{"id":27243,"date":"1980-02-21T21:27:38","date_gmt":"1980-02-21T19:27:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27243"},"modified":"2013-08-16T10:38:05","modified_gmt":"2013-08-16T08:38:05","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-1980-v-r-113_73-bstbl-1980-ii-s-613","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-1980-v-r-113_73-bstbl-1980-ii-s-613\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 113\/73) BStBl. 1980 II S. 613"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 113\/73) BStBl. 1980 II S. 613<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Bet\u00e4tigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung ersch\u00f6pft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des \u00a7 24 UStG 1967.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 24.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zum 1. Januar 1965 verpachtete der im Dezember 1967 verstorbene Ehemann der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) seinen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem auch 2,75 ha Weinberge geh\u00f6ren, an seinen Sohn.<\/p>\n<p>Als Pacht hatte der Sohn j\u00e4hrlich 2.500 DM und ein Drittel des aus der Traubenernte gekelterten Weines an seinen Vater zu leisten; nach seinem Tode geb\u00fchrten diese Pachtzinsen dessen Ehefrau, der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>In den Jahren 1968 und 1969 hat die Kl\u00e4gerin diesen Wein unter Einschaltung eines Weinkommission\u00e4rs f\u00fcr 5.633 DM im Jahre 1968 und f\u00fcr 3.145 DM im Jahre 1969 verkauft. Nach den finanzgerichtlichen Feststellungen lie\u00df die Kl\u00e4gerin &#8222;die Schlu\u00dfscheine des Kommission\u00e4rs als Rechnungen gegen sich gelten&#8220;.<\/p>\n<p>Die in den Schlu\u00dfscheinen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (Steuersatz 11 v.H.) in H\u00f6he von 619,60 DM f\u00fcr 1968 und von 345,95 DM f\u00fcr 1969 fordert das Finanzamt (Beklagter) gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin sei nicht als eine zum gesonderten Steuerausweis berechtigte Unternehmerin anzusehen. Sie erbringe keine von \u00a7 24 UStG 1967 erfa\u00dften Ums\u00e4tze; es handle sich vielmehr um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit, die in Anbetracht der Umsatzh\u00f6he der Besteuerung nach \u00a7 19 UStG 1967 unterliege. Als Kleinunternehmerin im Sinne dieser Vorschrift sei die Kl\u00e4gerin nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dieser Rechtsauffassung hat das Finanzamt mit Bescheid vom 2. M\u00e4rz 1971 f\u00fcr das Jahr 1968 eine Umsatzsteuer von 619,60 DM und mit Bescheid vom 22. Januar 1971 f\u00fcr 1969 eine Umsatzsteuer von 345,95 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat sich die Kl\u00e4gerin gegen ihre Heranziehung aus \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 gewendet und Anwendung des \u00a7 24 UStG 1967 begehrt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat den Steuerbescheid f\u00fcr 1968 vom 2. M\u00e4rz 1971 aufgehoben und die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 1969 auf 188,70 DM festgesetzt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt: Die Kl\u00e4gerin unterhalte einen (ruhenden) landwirtschaftlichen Betrieb; die Ver\u00e4u\u00dferung des als Naturalpacht empfangenen Weines sei als Umsatz im Sinne des \u00a7 24 Abs. 1 UStG 1967 zu beurteilen. Demgem\u00e4\u00df sei die Kl\u00e4gerin auch zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer f\u00fcr ihre Weinums\u00e4tze berechtigt. Zutreffend sei f\u00fcr die Weinums\u00e4tze des Jahres 1969 der Steuersatz von 11 v.H. ausgewiesen worden, da die Lieferung von Wein neben dem Steuersatz von 5 v.H. gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1967 der zus\u00e4tzlichen Steuer von 6 v.H. gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967 unterliege.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df hat das Finanzgericht f\u00fcr das Jahr 1969 eine Umsatzsteuer von 188,70 DM (6 v.H. aus 3.145 DM) errechnet. Den Steuerbescheid f\u00fcr 1968 hat es ungeachtet der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung aus verfahrensrechtlichen Erw\u00e4gungen aufgehoben, da der Bescheid vom 2. M\u00e4rz 1971 nicht als Berichtigungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO a. F.) h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen, weil der Kl\u00e4gerin ein Erstbescheid nicht erteilt worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe in ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung nicht auf die Erteilung eines Bescheides verzichtet; gleichwohl habe das Finanzamt die Umsatzsteuer 1968 ohne Erteilung eines Bescheides festgesetzt. Die Erteilung eines Erstbescheides sei nachzuholen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der die Auslegung des \u00a7 24 UStG 1967 betreffenden Rechtsfrage die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Mit der Revision vertritt das beklagte Finanzamt den Standpunkt, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage der Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs sei zwar davon auszugehen, da\u00df die Kl\u00e4gerin noch einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe. Bei dem von der Kl\u00e4gerin als Naturpacht empfangenen und weitergelieferten Wein handele es sich aber nicht um ein landwirtschaftliches Produkt, das die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs erzeugt habe. Der vom P\u00e4chter als landwirtschaftliches Erzeugnis abgegebene Wein werde bei Ver\u00e4u\u00dferung durch den Verp\u00e4chter (die Kl\u00e4gerin) zum Fremdwein. Der Erhalt dieses Fremdweines durch den Verp\u00e4chter sei zwar Entgelt f\u00fcr die Verpachtung des (ruhenden) landwirtschaftlichen Betriebs und f\u00fchre mit dem Geldwert des Pachtweines zu Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft. Eine sich an den Empfang des Weines anschlie\u00dfende Ver\u00e4u\u00dferung falle jedoch nicht mehr in den Rahmen des (ruhenden) landwirtschaftlichen Betriebs, sondern stelle nach einkommensteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr sich allein eine gewerbliche T\u00e4tigkeit des Verp\u00e4chters dar. Deshalb m\u00fcsse bei der Kl\u00e4gerin eine Besteuerung der Weinlieferungen nach \u00a7 24 UStG 1967 ausscheiden. Daraus folge in Anbetracht der Umsatzh\u00f6he eine Besteuerung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 UStG 1967. Die Kl\u00e4gerin sei demnach nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt gewesen und folglich gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 zur Steuer herangezogen worden.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt beantragt, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des beklagten Finanzamts f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht.<\/p>\n<p>1. Ver\u00e4u\u00dfert ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet hat und dessen unternehmerische Bet\u00e4tigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung ersch\u00f6pft, landwirtschaftliche Erzeugnisse, die er als Naturalpacht von seinem P\u00e4chter erhalten hat, weiter, so hat er keinen Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrt. Die Durchschnittssatzbesteuerung des \u00a7 24 UStG 1967 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>a) Die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist in Zweifelsf\u00e4llen nach den Grunds\u00e4tzen zu entscheiden, die f\u00fcr die Einkommen- und Gewerbesteuer gelten, wobei sich jedoch die Heranziehung ertragsteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Grunds\u00e4tze auf die Kl\u00e4rung der Frage beschr\u00e4nkt, ob die jeweilige T\u00e4tigkeit ihrem Wesen nach eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche T\u00e4tigkeit ist (Urteil vom 16. Dezember 1976 V R 107\/73, BFHE 121, 106, BStBl II 1977, 273, Umsatzsteuer-Rundschau 1977 S. 74 &#8211; UStR 1977, 74 -). Die gebotene Beschr\u00e4nkung in der Heranziehung einkommensteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Grunds\u00e4tze ist im Urteil vom 23. M\u00e4rz 1972 V R 140\/71 (BFHE 104, 485, BStBl II 1972, 406) verdeutlicht worden: Die gesetzlichen Fiktionen des Handelsrechts und des Gewerbesteuerrechts, denen zufolge Kapitalgesellschaften und andere Gewerbetreibende kraft Rechtsform (Formkaufleute) auch bez\u00fcglich eines landwirtschaftlichen Betriebs eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, greifen nicht auf die Umsatzsteuer \u00fcber; ein landwirtschaftlicher Betrieb f\u00e4llt ungeachtet der Rechtsform des Unternehmers unter die Durchschnittssatzbesteuerung im Sinne des \u00a7 24 UStG 1967 (so auch klarstellend die ab 1. Januar 1970 geltende Gesetzesfassung des \u00a7 24 UStG 1967; vgl. Art. 2 des Aufwertungsausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1969, BGBl I 1969, 2381, BStBl I 1970, 2).<\/p>\n<p>b) Die Frage, welchen Einflu\u00df einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Grunds\u00e4tze im Falle der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf die Umsatzsteuer haben, kann nicht ohne Blick auf die Rechtsentwicklung beantwortet werden, die im wesentlichen durch die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs gestaltet wurde; sie ist im Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) dargestellt. Ausgangspunkt der ertragsteuerlichen \u00dcberlegungen waren die steuerlichen Folgen, welche die Verpachtung eines (gewerblichen oder landwirtschaftlichen) Betriebs ausl\u00f6st. Das Bestreben der verschiedenen L\u00f6sungsversuche war darauf gerichtet, die Verpachtung nicht als Aufgabe des Betriebs zu beurteilen bzw. den Zeitpunkt dieser Aufgabe mit dem sich aus \u00a7\u00a7 14, 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Folgen der Versteuerung stiller Reserven m\u00f6glichst so lange hinauszuschieben, bis das unternehmerische Verhalten einen geeigneten Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Nachversteuerung bot (z.B. bei Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs). Diese Bestrebungen bedachten insbesondere die untragbaren ertragsteuerlichen Folgen, die bei einer nur zeitweiligen Verpachtung mit nachfolgender Wiederaufnahme der T\u00e4tigkeit durch den (ehemaligen) Verp\u00e4chter eintreten w\u00fcrden, wenn in der Verpachtung eine Betriebsaufgabe gesehen w\u00fcrde. Der Gro\u00dfe Senat ist unter Aufgabe der zwischenzeitlichen Rechtsprechung zum &#8222;ruhenden&#8220; Gewerbebetrieb zur fr\u00fcheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur\u00fcckgekehrt; das Gesetz unterscheide nur zwischen einem bestehenden und einem aufgegebenen Gewerbebetrieb. Daraus folge, da\u00df die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ohne \u00dcberf\u00fchrung der Wirtschaftsg\u00fcter in das Privatverm\u00f6gen &#8211; die in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Unternehmers zu stellen sei &#8211; grunds\u00e4tzlich eine Fortf\u00fchrung des Gewerbebetriebs in anderer Form sei, welche einkommensteuerrechtlich keine \u00c4nderung der Einkunftsart nach sich ziehe. Diese Erw\u00e4gungen sind mit Urteil vom 18. M\u00e4rz 1964 IV 114\/61 S (BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) auf die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe \u00fcbertragen worden. Bez\u00fcglich der Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf andere Steuerarten hat der Gro\u00dfe Senat zugleich klargestellt, da\u00df seine einkommensteuerrechtliche Beurteilung keine Auswirkungen auf die Gewerbesteuer habe; die Gewerbesteuerpflicht des Verp\u00e4chters sei nach allgemein-gewerbesteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu entscheiden; da mit der Verpachtung die Aufgabe der gewerblichen T\u00e4tigkeit verbunden sei, entfalle eine Gewerbesteuerpflicht des Verp\u00e4chters.<\/p>\n<p>c) Auch auf die Umsatzsteuer haben die dargestellten einkommensteuerrechtlichen \u00dcberlegungen keine Auswirkungen. Nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 13. November 1963 (BFHE 78, 315) ist die Einordnung der Eink\u00fcnfte als solche aus Gewerbebetrieb (bzw. aus Land- und Forstwirtschaft) oder aus Vermietung und Verpachtung in die Entscheidung des Unternehmers gestellt; er trifft sie bei Verpachtung durch seine Erkl\u00e4rung, ob er mit der Verpachtung eine Betriebsaufgabe im Sinne der \u00a7\u00a7 14, 16 EStG verbinden will oder nicht. Damit h\u00e4ngt die f\u00fcr die Pachteinnahmen ma\u00dfgebliche Einkunftsart an der vom Unternehmer zu treffenden Zuordnung der Gegenst\u00e4nde zum Betriebsverm\u00f6gen oder zum Privatverm\u00f6gen; sie ergibt sich dagegen nicht aufgrund einer Beurteilung seiner T\u00e4tigkeit (der Verpachtung) ihrem Wesen nach. F\u00fcr die Umsatzsteuer ist dieser Ankn\u00fcpfungspunkt nicht \u00fcbernehmbar, denn die Umsatzsteuer geht nicht von einer Unterscheidung nach Verm\u00f6gensarten, sondern nach T\u00e4tigkeitsarten aus (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1929 V A 263\/29, RFHE 26, 28, RStBl 1930, 122, und vom 19. April 1979 V R 11\/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420) und folgt bei Vorliegen einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit nicht einer Aufgliederung derselben in der Art, wie sie das Einkommensteuerrecht nach Einkunftsarten in \u00a7 2 EStG vornimmt. Es w\u00e4re f\u00fcr die Umsatzsteuer sachfremd, die Art einer T\u00e4tigkeit nicht nach ihr selbst, sondern nach der Art der dabei verwendeten Gegenst\u00e4nde sowie ihrer ertragsteuerrechtlichen Behandlung zu bestimmen. Soweit das Umsatzsteuerrecht (wie in den Befreiungsvorschriften des \u00a7 4 und bei \u00a7 24 UStG 1967) bestimmte Arten von T\u00e4tigkeiten unterscheidet, sind diese &#8211; soweit nicht eine gesetzliche Definition gegeben ist &#8211; nach ihrem Wesen zu definieren. Keinesfalls kann die ertragsteuerrechtliche Behandlung der zu den einzelnen T\u00e4tigkeiten eingesetzten Gegenst\u00e4nde eine indizierende Wirkung auf die Bestimmung der T\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p>2. Mithin ist f\u00fcr das Umsatzsteuerrecht eigenst\u00e4ndig zu bestimmen, ob die in der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs bestehende T\u00e4tigkeit eines Unternehmers selbst eine T\u00e4tigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des \u00a7 24 UStG 1967 ist. Dies ist zu verneinen, weil der Unternehmer keine die Landwirtschaft kennzeichnende T\u00e4tigkeit der Nutzung des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte entfaltet, wie sie insgesamt den in \u00a7 24 Abs. 2 UStG 1967 aufgef\u00fchrten Formen landwirtschaftlicher Bet\u00e4tigung im wesentlichen gemeinsam ist. Der Unternehmer beschr\u00e4nkt sich bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs vielmehr auf eine Verm\u00f6gensverwaltung, die sich in nichts von der \u00dcberlassung anderer Objekte im Miet- oder Pachtwege unterscheidet.<\/p>\n<p>Ihre Einbeziehung in die Durchshnittssatzbesteuerung des \u00a7 24 UStG 1967 w\u00fcrde zu steuerlich sinnwidrigen Ergebnissen f\u00fchren. Denn \u00a7 24 UStG 1967 geht von einem Gleichgewicht der Vorsteuer- und der Steuerbelastung aus; die Steuer bestimmt sich in ihrer H\u00f6he nach der variablen Gr\u00f6\u00dfe der Vorsteuerbelastung, die sich nur makro\u00f6konomisch ermitteln l\u00e4\u00dft. Dabei wird die Lage bei wirklich landwirtschaftlichen Betrieben aller Gr\u00f6\u00dfen ber\u00fccksichtigt, die eine g\u00e4nzlich andere Vorsteuerbelastung tragen als die blo\u00dfe Verpachtung. W\u00fcrde der Verp\u00e4chter eines landwirtschaftlichen Betriebs in die Durchschnittssatzbesteuerung eingezogen und gel\u00e4nge es ihm, die nach \u00a7 24 UStG 1967 berechnete Steuer auf den P\u00e4chter zu \u00fcberw\u00e4lzen, w\u00fcrde dies in dieser H\u00f6he zu einer steuerlichen Subvention f\u00fchren, da im Regelfall eine wirkliche Umsatzsteuervorbelastung in der vom Gesetz angenommenen H\u00f6he nicht best\u00fcnde. Das w\u00e4re mit den durch \u00a7 24 UStG 1967 verfolgten Zielen nicht vereinbar.<\/p>\n<p>3. Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet hat und einer weiteren Bet\u00e4tigung auf dem landwirtschaftlichen Sektor nicht nachgeht, \u00fcbt eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1967 aus. Diese ist gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 bei fehlender Option zur Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG 1967 steuerfrei, soweit sie die Verpachtung von Grundst\u00fccken, und steuerpflichtig, soweit sie die \u00dcberlassung von Betriebsvorrichtungen betrifft (\u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1967). Da die Kl\u00e4gerin jedoch in Anbetracht der H\u00f6he des Gesamtumsatzes (\u00a7 19 Abs. 3 UStG 1967) eine Kleinunternehmerin im Sinne des \u00a7 19 Abs. 1 UStG 1967 ist und eine Option zur Regelbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 4 UStG 1967 nicht vorliegt, kann sie gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 UStG 1967 den Umsatzsteuerfreibetrag von 12.000 DM f\u00fcr sich voll beanspruchen mit der Folge, da\u00df sie f\u00fcr die Jahre 1968 und 1969 keine Umsatzsteuer aus dem Bewirken von Ums\u00e4tzen schuldet.<\/p>\n<p>4. Die Revision des Finanzamts ist hinsichtlich der Entscheidung \u00fcber die Umsatzsteuer f\u00fcr 1969 jedoch insoweit begr\u00fcndet, als die vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen zur Abrechnung zwischen der Kl\u00e4gerin und dem &#8222;Weinkommission\u00e4r&#8220; keine Entscheidung erm\u00f6glichen, ob die Kl\u00e4gerin die in den Schlu\u00dfscheinen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 zweite Alternative UStG 1967 schuldet. Es ist nicht zu ersehen, mit welchem Begriffsinhalt das Wort &#8222;Weinkommission\u00e4r&#8220; im angefochtenen Urteil verwendet ist. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in ihrer Verf\u00fcgung vom 24. Juni 1954 &#8211; S 4.204\/S 4.159 A-St 51 &#8211; (UStR 1954, 126 [127]) darauf hin, da\u00df &#8222;Weinkommission\u00e4re&#8220; nicht nur Kommissionsgesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7 383 HGB t\u00e4tigen, sondern Weingesch\u00e4fte auch als Handelsvertreter oder Handelsmakler abwickeln. Ob der Weinkommission\u00e4r im vorliegenden Fall Eigenh\u00e4ndler war (\u00a7 3 Abs. 3 UStG 1967) oder sich auf die Vermittlung von Vertr\u00e4gen zwischen der Kl\u00e4gerin und den Weink\u00e4ufern beschr\u00e4nkt hat, lassen die Feststellungen des Finanzgerichts nicht erkenne. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 14 Abs. 3 zweite Alternative UStG 1967 ist aber entscheidend, ob der Weinkommission\u00e4r mit dem Schlu\u00dfschein eine Abrechnung nach \u00a7 384 HGB vorlegt und in ihr (auch) \u00fcber die Weinlieferung der Kl\u00e4gerin an ihn abgerechnet hat, oder ob er als Handelsvertreter (oder Handelsmakler) den Vertragsschlie\u00dfenden (Kl\u00e4gerin und Weink\u00e4ufer) eine Schlu\u00dfnote der in \u00a7 94 Abs. 2 HGB beschriebenen Art zugestellt hat.<\/p>\n<p>Ist im Sinne der ersten Alternative verfahren worden, h\u00e4tte der Weinkommission\u00e4r als Leistungsempf\u00e4nger abgerechnet und w\u00e4re das Abrechnungspapier als Gutschrift im Sinne des \u00a7 5 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) anzusprechen. Da nach der Rechtslage des Umsatzsteuergesetzes 1967 ein unberechtigter Steuerausweis in einer Gutschrift f\u00fcr den Gutschriftsempf\u00e4nger die Rechtsfolgen des \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 nicht nach sich zieht, w\u00fcrde die Kl\u00e4gerin die vom Weinkommission\u00e4r in den Schlu\u00dfscheinen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 zweite Alternative UStG 1967 schulden.<\/p>\n<p>Ist ein Fall der zweiten Sachverhalts-Alternative gegeben, w\u00e4re der Weinkommission\u00e4r nicht am Leistungsaustausch \u00fcber den Wein beteiligt, aber m\u00f6glicherweise in die Abrechnung zwischen den Vertragsschlie\u00dfenden durch die Anfertigung der Schlu\u00dfscheine eingeschaltet. Die Feststellungen des Finanzgerichts lassen es f\u00fcr diesen Fall als m\u00f6glich erscheinen, da\u00df die Kl\u00e4gerin Auftraggeberin des Weinkommission\u00e4rs war, ihn mit der Anfertigung der Abrechnung betraut hat, um diese Abrechnung (Schlu\u00dfschein) zugleich als Rechnung gegen\u00fcber dem Weink\u00e4ufer zu benutzen. Bei dieser Sachlage w\u00e4re die Kl\u00e4gerin von den Rechtsfolgen des \u00a7 14 Abs. 3 zweite Alternative UStG 1967 betroffen. Aus diesen \u00dcberlegungen ist die Vorentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>5. Die Revision des Finanzamts ist auch hinsichtlich der Entscheidung \u00fcber den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1968 vom 2. M\u00e4rz 1971 begr\u00fcndet. Dieser h\u00e4tte vom Finanzgericht nicht aus verfahrensrechtlichen Erw\u00e4gungen aufgehoben werden d\u00fcrfen. Die aufgrund der von der Kl\u00e4gerin abgegebenen Steuererkl\u00e4rung zun\u00e4chst vorgenommene Steuerfestsetzung ist zwar wegen Fehlens der notwendigen Bekanntgabe (im Hinblick auf den fehlenden Verzicht auf Bekanntgabe) eine interne Verwaltungsma\u00dfnahme ohne Auswirkung geblieben (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., AO \u00a7 210b Anm. 3, 4); der zeitlich nachfolgende Steuerbescheid vom 2. M\u00e4rz 1971, mit dem das Finanzamt zu einer Heranziehung der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 \u00fcberging und gegen den sich die Klage richtet, ist aus diesem Grunde ein Erstbescheid. Seine unzutreffende Kennzeichnung als Berichtigungsbescheid ist aber unsch\u00e4dlich. Die Aufhebung dieses Erstbescheids vom 2. M\u00e4rz 1971 durch das Finanzgericht w\u00fcrde sich daher nur dann als im Ergebnis zutreffend erweisen, wenn die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Weinverk\u00e4ufe nicht durch Rechnung abgerechnet hat. Sollte die Kl\u00e4gerin aber aus \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1967 in Anspruch zu nehmen sein, w\u00e4re dies durch den angefochtenen Erstbescheid vom 2. M\u00e4rz 1971 geschehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 113\/73) BStBl. 1980 II S. 613 Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Bet\u00e4tigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung ersch\u00f6pft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des \u00a7 24 UStG 1967. UStG 1967 \u00a7 24. Sachverhalt &nbsp; Zum 1. Januar 1965 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-1980-v-r-113_73-bstbl-1980-ii-s-613\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 113\/73) BStBl. 1980 II S. 613<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27243","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27243","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27243"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27243\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27243"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27243"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27243"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}