{"id":27242,"date":"1980-07-03T12:55:18","date_gmt":"1980-07-03T10:55:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27242"},"modified":"2013-08-29T11:22:42","modified_gmt":"2013-08-29T09:22:42","slug":"bfh-urteil-vom-3-7-1980-vii-r-84_79-bstbl-1980-ii-s-610","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-7-1980-vii-r-84_79-bstbl-1980-ii-s-610\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.7.1980 (VII R 84\/79) BStBl. 1980 II S. 610"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.7.1980 (VII R 84\/79) BStBl. 1980 II S. 610<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Gerichte k\u00f6nnen eine Entscheidung \u00fcber das Bestehen einer Pr\u00fcfung weder selbst treffen noch k\u00f6nnen sie die Verwaltung zur Erteilung einer Pr\u00fcfungsentscheidung mit einem bestimmten Inhalt verpflichten.<\/p>\n<p>2. Die Verwaltung kann verpflichtet werden, einem Pr\u00fcfling Gelegenheit zu geben, nur den von einem Mangel des Pr\u00fcfungsverfahrens betroffenen Teil einer Pr\u00fcfung zu wiederholen.<\/p>\n<p>DVStB 1979 \u00a7\u00a7 12, 33.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) nahm an der Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung 1978 teil. Seine schriftlichen Arbeiten wurden wie folgt bewertet: Buchf\u00fchrung mangelhaft; Einkommensteuer ausreichend; Umsatzsteuer\/Abgabenordnung ausreichend. Am 20. Februar 1979 unterzog sich der Kl\u00e4ger vor dem Pr\u00fcfungsausschu\u00df f\u00fcr Steuerbevollm\u00e4chtigte bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion &#8211; OFD -) der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr Steuerbevollm\u00e4chtigte. Seine Leistungen in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erbrachten eine Durchschnittsnote von 4, 16. Ihm wurde am selben Tage bekanntgegeben, da\u00df er die Pr\u00fcfung nicht bestanden habe.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kl\u00e4ger mit seiner Klage. Er beantragte vor dem Finanzgericht (FG), &#8222;unter Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 20. Februar 1979 die Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung 1978 f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren&#8220;. Zur Begr\u00fcndung trug er vor, das Pr\u00fcfungsverfahren habe an einem Verfahrensmangel gelitten, weil die Klausurarbeit zur Abgabenordnung durch unzureichende Temperaturen im Pr\u00fcfungsraum und durch L\u00e4rm beeintr\u00e4chtigt gewesen sei.<\/p>\n<p>Das FG hob die angefochtene Pr\u00fcfungsentscheidung auf und wies die Klage im \u00fcbrigen ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus:<\/p>\n<p>In der St\u00f6rung einer schriftlichen Pr\u00fcfung durch L\u00e4rm k\u00f6nne ein Mangel des Pr\u00fcfungsverfahrens liegen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. M\u00e4rz 1977 VII R 15\/76, BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447). Bei der Abgabenordnungsklausur seien die Pr\u00fcfungskandidaten durch das Hantieren und Herumgehen von Handwerkern, durch die damit verbundenen Ger\u00e4usche und durch die Pfeift\u00f6ne beim Ablassen der Luft aus den Heizk\u00f6rpern w\u00e4hrend etwa einer halben Stunde so gest\u00f6rt worden, da\u00df einem durchschnittlichen Pr\u00fcfungskandidaten die erforderliche geistige Konzentration nicht m\u00f6glich gewesen sei. Die wegen der St\u00f6rung gew\u00e4hrte Verl\u00e4ngerung der Arbeitszeit habe den Verfahrensmangel nicht beheben k\u00f6nnen. Die angefochtene Entscheidung sei daher aufzuheben gewesen.<\/p>\n<p>Der weitergehende Klageantrag, die Pr\u00fcfung f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren, sei unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger berufe sich auf das BFH-Urteil vom 20. Oktober 1967 VII 120\/65 (BFHE 90, I, BStBl III 1967, 739). Der BFH habe dort jedoch zun\u00e4chst den Grundsatz betont, da\u00df bei M\u00e4ngeln des Pr\u00fcfungsverfahrens der Betroffene nur so zu stellen sei, wie wenn er an der Pr\u00fcfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht teilgenommen h\u00e4tte, und seine konkrete Entscheidung mit den besonderen Umst\u00e4nden des Falles gerechtfertigt. Das FG habe Bedenken, der konkreten Entscheidung zuzustimmen. Es er\u00fcbrige sich jedoch, darauf n\u00e4her einzugehen. Bei St\u00f6rungen einer Pr\u00fcfung durch L\u00e4rm sei jedenfalls der Ausnahmefall auch nach Auffassung des BFH &#8211; wie sich schl\u00fcssig aus der Entscheidung BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447 ergebe &#8211; nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe im Fall einer L\u00e4rmbel\u00e4stigung ebenfalls keine Aufbesserung gew\u00e4hrt (Urteil vom 17. Januar 1969 VII C 77.67, BVerwGE 31, 190).<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision. Er beantragt, unter Ab\u00e4nderung der Vorentscheidung die Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung 1978 f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren, mindestens aber die OFD zu verpflichten, unter Ber\u00fccksichtigung der St\u00f6rungen erneut zu entscheiden, hilfsweise, den betreffenden Pr\u00fcfungsausschu\u00df zu verpflichten, unter Ber\u00fccksichtigung der St\u00f6rungen erneut zu entscheiden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision hat zum Teil Erfolg. Sie f\u00fchrt zur teilweisen Ab\u00e4nderung der Vorentscheidung und zur Verpflichtung der OFD in der aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Weise.<\/p>\n<p>1. Der Antrag des Kl\u00e4gers ist dahin zu verstehen, da\u00df er in erster Linie begehrt, da\u00df die Pr\u00fcfungsentscheidung vom 20. Februar 1979 aufgehoben und die OFD verpflichtet wird, die von ihm abgelegte Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung 1978 f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren. Der Senat sieht in dem neben dem Anfechtungsbegehren geltend gemachten Antrag, &#8222;die Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren&#8220;, entgegen seinem Wortlaut nicht das Begehren, der Senat m\u00f6ge selbst die Pr\u00fcfung f\u00fcr bestanden erkl\u00e4ren. Dazu w\u00e4re er nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung auch nicht befugt; er kann grunds\u00e4tzlich keine Verwaltungsentscheidung treffen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1978 VII K 7 &#8211; 8\/75, BFHE 124, 457, 459). Der Kl\u00e4ger wollte bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung seines Antrages eine entsprechende Verpflichtung der Beh\u00f6rde erreichen. Soweit der Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren dar\u00fcber hinaus begehrt, mindestens die OFD zu verpflichten, unter Ber\u00fccksichtigung der St\u00f6rungen erneut zu entscheiden, hat er keine in der Revisionsinstanz unzul\u00e4ssige (\u00a7 123 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) Klageerweiterung vorgenommen. In diesem Antrag liegt lediglich das Begehren, nach \u00a7 101 Satz 2 FGO ein Bescheidungsurteil zu erlassen. Der Senat h\u00e4tte ein solches Urteil ohnehin von Amts wegen zu treffen, falls er dem Verpflichtungsbegehren des Kl\u00e4gers mangels Spruchreife der Sache nicht entsprechen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Es liegt also eine mit einer Anfechtungsklage kombinierte Verpflichtungsklage vor. Diese ist zul\u00e4ssig (\u00a7 40 FGO).<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG die Klage insoweit abgewiesen, als mit ihr begehrt wurde, die OFD zu verpflichten, die Pr\u00fcfung f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>In st\u00e4ndiger Rechtsprechung hat der Senat in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG entschieden, da\u00df Pr\u00fcfungsentscheidungen h\u00f6chstpers\u00f6nliche Werturteile sind (vgl. z. B. Urteil vom 30. Januar 1979 VII R 13\/78, BFHE 127, 290, 292, BStBl II 1979, 417). Da dies der Fall ist, sind sie unvertretbar. Eine Entscheidung \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pr\u00fcfung oder \u00fcber die Zuteilung einer bestimmten Pr\u00fcfungsnote kann deshalb von keiner anderen Stelle als dem dazu berufenen Gremium von Pr\u00fcfern getroffen werden. Dieses Gremium setzt sich aus Pers\u00f6nlichkeiten zusammen, die wegen ihrer Sachkunde und Erfahrungen f\u00fcr ihre Pr\u00fcfungsaufgabe besonders geeignet sind. Sie haben aus der besonderen Pr\u00fcfungssituation heraus aufgrund des Gesamteindrucks der Pr\u00fcflinge ihr fachlich-wissenschaftliches Werturteil \u00fcber die Leistungen der Pr\u00fcflinge abzugeben. Es w\u00fcrde dem mit der Einrichtung der Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse verfolgten Zweck zuwider laufen, wenn ihre Beurteilungen durch eine die Leistungen der Pr\u00fcflinge vielleicht anders bewertende Entscheidung einer anderen Stelle ersetzt werden k\u00f6nnten. Deshalb sind die Gerichte weder befugt, eine eigene Entscheidung \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pr\u00fcfung oder \u00fcber eine bestimmte Pr\u00fcfungsnote zu treffen, noch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zur Erteilung einer Pr\u00fcfungsentscheidung mit einem bestimmten Inhalt zu verpflichten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. M\u00e4rz 1977 VII R 15\/76, BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447; Urteil des BVerwG vom 20. Juni 1978 7 C 38.78, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 421.O Nr. 94 sowie die \u00dcbersicht \u00fcber die Rechtsprechung und das Schrifttum zu dieser Frage im Urteil des Oberverwaltungsgerichts &#8211; OVG &#8211; M\u00fcnster vom 13. Juli 1965 II A 1243\/64, Entscheidungen der OVG M\u00fcnster und L\u00fcneburg Bd. 21 S. 288, 292). So hat der erkennende Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch entschieden, da\u00df es nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, eine schriftliche Pr\u00fcfungsarbeit aufgrund eigenen Sachverstandes neu zu bewerten (vgl. Urteil vom 24. August 1976 VII R 17\/74, BFHE 120, 106, 108, BStBl II 1976, 797).<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger begehrte Neubewertung (Aufbesserung) seiner schriftlichen Arbeit mu\u00df \u00fcberdies auch deswegen ausscheiden, weil es ein allgemeiner Pr\u00fcfungsgrundsatz ist, da\u00df der Pr\u00fcfling nach seiner in der Pr\u00fcfung gezeigten tats\u00e4chlichen Leistung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 15. M\u00e4rz 1968 VII C 46.67, Buchholz 421.0 Nr. 33). Der Kl\u00e4ger hat in seiner schriftlichen Arbeit objektiv bestimmte Leistungen erbracht. Es w\u00e4re mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, wollte man diese Leistungen im Hinblick auf die bei der schriftlichen Pr\u00fcfung aufgetretenen Verfahrensm\u00e4ngel anders bewerten, als sie sich objektiv darstellen. Das w\u00fcrde bedeuten, da\u00df man fiktiv von h\u00f6heren Leistungen des Kl\u00e4gers ausgehen w\u00fcrde, als dieser tats\u00e4chlich erbracht hat.<\/p>\n<p>Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 90, 1, BStBl III 1967, 739 anders entschieden hat, h\u00e4lt er an seiner Entscheidung nicht mehr fest. \u00dcberdies ist der in dieser Entscheidung behandelte Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>3. Das FG hat sich mit der Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung und der Abweisung der Klage im \u00fcbrigen begn\u00fcgt. Es hat, ohne das weiter zu begr\u00fcnden, weder eine Verpflichtung der OFD ausgesprochen, die vom Verfahrensmangel betroffene schriftliche Arbeit nachschreiben zu lassen, noch ein Bescheidungsurteil nach \u00a7 101 Satz 2 FGO erlassen. Dem ist nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat, wie unter Nr. 1 ausgef\u00fchrt wurde, beantragt, die OFD zu verpflichten, die Pr\u00fcfung f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren. Dieser Antrag ist bei W\u00fcrdigung der Interessen des Kl\u00e4gers dahin zu verstehen, da\u00df er nicht nur das sich aus seinem Wortlaut ergebende weitestgehende Begehren umfa\u00dft. Der Kl\u00e4ger begehrt damit vielmehr auch jede weitere in dieselbe Richtung zielende, aber weniger weitgehende Verpflichtung der Verwaltung. Insbesondere mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fall, da\u00df er mit seinem weitestgehenden Antrag keinen Erfolg hat, zumindest begehrt, die Verwaltung zu verpflichten, ihm, dem Kl\u00e4ger, Gelegenheit zu geben, die von Fehlern betroffenen Teile der Pr\u00fcfung zu wiederholen. Diesem Begehren hat das FG zu Unrecht nicht stattgegeben.<\/p>\n<p>Nach der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung des FG hat die Durchf\u00fchrung der schriftlichen Pr\u00fcfung bei einer Arbeit an einem Verfahrensmangel gelitten. Es stellt sich daher die Frage, wie das k\u00fcnftige Pr\u00fcfungsverfahren in einem solchen Fall zu gestalten ist. Die Bestimmungen \u00fcber die Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung in den Durchf\u00fchrungsvorschriften zum Steuerberatungsgesetz regeln diese Frage nicht, weisen also insoweit eine (verst\u00e4ndliche) L\u00fccke auf. Der erkennende Senat kann diese L\u00fccke nicht durch Analogie oder &#8222;Weiterdenken&#8220; der Pr\u00fcfungsregelungen f\u00fcllen, weil diese daf\u00fcr keine Anhaltspunkte bieten. Es bleibt daher nur die M\u00f6glichkeit, die Frage im Wege richterlicher Rechsfortbildung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grunds\u00e4tze und der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit zu entscheiden. Bei Anlegung dieser Grunds\u00e4tze ergibt sich, da\u00df der Kl\u00e4ger einen Anspruch darauf hat, da\u00df er den vom Verfahrsensfehler betroffenen Teil der schriftlichen Pr\u00fcfung mit einem neuen Thema wiederholen darf, und der Pr\u00fcfungsausschu\u00df anhand des Ergebnisses dieses Pr\u00fcfungsteils und der bereits feststehenden Ergebnisse der Pr\u00fcfungsteile, die vom Verfahrensfehler nicht betroffen sind, erneut \u00fcber das Gesamtergebnis der Pr\u00fcfung entscheidet.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, da\u00df es beachtliche Gr\u00fcnde gegen eine solche Entscheidung gibt (vgl. Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 26. Juni 1978 XI 235\/77, StB, Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 513 &#8211; EFG 1978, 513 -). In der Tat geht das Recht der Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung davon aus, da\u00df die Pr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich eine Einheit ist und nicht in Teilabschnitten mit gro\u00dfen zeitlichen Zwischenr\u00e4umen abgelegt werden darf. Dem Pr\u00fcfling soll innerhalb des relativ kurzen Pr\u00fcfungszeitraums das erforderliche Wissen auf allen Pr\u00fcfungsgebieten zugleich zur Verf\u00fcgung stehen. Wird ihm erm\u00f6glicht, unter Beibehaltung der Ergebnisse der zuvor absolvierten anderen Pr\u00fcfungsteile einen Teil der Pr\u00fcfung sp\u00e4ter zu wiederholen, so erh\u00e4lt er dadurch einen Vorteil gegen\u00fcber den anderen Pr\u00fcflingen, die sich der normalen Pr\u00fcfung zu unterziehen haben. Denn er kann sich auf diesen einen Pr\u00fcfungsteil gezielt vorbereiten.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist jedoch folgendes zu bedenken: Den Pr\u00fcfling trifft an dem Fehler des Pr\u00fcfungsverfahrens, das einen von ihm abgelegten Pr\u00fcfungsteil betroffen hat, kein Verschulden. Es ist also ein Gebot der Gerechtigkeit, da\u00df er bei der zwangsl\u00e4ufig erforderlich gewordenen Wiederholung den geringstm\u00f6glichen Nachteil erleidet. Es ist deswegen dem Pr\u00fcfling nicht zumutbar, die gesamte Pr\u00fcfung zu wiederholen. Insbesondere in den F\u00e4llen, in denen &#8211; etwa durch die Dauer des wegen dieser Frage gef\u00fchrten Prozesses &#8211; die neue Gesamtpr\u00fcfung erst in erheblichem zeitlichen Abstand von der durch den Verfahrensfehler betroffenen Pr\u00fcfung in Frage kommt, ist die neuerliche Vorbereitung darauf eine erhebliche Belastung des Pr\u00fcflings.<\/p>\n<p>Diese Auffassung entspricht h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung. So hat der erkennende Senat &#8211; allerdings ohne eingehende Begr\u00fcndung &#8211; im Urteil vom 22. Juni 1976 VII R 110\/75 (BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735) die Vorentscheidung best\u00e4tigt, durch die die Verwaltung verpflichtet worden war, nur den m\u00fcndlichen Teil der Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu wiederholen. Auch das BVerwG hat bisher entsprechend entschieden (Urteil vom 10. Juli 1964 VII C 82\/64, Neue Juristische Wochenschrift 1965 S. 122 &#8211; NJW 1965.122 -, Beschlu\u00df vom 11. November 1975 VII B 72.74, Buchholz 421.0 Nr. 68 = NJW 1976, 905, und Beschlu\u00df 25. Juli 1979 7 CB 68.79, Buchholz 421.0 Nr. 118; in der Entscheidung vom 11. November 1975 hatte das BVerwG im Ergebnis das Urteil eines Verwaltungsgerichts best\u00e4tigt, das die Verwaltung verpflichtete, den Kl\u00e4ger eine durch L\u00e4rmbel\u00e4stigung gest\u00f6rte Klausur nachschreiben zu lassen).<\/p>\n<p>Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Verwaltung zu verpflichten, f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine gesonderte Nachholungspr\u00fcfung f\u00fcr die vom Verfahrensfehler betroffene Klausur zu veranstalten. Der Verwaltung ist nicht zuzumuten, eine Pr\u00fcfungsaufgabe f\u00fcr einen einzigen Fall zu entwerfen. \u00dcberdies best\u00fcnde dann die Gefahr, da\u00df der Pr\u00fcfling vor eine zu schwere Aufgabe gestellt wird. Auch w\u00e4re in einem solchen Fall die Anonymit\u00e4t des Pr\u00fcflings nicht gewahrt. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df es au\u00dferordentlich schwer ist, eine von einem einzigen Pr\u00fcfling isoliert geschriebene schriftliche Arbeit gerecht zu bewerten, da Vergleichsma\u00dfst\u00e4be fehlen. Die OFD kann daher nur verpflichtet werden, dem Pr\u00fcfling die Nachholung der schriftlichen Arbeit im Rahmen der n\u00e4chsten Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden ergibt sich, da\u00df nur jener Teil der Pr\u00fcfung zu wiederholen ist, der vom Fehler des Pr\u00fcfungsverfahrens betroffen war. Das ist im vorliegenden Fall die schriftliche Arbeit, die sich mit Fragen aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuerrecht befa\u00dfte. Das bedeutet aber nicht, da\u00df der Kl\u00e4ger ein Anrecht darauf hat, wiederum eine Arbeit aus genau diesen Rechtsgebieten schreiben zu d\u00fcrfen. Das w\u00fcrde ihn gegen\u00fcber anderen Pr\u00fcflingen zu sehr bevorteilen. Die Verwaltung kann daher lediglich verpflichtet werden, eine Arbeit aus dem Pr\u00fcfungsgebiet nachschreiben zu lassen, zu dem die betreffenden Rechtsgebiete geh\u00f6ren. Das ist im vorliegenden Fall das Pr\u00fcfungsgebiet des \u00a7 12 Nr. 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 &#8211; DVStB 1979 &#8211; (vgl. auch \u00a7 33 Abs. 3 und 5 dieser Durchf\u00fchrungsvorschriften).<\/p>\n<p>Die Bewertungen der \u00fcbrigen vom Kl\u00e4ger absolvierten und vom Fehler des Pr\u00fcfungsverfahrens nicht betroffenen Pr\u00fcfungsteile bleiben bestehen. Soweit sich der Kl\u00e4ger in seiner Revisionsbegr\u00fcndung gegen die Bewertung der Verfahrensklausur wegen ihrer &#8222;Aufstockung&#8220;, gegen die Bewertung der Ertragsteuerklausur wegen der Vergabe der Note &#8222;4 minus&#8220; und gegen die Bewertung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung deswegen wendet, weil er dort wegen des Ausgangs der schriftlichen Pr\u00fcfung von vornherein mit einem &#8222;malus&#8220; belastet gewesen sei, kann er damit im Revisionsverfahren nicht geh\u00f6rt werden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Es handelt sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen. Nach dem Tatbestand der Vorentscheidung hat der Kl\u00e4ger entsprechende Ausf\u00fchrungen in der Vorinstanz nicht gemacht. Eine Berichtigung dieses Tatbestandes (\u00a7 108 FGO) hat der Kl\u00e4ger nicht beantragt. Es bedarf also keines Eingehens darauf, ob dieses Vorbringen begr\u00fcndet w\u00e4re.<\/p>\n<p>Durch die \u00dcbernahme der Bewertungen des Pr\u00fcfungsausschusses der Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung 1978 f\u00fcr die nicht zu wiederholenden Pr\u00fcfungsteile sind an der neuerlichen Gesamtpr\u00fcfungsentscheidung im Ergebnis zwei Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse beteiligt. Denn die Gesamtpr\u00fcfungsentscheidung hat der Pr\u00fcfungsausschu\u00df zu treffen, der f\u00fcr die Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung zust\u00e4ndig ist, in deren Rahmen die nachzuholende Klausur geschrieben wird. Dieser aber ist an die Bewertungen f\u00fcr die nicht nachzuholenden Pr\u00fcfungsteile durch den anderen Pr\u00fcfungsausschu\u00df gebunden. Der OFD, die dagegen Bedenken vorgetragen hat, ist zwar zuzugestehen, da\u00df ein solches Verfahren nicht ideal ist, da der endg\u00fcltig \u00fcber das Bestehen der Pr\u00fcfung entscheidende Pr\u00fcfungsausschu\u00df grunds\u00e4tzlich in der Lage sein m\u00fc\u00dfte, die gesamte Leistung des Pr\u00fcflings zu bewerten. In einem Fall wie dem vorliegenden l\u00e4\u00dft sich diese Folge aber nicht vermeiden, will man nicht dem Kandidaten die Wiederholung der gesamten Pr\u00fcfung aufb\u00fcrden, was aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden ausscheidet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.7.1980 (VII R 84\/79) BStBl. 1980 II S. 610 1. Die Gerichte k\u00f6nnen eine Entscheidung \u00fcber das Bestehen einer Pr\u00fcfung weder selbst treffen noch k\u00f6nnen sie die Verwaltung zur Erteilung einer Pr\u00fcfungsentscheidung mit einem bestimmten Inhalt verpflichten. 2. 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