{"id":27247,"date":"1980-07-17T12:53:02","date_gmt":"1980-07-17T10:53:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27247"},"modified":"2013-08-29T11:34:58","modified_gmt":"2013-08-29T09:34:58","slug":"bfh-urteil-vom-17-7-1980-v-r-5_72-bstbl-1980-ii-s-622","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-7-1980-v-r-5_72-bstbl-1980-ii-s-622\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.7.1980 (V R 5\/72) BStBl. 1980 II S. 622"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.7.1980 (V R 5\/72) BStBl. 1980 II S. 622<\/strong><\/p>\n<p>Die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte einer Personengesellschaft sowie deren Vertretung durch eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, welche ihre einzige gesch\u00e4ftsf\u00fchrende pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist, ist unabh\u00e4ngig davon, ob eine gewinnabh\u00e4ngige oder gewinnunabh\u00e4ngige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsverg\u00fctung oder nichts gezahlt wird, keine gegen\u00fcber einer anderen Person erbrachte Leistung i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Aufgabe des Urteils vom 19. Juli 1973 V R 157\/71, BFHE 110, 145, BStBl II 1973, 764).<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist durch Umwandlung auf den Alleingesellschafter Rechtsnachfolger der A-Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) geworden. Diese GmbH war im Jahre 1968 der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter der &#8222;A-Kommanditgesellschaft GmbH &amp; Co&#8220; (KG). Eine Kapitaleinlage war geleistet. Die Beteiligung am Gewinn und Verlust der KG betrug 20 v.H. Der Kl\u00e4ger als Mehrheitsgesellschafter der GmbH (75 v.H. der Gesch\u00e4ftsanteile) war au\u00dferdem Kommanditist der KG mit einer Beteiligung von 20 v.H. am Gewinn und Verlust der KG. Die GmbH \u00fcbte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG durch ihre eigenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aus. Sie zahlte diesen ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt, erhielt selbst ein solches von der KG nicht.<\/p>\n<p>Im Jahre 1968 flossen der GmbH au\u00dfer Ertr\u00e4gen auf Grund der Beteiligung an der KG Zinseinnahmen aus Verm\u00f6gensanlagen (im wesentlichen festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien) zu. In der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 1968 wurden neben diesen &#8211; nach \u00a7 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) steuerfreien &#8211; Ums\u00e4tzen Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 4.026,33 DM als abziehbar nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 geltend gemacht. Diese Betr\u00e4ge waren der GmbH f\u00fcr Leistungen (im wesentlichen Rechtsberatungen) gesondert in Rechnung gestellt worden, die nicht mit der Anlage ihres Verm\u00f6gens, sondern mit der Beteiligung an der KG zusammenhingen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (Beklagter) hat im Umsatzsteuerbescheid 1968 die begehrte Festsetzung einer negativen Umsatzsteuerschuld von 4.026,33 DM abgelehnt und die Umsatzsteuer 1968 auf null DM festgesetzt. Es vertrat dazu den Standpunkt, die GmbH sei als gesch\u00e4ftsf\u00fchrende pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der KG auf ihren Gewinnanteil beschr\u00e4nkt gewesen und habe insoweit keine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1967 entfaltet.<\/p>\n<p>Mit der Klage wird begehrt, die Umsatzsteuer 1968 auf eine negative Steuerschuld von 4.026,33 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die GmbH sei nur insoweit Unternehmerin gewesen, wie sie selbst\u00e4ndig Anlagegesch\u00e4fte mit Wertpapieren und Aktien get\u00e4tigt habe. Die Wahrnehmung der Gesellschafterpflichten k\u00f6nne nicht als gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1967 beurteilt werden. Eine solche sei erst gegeben, wenn der Gesellschafter \u00fcber seinen Gesellschafterbeitrag hinausgehende Leistungen erbringe, denen ein Sonderentgelt gegen\u00fcberst\u00e4nde. Eine besondere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsverg\u00fctung sei jedoch nicht gezahlt worden.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er meint: Die GmbH habe entgegen der Auffassung des Finanzgerichts eine auf Einnahmeerzielung i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1967 gerichtete unternehmerische T\u00e4tigkeit auch insoweit entfaltet, wie sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der KG, insbesondere durch die Wahrnehmung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, t\u00e4tig geworden sei und Einnahmen in Form der Gewinnbeteiligung gezogen habe. Die Legaldefinition des Unternehmers verlange nicht, da\u00df sich die auf Einnahmeerzielung gerichtete T\u00e4tigkeit auf einen Leistungsaustausch i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 gr\u00fcnden m\u00fcsse. Bei dieser Auffassung werde unzul\u00e4ssigerweise das allein in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 enthaltene Tatbestandsmerkmal &#8222;gegen Entgelt&#8220; in den \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 hin\u00fcbergezogen und damit die Unternehmereigenschaft von einem weiteren, in \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1967 nicht enthaltenen Tatbestandsmerkmal abh\u00e4ngig gemacht. Als Folge dieser Auffassung sei es f\u00fcr die Beurteilung, ob eine GmbH auf Grund ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit zum Unternehmer werde, irrelevant, da\u00df die Beteiligung der GmbH an der KG mangels Sonderentgelte f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit nichtsteuerbar sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuern kann nur ein Unternehmer als Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen, und zwar auch nur dann, wenn die von einem anderen Unternehmer erbrachten Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967). Die GmbH konnte die ihr im Zusammenhang mit eingeholtem Rechtsrat gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern abziehen. Denn diese Leistungen waren ihr nicht als Unternehmer und folglich nicht f\u00fcr ihr Unternehmen erbracht worden.<\/p>\n<p>1. Die GmbH hat als (einziger) pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der KG die Gesch\u00e4fte dieser Gesellschaft gef\u00fchrt und sie vertreten (\u00a7 164, \u00a7 161 Abs. 2, \u00a7\u00a7 114 ff., \u00a7 125 HGB). Diese T\u00e4tigkeiten sind keine sonstigen Leistungen, wie sie im Rahmen eines Leistungsaustauschs i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 erbracht werden.<\/p>\n<p>a) F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte einer Personenhandelsgesellschaft ist jede auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Gesellschaft (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl., S. 115). Den Gegenstand der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bilden somit alle Gesch\u00e4fte und Handlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig sind (Rob. Fischer in Gro\u00dfkommentar HGB, 3. Aufl., \u00a7 114 Anm. 2a). Vertretung der Gesellschaft ist die zugunsten oder zu Lasten der Gesellschaft ausge\u00fcbte Bet\u00e4tigung gegen\u00fcber Dritten, mithin das rechtsgesch\u00e4ftliche Handeln im Namen und mit Wirkung f\u00fcr und gegen die Gesellschaft (Hueck, a.a.O., S. 279; Fischer, a.a.O., \u00a7 125 Anm. 2). Das gesch\u00e4ftliche Handeln der Gesellschafter f\u00fcr die Gesellschaft ist vom Innenverh\u00e4ltnis her gesehen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, vom Au\u00dfenverh\u00e4ltnis her gesehen Vertretung. Decken sich Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und zur Vertretung inhaltlich &#8211; wie im vorliegenden Falle eines alleinigen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters -, ist ein und dieselbe Handlung gegen\u00fcber Dritten zugleich ein Akt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung (vgl. Hueck, a.a.O., S. 117; Fischer, a.a.O., \u00a7 114 Anm. 2c; Schlegelberger\/Ge\u00dfler, HGB, Kommentar, 4. Aufl., \u00a7 114 Anm. 2; Baumbach\/Duden, HGB, Kommentar, 23. Aufl., \u00a7 114 Anm. 1B).<\/p>\n<p>b) Der Schwerpunkt der gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigung einer Personenhandelsgesellschaft liegt in der F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte. Diese erfordert Willensbildung und Willensbet\u00e4tigung. Dazu bedarf es der zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufenen Gesellschafter. Da einerseits alle gesellschaftlichen Rechte und Pflichten gegen\u00fcber Dritten der Gesellschaft selbst &#8211; und nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand &#8211; mit der Rechtsfolge einer begrenzten Rechtspers\u00f6nlichkeit im Rahmen des \u00a7 124 HGB zugeordnet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1973 II ZR 94\/71, Neue Juristische Wochenschrift 1973 S. 2.198 &#8211; NJW 1973, 2.198 -, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1974 S. 26 &#8211; MDR 1974, 26 -, Lindenmaier\/M\u00f6hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, HGB \u00a7 105 Nr. 31), andererseits aber die so ausgestattete Gesellschaft sich nur durch das Handeln ihrer Gesellschafter verwirklichen kann, obliegt den Gesellschaftern gem\u00e4\u00df \u00a7 114 Abs. 1 HGB das Recht und die Pflicht, den Willen der Gesellschaft zu bilden und die Handlungen der Gesellschaft vorzunehmen. Die Gesellschafter bilden dabei nicht ihren eigenen Willen und handeln auch nicht nach einem solchen. Ihr Handeln wird nur relevant als Willensbildung und gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigung der Gesellschaft selbst (ebenso Rob. Fischer in NJW 1954, 777). Angesichts dieser rechtlichen Funktion des Handelns der zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berufenen Gesellschafter f\u00fcr die Gesellschaft wird in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis ein echtes gesellschaftliches Verwaltungsrecht gesehen. Es ist ein eigenst\u00e4ndiges Recht des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters, das uneigenn\u00fctzig, also insbesondere durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eingebunden, ausge\u00fcbt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1962 II ZR 11\/61, BGHZ 36, 292). Dieses Recht wird den Gesellschaftern im Interesse der Gesellschaft zugebilligt; sein Inhalt und seine Grenzen werden durch diesen Umstand entscheidend bestimmt (vgl. Fischer in NJW 1954, 777, sowie a.a.O. \u00a7 114 Anm. 5 und \u00a7 105 Anm. 31b; Hueck, a.a.O., S. 110; Baumbach\/Duden, a.a.O., \u00a7 114 Anm. 3A). Inhalt und Funktion dieses Rechts rechtfertigen nach Fischer ihre Kennzeichnung als organschaftliche Mitgliedschaftsrechte (NJW 1954, 777). Jedenfalls stimmt auch Hueck mit ihm darin \u00fcberein, die vertretungsberechtigten Gesellschafter als Organe der Gesellschaft zu beurteilen (vgl. Hueck, a.a.O., S. 277; siehe auch BGHZ 36, 292, wo der Bundesgerichtshof die Bezeichnung der &#8222;organschaftlichen Vertretung&#8220; der Gesellschaft durch die Gesellschafter verwendet). Auch das Reichsgericht hat das Vorliegen eines besonderen Arbeitsverh\u00e4ltnisses verneint und die gesellschaftsrechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Vertretungsbefugnis als einen Ausflu\u00df der Mitgliedschaft und als einen damit untrennbaren Teil des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses bezeichnet (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 10. Oktober 1953 II 148\/33, RGZ 142, 13). Da\u00df das Handelsgesetzbuch die Aus\u00fcbung der Mitgliedschaftsrechte nicht als besonders verg\u00fctungsf\u00e4hig ansieht, ist nach dieser systematischen Beurteilung nur folgerichtig. Selbst wenn die gesellschaftliche Treuepflicht die Zahlung einer Verg\u00fctung notwendig macht (vgl. Fischer, a.a.O., \u00a7 114 Anm. 13; vgl. auch Abschnitt 2 der Gr\u00fcnde), bleibt die T\u00e4tigkeit des Gesellschafters in ihrem Wesen als Aus\u00fcbung der Mitgliedschaftsrechte unver\u00e4ndert. Die Frage nach der Verg\u00fctung betrifft nur die gesellschaftlichen Rechte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. M\u00e4rz 1976 II ZR 178\/74, MDR 1976, 643, Lindenmaier\/M\u00f6hring, a.a.O., \u00a7 105 Nr. 37).<\/p>\n<p>c) Die handelsrechtliche Sicht, da\u00df die Gesellschaft sich durch ihre zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung berufenen Gesellschafter bet\u00e4tigt und nur in dieser Weise \u00fcberhaupt verwirklichen kann, findet ihre Entsprechung in der von der Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts gepr\u00e4gten umsatzsteuerrechtlichen Betrachtungsweise. Aus dieser Sicht stehen sich der zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung berufene Gesellschafter und die Gesellschaft nicht in dem Sinne gegen\u00fcber, da\u00df der Gesellschafter eine Leistung erbringt und die Gesellschaft diese empf\u00e4ngt. Wirtschaftlich betrachtet realisiert sich der Gesellschaftszweck, zu dessen Erreichung sich die Gesellschafter verbunden haben, mangels eigener Handlungsf\u00e4higkeit der Gesellschaft durch das T\u00e4tigwerden ihrer Gesellschafter. Diese sind berechtigt und verpflichtet, ihre Mitgliedschaftsrechte auszu\u00fcben. Tun sie dieses, dann bilden sie den Willen der Gesellschaft und handeln als Gesellschaft. So gesehen leisten sie nicht an die Gesellschaft, sondern die Gesellschaft verk\u00f6rpert sich in ihrem Handeln. Die Verwirklichung der eigenen Rechtsposition (Aus\u00fcbung der Mitgliedschaftsrechte) ersch\u00f6pft sich in sich selbst. Wenn der Gesellschafter seine Rechte aus\u00fcbt, hat er sich zugleich als Gesellschaft bet\u00e4tigt. Eine Leistung an einen anderen erbringt er nicht. Die Aus\u00fcbung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht deshalb als Leistung an die Gesellschaft angesehen werden, weil dieser der Erfolg der eigenen Bet\u00e4tigung des Gesellschafters als Reflex zugute kommt.<\/p>\n<p>d) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen eines Leistungsaustauschs zwischen Gesellschafter und Gesellschaft wird von der vorstehenden Rechtsauffassung im \u00fcbrigen nicht ber\u00fchrt. Nach dieser Rechtsprechung ist zwischen Gesellschafter und Gesellschaft dann ein Leistungsaustausch gegeben, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen Sonderentgelt erbringt; dabei ist gleichg\u00fcltig, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht oder nicht. Dagegen liegt ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine Leistung erbringt, die durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten wird (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Dezember 1975 V R 131\/73, BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265). Diese Abgrenzung beruht auf folgenden Erw\u00e4gungen: Der von der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinn ist auf Grund des Gesamthandverh\u00e4ltnisses der gemeinsame Gewinn der Gesellschafter; er ist nach Ma\u00dfgabe des auf Arbeitseinsatz und\/oder Kapitalbeteiligung basierenden Gewinnverteilungsschl\u00fcssels auf die Gesellschafter zu verteilen. Der Zuflu\u00df des Gewinns beim Gesellschafter beruht auf einem Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis der Gesellschafter untereinander, nicht dagegen auf einem Austauschverh\u00e4ltnis, d.h. einer konkreten Leistungsbeziehung der Gesellschafter zur Gesellschaft. Diese jedoch ist zur Bejahung eines Leistungsaustauschs erforderlich und im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht gegeben.<\/p>\n<p>Als Konsequenz vorstehender Auffassung ergibt sich, da\u00df sich die Unternehmereigenschaft des zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung berufenen Gesellschafters nicht mehr &#8211; wie bisher angenommen &#8211; letztlich nur nach der Art und Weise ausrichtet, wie die Gesellschafter die Regelung \u00fcber eine T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung ausgestaltet haben. Die bisherige Auffassung mu\u00dfte ohnehin dann zu unaufl\u00f6sbaren Schwierigkeiten f\u00fchren, wenn eine Mischform von gewinnabh\u00e4ngiger und gewinnunabh\u00e4ngiger Verg\u00fctung gew\u00e4hlt worden ist. An der im Urteil vom 19. Juli 1973 V R 157\/71 (BFHE 110, 145, BStBl II 1973, 764) zur Auslegung des Umsatzsteuergesetzes 1951 vertretenen Rechtsauffassung wird daher nicht mehr festgehalten.<\/p>\n<p>2. Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zum Unternehmerbegriff stehen neben den vorstehenden Erw\u00e4gungen. Denn sie laufen darauf hinaus, jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft allein wegen seiner Beteiligung an der Gesellschaft als Unternehmer anzusehen. Der Kl\u00e4ger meint n\u00e4mlich, der Gesellschafter erziele mit seiner Beteiligung am Gewinn und Verlust zwar keine Entgelte (so da\u00df die unter Abschn. 1.d) angezogene Rechtsprechung unber\u00fchrt bliebe), jedoch Einnahmen. Die Unternehmerdefinition des \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1967 fordere nur die Einnahmen-, nicht aber die Entgeltserzielung. W\u00e4re diese Auffassung des Kl\u00e4gers richtig, dann w\u00e4re der Gesellschafter ein Unternehmer mit einer nichtsteuerbaren Beteiligung an einer Gesellschaft, h\u00e4tte aber bez\u00fcglich der im Zusammenhang mit der Beteiligung anfallenden Vorsteuern den Zugang zum Vorsteuerabzug. Der von dem Kl\u00e4ger vertretenen Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuergesetze vom 26. Juli 1918 (RGBl 1918, 779), vom 24. Dezember 1919 (RGBl 1919, 2.157) und vom 8. Mai 1926 (RGBl I 1926, 218) beschrieben in ihrem \u00a7 1 Nr. 1 den Gegenstand der Besteuerung als &#8222;Lieferungen und sonstige Leistungen, die jemand innerhalb der von ihm selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit im Inland gegen Entgelt ausf\u00fchrt&#8220;. Sie stellten hierzu klar, da\u00df die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen werde, da\u00df die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehle. Das Umsatzsteuergesetz 1934 vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1934, 942, BStBl 1934, 1.166) f\u00fchrte in seinem \u00a7 1 Nr. 1 den Begriff des Unternehmers ein und verwies alle sich auf diesen Tr\u00e4ger des Umsatzes beziehenden (und neu hinzutretenden) Regelungen in den \u00a7 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1934). Die amtliche Begr\u00fcndung sagt dazu erl\u00e4uternd, da\u00df sich die Wortfassung des \u00a7 2 UStG 1934 aus der Entstehungsgeschichte erkl\u00e4re (RStBl 1934, 1.549).<\/p>\n<p>Die in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967 enthaltene und in den Umsatzsteuergesetzen 1934, 1951 und 1967 wortgleiche Klarstellung, gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit sei &#8222;jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt&#8220;, kn\u00fcpft ersichtlich an die Vorbilder in \u00a7 1 Nr. 1 der Umsatzsteuergesetze 1918, 1919 und 1926 an. Allerdings hat der Gesetzgeber des Umsatzsteuergesetzes 1934 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs insoweit eine wesentliche Akzentverschiebung vorgenommen, als er die Steuerbarkeit von Leistungen auf die nachhaltige T\u00e4tigkeit des Umsatztr\u00e4gers eingrenzte und in bezug auf diese klarstellte, da\u00df sie der Gewinnerzielungsabsicht entbehren k\u00f6nne. Wenn in diesem Zusammenhang der Begriff der nachhaltigen T\u00e4tigkeit als eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Bet\u00e4tigung (ohne Gewinnerzielungsabsicht) beschrieben wird, sollte damit ausgedr\u00fcckt werden, da\u00df eine auf Dauer berechnete T\u00e4tigkeit gegeben sein m\u00fcsse, die aber &#8211; anders als bei der Gewerbesteuer &#8211; nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein m\u00fcsse (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Juli 1919 II A 90\/19, RFHE 1A, 141; Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 7. Februar 1919 II D 1\/19, RFHE 1B, 12; Urteile des Reichsfinanzhofs vom 8. April 1920 II A 60\/20, RFHE 2, 228; vom 12. Mai 1920 II A 94\/20 RFHE 2, 339; vom 28. Dezember 1920 II A 350\/20, RFHE 4, 183; vom 8. April 1921 II A 387\/20, RFHE 5, 241; vom 6. Dezember 1921 V A 91\/21, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, \u00a7 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtsspruch 3, und vom 18. Januar 1922 V A 294\/21, RFHE 8, 121 = Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, \u00a7 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtspruch 17). \u00dcberdies h\u00e4tte die Deutung, die der Kl\u00e4ger der Gesetzesformulierung beilegen will, im alten Umsatzsteuersystem keinen Sinn gegeben. F\u00fcr das neue Umsatzsteuerrecht ist hingegen eine auf eine Einengung des Unternehmerbegriffs zielende Regelung noch weniger entbehrlich als im alten Recht. Es besteht mithin keine Veranlassung, der Formulierung des Gesetzes einen anderen Sinn beizugeben, als er sich anhand der Entstehungsgeschichte ergibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.7.1980 (V R 5\/72) BStBl. 1980 II S. 622 Die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte einer Personengesellschaft sowie deren Vertretung durch eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, welche ihre einzige gesch\u00e4ftsf\u00fchrende pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist, ist unabh\u00e4ngig davon, ob eine gewinnabh\u00e4ngige oder gewinnunabh\u00e4ngige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsverg\u00fctung oder nichts gezahlt wird, keine gegen\u00fcber einer anderen Person erbrachte Leistung i. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-7-1980-v-r-5_72-bstbl-1980-ii-s-622\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17.7.1980 (V R 5\/72) BStBl. 1980 II S. 622<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27247","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27247","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27247"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27247\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27247"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27247"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27247"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}