{"id":27246,"date":"1980-07-10T12:55:25","date_gmt":"1980-07-10T10:55:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27246"},"modified":"2013-08-29T11:06:23","modified_gmt":"2013-08-29T09:06:23","slug":"bfh-urteil-vom-10-7-1980-v-r-23_77-bstbl-1980-ii-s-620","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1980-v-r-23_77-bstbl-1980-ii-s-620\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.7.1980 (V R 23\/77) BStBl. 1980 II S. 620"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.7.1980 (V R 23\/77) BStBl. 1980 II S. 620<\/strong><\/p>\n<p>Vereinbaren die Parteien eines Grundst\u00fcckskaufvertrages, da\u00df der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, rechnet nur die H\u00e4lfte der Grunderwerbsteuer zum Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967).<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2; BGB \u00a7\u00a7 421, 422 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 426 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Bauunternehmen. 1972 errichtete sie mehrere Geb\u00e4ude mit Wohnungen und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, die sie noch im selben Jahr in Form von Wohnungs- bzw. Teileigentum weiterver\u00e4u\u00dferte. F\u00fcr den Verkauf der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume an Unternehmer f\u00fcr deren Unternehmen erzielte sie Nettopreise von insgesamt 300.540,45 DM. In den Kaufvertr\u00e4gen verpflichteten sich die Erwerber, die Grunderwerbsteuer voll zu \u00fcbernehmen. Die Kl\u00e4gerin verzichtete gem\u00e4\u00df \u00a7 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) auf die in \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a dieses Gesetzes vorgesehene Steuerbefreiung der Grundst\u00fccksums\u00e4tze mit den Unternehmern.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ist der Auffassung, die Grunderwerbsteuer geh\u00f6re voll zum Entgelt f\u00fcr die Lieferungen der Grundst\u00fccke. Davon ausgehend setzte es die Umsatzsteuer 1972 unter Ber\u00fccksichtigung der anteiligen Vorsteuern auf 10.363,70 DM fest.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, zum Entgelt und damit zur Bemessungsgrundlage rechne nur die H\u00e4lfte der Grunderwerbsteuer, da Erwerber und Ver\u00e4u\u00dferer der Grundst\u00fccke Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer seien und folglich jeder im Innenverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 426 Abs. 1 BGB nur die H\u00e4lfte der Grunderwerbsteuer zu tragen habe, solange keine abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. In H\u00f6he des ohnehin von den Erwerbern zu tragenden Anteils k\u00f6nne sie nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sein. Die Absprachen \u00fcber die Grunderwerbsteuerbelastung bez\u00f6gen sich nur auf den urspr\u00fcnglich von ihr aufzubringenden Anteil.<\/p>\n<p>Der Klage, die Umsatzsteuer dementsprechend um 509,90 DM auf 9.853,80 DM herabzusetzen, hat das Finanzgericht stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt: Ob Zahlungen des Leistungsempf\u00e4ngers an Dritte zum Entgelt geh\u00f6rten, richte sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes. Infolgedessen komme es bei Zahlungen auf eine Gesamtschuld der am Umsatz Beteiligten auf das Innenverh\u00e4ltnis zwischen ihnen und nicht auf das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu dem Dritten an. Werde auf das Innenverh\u00e4ltnis abgestellt, zeige sich, da\u00df die \u00dcbernahme der Grunderwerbsteuer durch den jeweiligen Erwerber nur den ansonsten von dem Ver\u00e4u\u00dferer zu tragenden Anteil erfasse.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das Finanzamt Verletzung des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967. Nach seiner Meinung ist dem Innenverh\u00e4ltnis zwischen den Vertragsparteien des Grundst\u00fccksgesch\u00e4ftes keine Bedeutung zuzumessen. Durch die Vereinbarung \u00fcber die Grunderwerbsteuer sei \u00a7 426 Abs. 1 BGB ausgeschlossen worden; die Vorschrift k\u00f6nne daher nicht mehr zur Begr\u00fcndung des Standpunktes der Kl\u00e4gerin herangezogen werden. Im \u00fcbrigen bestimme die Art der Verteilung der Grunderwerbsteuerbelastung die H\u00f6he des Kaufpreises, den der Erwerber zu zahlen bereit sei. Es entspreche daher dem wirtschaftlichen Gehalt des Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ftes, das Entgelt um den vollen Betrag der Grunderwerbsteuer zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Finanzamts ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Hat sich der Erwerber eines Grundst\u00fccks gegen\u00fcber dem Ver\u00e4u\u00dferer verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu \u00fcbernehmen, und entrichtet er sie vereinbarungsgem\u00e4\u00df, erh\u00f6ht sich das Entgelt im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 um die H\u00e4lfte dieses Betrages. Verzichtet der Ver\u00e4u\u00dferer des Grundst\u00fccks gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG 1967 auf die Steuerbefreiung der Grundst\u00fcckslieferung nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a des Gesetzes, bemi\u00dft sich infolgedessen die Umsatzsteuer nach einem die H\u00e4lfte der Grunderwerbsteuer einschlie\u00dfenden Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967).<\/p>\n<p>1. Entgelt ist gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abz\u00fcglich der Umsatzsteuer. Als derartige Aufwendungen kommen auch Zahlungen an Dritte in Betracht, sofern sie f\u00fcr Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und im Zusammenhang mit der Leistung stehen. Zahlungen des Leistungsempf\u00e4ngers auf eine eigene Schuld gegen\u00fcber Dritten erh\u00f6hen das Entgelt nicht (Urteil vom 22. Februar 1968 V 84\/64, BFHE 92, 56, BStBl II 1968, 463). Erf\u00fcllt der Leistungsempf\u00e4nger durch seine Zahlungen an einen Dritten sowohl eine eigene Verbindlichkeit als auch eine Schuld des leistenden Unternehmers; weil beide im Verh\u00e4ltnis zu dem Dritten Gesamtschuldner sind (\u00a7 421 BGB), rechnen die Zahlungen nur insoweit zum Entgelt, wie die Schuldbefreiung des leistenden Unternehmers (\u00a7 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) f\u00fcr diesen von wirtschaftlichem Interesse ist und damit f\u00fcr ihn einen Wert darstellt. Dies beurteilt sich nach dem Innenverh\u00e4ltnis, d.h. nach dem Verh\u00e4ltnis der am Leistungsaustausch Beteiligten zueinander.<\/p>\n<p>Der Umstand allein, da\u00df Zahlungen des Leistungsempf\u00e4ngers an einen Dritten als Folge eines Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses auch f\u00fcr den leistenden Unternehmer im Verh\u00e4ltnis zum Gl\u00e4ubiger schuldbefreiend wirken, kann nicht dazu f\u00fchren, sie in vollem Umfang dieser Schuldbefreiung ohne R\u00fccksicht auf das Innenverh\u00e4ltnis als Aufwand im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 zu beurteilen: Sind der Leistungsempf\u00e4nger und der leistende Unternehmer als Gesamtschuldner im Verh\u00e4ltnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet (\u00a7 426 Abs. 1 BGB), f\u00fchrt die mit der Befriedigung des Dritten durch den Leistungsempf\u00e4nger eintretende Schuldbefreiung des leistenden Unternehmers bei diesem zu keiner Verm\u00f6gensmehrung. In H\u00f6he der halben Schuldsumme sieht sich der leistende Unternehmer n\u00e4mlich dem Ausgleichsanspruch des Leistungsempf\u00e4ngers aus \u00a7 426 Abs. 1 Satz 1 BGB und aus dem gem\u00e4\u00df \u00a7 426 Abs. 2 Satz 1 BGB \u00fcbergangenen Recht ausgesetzt. Insoweit ist der leistende Unternehmer nicht endg\u00fcltig von einer Verbindlichkeit befreit; vielmehr haben lediglich der Gl\u00e4ubiger und allenfalls die rechtliche Qualit\u00e4t der Verbindlichkeit gewechselt. Hinsichtlich der anderen H\u00e4lfte der Gesamtschuld steht dem Leistungsempf\u00e4nger kein Ausgleichsanspruch zu. Insoweit ist der leistende Unternehmer zwar durch die Zahlung des Leistungsempf\u00e4ngers an den Dritten von seiner Gesamtschuld endg\u00fcltig befreit. Aber auch in H\u00f6he dieses Betrages hat die Schuldbefreiung f\u00fcr den leistenden Unternehmer keinen sich auf sein Verm\u00f6gen auswirkenden Wert. Denn insoweit war das Verm\u00f6gen des leistenden Unternehmers von Anfang an durch die Gesamtschuld rechnerisch nicht belastet, da ihm f\u00fcr den Fall der eigenen Inanspruchnahme umgekehrt ein Ausgleichsanspruch gegen den Leistungsempf\u00e4nger zugestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2. Erkl\u00e4rt sich der Leistungsempf\u00e4nger im Innenverh\u00e4ltnis zum leistenden Unternehmer damit einverstanden, die Gesamtschuld in voller H\u00f6he zu tragen, verzichtet er f\u00fcr den Fall der Befriedigung des Dritten auf seinen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer. Liegt eine derartige Vereinbarung vor, dann kommt der mit der Befriedigung des Dritten einhergehenden Schuldbefreiung des leistenden Unternehmers f\u00fcr diesen ein Verm\u00f6genswert zu, der sich nach der H\u00e4lfte des zur Tilgung der Schuld erforderlichen Betrages bemi\u00dft. Zum einen ist der leistende Unternehmer von seiner Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Dritten endg\u00fcltig befreit worden; zum anderen w\u00e4re sein Verm\u00f6gen in diesem Umfang ohne die Erkl\u00e4rung des Leistungsempf\u00e4ngers, die Verbindlichkeit gegen\u00fcber dem Dritten allein zu \u00fcbernehmen, mit dem Ausgleichsanspruch des Leistungsempf\u00e4ngers belastet. In diesem Umfang stellen daher die Zahlungen des Leistungsempf\u00e4ngers an den Dritten, die um der Leistung willen erbracht worden sind, Aufwand im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 und damit Entgelt dar.<\/p>\n<p>3. Die Erwerber des Teileigentums an den mit Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen bebauten Grundst\u00fccken haben eine Verbindlichkeit gegen\u00fcber einem Dritten (dem Steuergl\u00e4ubiger) erf\u00fcllt, f\u00fcr die auch die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldnerin einzustehen hatte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes i.V. m. \u00a7 7 Abs. 1 des Steueranspassungsgesetzes waren die Kl\u00e4gerin und ihre Abnehmer Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. Die Einrichtung der Grunderwerbsteuer durch die Erwerber befreite auch die Kl\u00e4gerin von ihrer Schuld. Diese Schuld h\u00e4tte bei Fehlen einer besonderen Absprache \u00fcber die Grunderwerbsteuer die Kl\u00e4gerin aufgrund der internen Ausgleichsregelung des \u00a7 426 Abs. 1 und 2 BGB zur H\u00e4lfte belastet. Die Bereitschaft der Erwerber, die Grunderwerbsteuer in voller H\u00f6he zu \u00fcbernehmen, war daher f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in dem Ma\u00dfe von wirtschaftlichem Interesse, wie die Erwerber sie ohne diese Vereinbarung h\u00e4tten zum Ausgleich heranziehen k\u00f6nnen. Demgem\u00e4\u00df erh\u00f6ht sich jeweils das Entgelt f\u00fcr die Grundst\u00fcckslieferungen durch die Zahlung der Grunderwerbsteuer seitens der Erwerber um die H\u00e4lfte des Steuerbetrages. Nur in dieser H\u00f6he ist der Schuldbefreiung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Wert beizumessen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 4. Januar 1929 V A 842\/28, RStBl 1929, 101; S\u00f6lch\/Ringleb\/List\/M\u00fcller, Umsatzsteuergesetz-Mehrwertsteuer, Kommentar, \u00a7 9 Anm. 54; Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/Flick\/Geist, Umsatzsteuergesetz &#8211; Mehrwertsteuer-, Kommentar, 3. Aufl., Bd. II \u00a7 10 Anm. 115, sowie Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, Umsatzsteuergesetz-Mehrwertsteuer-, Kommentar, 10. Aufl., Bd. II\/3, \u00a7 9 Anm. 55).<\/p>\n<p>Soweit Hartmann\/Metzenmacher (Kommentar zum Umsatzsteuergesetz &#8211; Mehrwertsteuer -, 6. Aufl., 3. Bd., E \u00a7 10, Tz. 46) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 1959 V 172\/57 U (BFHE 68, 371, BStBl III 1959, 143) der Ansicht sind, in derartigen F\u00e4llen sei dem Entgelt f\u00fcr die Grundst\u00fcckslieferungen die gesamte Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen, kann dem nicht gefolgt werden. Das erw\u00e4hnte Urteil befa\u00dft sich nicht mit der hier vorrangigen Frage, welche Zahlungen des Leistungsempf\u00e4ngers zum Entgelt geh\u00f6ren. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung vielmehr auf die Pr\u00fcfung der Frage beschr\u00e4nkt, ob bestimmten Zahlungen unter dem Gesichtspunkt durchlaufender Posten der Entgeltcharakter verlorengeht, ohne zuvor diesen Entgeltcharakter ausdr\u00fccklich zu bejahen. Es kann daher dahinstehen, ob an diesem Urteil noch festgehalten werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.7.1980 (V R 23\/77) BStBl. 1980 II S. 620 Vereinbaren die Parteien eines Grundst\u00fcckskaufvertrages, da\u00df der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, rechnet nur die H\u00e4lfte der Grunderwerbsteuer zum Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967). 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