{"id":27239,"date":"1980-04-16T13:30:24","date_gmt":"1980-04-16T11:30:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27239"},"modified":"2013-08-23T10:20:42","modified_gmt":"2013-08-23T08:20:42","slug":"bfh-urteil-vom-16-4-1980-vii-r-81_79-bstbl-1980-ii-s-605","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-1980-vii-r-81_79-bstbl-1980-ii-s-605\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VII R 81\/79) BStBl. 1980 II S. 605"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VII R 81\/79) BStBl. 1980 II S. 605<\/strong><\/p>\n<p>1. Das FA kann vom Testamentsvollstrecker nicht verlangen, anstelle des Erben Steuererkl\u00e4rungen abzugeben, die die gesamten f\u00fcr die betreffende Steuer in Betracht kommenden Verh\u00e4ltnisse umfassen sollen.<\/p>\n<p>2. Als Bevollm\u00e4chtigter i. S. des \u00a7 108 Satz 1 AO tritt nur der auf, der Geldmittel und Verm\u00f6genswerte eines anderen verwaltet und dar\u00fcber so verf\u00fcgen kann, da\u00df er dessen steuerliche Pflichten erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>3. Das FA darf in der Regel Ma\u00dfnahmen zur Erzwingung der Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nicht gegen den nach \u00a7 107 AO bestellten Bevollm\u00e4chtigten richten.<\/p>\n<p>AO \u00a7\u00a7 104, 107, 108, 202.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein im Jahre 1966 verstorbener Unternehmer wurde allein von seinem Sohn beerbt; Testamentsvollstrecker ist der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger). Der Erbe erkl\u00e4rte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -), er k\u00f6nne die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1967 bis 1971 und die Verm\u00f6genserkl\u00e4rungen zum 1. Januar 1967 sowie zum 1. Januar 1969 nicht abgeben, weil er den Nachla\u00df nicht verwalten d\u00fcrfe und der Kl\u00e4ger ihm trotz Aufforderung durch einen Rechtsanwalt weder Auskunft erteile noch eine Abrechnung erstelle. Daraufhin sch\u00e4tzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und f\u00fchrte die Veranlagungen des Erben durch. Dagegen legte der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Erben Einspr\u00fcche ein. Im Verfahren \u00fcber diese Rechtsbehelfe erkl\u00e4rte der Erbe, er habe den Kl\u00e4ger mit der Anfertigung der Erkl\u00e4rungen beauftragt. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte sich bereit, diese anzufertigen und abzugeben. Daraufhin forderte das FA den Kl\u00e4ger zur Abgabe der Erkl\u00e4rungen auf. Der Kl\u00e4ger teilte dem FA mit, er sei hierzu bereit, bat um Fristverl\u00e4ngerungen und k\u00fcndigte mit Schreiben vom 30. November 1974 an, da\u00df die Erkl\u00e4rungen noch vor Ende des Jahres der Rechtsbehelfsstelle des FA vorliegen w\u00fcrden. Nach vergeblicher Bitte um weitere Fristverl\u00e4ngerungen unterlie\u00df er jedoch die Abgabe der Erkl\u00e4rungen. Daraufhin erlie\u00df das FA gegen ihn Verf\u00fcgungen vom 24. M\u00e4rz, 23. April und 21. Mai 1975, durch die es Erzwingungsgelder zun\u00e4chst androhte und dann festsetzte. Der Kl\u00e4ger legte Beschwerden ein, ohne sie zu begr\u00fcnden. Diese Rechtsbehelfe wies die Oberfinanzdirektion (OFD) durch Verf\u00fcgung vom 25. Juli 1975 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger geltend: Die Erzwingungsgelder h\u00e4tten gegen ihn nicht festgesetzt werden d\u00fcrfen. Der Erbe habe ihn nicht zum steuerlichen Bevollm\u00e4chtigten bestellt und nicht mit der Wahrung seiner steuerlichen Pflichten beauftragt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begr\u00fcndung ab:<\/p>\n<p>Die Festsetzung der Erzwingungsgelder entspreche den Vorschriften des \u00a7 202 der Reichsabgabenordnung (AO). Der Kl\u00e4ger sei verpflichtet, die angeforderten Erkl\u00e4rungen abzugeben. Das folge bereits aus der Tatsache, da\u00df ihm als Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachla\u00dfverm\u00f6gens anstelle des Erben zustehe und daher der Tatbestand des \u00a7 104 AO gegeben sei und er daher gem\u00e4\u00df \u00a7 103 AO die Pflichten des Erben zu erf\u00fcllen habe. Das FG folge damit der Auffassung von Becker\/Riewald\/Koch (Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, \u00a7 104 AO Anm. 2 &#8211; 2 -), nicht der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 7. Oktober 1970 I R 145\/68 (BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119) und von Tipke\/Kruse (Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, \u00a7 104 AO Rdnr. 2) vertretenen Gegenmeinung. Der Kl\u00e4ger habe insbesondere die Steuererkl\u00e4rungspflicht des Erben zu erf\u00fcllen, weil er dem Erben weder Auskunft noch Abrechnung erteilt und ihm damit unm\u00f6glich gemacht habe, die Erkl\u00e4rungen selbst abzugeben. Das FG brauche indessen diese Frage letztlich nicht zu entscheiden, da die Erkl\u00e4rungspflicht des Kl\u00e4gers sich auch aus den \u00a7\u00a7 167, 107, 108 AO ergebe.<\/p>\n<p>Der Erbe sei an der Erf\u00fcllung seiner auf \u00a7 167 AO beruhenden Pflicht zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen i. S. des \u00a7 107 AO dadurch verhindert gewesen, da\u00df ihm der Kl\u00e4ger weder die erforderlichen Aufschl\u00fcsse gegeben noch eine Abrechnung erstellt habe. Nach Angaben des FA habe der Erbe deshalb den Kl\u00e4ger zum Bevollm\u00e4chtigten bestellt. Ob, wie und wann diese Bestellung stattgefunden habe, k\u00f6nne offenbleiben, denn jedenfalls h\u00e4tten gegen den Kl\u00e4ger deshalb Erzwingungsgelder festgesetzt werden k\u00f6nnen, weil er i. S. des \u00a7 108 AO als Bevollm\u00e4chtigter des Erben aufgetreten sei. Aus seinen eigenen an das FA gerichteten Schrifts\u00e4tzen ergebe sich n\u00e4mlich, da\u00df er sich f\u00fcr berechtigt gehalten habe, die geforderten Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr den Erben abzugeben und auch beabsichtigt habe, dies zu tun. Damit sei der Tatbestand des &#8222;Auftretens als Bevollm\u00e4chtigter&#8220; erf\u00fcllt; er k\u00f6nne nicht r\u00fcckwirkend beseitigt werden.<\/p>\n<p>Seiner Verpflichtung aus \u00a7\u00a7 103, 108 AO, die vom FA angeforderten Steuererkl\u00e4rungen des Erben abzugeben, sei der Kl\u00e4ger unstreitig nicht nachgekommen. Damit seien die Voraussetzungen f\u00fcr ein Erzwingungsgeld nach \u00a7 202 AO erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger im wesentlichen die Verletzung der \u00a7\u00a7 103, 104, 107 und 108 AO. Er beantragt, unter Ab\u00e4nderung des FG-Urteils die Verf\u00fcgungen des FA vom 24. M\u00e4rz, 23. April und 21. Mai 1975 betreffend die Festsetzung von Erzwingungsgeldern aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgungen. Denn das FG-Urteil beruht auf einer Verletzung der \u00a7\u00a7 104 und 108 AO.<\/p>\n<p>Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der mit der Klage angefochtenen Festsetzungen von Erzwingungsgeldern durch die Verf\u00fcgungen des FA vom 24. M\u00e4rz, 23. April und 21. Mai 1975 h\u00e4ngt davon ab, ob beim Erla\u00df dieser Verf\u00fcgungen die Voraussetzungen des \u00a7 202 Abs. 1 Satz 1 AO erf\u00fcllt waren. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen die F\u00c4 die Befolgung von Anordnungen, die sie im Besteuerungsverfahren innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen, durch Auferlegung eines Erzwingungsgeldes erzwingen. Das FA will mit den Festsetzungen von Erzwingungsgeldern durch die drei Verf\u00fcgungen seine im Verfahren \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen die Veranlagungen des Erben an den Kl\u00e4ger gerichtete Aufforderung erzwingen, anstelle des Erben die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1967 bis 1971 und die Verm\u00f6genserkl\u00e4rungen zum 1. Januar 1967 sowie zum 1. Januar 1969 abzugeben. Der Kl\u00e4ger war nicht verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen, weil es sich nicht um eigene Erkl\u00e4rungspflichten des Kl\u00e4gers, sondern solche des Erben handelte.<\/p>\n<p>Ein Testamentsvollstrecker hat nach \u00a7 104 i. V. m. \u00a7 103 AO Pflichten des Erben nur zu erf\u00fcllen, soweit seine Verwaltung reicht. Seiner Verwaltung unterliegt aber nur der Nachla\u00df. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die pers\u00f6nlichen \u00f6ffentlichrechtlichen Pflichten des feststehenden Erben zu erf\u00fcllen; das gilt insbesondere f\u00fcr dessen Pflicht zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger i. S. der Reichsabgabenordnung. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich damit der vom I. Senat des BFH in BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119 und in dem Urteil vom 29. August 1973 I R 242\/71 (BFHE 110, 514, BStBl II 1974, 100) vertretenen Auffassung an. Die an den Kl\u00e4ger gerichtete Anordnung, anstelle des Erben die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1967 bis 1971 und die Verm\u00f6genserkl\u00e4rungen zum 1. Januar 1967 sowie zum 1. Januar 1969 abzugeben, betrifft die Erf\u00fcllung von Pflichten, die dem Erben in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtigem auferlegt sind und der Beschaffung aller, nicht nur der mit dem Nachla\u00df zusammenh\u00e4ngenden, f\u00fcr seine Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Verm\u00f6gensteuer erforderlichen Grundlagen dienen.<\/p>\n<p>Ob das FA nach \u00a7 104 AO vom Kl\u00e4ger als Testamentsvollstrecker h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen, einzelne Erkl\u00e4rungspflichten des Erben bez\u00fcglich des Nachla\u00dfverm\u00f6gens zu erf\u00fcllen, kann offenbleiben, da das FA hier mehr verlangt hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war auch nicht als Bevollm\u00e4chtigter des Erben pers\u00f6nlich zur Befolgung der Anordnung des FA verpflichtet, anstelle des Erben die Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1967 bis 1971 und die Verm\u00f6genserkl\u00e4rungen zum 1. Januar 1967 sowie zum 1. Januar 1969 abzugeben.<\/p>\n<p>Das Auftreten des Kl\u00e4gers als Bevollm\u00e4chtigter des Erben bei der Einlegung der Einspr\u00fcche gegen die dem Erben erteilten Bescheide bedeutete nur, da\u00df der Erbe als nach \u00a7\u00a7 229, 231 AO zur Einlegung des Einspruchs Berechtigter von der durch \u00a7 240 AO gebotenen M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht hatte, sich durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten zu lassen. Dieses Auftreten als Bevollm\u00e4chtigter des Erben in dessen Eigenschaft als Einspruchsberechtigtem wird durch \u00a7 108 AO nicht erfa\u00dft. Dessen Vorschrift, &#8222;Wer als Bevollm\u00e4chtigter oder als Verf\u00fcgungsberechtigter auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (\u00a7 103)&#8220;, ist wegen ihres Sinnzusammenhangs mit \u00a7 103 AO einschr\u00e4nkend dahin auszulegen, da\u00df sie sich nur auf solche Bevollm\u00e4chtigte bezieht, die die f\u00fcr eine Besteuerung in Betracht kommenden Geldmittel und Verm\u00f6genswerte eines anderen verwalten und so dar\u00fcber verf\u00fcgen k\u00f6nnen, da\u00df sie die steuerlichen Pflichten des anderen erf\u00fcllen k\u00f6nnen, nicht aber auch auf Bevollm\u00e4chtigte, die zur Wahrung der Rechte eines anderen in einem daf\u00fcr vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren bestellt sind (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 11. Mai 1928 II A 12\/27, Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 402; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1960 V 278\/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, \u00a7 86 Rechtsspruch 46; Tipke\/Kruse, a. a. O., 7. Aufl., \u00a7 108 AO Rdnr. 2; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 1.-6. Aufl., \u00a7 108 AO Rdnr. 2 d; K\u00fchn\/Kutter, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., \u00a7 108 AO Anm. 3a; Mattern\/Me\u00dfmer, Abgabenordnung, Kommentar, \u00a7 108 AO Rdnr. 683). Die Notwendigkeit zur einschr\u00e4nkenden Auslegung des \u00a7 108 AO in diesem Sinne hat der Gesetzgeber best\u00e4tigt, indem er in der Nachfolgevorschrift des \u00a7 35 der Abgabenordnung (AO 1977) das Auftreten als Bevollm\u00e4chtigter nicht mehr erw\u00e4hnt und nur noch auf ein Auftreten als Verf\u00fcgungsberechtigter abgestellt hat.<\/p>\n<p>Die im Einspruchsverfahren abgegebene Erkl\u00e4rung des Erben, er habe den Kl\u00e4ger mit der Anfertigung der Steuererkl\u00e4rungen beauftragt, und die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, er sei bereit, die Steuererkl\u00e4rungen zu erstellen, bedeutet nicht, da\u00df er damit zum Bevollm\u00e4chtigten i. S. des oben n\u00e4her beschriebenen \u00a7 108 AO geworden w\u00e4re, d. h. also so aufgetreten w\u00e4re, als sei er hinsichtlich der Eink\u00fcnfte und des Verm\u00f6gens des Erben verwaltungs- und verf\u00fcgungsberechtigt. Er hat vielmehr als im Rechtsbehelfsverfahren Bevollm\u00e4chtigter nur seine Bereitschaft bekundet, die Erkl\u00e4rungen abzugeben, die zu einem g\u00fcnstigen Erfolg dieses Verfahren f\u00fchren konnten.<\/p>\n<p>Ob der Erbe wegen der teilweisen Verhinderung an der Erf\u00fcllung seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen und der Verm\u00f6genserkl\u00e4rungen den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 107 AO auch f\u00fcr diesen Bereich zum Bevollm\u00e4chtigten bestellen durfte, kann dahingestellt bleiben. Es kann auch, wie das schon das FG getan hat, offengelassen werden, ob der Erbe den Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich insoweit zum Bevollm\u00e4chtigten bestellt hat. Selbst wenn eine solche Bestellung zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re und stattgefunden h\u00e4tte, durfte das FA die Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen und der Verm\u00f6genserkl\u00e4rungen f\u00fcr den Erben durch den Kl\u00e4ger nicht nach \u00a7 202 AO durch ein dem Kl\u00e4ger auferlegtes Zwangsgeld durchsetzen. Ein Bevollm\u00e4chtigter, durch den der an der Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflicht Verhinderte nach \u00a7 107 AO t\u00e4tig werden will, hat, sofern nicht die oben geschilderten Besonderheiten vorliegen, nicht eigene, sondern Pflichten des Vollmachtgebers zu erf\u00fcllen und verletzt im Falle seiner Unt\u00e4tigkeit allenfalls die bei seiner Bestellung gegen\u00fcber dem Verhinderten eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtungen. Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob das FA die Erf\u00fcllung einzelner, sich auf den Nachla\u00df beziehender Verpflichtungen vom Kl\u00e4ger als Testamentsvollstrecker verlangen und ggf. erzwingen konnte.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger die Anordnung des FA, anstelle des Erben Einkommensteuer- und Verm\u00f6genserkl\u00e4rungen abzugeben, nicht zu befolgen brauchte, waren die Verf\u00fcgungen vom 24. M\u00e4rz, 23. April und 21. Mai 1975, mit denen das FA die Befolgung der Anordnung erzwingen wollte, rechtswidrig. Sie und die sie zu Unrecht best\u00e4tigenden Entscheidungen der OFD und des FG waren gem\u00e4\u00df dem Antrag des Kl\u00e4gers aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.4.1980 (VII R 81\/79) BStBl. 1980 II S. 605 1. 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