{"id":27236,"date":"1980-03-19T21:26:17","date_gmt":"1980-03-19T19:26:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27236"},"modified":"2013-08-16T10:57:49","modified_gmt":"2013-08-16T08:57:49","slug":"bfh-urteil-vom-19-3-1980-ii-r-23_77-bstbl-1980-ii-s-598","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-1980-ii-r-23_77-bstbl-1980-ii-s-598\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 23\/77) BStBl.     1980 II S. 598"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 23\/77) BStBl. 1980 II S. 598<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die unter Wahrung der Identit\u00e4t der Gesellschaft vollzogene \u00dcbertragung aller Anteile an einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts f\u00fchrt unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zur Grunderwerbsteuerpflicht hinsichtlich der Grundst\u00fccke der Gesellschaft, wenn der Gesellschaftszweck in der Grundst\u00fccksverwaltung besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Grundbesitz dem Betrieb eines Gesellschafters diente, nach der \u00dcbertragung aller Gesellschaftsanteile aber einem anderen Betrieb zugef\u00fchrt wird.<\/strong><\/p>\n<p>GrEStG Nordrhein-Westfalen \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1; StAnpG \u00a7 6.<\/p>\n<p style=\"text-align: center; text-indent: 8.5pt;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Eheleute X waren Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GdR). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Februar 1974 verkauften und \u00fcbertrugen beide Gesellschafter ihre Mitgliedschaftsrechte an die in Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts klagenden Kl\u00e4gerinnen und Revisionskl\u00e4gerinnen (Kl\u00e4gerinnen).<\/span><\/p>\n<p><span>Zweck der GdR war vor Abschlu\u00df des Vertrages vom 21. Februar 1974, das zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Grundst\u00fcck f\u00fcr den Betrieb eines dem Ehemann X geh\u00f6renden M\u00f6belgesch\u00e4ftes zu nutzen. Dieses Grundst\u00fcck war am 21. Februar 1974 einziger Verm\u00f6gensgegenstand der GbR. Nach dem 21. Februar 1974 war Zweck der GbR nach dem Gesellschaftsvertrag vom 4. M\u00e4rz 1974 die wirtschaftliche Ausnutzung des Grundst\u00fcckes insbesondere f\u00fcr Zwecke der zwischen den Ehem\u00e4nnern der Kl\u00e4gerinnen bestehenden OHG.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerinnen als Gesellschafterinnen der GbR sind im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigent\u00fcmerinnen des Grundst\u00fcckes in das Grundbuch eingetragen worden.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kaufpreis f\u00fcr die \u00fcbernommenen Gesellschaftsanteile wurde auf je &#8230; DM zusammen &#8230; DM, festgelegt. In Anrechnung auf den Kaufpreis \u00fcbernahmen die Kl\u00e4gerinnen unter Mithaftung ihrer Ehem\u00e4nner gesamtschuldnerisch die durch Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten im Valutastande von &#8230; DM. &#8230; DM waren bar zu entrichten bzw. wurden gestundet.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ging davon aus, da\u00df die Kl\u00e4gerinnen in GbR ein Grundst\u00fcck erworben h\u00e4tten und erlie\u00df gegen die GbR einen Steuerbescheid \u00fcber &#8230; DM, den es beiden Kl\u00e4gerinnen als Gesellschafterinnen zustellte.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung nahm das FA an, da\u00df die Grunderwerbsteuer gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der in Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung (GrEStG) in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) entstanden sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Die auf Aufhebung des Steuerbescheides gerichtete Klage ist vom Finanzgericht (FG) abgewiesen worden (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 279 &#8211; EFG 1977, 279 -).<\/span><\/p>\n<p><span>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen sei die \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile kein nichtsteuerbarer Wechsel im Personenstand der Gesamthand. Das einvernehmliche Auswechseln aller Gesellschafter einer GbR sei zivilrechtlich zumindest dann nicht anzuerkennen, wenn die alten Gesellschafter alle das Grundst\u00fcck betreffenden Rechtsbeziehungen der Gesellschaft mit Dritten einvernehmlich liquidiert h\u00e4tten und daher kein lebendes Unternehmen \u00fcbertragen werde. Die Steuerpflicht ergebe sich jedenfalls aus dem Auffangtatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center; text-indent: 8.5pt;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerinnen, mit der sie ihren Klageantrag aufrechterhalten, ist im Ergebnis unbegr\u00fcndet; sie wird zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Durch den Vertrag vom 21. Februar 1974 ist gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in Verbindung mit \u00a7 6 StAnpG (nunmehr \u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) Grunderwerbsteuer entstanden.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 21. Februar 1974 haben die bisherigen Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile auf die Kl\u00e4gerinnen \u00fcbertragen. Eine solche \u00dcbertragung ist b\u00fcrgerlich-rechtlich unter Wahrung der Identit\u00e4t der GbR m\u00f6glich (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofes &#8211; BGH &#8211; vom 8. November 1965 II ZR 223\/64, BGHZ 44, 229, mit Anmerkung von Fischer in Lindenmaier- M\u00f6hring, Handelsgesetzbuch, \u00a7 105 Nr. 21). Das genannte Urteil betraf zwar eine KG. Es gibt jedoch keine Gesichtspunkte, wonach die einvernehmliche \u00dcbertragung aller Gesellschaftsanteile nicht auch in gleicher Weise bei einer GbR m\u00f6glich sein sollte. Sowohl f\u00fcr die Personen-Handelsgesellschaften als auch f\u00fcr die GbR gelten das Gesamthandsprinzip und auch das Anwachsungsprinzip (vgl. \u00a7\u00a7 718, 719, 736, 738 Abs. 1 Satz 1 BGB, \u00a7 105 Abs. 2 HGB). Mit der \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile sind die Kl\u00e4gerinnen in GbR Eigent\u00fcmerinnen des Gesellschaftsverm\u00f6gens geworden, wobei die Identit\u00e4t der fortbestehenden GbR gewahrt geblieben ist. Dies hatte zur Folge, da\u00df das Grundbuch, das noch die bisherigen Gesellschafter als Eigent\u00fcmer auswies, unrichtig wurde. Die erforderliche Grundbuchberichtigung ist nach den Feststellungen des FG vorgenommen worden.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage wird der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur dann erf\u00fcllt, wenn der Tatbestand des \u00a7 6 StAnpG verwirklicht worden ist. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 GrEStG ist demgegen\u00fcber nicht anwendbar.<\/p>\n<p>1. Gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliegt zwar der \u00dcbergang des Eigentums an einem Grundst\u00fcck der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf \u00dcbereignung (im Wege der Auflassung und Eigentums\u00fcbertragung, vgl. Urteil des Senats vom 18. Juli 1979 II R 59\/73, BFHE 128, 412, 413, BStBl II 1979, 683) begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen ist. Der Senat hat jedoch einen Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft, bei dem sich die Zusammensetzung der gesamth\u00e4nderischen Eigent\u00fcmer \u00e4ndert, wegen der Erw\u00e4hnung der Personengesellschaften in \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG im Anschlu\u00df an das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 9. April 1923 GrS 4\/22 (RFHE 12, 76) nicht als einen \u00dcbergang des Grundst\u00fcckseigentums im Sinne der genannten Vorschrift angesehen (vgl. u. a. das Urteil des Senates vom 17. Juli 1975 II R 141\/74, BFHE 117, 270, 273, BStBl II 1976, 159). Hieran h\u00e4lt er fest. Der Gesetzgeber hat dadurch, da\u00df er auch in \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG 1940 die Personengesellschaften erw\u00e4hnt hat, zu erkennen gegeben, da\u00df er diese Gesellschaften als Einheit betrachtet, losgel\u00f6st von der Frage, ob zivilrechtlich in dem Gesellschafterwechsel eine (teilweise) \u00c4nderung der Rechtszust\u00e4ndigkeit zu sehen ist. Hieraus mu\u00df im Hinblick auf \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG die entsprechende Schlu\u00dffolgerung gezogen werden. Als Wille des Gesetzes mu\u00df angenommen werden, da\u00df die Personengesellschaft solange grunderwerbsteuerrechtlich als unver\u00e4nderte Einheit angesehen wird, als zivilrechtlich ihre Identit\u00e4t gewahrt bleibt. Hieran hat sich nach Auffassung des Senates auch dadurch nichts ge\u00e4ndert, da\u00df nach Inkrafttreten des Grunderwerbsteuergesetzes 1940 im Wege der Entwicklung der Zivilrechtsprechung die M\u00f6glichkeit geschaffen wurde, unter Wahrung der Identit\u00e4t einer Personengesellschaft einen v\u00f6lligen Gesellschafterwechsel vorzunehmen. Dies schlie\u00dft es allerdings nicht aus, da\u00df im Einzelfall die v\u00f6llige Auswechslung aller Gesellschafter unter Wahrung der Identit\u00e4t der Personengesellschaft als Steuerumgehung zu w\u00fcrdigen und der Steuerfall gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in Verbindung mit \u00a7 6 StanpG = \u00a7 42 AO 1977 so zu behandeln ist, als h\u00e4tten die bisherigen Gesellschafter an die neuen Gesellschafter ein Grundst\u00fcck verkauft. Der vorliegende Fall ist in diesem Sinn zu beurteilen.<\/p>\n<p>2. Die Steuerumgehung ist ein Unterfall der Gesetzesumgehung. Sie besteht in einem Verhalten, auf das die durch Auslegung ermittelte Regelung des Gesetzes nicht anwendbar ist, obwohl dieses Verhalten dem Zweck der Gesetzesvorschrift widerspricht oder entspricht (vgl. Tipke-Kruse, Kommentar zur Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, \u00a7 6 StAnpG Rdnr. 1). Aufgrund des \u00a7 6 StAnpG ist der Rechtsanwender erm\u00e4chtigt, eine Gesetzesvorschrift (im Ergebnis im Wege der Analogie) auf F\u00e4lle unangemessener Zivilrechtgestaltung anzuwenden.<\/p>\n<p>a) Eine solche unangemessene Zivilrechtgestaltung liegt noch nicht ohne weiteres vor, wenn ein Austausch aller Gesellschafter ein lebendes gewerbliches Unternehmen betrifft. Auch wenn bei Schaffung des \u00a7 3 GrEStG 1919 und des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG 1940 nicht vorausgesehen werden konnte, da\u00df die Rechtsprechung die identit\u00e4tswahrende Auswechslung aller Gesellschafter anerkennen w\u00fcrde, wird nicht generell die Auffassung vertreten werden k\u00f6nnen, da\u00df die nunmehr durch die Zivilrechtsprechung er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der identit\u00e4tswahrenden Auswechslung aller Gesellschafter grunderwerbsteuerrechtlich stets dem Verkauf eines Unternehmens gleichzustellen ist. In derartigen F\u00e4llen ist jedenfalls eine f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit sichtbare Organisationseinheit vorhanden, die auch erkennbar den Gesellschafterwechsel \u00fcberdauert. Dem Zweck des Gesetzes, den Grundst\u00fcckswechsel der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, steht die Vorstellung des Gesetzes gegen\u00fcber, da\u00df die Personengesellschaft als Einheit einen Gesellschafterwechsel \u00fcberdauert.<\/p>\n<p>b) Eine Steuerumgehung mu\u00df aber dann angenommen werden, wenn der vollst\u00e4ndige Austausch aller Gesellschafter nicht dem Zwecke der Aufrechterhaltung eines lebenden Unternehmens dient, z. B. wenn sich der Zweck einer Personengesellschaft im wesentlichen in der Verwaltung von Grundbesitz ersch\u00f6pft. Trennen sich die bisherigen Gesellschafter in einem solchen Falle von der Gesellschaft, so bedeutet dies vor allem oder ausschlie\u00dflich die Trennung vom Grundbesitz. Auch wenn das Halten und Verwalten von Grundst\u00fccken als ausreichender Zweck einer Personengesellschaft angesehen wird (vgl. Flume, Die Personengesellschaft, S. 45), so ist die Zweckbestimmung in diesem Falle doch so eingegrenzt, da\u00df sie im wesentlichen nur die von dem Eigentum an dem Grundbesitz abh\u00e4ngigen Aufgaben umfa\u00dft. Der Zweck ist damit in ganz besonderer Weise eigent\u00fcmerbezogen. Dadurch, da\u00df sich der auf Verwaltung gerichtete Gesellschaftszweck nach Auswechslung aller Gesellschafter auf andere Gesellschafter bezieht, tritt eine so starke \u00c4nderung des Gesellschaftszwecks ein, da\u00df grunderwerbsteuerrechtlich nicht von einem unver\u00e4nderten Fortbestehen der GbR ausgegangen werden kann. In einem solchen Falle ist vielmehr davon auszugehen, da\u00df die \u00dcbertragung aller Gesellschaftsanteile lediglich den Verkauf des Grundst\u00fccks verdeckt und diese \u00dcbertragung deshalb als unangemessene b\u00fcrgerlich-rechtliche Gestaltung nicht beachtet werden darf. Diese Auffassung hat vor allem dann zu gelten, wenn eine GbR zwecks Verwaltung eines Einfamilienhauses oder eines Mietwohngrundst\u00fcckes gegr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>c) Nichts anderes gilt, wenn der Zweck einer GbR die Verwaltung eines Betriebsgrundst\u00fcckes ist, mag es auch, wie im vorliegenden Fall, dem Betrieb eines Gesellschafters gedient haben. Dabei kann offenbleiben, wie der Fall zu beurteilen w\u00e4re, wenn zugleich mit den Gesellschaftsanteilen der Betrieb selbst auf die Erwerber der Gesellschaftsanteile oder deren Ehegatten \u00fcbertragen worden w\u00e4re und das Gesellschaftsgrundst\u00fcck deshalb weiterhin demselben Unternehmen diente. Dieser Fall liegt nach den Feststellungen des FG nicht vor. W\u00e4hrend das Grundst\u00fcck vor der Anteils\u00fcbertragung dem Betrieb eines M\u00f6belverkaufsgesch\u00e4ftes diente, das einem der beiden Gesellschafter geh\u00f6rte, war nach dem Anteilserwerb durch die Kl\u00e4gerinnen Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Ausnutzung f\u00fcr eine OHG, deren Gesellschafter die Ehem\u00e4nner der Kl\u00e4gerinnen waren. Im \u00fcbrigen hatten sich die fr\u00fcheren Gesellschafter verpflichtet, das Gesellschaftsgrundst\u00fcck ger\u00e4umt zu \u00fcbergeben. Dient ein Betriebsgrundst\u00fcck somit nach der Anteils\u00fcbertragung einem anderen Unternehmen, so kann von einem unver\u00e4ndert fortbestehenden auf ein bestimmtes Unternehmen ausgerichteten Zweck nicht mehr gesprochen werden.<\/p>\n<p><span>3. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen h\u00e4lt der Senat das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1970 nicht f\u00fcr verfassungswidrig. Hierzu wird auf den Beschlu\u00df des Senates vom 4. April 1979 II B 48\/78 (BFHE 127, 235, BStBl II 1979, 344) verwiesen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, da\u00df die zunehmende Gemengelage zwischen Bundesrecht und Landesrecht, die darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, da\u00df der Bund partiell von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat, die verschiedentlich ge\u00e4u\u00dferten verfassungsrechtlichen Bedenken verst\u00e4rken wird (vgl. den Hinweis in der Begr\u00fcndung zum Entwurf eines Grunderwerbsteuergesetzes, Drucksache VIII\/3524, S. 13 unter IV 1).<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.3.1980 (II R 23\/77) BStBl. 1980 II S. 598 Die unter Wahrung der Identit\u00e4t der Gesellschaft vollzogene \u00dcbertragung aller Anteile an einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts f\u00fchrt unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zur Grunderwerbsteuerpflicht hinsichtlich der Grundst\u00fccke der Gesellschaft, wenn der Gesellschaftszweck in der Grundst\u00fccksverwaltung besteht. 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