{"id":27206,"date":"1980-02-28T21:27:33","date_gmt":"1980-02-28T19:27:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27206"},"modified":"2013-08-16T10:37:16","modified_gmt":"2013-08-16T08:37:16","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-90_75-bstbl-1980-ii-s-535","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-90_75-bstbl-1980-ii-s-535\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 90\/75) BStBl. 1980 II S. 535"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 90\/75) BStBl. 1980 II S. 535<\/strong><\/p>\n<p>Stellt ein Unternehmer, der sich zur Durchf\u00fchrung bestimmter Bauma\u00dfnahmen unter Verwendung selbstbeschaffter Hauptstoffe verpflichtet hat, die Arbeiten vorzeitig und endg\u00fcltig ein, kann das bis dahin errichtete halbfertige Werk Gegenstand einer anderweitigen, hinter der urspr\u00fcnglichen Vereinbarung zur\u00fcckbleibenden Leistung sein.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 3 Abs. 1 und 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt ein Unternehmen f\u00fcr Installation, Heizungs- und L\u00fcftungsbau. Am 7. April 1967 schlo\u00df er mit der Wohnungsbaugesellschaft A einen Vertrag \u00fcber die Lieferung und Montage der Be- und Entw\u00e4sserungsanlagen f\u00fcr ein Bauvorhaben der Gesellschaft in E. Der Vertrag sah bei einem Pauschalpreis von 312.700 DM Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt vor. Demgem\u00e4\u00df vereinnahmte der Kl\u00e4ger Abschlagszahlungen in H\u00f6he von insgesamt 263.194,44 DM. Die Arbeiten konnten auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft nicht vollendet werden; sie wurde ohne Er\u00f6ffnung eines Konkursverfahrens liquidiert. In der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1969 gab der Kl\u00e4ger die vereinnahmten Abschlagszahlungen nicht an.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (Beklagter), das den Kl\u00e4ger f\u00fcr 1969 zun\u00e4chst mit Bescheid vom 19. Mai 1971 entsprechend seiner Erkl\u00e4rung vorl\u00e4ufig zur Umsatzsteuer veranlagt hatte, vertritt folgenden Standpunkt: Im Jahre 1969 habe sich endg\u00fcltig herausgestellt, da\u00df die urspr\u00fcnglich vereinbarte Werklieferung nicht auftragsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Deshalb sei das halbfertige Werk zum Gegenstand einer in diesem Besteuerungszeitraum ausgef\u00fchrten Lieferung geworden. Der Auftraggeber habe seitdem rechtlich und wirtschaftlich \u00fcber die mit seinem Grund und Boden verbundenen halbfertigen Anlagen verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt hat deshalb aus den Abschlagszahlungen die Umsatzsteuer mit 26.082,32 DM herausgerechnet und f\u00fcr 1969 durch Berichtigungsbescheid vom 27. November 1972 (\u00a7 225 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -) eine dementsprechend h\u00f6here Umsatzsteuer festgesetzt. Dabei hat es zus\u00e4tzlich eine weitere geringf\u00fcgige Korrektur zu Lasten des Steuerpflichtigen vorgenommen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber meint der Kl\u00e4ger, eine Werklieferung sei erst dann ausgef\u00fchrt, wenn das Werk vollendet und abgenommen sei. Da es in seinem Fall daran fehle, k\u00f6nne gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) keine Umsatzsteuer entstanden sein. Diese Folgerung ergebe sich auch aus dem System der Mehrwertsteuer: Da er seinem Vertragspartner keine Rechnung erteilt habe, in der Umsatzsteuer ausgewiesen sei, k\u00f6nne dieser auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen; infolgedessen w\u00e4re der Fiskus ungerechtfertigt bereichert, wenn die Abschlagszahlungen gleichwohl der Umsatzsteuer unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat der Kl\u00e4ger die Herabsetzung der Umsatzsteuer 1969 um den Betrag von 26.082,32 DM verlangt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat den angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 1969 vom 27. November 1972 &#8222;aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufkl\u00e4rung und erneuten Entscheidung an das Finanzamt verwiesen&#8220;. Dazu hat es ausgef\u00fchrt: Bei einer Vertragsst\u00f6rung entstehe die Umsatzsteuer auch ohne Vollendung des Werkes, wenn &#8222;der Besteller oder ein anderer den bereits hergestellten Teil dieses Werkes abnimmt&#8220;. Es liege dann eine Anpassung des urspr\u00fcnglichen Werklieferungsvertrages an die ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse vor. Das Finanzamt habe jedoch keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen, ob, wann und von wem das halbfertige Werk abgenommen worden sei, obwohl die Beh\u00f6rde dazu gem\u00e4\u00df \u00a7 204 AO verpflichtet gewesen w\u00e4re. Da die weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts einen erheblichen Aufwand an Zeit erfordere, sei es gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angebracht, nicht in der Sache selbst zu entscheiden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Finanzamt mit der Revision. Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht vor: Es habe den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Bislang sei nicht streitig gewesen, da\u00df die Leistungen des Kl\u00e4gers, wenn sie \u00fcberhaupt steuerbar seien, im Jahre 1969 versteuert werden m\u00fc\u00dften. Diese zeitliche Zuordnung habe der Kl\u00e4ger erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung angezweifelt, ohne da\u00df ihm, dem Finanzamt, seinem ausdr\u00fccklichen Antrag entsprechend Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem Einwand schriftlich Stellung zu nehmen. Zuvor habe kein Anla\u00df f\u00fcr weitere Ermittlungen bestanden. Dar\u00fcber hinaus lasse das Urteil nicht erkennen, in welchen Punkten der Sachverhalt ungen\u00fcgend aufgekl\u00e4rt sei. Es sei gerade streitig ob die Umsatzsteuer entstehe, wenn es an einer Annahme fehle. Auch die zweite Voraussetzung einer Entscheidung nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO sei nicht erf\u00fcllt. Vielmehr werde das Verfahren gerade durch die Zur\u00fcckverweisung erheblich verz\u00f6gert und verteuert.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt beantragt, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des beklagten Finanzamts ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Der Umsatzsteuer unterliegen unter den Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 die erbrachten Leistungen. Wie die Feststellungen des Finanzgerichts ergeben, hat der Kl\u00e4ger nach endg\u00fcltiger Einstellung seiner vertraglich \u00fcbernommenen T\u00e4tigkeit die bis dahin von ihm geschaffenen Einrichtungen in den Neubauten der Bestellerin (der Gesellschaft) zur\u00fcckgelassen. Darin liegt eine Leistung i. S. der vorbezeichneten Vorschrift. Jedoch fehlen Feststellungen zum Zeitpunkt der Leistung und zur H\u00f6he des Entgelts.<\/p>\n<p>1. Als die vom Kl\u00e4ger erbrachte Leistung kommt nur eine Werklieferung in Betracht, da es der Kl\u00e4ger \u00fcbernommen hatte, unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe an der Errichtung eines Bauwerks der Gesellschaft mitzuwirken (&#8222;Bearbeitung eines Gegenstandes&#8220; &#8211; \u00a7 3 Abs. 4 UStG 1967 -).<\/p>\n<p>a) Der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger infolge einer Vertragsst\u00f6rung die \u00fcbernommene Ausstattung des Neubaues mit den erforderlichen Wasserleitungen und Abflu\u00dfrohren nur zu einem Teil verwirklicht und sodann endg\u00fcltig abgebrochen hat, ist rechtlich kein Hindernis f\u00fcr die Annahme einer ausgef\u00fchrten Leistung i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 in Gestalt einer Werklieferung des halbfertigen Erzeugnisses. Denn der Kl\u00e4ger hat, wenn er auch die vertragsgem\u00e4\u00dfe Leistung nicht erbringen konnte, gleichwohl Einrichtungen geschaffen, die einen wirtschaftlichen Wert verk\u00f6rpern und trotz ihres Zur\u00fcckbleibens hinter dem urspr\u00fcnglich vereinbarten Leistungsgegenstand eine der Umsatzbesteuerung zug\u00e4ngliche Leistung darstellen.<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers folgt aus der oben (verk\u00fcrzt) wiedergegebenen Definition der Werklieferung in \u00a7 3 Abs. 4 UStG 1967 (auch im Zusammenhang mit Abs. 1 der Vorschrift) nicht, da\u00df eine Leistung nicht vorliegt, wenn das Werk wie vereinbart ausgef\u00fchrt worden ist. Besteuerungsgegenstand der Umsatzsteuer sind nicht die schuldrechtlichen Vereinbarungen der am Leistungsaustausch Beteiligten, sondern die Erf\u00fcllungshandlungen. Steht fest, da\u00df der Unternehmer seine auf das Vertragsziel gerichteten Bem\u00fchungen endg\u00fcltig eingestellt hat, kommt es auf Grund nachstehender Erw\u00e4gungen auf den urspr\u00fcnglich vereinbarten Leistungsgegenstand auch im Falle einer Werklieferung nicht mehr an.<\/p>\n<p>b) Der Umsatzsteuer unterliegen die gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers. Gegenstand der Besteuerung ist der auf innerer Verkn\u00fcpfung beruhende Austausch von Leistung und Gegenleistung. Die Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten. Diese wiederum wird bewirkt, um die Leistung zu erhalten, zumindest aber deshalb, weil die Leistung erbracht worden ist (vgl. Wei\u00df, Steuerkongre\u00df-Report 1976 S. 249 [258] sowie Urteil des Reichsfinanzhofs vom 15. November 1921 V A 202\/21, RFHE 7, 244, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsspruch 6). Stehen die einander gew\u00e4hrten Leistungen in dieser Wechselbeziehung und gegenseitigen Abh\u00e4ngigkeit, ist der Tatbestand einer entgeltlichen Leistung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Diese den Leistungsaustausch kennzeichnende Wechselbeziehung spiegelt sich in der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle in gegenseitigen Vertr\u00e4gen wider, die die Beteiligten geschlossen haben. Hieran kann es jedoch fehlen. Dies zeigen die F\u00e4lle gegenseitiger Zuwendungen ohne jegliche schuldrechtliche Verpflichtung, sofern es sich dabei nicht blo\u00df um den Austausch von Gef\u00e4lligkeiten handelt, sowie der Zusendung unbestellter Waren gegen Anheimstellen einer Spende (vgl. Wei\u00df, a.a.O., S. 259). Die Beteiligten eines Leistungsaustauschs begr\u00fcnden diese Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung nicht dadurch, da\u00df sie entsprechende Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, sondern allein dadurch, da\u00df sie diese Leistungen einander im dargestellten Sinne gew\u00e4hren. Die dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Vertr\u00e4ge sind nicht steuerbegr\u00fcndend; sie erleichtern in Zweifelsf\u00e4llen lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang einer Wechselbeziehung.<\/p>\n<p>Liefert demgem\u00e4\u00df ein Bauunternehmer einem anderen ein Bauwerk und erh\u00e4lt er daf\u00fcr ein Entgelt, so ist ein Leistungsaustausch gegeben, auch wenn keinerlei Abreden feststellbar w\u00e4ren. Haben sich die Beteiligten -wie im Regelfall \u00fcblich- auf ein bestimmtes Werk geeinigt, so schuldet der Werkunternehmer zivilrechtlich einen bestimmten Erfolg; jedoch ist nicht dieser Erfolg Gegenstand des Leistungsaustausches, sondern das, was der Unternehmer mit dem Ziel, den geschuldeten Erfolg zu erreichen, tats\u00e4chlich erbracht hat. Wird dieses Ziel aus bestimmten Gr\u00fcnden nicht erreicht, bleibt dennoch das f\u00fcr die bisher erbrachten Leistungsteile kennzeichnende Merkmal, um einer Gegenleistung willen ausgef\u00fchrt zu sein, erhalten. Desgleichen sind bereits erbrachte Gegenleistungen (z.B. Anzahlungen) sowie sp\u00e4tere Zahlungen (z.B. im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterf\u00fcllung) wegen der Leistung bewirkt. Die einmal gegebene Wechselbeziehung zwischen erbrachter Leistung und Gegenleistung mu\u00df der Werkunternehmer jedenfalls insoweit gegen sich gelten lassen, wie die Beteiligten die erhaltenen Leistungen behalten d\u00fcrfen und diese einen Wertzuwachs verk\u00f6rpern.<\/p>\n<p>Insbesondere wird das Vorhandensein der Wechselbeziehung nicht durch den Einwand ber\u00fchrt, die erbrachte Leistung des Werkunternehmers sei hinter dem urspr\u00fcnglich Gewollten zur\u00fcckgeblieben, und damit sei keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung erbracht. Denn der Umsatzbesteuerung unterliegt das tats\u00e4chlich gegen Entgelt Geleistete unabh\u00e4ngig vom rechtlich Geschuldeten. Weicht die erbrachte Leistung von der rechtlichen Verpflichtung ab (was sich nicht nur in einem weniger ausdr\u00fccken mu\u00df), so kann dies lediglich Korrekturen bei der Bemessung des Entgelts gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglich vereinbarten ausl\u00f6sen. Die Abnahme, auf welche das Finanzgericht entscheidend abgestellt hat, ist nicht Bestandteil der Leistung. Denn sie obliegt nicht dem Unternehmer, der leistet, sondern dem anderen, der die Leistung erhalten hat oder erhalten soll (\u00a7 640 Abs. 1, \u00a7 651 Abs. 1 BGB, \u00a7 12 der Verdingungsordnung f\u00fcr Bauleistungen Teil B). Infolgedessen ist bei einem Abbruch der Leistungst\u00e4tigkeit des Werkunternehmers wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit des Bestellers das bis dahin Bewirkte eine Leistung i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967.<\/p>\n<p>c) Bei der Berechnung des Entgelts f\u00fcr diese Leistung (\u00a7 10 Abs. 1 UStG 1967) ist, sofern der Werkunternehmer \u00fcberhaupt Zahlungen erhalten hat, zun\u00e4chst von der urspr\u00fcnglich vereinbarten Verg\u00fctung auszugehen. Der Werkunternehmer kann f\u00fcr sein teilfertiges Werk eine Verg\u00fctung aus dem urspr\u00fcnglichen Vertrag nur insoweit verlangen, wie er den Vertrag tats\u00e4chlich erf\u00fcllt hat und wie es dem Wert des Werktorsos entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1977 VII ZR 85\/76, BGHZ 68, 379). Dar\u00fcber hinaus vom Werkunternehmer etwa vereinnahmte und zur\u00fcckbehaltene Zahlungen sind nicht f\u00fcr die empfangene Leistung gezahlt, sondern allenfalls Schadenersatz wegen Vertragsverletzungen des Bestellers. Bleiben die bereits vereinnahmten Zahlungen innerhalb der aufgezeigten Grenzen, kann die auf die Leistung des teilfertigen Werkes entfallende Umsatzsteuer aus den gezahlten Betr\u00e4gen herausgerechnet werden. \u00dcbersteigen sie diese Grenzen, sind sie zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf das anteilige, wertgem\u00e4\u00dfe Entgelt zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>d) Durch den Abbruch der Leistungst\u00e4tigkeit des Werkunternehmers ver\u00e4ndert sich nicht nur der Leistungsgegenstand, sondern auch der Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht f\u00fcr diesen Umsatz. Im Regelfall ist eine Leistung ausgef\u00fchrt, wenn die vertraglich geschuldete Leistung erbracht ist. Bei der Lieferung bzw. Werklieferung ist dies der Zeitpunkt, zu dem am (fertigen) Liefergegenstand dem Leistungsempf\u00e4nger die Verf\u00fcgungsmacht verschafft worden ist (vgl. f\u00fcr den Fall der Werklieferung Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1976 V R 132\/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309). Wird jedoch (aus der Sicht des urspr\u00fcnglichen Vertrages) das Werk nicht fertiggestellt und ist eine Vollendung des Werkes durch den Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, mu\u00df sich der Eintritt der Steuerpflicht (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967) nach dem neu bestimmten Leistungsgegenstand richten. Der neue Leistungsgegenstand bestimmt sich im Falle eines Konkurses unter Ablehnung weiterer Erf\u00fcllung des Vertrages seitens des Konkursverwalters gem\u00e4\u00df \u00a7 17 der Konkursordnung (KO) nach Ma\u00dfgabe des bei der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens tats\u00e4chlich Geleisteten (vgl. f\u00fcr den Werkunternehmerkonkurs Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 1978 V R 128\/76, BFHE 125, 314 BStBl II 1978, 483 sowie f\u00fcr den Bestellerkonkurs den Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs vom 24. April 1980 V S 14\/79, BFHE 130, 470). Gleiches gilt im Falle der K\u00fcndigung des Werkvertrages gem\u00e4\u00df \u00a7 649 BGB mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df hier der Tag des Zugangs zur K\u00fcndigung entscheidend ist.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall weist demgegen\u00fcber die Besonderheit auf, da\u00df es an einer eindeutigen Erkl\u00e4rung einer Vertragsseite, die weitere Erf\u00fcllung des Vertrages abzulehnen, fehlt. Die Durchf\u00fchrung des urspr\u00fcnglich abgeschlossenen Werkvertrages ist de facto zum Erliegen gekommen, da der Besteller nicht willens und in der Lage ist, seinerseits den Vertrag weiterhin zu erf\u00fcllen. Die Leistungsbereitschaft des Kl\u00e4gers ist sp\u00e4testens zu dem Zeitpunkt weggefallen, indem f\u00fcr ihn nach den gegebenen objektiven Umst\u00e4nden feststand, da\u00df er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns nicht mehr leisten werde. Zu diesem Zeitpunkt war der Gegenstand der Werklieferung in seiner Beschr\u00e4nkung auf das bislang Geleistete neu bestimmt und in dieser Form als entgeltliche Leistung i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Das Urteil des Finanzgerichts enth\u00e4lt keine Aussage dar\u00fcber, in welchem Besteuerungszeitraum die Arbeiten endg\u00fcltig abgebrochen worden sind. Statt dessen hat das Finanzgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt aufgegeben zu ermitteln, ob die teilfertigen Arbeiten abgenommen worden sind. Auf diese Frage kommt es nicht an. Die Voraussetzungen des \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen nicht vor. Dem Finanzamt ist bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung kein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen. Es wird nunmehr die Gesamtumst\u00e4nde nach Einstellung der Arbeiten dahin zu w\u00fcrdigen haben, ab welchem Zeitpunkt f\u00fcr den Kl\u00e4ger feststand, da\u00df er die Arbeiten nicht fortsetzen werde. Solange die Vertragsparteien noch ernsthaft \u00fcber die Weiterf\u00fchrung und den Abschlu\u00df der Arbeiten verhandelten, konnte von einem endg\u00fcltigen Abbruch der Arbeiten noch nicht gesprochen werden. \u00dcberdies ist die H\u00f6he des auf die erbrachte Leistung entfallenden Entgelts zu ermitteln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 90\/75) BStBl. 1980 II S. 535 Stellt ein Unternehmer, der sich zur Durchf\u00fchrung bestimmter Bauma\u00dfnahmen unter Verwendung selbstbeschaffter Hauptstoffe verpflichtet hat, die Arbeiten vorzeitig und endg\u00fcltig ein, kann das bis dahin errichtete halbfertige Werk Gegenstand einer anderweitigen, hinter der urspr\u00fcnglichen Vereinbarung zur\u00fcckbleibenden Leistung sein. 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