{"id":27224,"date":"1980-04-02T13:30:28","date_gmt":"1980-04-02T11:30:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27224"},"modified":"2013-08-22T10:16:13","modified_gmt":"2013-08-22T08:16:13","slug":"bfh-urteil-vom-2-4-1980-iv-r-48_78-bstbl-1980-ii-s-584","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-4-1980-iv-r-48_78-bstbl-1980-ii-s-584\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 48\/78) BStBl. 1980 II S. 584"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 48\/78) BStBl. 1980 II S. 584<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbertr\u00e4gt ein Steuerpflichtiger die stillen Reserven, die in einem gem\u00e4\u00df Abschn. 35 EStR aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschiedenen Wirtschaftsgut enthalten waren, auf ein Ersatzwirtschaftsgut und beantragt er f\u00fcr dieses Ersatzwirtschaftsgut eine Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG, so handelt die Finanzverwaltung nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die H\u00f6he der Sonderabschreibung auf der Grundlage der um die \u00fcbertragenen stillen Reserven geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts bemi\u00dft.<\/p>\n<p>ZRFG \u00a7 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit geht um die Frage, welche Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die Sonderabschreibung nach \u00a7 3 des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I, 1237, BStBl I 1971, 370) im Fall der Herstellung eines Geb\u00e4udes ma\u00dfgebend sind.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG. Ihr geh\u00f6rten Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude, die sie der X-KG (im folgenden: KG) zur Verf\u00fcgung stellte.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1972 brannte ein Betriebsgeb\u00e4ude der Kl\u00e4gerin ab, in dem der \u00fcberwiegende Teil der Produktionsvorg\u00e4nge der KG stattgefunden hatte. F\u00fcr die Herstellung eines (erweiterten) Ersatzgeb\u00e4udes wandte die Kl\u00e4gerin im Jahre 1972 948,523,87 DM auf. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1972 aktivierte sie das neue Geb\u00e4ude mit einem Betrag von 448.523,87 DM. Der Betrag ergab sich aus den tats\u00e4chlichen Herstellungskosten abz\u00fcglich der im Buchwert des abgebrannten Geb\u00e4udes enthaltenen, infolge der Zahlung einer Brandentsch\u00e4digung aufgedeckten stillen Reserven in H\u00f6he von 500.000 DM.<\/p>\n<p>Im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung f\u00fcr 1972 begehrte die Kl\u00e4gerin eine Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG in H\u00f6he von 15 v. H. der tats\u00e4chlich entstandenen Herstellungskosten (also 15 v. H. von 948.523 DM = 142.278 DM). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin dagegen nur eine Sonderabschreibung in H\u00f6he von 15 v. H. von 448.523 DM = 67.278 DM. Auf dieser Grundlage erlie\u00df das FA einen Bescheid \u00fcber die einheitliche Gewinnfeststellung 1972.<\/p>\n<p>Mit ihrem Einspruch wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die vom FA zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage. Sie ist der Auffassung, da\u00df die Sonderabschreibung gem. \u00a7 3 ZRFG nach den unverk\u00fcrzten Herstellungskosten zu bemessen sei. Der Einspruch wurde zur\u00fcckgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde am 19. Juni 1974 zur Post gegeben.<\/p>\n<p>Die Klage hatte dagegen Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, \u00a7 3 ZRFG stelle zwar die Gew\u00e4hrung einer Sonderabschreibung in das Ermessen der Verwaltung. Ermessensentscheidungen m\u00fc\u00dften sich aber in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen ziehe (\u00a7 2 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -). Die vom FA vertretene Auffassung, nach der die H\u00f6he der Sonderabschreibungen nach den um die stillen Reserven gek\u00fcrzten Herstellungskosten des Ersatzgeb\u00e4udes zu bemessen seien, halte sich nicht innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bemessung seien vielmehr die Herstellungskosten. Unter Herstellungskosten seien alle Aufwendungen zu verstehen, die durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen. Der Sinn und Zweck des \u00a7 3 ZRFG gebiete keine Abweichung von dem auch sonst \u00fcblichen Begriff der Herstellungskosten. Es sei nicht erkennbar, warum ein Steuerpflichtiger hinsichtlich der Inanspruchnahme nach \u00a7 3 ZRFG nur deshalb gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt werden solle, weil er auf das neu errichtete Geb\u00e4ude eine R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung \u00fcbertrage. Auch bei der Bemessung der Sonder-AfA nach \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Urteil vom 18. August 1959 I 28\/59 U, BFHE 69, 502, BStBl III 1959, 448) von den unverk\u00fcrzten Herstellungskosten auszugehen. Ebenso werde die Sonder-AfA nach \u00a7 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) auf dieser Grundlage ermittelt (Urteil des FG Berlin vom 3. Mai 1972 II 88\/71, Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 472 &#8211; EFG 1972, 472 -). Im Streitfall h\u00e4tten die Herstellungskosten f\u00fcr das Ersatzgeb\u00e4ude 948.523,87 DM betragen; hiernach sei auch die H\u00f6he der Sonder-AfA zu bemessen. Demzufolge m\u00fcsse der im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid ausgewiesene Gewinn noch zus\u00e4tzlich um 15 v. H. von 500.000 DM = 75.000 DM gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 3 ZRFG. Es f\u00fchrt aus, die Ermittlung der Herstellungskosten i. S. des \u00a7 3 ZRFG m\u00fcsse nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen erfolgen. Wenn \u00a7 3 ZRFG unter bestimmten Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit gebe, bei den Steuern vom Einkommen einzelne, die Steuer mindernde Besteuerungsgrundlagen schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt zu ber\u00fccksichtigen, dann m\u00fc\u00dften als Besteuerungsgrundlagen in diesem Sinne die noch nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigten Herstellungskosten angesehen werden. Werde im Falle der \u00dcbertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut dieses Ersatzwirtschaftsgut in der Bilanz mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten abz\u00fcglich des Betrags der \u00fcbertragenen stillen Reserven angesetzt, dann sei nur der verbleibende Betrag die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) und die Sonderabschreibungen. Deshalb m\u00fcsse auch bei Anwendung des \u00a7 3 ZRFG von einer um den Betrag der \u00fcbertragenen stillen Reserven geminderten Bemessungsgrundlage ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG hat das FA nicht den durch das Gesetz gezogenen Ermessensrahmen \u00fcberschritten, wenn es die H\u00f6he der nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz gew\u00e4hrten Sonderabschreibungen auf der Grundlage der um die stillen Reserven gek\u00fcrzten Herstellungskosten errechnete.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 3 Abs. 1 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerblichen Betriebst\u00e4tte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen dieses Gebiets ergeben, auf Antrag zugelassen werden, da\u00df bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer fr\u00fcheren Zeit ber\u00fccksichtigt werden; insbesondere d\u00fcrfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens Sonderabschreibungen gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG). Hinsichtlich der Bemessung der Sonderabschreibungen sieht \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG vor, da\u00df diese &#8222;bei unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens insgesamt 30 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht \u00fcbersteigend&#8220; d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 3 ZRFG enth\u00e4lt die rechtliche Grundlage f\u00fcr Ermessensentscheidungen der Verwaltung. Der durch \u00a7 3 ZRFG gezogene Ermessensrahmen erm\u00e4chtigt die Finanzverwaltung, die Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung von Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen, die im Gesetz selbst nicht genannt sind (BFH-Urteile vom 28. April 1977 IV R 163\/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, und vom 27. Juli 1977 I R 169\/74, BFHE 123, 327, BStBl II 1978, 10). Das im Einzelfall zugrunde gelegte Ermessen mu\u00df allerdings dem Zweck der Ermessenserm\u00e4chtigung entsprechen und sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (\u00a7 2 Abs. 1 StAnpG; nunmehr: \u00a7 5 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Die zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung m\u00fcssen deshalb einer sachgerechten Ermessensaus\u00fcbung entsprechen.<\/p>\n<p>2. Die M\u00f6glichkeit, die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu begrenzen, besteht nicht nur hinsichtlich der Frage, ob diese Verg\u00fcnstigung \u00fcberhaupt zu gew\u00e4hren ist, sondern auch hinsichtlich ihrer H\u00f6he.<\/p>\n<p>a) Das Gesetz (\u00a7 3 Abs. 2 ZRFG) schreibt zwar vor, da\u00df die H\u00f6he der Sonderabschreibungen nach den &#8222;Anschaffungs- oder Herstellungskosten&#8220; des betreffenden Wirtschaftsguts zu bemessen ist. Hieraus k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise geschlossen werden, da\u00df damit die unverk\u00fcrzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemeint sein sollten. Eindeutig ist dies indessen nicht. Auch wenn man die Begriffe &#8222;Anschaffungs- und Herstellungskosten&#8220; in \u00a7 3 ZRFG nicht anders auffa\u00dft als im \u00fcbrigen Steuerrecht (vgl. BFHE 122, 121, 123 f., BStBl II 1977, 553), so ist damit noch nicht gesagt, da\u00df diese Kosten in jedem Fall Grundlage f\u00fcr die Bemessung der Sonderabschreibungen sein m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Herrmann-Heuer (Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 28 zu \u00a7 3 ZRFG) vertreten z. B. die Auffassung, da\u00df die Anschaffungs- und Herstellungskosten geringer anzusetzen sind, wenn ein Steuerpflichtiger gem\u00e4\u00df Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) beantragt, die stillen Reserven eines ausgeschiedenen Wirtschaftsguts auf das den Gegenstand der Sonderabschreibung bildende Wirtschaftsgut zu \u00fcbertragen und sich der hiernach anzusetzende Buchwert des Ersatzwirtschaftsguts gegen\u00fcber den Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend vermindert. Im Gegensatz dazu hat der I. Senat des BFH bei der Anwendung des \u00a7 7b EStG die Auffassung vertreten, da\u00df die Sonderabschreibungen nicht nach dem durch die \u00dcbertragung stiller Reserven geminderten Buchwert des Ersatzgeb\u00e4udes zu bemessen seien; ma\u00dfgebend seien vielmehr auch in diesem Fall die als Herstellungskosten aktivierungspflichtigen Aufwendungen (BFHE 69, 502, BStBl III 1959, 448). \u00c4hnlich hat auch das FG Berlin (EFG 1972, 472) hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen f\u00fcr Sonderabschreibungen nach \u00a7 14 BHG erkannt. Schlie\u00dflich vertritt die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BdF &#8211; vom 12. Februar 1970 IV B\/2 &#8211; S 1987 &#8211; 9\/70, BStBl I 1970, 226, Abschn. 6 Abs. 6) f\u00fcr die Anwendung des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) die Auffassung, da\u00df die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die \u00dcbertragung aufgedeckter stiller Reserven (z. B. aufgrund des \u00a7 6b EStG oder des Abschn. 35 EStR) nicht gemindert werden.<\/p>\n<p>b) Welche der hierzu im einzelnen vertretenen Erw\u00e4gungen f\u00fcr die Auslegung des gesetzlichen Tatbestands des \u00a7 3 Abs. 2 ZRFG zutreffen, kann indessen auf sich beruhen. Denn selbst wenn bei der Bemessung der Sonderabschreibung nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz in F\u00e4llen der \u00dcbertragung von stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut tatbestandsm\u00e4\u00dfig von den unverk\u00fcrzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen sein sollte, schlie\u00dft das nicht aus, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rden im Rahmen des ihnen auch insoweit zustehenden Ermessens die Bemessungsgrundlagen geringer ansetzen k\u00f6nnen, wenn dies einer sachgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung entspricht.<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung des FA, die Sonderabschreibung nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz in den F\u00e4llen des Abschn. 35 EStR nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem Betrag zu bemessen, der sich bei \u00dcbertragung von stillen Reserven auf das den Gegenstand der Sonderabschreibung bildende Wirtschaftsgut ergibt, enth\u00e4lt keinen Ermessensversto\u00df. Denn f\u00fcr diese K\u00fcrzung der Bemessungsgrundlagen sind sachlich einleuchtende Gr\u00fcnde vorhanden.<\/p>\n<p>a) Die M\u00f6glichkeit, ein Wirtschaftsgut nicht mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern mit einem durch die \u00dcbertragung stiller Reserven geminderten Buchwert anzusetzen, ist von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH entwickelt worden. Diese Rechtsprechung betrifft F\u00e4lle, in denen Wirtschaftsg\u00fcter infolge h\u00f6herer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheiden und der Steuerpflichtige hierf\u00fcr eine Entsch\u00e4digung erh\u00e4lt, die h\u00f6her ist als der Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Nach der Rechtsprechung des RFH und des BFH kann die hierdurch eintretende Gewinnrealisierung dadurch vermieden werden, da\u00df die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts um einen Betrag in H\u00f6he des beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts entstandenen Buchgewinns gek\u00fcrzt werden (BFH-Urteil vom 15. Mai 1975 IV R 138\/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze hat die Finanzverwaltung in Abschn. 35 EStR \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Der nach Abzug des Buchgewinns noch verbleibende Betrag der Anschaffungskosten soll nach den Verwaltungsrichtlinien (Abschn. 35 Abs. 5 S\u00e4tze 3 und 4 EStR) die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA, die Sonderabschreibungen und die erh\u00f6hten Absetzungen bilden. In \u00e4hnlicher Weise hat auch der Gesetzgeber die Folgen geregelt, die sich aus der \u00dcbertragung stiller Reserven auf Ersatzbeschaffungen nach \u00a7 6b EStG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann zur Neutralisierung eines anl\u00e4\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung gewisser Wirtschaftsg\u00fcter entstandenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei den ersatzweise angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fctern ein Betrag &#8222;bis zur H\u00f6he des bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinns&#8220; abgezogen werden. Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts ein solcher Betrag abgezogen worden, &#8222;so gilt&#8220; der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (\u00a7 6 Abs. 5 EStG). Das bedeutet, da\u00df sowohl die normale AfA als auch die Sonderabschreibungen nur von dem um die Absetzungen nach \u00a7 6b EStG gek\u00fcrzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden k\u00f6nnen (Herrmann-Heuer, a. a. O., 18. Aufl. Anm. 24 zu \u00a7 6b EStG).<\/p>\n<p>b) Hat jemand in F\u00e4llen des Abschn. 35 EStR Ersatzwirtschaftsg\u00fcter angeschafft oder hergestellt und auf diese Ersatzwirtschaftsg\u00fcter die stillen Reserven eines ausgeschiedenen Wirtschaftsguts \u00fcbertragen, so kann der Ansatz des um die stillen Reserven geminderten Betrags der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Wenn auch m\u00f6glicherweise nach dem Wortsinn des \u00a7 3 ZRFG die tats\u00e4chlich gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Bemessung der Sonder-AfA ma\u00dfgebend sein sollen, so schlie\u00dft das einen geringeren Ansatz nach dem Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden nicht aus. Die Sachverhalte, die nach dem Gesetzeswortlaut beg\u00fcnstigt werden k\u00f6nnen, sind in unterschiedlichem Ma\u00dfe f\u00f6rderungsw\u00fcrdig; deshalb d\u00fcrfen die Finanzbeh\u00f6rden gewisse weniger f\u00f6rderungsw\u00fcrdige Sachverhalte nach ihrem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen von der Verg\u00fcnstigung entweder ganz ausnehmen (BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1980 IV R 160\/77, BFHE 130, 214, BStBl II 1980, 418) oder die H\u00f6he der Verg\u00fcnstigung geringer bemessen (vgl. S\u00f6ffing in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsf\u00f6rderung, B II 2 3.622). In keinem Fall d\u00fcrfen sie hierbei allerdings sachwidrig verfahren.<\/p>\n<p>Wie der Senat bereits in seinem Urteil IV R 160\/77 ausgef\u00fchrt hat, sind Erstbeschaffungen im allgemeinen eher geeignet, den Gesetzeszweck zu f\u00f6rdern, weil sie in der Regel eine Vergr\u00f6\u00dferung der bis dahin vorhandenen betrieblichen Kapazit\u00e4t mit sich bringen, w\u00e4hrend Ersatzbeschaffungen grunds\u00e4tzlich nur die bereits vorhandenen Kapazit\u00e4ten aufrechterhalten. Aus diesem Grund kann es im allgemeinen kein Ermessensfehlgebrauch sein, wenn die gesetzlich an sich zul\u00e4ssigen Verg\u00fcnstigungen bei Ersatzbeschaffungen nicht oder nicht in dem nach dem Gesetz h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Ma\u00df gew\u00e4hrt werden. Dar\u00fcber hinaus kann eine geringere Bemessung der Sonderverg\u00fcnstigung bei Ersatzbeschaffungen, auf die stille Reserven eines anderen Wirtschaftsguts nach Abschn. 35 EStR \u00fcbertragen werden, auch deshalb nicht als sachwidrig angesehen werden, weil hier bereits ein Steuervorteil gew\u00e4hrt wurde, der zu dem f\u00fcr die Bemessung ma\u00dfgebenden geringeren Bilanzansatz gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Die in Abschn. 35 Abs. 5 S\u00e4tze 3 und 4 EStR enthaltene Verwaltungsregelung hinsichtlich der entsprechenden Begrenzung der Bemessungsgrundlage kann daher &#8211; jedenfalls soweit sie die Berechnung der Sonder-AfA nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz betrifft &#8211; nicht beanstandet werden.<\/p>\n<p>4. Das FG ist im Streitfall nach anderen Grunds\u00e4tzen verfahren. Seiner Entscheidung, der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse eine aus dem vollen Betrag der Herstellungskosten zu ermittelnde Sonder-AfA gew\u00e4hrt werden, kann nicht gefolgt werden. Aus diesem Grund ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 48\/78) BStBl. 1980 II S. 584 \u00dcbertr\u00e4gt ein Steuerpflichtiger die stillen Reserven, die in einem gem\u00e4\u00df Abschn. 35 EStR aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschiedenen Wirtschaftsgut enthalten waren, auf ein Ersatzwirtschaftsgut und beantragt er f\u00fcr dieses Ersatzwirtschaftsgut eine Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG, so handelt die Finanzverwaltung nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-4-1980-iv-r-48_78-bstbl-1980-ii-s-584\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 48\/78) BStBl. 1980 II S. 584<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27224","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27224","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27224"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27224\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27224"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27224"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27224"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}