{"id":27207,"date":"1980-03-20T21:26:19","date_gmt":"1980-03-20T19:26:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27207"},"modified":"2013-08-16T10:58:13","modified_gmt":"2013-08-16T08:58:13","slug":"bfh-urteil-vom-20-3-1980-v-r-32_76-bstbl-1980-ii-s-538","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-1980-v-r-32_76-bstbl-1980-ii-s-538\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.3.1980 (V R 32\/76) BStBl. 1980 II S. 538"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.3.1980 (V R 32\/76) BStBl. 1980 II S. 538<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger R\u00fcckzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder R\u00fcckforderung des Darlehens als Folge bestimmter, vom Kunden zu vertretender Ereignisse im voraus festgelegte Betr\u00e4ge zu zahlen, handelt es sich &#8211; soweit nicht ohnehin Schadensersatz vorliegt &#8211; um Entgelt f\u00fcr nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1951 (UStG 1967) steuerfreie Leistungen.<\/p>\n<p>UStG 1951 \u00a7 4 Nr. 8; UStG 1967 \u00a7 4 Nr. 8.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vergibt als Hypothekenbank Hypotheken- und Kommunaldarlehen. Die daf\u00fcr erforderlichen Gelder bezieht sie aus dem Verkauf von Pfandbriefen und Kommunalobligationen. Soweit sie Hypothekendarlehen gew\u00e4hrt, schlie\u00dft sie mit dem Kreditkunden zun\u00e4chst einen formularm\u00e4\u00dfigen Darlehensvorvertrag, der eine Darlehenszusage enth\u00e4lt und den Kreditkunden zur Abnahme des Darlehens verpflichtet. F\u00fcr die Zeit bis zur Auszahlung des Darlehens hat der Kunde Bereitstellungszinsen zu entrichten. Die Bank ist gem\u00e4\u00df Nr. XI der Darlehensvorvertr\u00e4ge berechtigt, die Darlehenszusage ganz oder teilweise zu widerrufen und ausgezahlte Darlehensbetr\u00e4ge zur\u00fcckzufordern, wenn auf seiten des Kreditkunden ein die vertragsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des Kreditverh\u00e4ltnisses hinderndes Ereignis eintritt oder der Kreditkunde das Darlehen nicht abnimmt. In diesen F\u00e4llen hat der Kreditkunde unbeschadet der \u00fcbernommenen Zahlungsverpflichtungen und etwaiger weiterer Ersatzanspr\u00fcche der Bank eine als Nichtabnahmeentsch\u00e4digung bezeichnete Geb\u00fchr von 1 v.H. der widerrufenen Darlehenssumme zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Darlehensvorvertr\u00e4ge enthalten sodann sinngem\u00e4\u00df folgende Bestimmung (Nr. 3 der von der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegten &#8222;Allgemeine Bedingungen f\u00fcr Tilgungshypotheken&#8220;): Wird das Darlehen vor Ablauf der festgelegten Mindestlaufzeit f\u00e4llig, so ist im Falle der R\u00fcckzahlung f\u00fcr die Zeit von der F\u00e4lligkeit bis zum Ablauf der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Mindestlaufzeit ein als Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bezeichneter Betrag von j\u00e4hrlich 1\/2 v.H. &#8211; insgesamt jedoch von h\u00f6chstens 2 1\/2 v.H. &#8211; des urspr\u00fcnglichen Darlehensbetrages an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die ihre Ums\u00e4tze nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen versteuert, vertritt den Standpunkt, die genannten als Entsch\u00e4digungen bezeichneten Betr\u00e4ge st\u00fcnden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kreditgesch\u00e4ft und seien entweder Entgelt f\u00fcr eine Kreditgew\u00e4hrung i. S. des \u00a7 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1951) oder stellten pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung oder positiver Vertragsverletzung dar. Umsatzsteuer werde in keinem Falle ausgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist das Finanzamt der Ansicht, die Betr\u00e4ge w\u00fcrden steuerpflichtige Leistungen abgelten. Es hat daher die Bemessungsgrundlage um diese Betr\u00e4ge erh\u00f6ht und die Umsatzsteuer durch Bescheide vom 27. Februar 1970 gegen die Kl\u00e4gerin wie folgt festgesetzt (Mehrsteuern in Klammern):<\/p>\n<table width=\"507\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">1961<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">20.244,00 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">(3.155,45 DM)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">1962<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">25.403,00 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">(3.846,35 DM)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">1963<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">21.876,70 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">(3.192,90 DM)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">1964<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">12.283,85 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">(1.218,85 DM)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">1965<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">19.661,30 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">(2.716,30 DM)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">1966<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">22.915,00 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">(2.038,05 DM)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">1967<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"24%\">16.095,20 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">(1.315,20 DM)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>F\u00fcr die Jahre 1961 bis 1965 handelt es sich dabei um berichtigte Steuerfestsetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO a. F.), f\u00fcr das Jahr 1966 um einen Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 225 AO a. F. und f\u00fcr das Jahr 1967 um die erstmalige Veranlagung.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin weiterhin geltend gemacht, die als Entsch\u00e4digungen bezeichneten Betr\u00e4ge seien nicht in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuer einzubeziehen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Berichtigungsbescheide f\u00fcr 1961 bis 1966 aufgehoben und die Umsatzsteuer f\u00fcr 1966 und 1967 auf 20.876,95 DM bzw. 14.780 DM anderweitig festgesetzt. Nach seiner Auffassung werden die Betr\u00e4ge, sofern das Darlehen noch nicht ausbezahlt war, f\u00fcr eine Kreditzusage oder aber, falls das Darlehen bereits vergeben worden war, zur Anpassung an die ge\u00e4nderte Mindestlaufzeit gezahlt. Wirtschaftlich betrachtet bildeten s\u00e4mtliche Zahlungen der Bankkunden die Gegenleistung f\u00fcr den einheitlichen Vorgang der Kreditgew\u00e4hrung, auch wenn es vorzeitig zur Beendigung der Vertragsbeziehungen komme. Mit den als Entsch\u00e4digungen bezeichneten Betr\u00e4gen werde kein selbst\u00e4ndiger wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Sie lie\u00dfen sich nicht dergestalt verselbst\u00e4ndigen, da\u00df in ihnen ein Entgelt f\u00fcr die Entlassung aus den Kreditvertr\u00e4gen gesehen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das Finanzamt (Beklagter) Verletzung der \u00a7\u00a7 1 Nr. 1 und 4 Nr. 8 UStG 1951. Nach seiner Meinung stellen beide sog. Entsch\u00e4digungen ein Entgelt f\u00fcr die vorzeitige Entlassung aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis dar. Sie seien deshalb kein Entgelt f\u00fcr eine Kreditgew\u00e4hrung, sondern im Gegenteil f\u00fcr die Beendigung des Kreditverh\u00e4ltnisses. Bei l\u00e4nger dauernden Vertragsverh\u00e4ltnissen sei anerkannt, da\u00df eine steuerpflichtige Leistung vorliege, wenn einer der Beteiligten vorzeitig gegen Entgelt von seinen Vertragspflichten entbunden werde. Dies gelte nicht nur f\u00fcr Miet- oder Dienstvertr\u00e4ge, sondern auch f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber eine Kreditgew\u00e4hrung oder Kreditbereitschaft.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die hier ma\u00dfgebenden Zahlungen der Kreditkunden stellen, soweit es sich nicht um Schadensersatz handelt, Entgelte f\u00fcr steuerfreie Leistungen der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Kreditgew\u00e4hrung dar (\u00a7 1 Nr. 1, \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1951). Dabei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Erwirkt ein Kreditnehmer nach Erhalt der Darlehenssumme das Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin zur vorzeitigen R\u00fcckzahlung des Darlehens, hat er den von den Beteiligten als Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bezeichneten Betrag zu zahlen (a). Verweigert der Kreditkunde bereits die Abnahme des vereinbarten Darlehens, mu\u00df er die in Nr. XI des Darlehensvorvertrages festgelegte sog. Nichtabnahmeentsch\u00e4digung von 1 v.H. der vorgesehenen Darlehenssumme entrichten (b). Kommt es schlie\u00dflich in seinem Bereich zu einem anderweitigen, die Durchf\u00fchrung des Vertrages beeintr\u00e4chtigenden Ereignis mit der Folge, da\u00df die Kl\u00e4gerin vor Auszahlung des Kredits die Darlehenszusage widerrufen und nach Auszahlung des Kredits das Darlehen zur\u00fcckfordern kann, hat der Kreditnehmer die sog. Nichtabnahmeentsch\u00e4digung und ggf. zus\u00e4tzlich den als Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bezeichneten Betrag zu entrichten (c).<\/p>\n<p>a) Einigen sich der Kreditnehmer und die Kl\u00e4gerin \u00fcber die vorzeitige R\u00fcckzahlung eines bereits ausbezahlten Darlehens, liegt darin die einvernehmliche Umgestaltung des urspr\u00fcnglichen Kreditverh\u00e4ltnises, indem die Mindestlaufzeit des Darlehens verk\u00fcrzt wird. Die Verk\u00fcrzung der Mindestlaufzeit bedingt eine Anpassung des bis dahin gezahlten, auf der Grundlage der zun\u00e4chst vereinbarten Laufzeit kalkulierten Entgelts, um der Kl\u00e4gerin bei nicht oder nur wenig verringerten eigenen Kosten trotz der k\u00fcrzeren Laufzeit noch einen Ertrag zu erm\u00f6glichen. Die Angleichung des Entgelts wird dadurch erreicht, da\u00df die bereits entrichteten Zinsen um die sog. Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung aufgestockt werden. Die Wechselbeziehung zwischen dem derart angepa\u00dften Entgelt und der Kreditgew\u00e4hrung bleibt gewahrt. Eine zus\u00e4tzliche, neben die urspr\u00fcngliche Kreditgew\u00e4hrung tretende Leistung der Kl\u00e4gerin ist mit der Umgestaltung des Vertrages nicht verbunden. Die von den Beteiligten als Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen bezeichneten Betr\u00e4ge sind daher in diesen F\u00e4llen nicht Entgelt f\u00fcr eine vorzeitige Entlassung aus dem Kreditverh\u00e4ltnis, sondern wie die urspr\u00fcnglich ausgehandelten Zinsen Entgelt f\u00fcr eine nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1951 steuerfreie Kreditgew\u00e4hrung.<\/p>\n<p>b) Verweigert der Kreditkunde bereits die Abnahme des Kredits, erweisen sich die bis zum Zeitpunkt der Weigerung entfalteten Bem\u00fchungen der Kl\u00e4gerin um die Kreditvergabe (Pr\u00fcfung der Kreditunterlagen, Sch\u00e4tzung der zu beleihenden Objekte, Mittelbeschaffung) als nutzlos. Die dabei angefallenen Kosten k\u00f6nnen, soweit sie nicht anderweitig &#8211; etwa durch die Bereitstellungszinsen &#8211; gedeckt sind, nicht mehr \u00fcber die vereinbarten Darlehenszinsen auf den Kunden abgew\u00e4lzt werden. Um gleichwohl eine ausreichende Verg\u00fctung f\u00fcr ihre Bereits entfaltete T\u00e4tigkeit zu erhalten, verlangt die Kl\u00e4gerin die in Nr. XI der Darlehensvorvertr\u00e4ge ausbedungenen Betr\u00e4ge. Die von den Beteiligten als Nichtabnahmeentsch\u00e4digung bezeichneten Zahlungen sollen folglich die schon erbrachten Leistungen der Kl\u00e4gerin abgelten. Diese Leistungen sind bei vertragsgem\u00e4\u00dfem Verlauf Nebenleistungen der nachfolgenden Kreditgew\u00e4hrung und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1951 steuerfrei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. August 1962 V 29\/60 U, BFHE 75, 764, BStBl III 1962, 544, sowie vom 9. Juli 1970 V R 32\/70, BFHE 99, 325, BStBl II 1970, 645). Die Steuerfreiheit dieser Leistungen geht nicht dadurch verloren, da\u00df es zu der beabsichtigten Auszahlung des Darlehens nicht gekommen ist. Die Leistungen behalten trotz der unterbliebenen Hauptleistung ihren die eigentliche Kreditgew\u00e4hrung vorbereitenden und diese f\u00f6rdernden Charakter, ohne da\u00df ihnen nach dem Scheitern der Kreditgew\u00e4hrung von den Beteiligten ein selbst\u00e4ndiger wirtschaftlicher Wert zugemessen w\u00fcrde. Sie bleiben auch f\u00fcr sich betrachtet Leistungen, die auf eine Kreditgew\u00e4hrung angelegt waren, weil sie unabdingbare Voraussetzungen f\u00fcr die Auszahlung eines Hypothekendarlehens schaffen sollten. Infolgedessen fallen sie auch f\u00fcr sich allein unter die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1951.<\/p>\n<p>c) Tritt abgesehen von dem unter b) behandelten Fall der Nichtabnahme des Darlehens vor oder nach dessen Auszahlung ein Ereignis ein, das die vertragsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des Kreditverh\u00e4ltnisses gef\u00e4hrdet oder verhindert und das die Kl\u00e4gerin zum Widerruf der Darlehenszusage bzw. zur R\u00fcckforderung des Darlehens berechtigt und veranla\u00dft, sind die dadurch ausgel\u00f6sten, im voraus vereinbarten Zahlungen, soweit sie nicht ohnehin echten Schadensersatz darstellen, ebenfalls Entgelt f\u00fcr steuerfreie Leistungen der Kl\u00e4gerin. Soweit diesen Zahlungen \u00fcberhaupt Leistungen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcberstehen, k\u00f6nnen es nur die bis zum Widerruf der Darlehenszusage oder bis zur R\u00fcckforderung des Darlehens von der Kl\u00e4gerin bereits erbrachten sonstigen Leistungen sein. Sie bestanden entweder in der \u00dcberlassung des Kapitals zur Nutzung, und damit in der eigentlichen Kreditgew\u00e4hrung, oder aber in den schon zu b) gekennzeichneten T\u00e4tigkeiten. Beides f\u00e4llt unter die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1951, wobei f\u00fcr die im Vorfeld der Kreditgew\u00e4hrung erbrachten und mit dieser notwendigerweise zusammenh\u00e4ngenden Leistungen auf die zu b) gegebene Begr\u00fcndung verwiesen werden kann. Die gegenseitige Ansicht des Finanzamts, die Kl\u00e4gerin entlasse den Kreditkunden gegen Entgelt aus seinen vertraglichen Bindungen und erbringe folglich eine eigenst\u00e4ndige sonstige Leistung, ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Kl\u00e4gerin in den hier anstehenden F\u00e4llen wegen aufgetretener Vertragsst\u00f6rungen einseitig aus dem Vertrag l\u00f6st.<\/p>\n<p>Da somit die als Entsch\u00e4digung bezeichneten Zahlungen der Kreditkunden nur steuerfreie Leistungen der Kl\u00e4gerin abgelten, war die Revision des Finanzamts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.3.1980 (V R 32\/76) BStBl. 1980 II S. 538 Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger R\u00fcckzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder R\u00fcckforderung des Darlehens als Folge bestimmter, vom Kunden zu vertretender Ereignisse im voraus festgelegte Betr\u00e4ge zu zahlen, handelt es sich &#8211; soweit nicht ohnehin Schadensersatz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-3-1980-v-r-32_76-bstbl-1980-ii-s-538\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.3.1980 (V R 32\/76) BStBl. 1980 II S. 538<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27207","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27207","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27207"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27207\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27207"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27207"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27207"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}