{"id":27212,"date":"1979-11-23T21:27:43","date_gmt":"1979-11-23T19:27:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27212"},"modified":"2013-08-16T10:26:43","modified_gmt":"2013-08-16T08:26:43","slug":"bfh-urteil-vom-23-11-1979-iii-r-4_79-bstbl-1980-ii-s-554","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-1979-iii-r-4_79-bstbl-1980-ii-s-554\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 4\/79) BStBl. 1980 II S. 554"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 4\/79) BStBl. 1980 II S. 554<\/strong><\/p>\n<p>Die Fristenregelung f\u00fcr Geb\u00e4ude gilt entsprechend auch f\u00fcr Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Geb\u00e4ude oder einem Geb\u00e4udeteil hergestellt werden und mit diesen eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.<\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) baute in den Jahren 1975 bis 1977 einen Stahlbetonkeller mit Betonweintanks. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bildeten die Tanks mit dem Keller eine statische und bauliche Einheit. Die Au\u00dfenw\u00e4nde des Geb\u00e4udes sind zum Teil gleichzeitig Tankw\u00e4nde.<\/p>\n<p>Den Bauantrag hierf\u00fcr hatte die Kl\u00e4gerin im Juni 1975 gestellt. Die Bauarbeiten waren &#8211; bis auf Nachbesserungen &#8211; am 30. Juni 1977 beendet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die im Jahre 1976 angefallenen Gesamtbaukosten beantragte die Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach \u00a7 4 b des Investitionszulagengesetzes 1975 &#8211; InvZulG 1975 &#8211; (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hielt nur die Baukosten des Kellers, nicht aber die der Tanks f\u00fcr zulagebeg\u00fcnstigt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG hat der Klage stattgegeben. Es war der Auffassung, da\u00df der Keller und die Tanks investitionszulagerechtlich einheitlich zu behandeln seien.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es Verletzung des \u00a7 4b InvZulG 1975 r\u00fcgt. Es ist im wesentlichen der Auffassung, bei den Tanks handele es sich um bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter. Die f\u00fcr Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile ma\u00dfgebenden Vorschriften des \u00a7 4b InvZulG 1975 seien aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter anwendbar.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach \u00a7 4b InvZulG 1975 zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>1. Das FG hat aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt zun\u00e4chst zutreffend die rechtliche Folgerung gezogen, da\u00df die Betontanks bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter sind.<\/p>\n<p>Die Tanks sind nicht als Teil des Gesamtgeb\u00e4udes, sondern als Betriebsvorrichtung i. S. des \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG 1965) und damit investitionszulagerechtlich als bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter (vgl. insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. April 1976 III R 132\/74, BFHE 119, 97, BStBl II 1976, 527) anzusehen. Entscheidend dabei ist, da\u00df die Tanks nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (vgl. zu diesem Begriff BFH-Beschlu\u00df vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) zu dem Geb\u00e4ude, sondern in einem unmittelbaren und besonderen Verh\u00e4ltnis zu dem in dem Geb\u00e4ude betriebenen Gewerbebetrieb stehen (vgl. dazu auch G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Randnote 66 zu \u00a7 68 BewG). Dabei ist jedoch zu beachten, da\u00df die Tankumschlie\u00dfungen, soweit sie dazu bestimmt sind, das Gesamtgeb\u00e4ude mitzust\u00fctzen, aufgrund der Regelung des \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG 1965 zum Geb\u00e4ude geh\u00f6ren (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., Randnote 68 zu \u00a7 68 BewG, sowie Abschn. 11 Abs. 2 des gemeinsamen L\u00e4ndererlasses vom 31. M\u00e4rz 1967 zur Abgrenzung des Grundverm\u00f6gens von den Betriebsvorrichtungen, BStBl II 1967, 127).<\/p>\n<p>2. Das FG ist ferner zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit der Herstellung der Tanks innerhalb des ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraums begonnen hat, und da\u00df diese Wirtschaftsg\u00fcter rechtzeitig fertiggestellt worden sind.<\/p>\n<p>a) Die Gew\u00e4hrung der Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 4 b InvZulG 1975 setzt u. a. voraus, da\u00df der Steuerpflichtige nachweislich nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 mit der Herstellung begonnen hat (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1975). Wann die Herstellung beginnt, regelt das Gesetz nur f\u00fcr Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile ausdr\u00fccklich. Als Beginn der Herstellung gilt bei diesen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist grunds\u00e4tzlich erforderlich, da\u00df die Wirtschaftsg\u00fcter vor dem 1. Juli 1976 fertiggestellt worden sind (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1975). Bei Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen tritt an die Stelle des 1. Juli 1976 der 1. Juli 1977 (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1975).<\/p>\n<p>b) Die Bestimmungen des \u00a7 4b Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 5 InvZulG 1975 sind nach Auffassung des Senats entsprechend auch auf Betriebsvorrichtungen anzuwenden, die gleichzeitig mit einem Geb\u00e4ude oder einem Geb\u00e4udeteil errichtet werden und mit diesen eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden. Die letztgenannte Voraussetzung ist insbesondere dann erf\u00fcllt, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; nur ein Teil der mit dem Geb\u00e4ude (Geb\u00e4udeteil) verbundenen baulichen Anlage steuerrechtlich als Betriebsvorrichtung, im \u00fcbrigen aber als Geb\u00e4ude zu beurteilen ist und wenn Geb\u00e4ude (Geb\u00e4udeteil) und Betriebsvorrichtung aufgrund einer einheitlichen Baugenehmigung errichtet werden.<\/p>\n<p>Die S\u00e4tze 3 und 5 des \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG 1975 enthalten zwar nach ihrem Wortlaut nur eine Regelung f\u00fcr Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile. Diese Regelung erweist sich jedoch als planwidrig unvollst\u00e4ndig und deshalb erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig. Den Bestimmungen des \u00a7 4b Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 5 InvZulG 1975 liegt der Gedanke zugrunde, da\u00df es bei Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen wegen der bei diesen gegebenen Besonderheiten hinsichtlich des Beginns und des Endzeitpunkts der Herstellung einer anderen Regelung bedarf als bei den \u00fcbrigen Wirtschaftsg\u00fctern. So wurde die Frist, innerhalb der ein Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udeteil fertiggestellt sein mu\u00df, wegen der im allgemeinen l\u00e4ngeren Herstellungsdauer um ein Jahr bis zum 30. Juni 1977 verl\u00e4ngert (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 7\/3010 S. 6). Die f\u00fcr die Sonderregelung bei Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen ma\u00dfgebenden \u00dcberlegungen gelten aber wegen der engen Verkn\u00fcpfung im gleichen Ma\u00df auch f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die gleichzeitig mit einem Geb\u00e4ude oder einem Geb\u00e4udeteil hergestellt werden und mit diesen eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden. Es h\u00e4tte deshalb auch insoweit einer entsprechenden Regelung bedurft. Die vorhandene L\u00fccke der gesetzlichen Regelung ist in \u00dcbereinstimmung mit der Systematik und dem Zweck der bestehenden Vorschriften in der genannten Weise auszuf\u00fcllen. Daraus folgt, da\u00df die f\u00fcr Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Beginns und des Endzeitpunkts der Herstellung entsprechend auch auf Betriebsvorrichtungen der vorstehend genannten Art anzuwenden sind.<\/p>\n<p>Dementsprechend ist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Investitionszulage f\u00fcr Teilherstellungskosten von Betriebsvorrichtungen der genannten Art nicht Satz 1, sondern Satz 2 des \u00a7 4b Abs. 4 InvZulG 1975 ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>3. Die Revision war daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 4\/79) BStBl. 1980 II S. 554 Die Fristenregelung f\u00fcr Geb\u00e4ude gilt entsprechend auch f\u00fcr Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Geb\u00e4ude oder einem Geb\u00e4udeteil hergestellt werden und mit diesen eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden. InvZulG 1975 \u00a7 4b. 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