{"id":27213,"date":"1980-07-11T12:53:09","date_gmt":"1980-07-11T10:53:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27213"},"modified":"2013-06-25T10:27:13","modified_gmt":"2013-06-25T08:27:13","slug":"bfh-beschluss-vom-11-7-1980-iii-b-3_80-bstbl-1980-ii-s-559","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-11-7-1980-iii-b-3_80-bstbl-1980-ii-s-559\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 11.7.1980 (III B 3\/80) BStBl. 1980 II S. 559"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 11.7.1980 (III B 3\/80) BStBl. 1980 II S. 559<\/strong><\/p>\n<p>Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Schulden aus niedrig verzinslichen, \u00f6ffentlichen Wohnungsbaudarlehen nur mit dem Gegenwartswert anzusetzen sind oder ob nicht die besonderen Verpflichtungen, die mit der Annahme solcher Wohnungsbaudarlehen \u00fcbernommen werden, eine Bewertung der Schulden mit dem Nennbetrag rechtfertigen.<\/p>\n<p>BewG 1974 \u00a7\u00a7 12, 103.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) hat in der Verm\u00f6gensaufstellung zum 1. Januar 1977 mit 0,5 % verzinsliche Schulden aus Wohnungsbaudarlehen im Nennbetrag von 9.889.447 DM mit dem (niedrigeren) Gegenwartswert in H\u00f6he von 3.659.089 DM angesetzt (Abschn. 56 Abs. 4 und 5 der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien &#8211; VStR &#8211; 1977).<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) legte der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens ebenfalls den Gegenwartswert der Darlehensschuld zugrunde. \u00dcber den Einspruch gegen den Einheitswertbescheid vom 9. Januar 1979, mit dem die Antragstellerin nunmehr den Ansatz der Darlehensschuld mit dem Nennbetrag erstrebt, wurde nicht entschieden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte &#8211; auch im Beschwerdeverfahren &#8211; keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Hierauf beantragte die Antragstellerin die Aufhebung der Vollziehung durch das Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der die Vorinstanz nicht abgeholfen hat.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Streitfall bestehen bei summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids.<\/p>\n<p>a) Betriebsschulden (\u00a7 103 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -) sind gem\u00e4\u00df \u00a7 109 Abs. 1 BewG mit dem Teilwert (\u00a7 10 BewG) zu bewerten. Dieser bemi\u00dft sich nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und der herrschenden Meinung im Schrifttum bei Kapitalschulden nach den Vorschriften des \u00a7 12 BewG (BFH-Urteile vom 26. August 1955 III 133, 134\/55 S, BFHE 61, 207, BStBl III 1955, 278, und vom 10. Mai 1972 III R 83\/71, BFHE 106, 96, BStBl II 1972, 688; R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 109 BewG Anm. 26; G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, \u00a7 103 BewG Anm. 9).<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 12 Abs. 1 BewG sind Schulden grunds\u00e4tzlich mit dem Nennbetrag zu bewerten. Ausnahmsweise k\u00f6nnen sie mit einem niedrigeren Wert als dem Nennbetrag anzusetzen sein, wenn besondere Umst\u00e4nde dies begr\u00fcnden. Unter welchen Voraussetzungen besondere Umst\u00e4nde i. S. dieser Vorschrift anzunehmen sind, ist im Gesetz nicht ausdr\u00fccklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Langfristigkeit einer Schuld i. V. m. einer niedrigeren als der nach \u00a7 12 BewG als normal unterstellten Verzinsung von 5,5 % zu einer Bewertung unter dem Nennwert f\u00fchren (Urteil vom 22. Februar 1974 III R 5\/73, BFHE 111, 534, BStBl II 1974, 330).<\/p>\n<p>c) Stehen jedoch einer niedrig verzinslichen Schuld wirtschaftliche Nachteile gegen\u00fcber, so kommt eine Bewertung unter dem Nennwert nicht in Betracht. Einen wirtschaftlichen Nachteil sah die Finanzverwaltung gem\u00e4\u00df Abschn. 56 Abs. 5 VStR in den f\u00fcr die Stichtage vor dem 1. Januar 1974 geltenden Fassungen (vgl. z. B. Abschn. 56 Abs. 5 VStR 1969) bei Schulden aus niedrig verzinslichen Wohnungsbaudarlehen der \u00f6ffentlichen Hand in der Mietpreisbindung. Nach Abschn. 56 Abs. 5 VStR in der seit 1. Januar 1974 geltenden Fassung soll dagegen die im Zusammenhang mit unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Wohnungsbaudarlehen bestehende Mietpreisbindung nicht als wirtschaftlicher Nachteil anzusehen sein. Im Schrifttum wird dies damit begr\u00fcndet, da\u00df ein wirtschaftlicher Nachteil nicht angenommen werden k\u00f6nne, weil ein Unterschied zwischen \u00f6ffentlich gef\u00f6rdertem und frei finanziertem Wohnungsbau wegen des erh\u00f6hten Mieterschutzes auch f\u00fcr frei finanzierte Wohnungen und wegen der wirtschaftlichen Gegebenheiten am Wohnungsmarkt kaum mehr gegeben sei. Au\u00dferdem wird angef\u00fchrt, da\u00df bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundverm\u00f6gens zum 1. Januar 1964 bei der Bewertung \u00f6ffentlich gef\u00f6rderter Wohngrundst\u00fccke im Ertragswertverfahren eine infolge Zinssubvention niedrigere Miete zugrunde gelegt worden sei und sich bei Ansatz der Schulden aus niedrig verzinslichen, \u00f6ffentlichen Wohnungsbaudarlehen mit dem Nennwert der Zinsvorteil seit 1. Januar 1974 (\u00a7 124 BewG) steuerlich zweimal auswirken w\u00fcrde (vgl. R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, a. a. O., \u00a7 118 BewG Anm. 10; G\u00fcrsching\/Stenger, a. a. O., \u00a7 12 BewG Anm. 67 und \u00a7 118 BewG Anm. 24).<\/p>\n<p>Auch in der Rechtsprechung hat sich die Beurteilung von Schulden aus niedrig verzinslichen, \u00f6ffentlichen Wohnungsbaudarlehen ge\u00e4ndert. Der II. Senat des BFH hat die von einem Grundst\u00fcckserwerber in Anrechnung auf den Kaufpreis \u00fcbernommenen Schulden aus niedrig verzinslichen Wohnungsbaudarlehen zun\u00e4chst nur mit dem Gegenwartswert erfa\u00dft, die Mietpreisbindung jedoch als sonstige Gegenleistung (\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes) gesondert angesetzt (Urteile vom 9. Mai 1967 II R 118\/66, BFHE 88, 390, BStBl III 1967, 427, und vom 12. Dezember 1979 II R 127\/74, BFHE 129, 404, BStBl II 1980, 218). Dabei ging der II. Senat davon aus, da\u00df der Wert der Mietpreisbindung regelm\u00e4\u00dfig der Differenz zwischen Nennbetrag und Gegenwartswert der Schuld entspreche. Aus der Erw\u00e4gung, da\u00df der Eigent\u00fcmer eines mit \u00f6ffentlichen Mitteln finanzierten Wohngeb\u00e4udes alle Zinsvorteile aus der \u00f6ffentlichen F\u00f6rderung an die Mieter weiterzugeben habe und dem Eigent\u00fcmer selbst kein Vorteil aus der Zinsverbilligung verbleibe, sieht es der II. Senat nunmehr in dem Urteil BFHE 129, 404, 406, BStBl II 1980, 218, als zweifelhaft an, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Sei die Zinsverbilligung bei dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nur als &#8222;durchlaufender Posten&#8220; anzusehen, der an die Mieter weiterzugeben sei, so entfalle die Berechtigung zur Aufspaltung der Gegenleistung eines Grundst\u00fcckserwerbers in die \u00dcbernahme des abgezinsten Darlehens und den Eintritt in die Mietpreisbindung. Es biete sich vielmehr an, &#8222;nur die \u00dcbernahme der Verbindlichkeit und diese zum Nennwert als Gegenleistung anzusetzen&#8220;.<\/p>\n<p>d) Wegen der in der Zeit vor und nach dem 1. Januar 1974 unterschiedlichen Bewertung unverzinslicher und niedrig verzinslicher Schulden aus \u00f6ffentlichen Wohnungsbaudarlehen durch die Finanzverwaltung und im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des II. Senats in BFHE 129, 404, BStBl II 1980, 218, ergeben sich bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Einheitswertbescheids neben f\u00fcr dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids sprechende Gr\u00fcnde. Dabei erscheint dem Senat insbesondere die Erw\u00e4gung des II. Senats in BFHE 129, 404, BStBl II 1980, 218, von Bedeutung, da\u00df bei Schulden aus niedrig verzinslichen, \u00f6ffentlichen Wohnungsbaudarlehen die Zinsverg\u00fcnstigung nicht dem Darlehensnehmer, sondern den Mietern der Wohnung zugute kommt, da der Darlehensnehmer den Zinsvorteil in Form der verbilligten Miete an die Mieter weitergibt und somit selbst keinen Vorteil hat. Ist davon auszugehen, da\u00df eine Bewertung langfristiger, niedrig verzinslicher Schulden unter dem Nennwert damit gerechtfertigt wird, da\u00df der Zinsvorteil sich f\u00fcr den Schuldner selbst vorteilhaft auswirkt, erscheinen die Einwendungen der Antragstellerin gegen den Ansatz des Wohnungsbaudarlehens mit dem Gegenwartswert nicht unbeachtlich. Im \u00fcbrigen ist es wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einheitsbewertung von Grundst\u00fccken im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der preisrechtlich zul\u00e4ssigen Miete (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 12. Mai 1978 III R 18\/76, BFHE 125, 188, BStBl II 1978, 446) zweifelhaft, ob der Einwand des FA, der niedrige Zinssatz f\u00fcr \u00f6ffentliche Wohnungsbaudarlehen habe sich bei der Einheitsbewertung des Grundverm\u00f6gens durch den Ansatz einer niedrigeren Miete ausgewirkt, letztlich durchgreift. Au\u00dferdem stellt sich die Frage, ob ein solcher Vorteil als der Schuld selbst immanent angesehen werden k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1968 III 181\/64, BFHE 93, 323, BStBl II 1968, 794).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 11.7.1980 (III B 3\/80) BStBl. 1980 II S. 559 Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Schulden aus niedrig verzinslichen, \u00f6ffentlichen Wohnungsbaudarlehen nur mit dem Gegenwartswert anzusetzen sind oder ob nicht die besonderen Verpflichtungen, die mit der Annahme solcher Wohnungsbaudarlehen \u00fcbernommen werden, eine Bewertung der Schulden mit dem Nennbetrag rechtfertigen. 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