oder Kosten tr\u00e4gt (vgl. D\u00f6llerer, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, S. 27 f.). Es h\u00e4tte eine Verpflichtung der NV bestehen m\u00fcssen, die Kosten der KG wenigstens zum Teil zu \u00fcbernehmen &#8211; sei es aufgrund eines Vertrages oder einer \u00dcbung &#8211; (vgl. BFHE 88, 545, BStBl III 1967, 495).<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, da\u00df die KG Verluste erlitt, w\u00e4hrend Gro\u00dfhandelsunternehmen in der Bundesrepublik einen Reingewinnsatz von 3 bis 5 v. H. des wirtschaftlichen Umsatzes erzielten, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vgl. D\u00f6llerer, a. a. O., S. 47), solange nicht feststeht, da\u00df der Aufwand, der den Verlust verursacht hat, nicht betrieblich veranla\u00dft war &#8230;<\/p>\n<p>2. Auch wenn das Betriebsergebnis der KG unter dem der NV oder anderer Unternehmen dieser Branche in der Bundesrepublik lag, rechtfertigt das keine Sch\u00e4tzung des Gewinns und der Gewinnanteile (\u00a7\u00a7 215 Abs. 2, 217 AO) &#8230;<\/p>\n<p>3. Die Eink\u00fcnfte der KG und der Gewinnanteil der GmbH sind auch nicht aufgrund des \u00a7 6 Abs. 2 StAnpG zu erh\u00f6hen. Ein Mi\u00dfbrauch der Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des b\u00fcrgerlichen Rechts im Sinne dieser Vorschrift ist zu bejahen, wenn eine Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die im Hinblick auf das erstrebte Ziel unangemessen ist und wenn die Rechtsordnung das Ergebnis mi\u00dfbilligt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1979 I R 126\/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586, und vom 4. August 1977 IV R 57\/74, BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 m. w. N.). Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, da\u00df der NV Vorteile ohne betriebliche Veranlassung, d. h. nur um Gewinne ins Ausland zu verlagern, zugewendet werden sollten. Im \u00fcbrigen w\u00e4re auch die Vereinbarung eines \u00fcberh\u00f6hten Warenpreises allein kein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, \u00a7 6 StAnpG Anm. 4, S. 1415 oben). Das Unterlassen einer Vereinbarung, wonach die NV einen Teil der von der KG gew\u00e4hrten Rabatte, Skonti und Boni zu tragen h\u00e4tte, w\u00e4re keine, mithin auch keine unangemessene Gestaltung.<\/p>\n<p>4. Art. 6 des DBA-Niederlande bietet dem FA keine selbst\u00e4ndige Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Eink\u00fcnfte der KG bzw. des Gewinnanteils der GmbH. Doppelbesteuerungsabkommen begr\u00fcnden keine Steuerpflicht und erh\u00f6hen keine Steuer \u00fcber die innerstaatlichen Steuergesetze hinaus (vgl. RFH-Urteil vom 3. Oktober 1935 III A 267\/34, RStBl 1935, 1399; BFH-Urteil vom 15. Januar 1971 III R 125\/69, BFHE 101, 536, BStBl II 1971, 397). Daraus folgt, da\u00df auf Art. 6 DBA-Niederlande nicht mehr eingegangen zu werden braucht, nachdem die behandelten deutschen Steuergesetze keine M\u00f6glichkeit bieten, den Gewinn der KG zu erh\u00f6hen (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1978 I R 69\/75, BFHE 126, 209, BStBl II 1979, 64).<\/p>\n<p>Die Erm\u00e4chtigung, die in dem Ausdruck &#8222;d\u00fcrfen&#8220; des Art. 6 DBA-Niederlande zum Ausdruck kommt, richtet sich nicht an die Verwaltung, sondern an den Gesetzgeber der Vertragsstaaten (Korn\/Dietz\/Debatin, Doppelbesteuerung, Kommentar, DBA-Niederlande, S. 40 zu Art. 6; vgl. dort auch zu Art. 6 DBA-Luxemburg, Art. IV DBA-USA; Horst Vogel, Betriebs-Berater 1971 S. 1185 &#8211; BB 1971, 1185 -; Kluge in Weber, Einf\u00fchrung in das besondere Steuerrecht, III, S. 157 f.).<\/p>\n<p>Der Ansicht von Bellstedt (Die Besteuerung international verflochtener Gesellschaften, 3. Aufl., S. 431; im Ergebnis ebenso Schmitz, Kommentar zum internationalen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, S. 473) vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen. Danach handelt es sich bei Art. 6 DBA-Niederlande (wie auch bei Art. 9 des OECD-Musterabkommens) nicht um eine steuerbegr\u00fcndende Bestimmung, sondern um eine Korrekturvorschrift, die vorhandenes, aber &#8222;verschobenes Steuergut&#8220; unter den Staaten aufteilt. Dabei wird nicht deutlich, was in diesem Zusammenhang unter Steuergut zu verstehen ist; jedenfalls aber k\u00f6nnen nur solche Vorg\u00e4nge und Gegenst\u00e4nde zum Zwecke der Besteuerung erfa\u00dft werden, die unter den Tatbestand eines innerstaatlichen Steuergesetzes zu subsumieren sind. &#8222;Steuergut&#8220; au\u00dferhalb dieser Grundlagen gibt es nicht, das folgt aus dem Gebot der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (vgl. Kruse, Steuerrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., S. 39 f.; ferner allgemein Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571\/60, BVerfGE 19, 253, 267, BStBl I 1966, 201; Beschlu\u00df des BVerfG vom 13. Mai 1969 1 BvR 25\/65, BVerfGE 26, 1, 10, BStBl II 1969, 424). Wenn ein Vorgang, hier z. B. eine m\u00f6gliche Gewinnverlagerung (vgl. Deutsche Denkschrift zum DBA-Niederlande vom 16. Juni 1959 zu Art. 6, abgedruckt in Handb\u00fccher zu Doppelbesteuerungsabkommen, Erl\u00e4uterungen zum Deutsch-Niederl\u00e4ndischen DBA, Textteil), danach nicht schon nach den innerstaatlichen Steuergesetzen erfa\u00dft werden kann, dann liefe die direkte Anwendung des Art. 6 DBA-Niederlande auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung der Steuerpflicht hinaus. Die zum Progressionsvorbehalt ergangenen Urteile des BFH widersprechen dem nicht. Der Progressionsvorbehalt bedarf zu seiner Durchf\u00fchrung (abgesehen vom Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -) keiner innerstaatlichen gesetzlichen Vorschrift, denn er begr\u00fcndet keine Steuerpflicht, sondern er h\u00e4lt die bestehende aufrecht (BFH-Urteil vom 9. November 1966 I 29\/65, BFHE 87\/273, BStBl III 1967, 88) und zwar auch dann, wenn der Vorbehalt eingef\u00fchrt wird, nachdem er zun\u00e4chst nicht vereinbart war (BFH-Beschlu\u00df vom 4. Oktober 1967 I 422\/62, BFHE 90, 357, 361, BStBl II 1968, 101).<\/p>\n<p>5. Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils insoweit, als das FG den Gewinnanteil der GmbH im Streitjahr 1964 niedriger als beantragt festgesetzt hat. Das FG ist an den Antrag gebunden (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO); es darf der KG nicht mehr zusprechen (BFH-Beschlu\u00df vom 16. Dezember 1968 GrS 3\/68, BFHE 94, 436, 439, BStBl II 1969, 192; BFH-Urteil vom 27. Januar 1971 I R 169\/69, BFHE 101, 498, BStBl II 1971, 424).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 186\/76) BStBl. 1980 II S. 531 1. Im Gewinnfeststellungsverfahren einer KG ist auch dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Gewinnanteil der Komplement\u00e4r-GmbH wegen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung zu erh\u00f6hen ist. 2. Art. 6 DBA-Niederlande begr\u00fcndet unmittelbar keine Steuerpflicht und ist keine selbst\u00e4ndige Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Steuererh\u00f6hung. 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