{"id":27248,"date":"1980-06-26T12:55:33","date_gmt":"1980-06-26T10:55:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27248"},"modified":"2013-08-29T10:58:06","modified_gmt":"2013-08-29T08:58:06","slug":"bverwg-urteil-vom-26-6-1980-2-c-37-78-bstbl-1980-ii-s-625","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverwg-urteil-vom-26-6-1980-2-c-37-78-bstbl-1980-ii-s-625\/","title":{"rendered":"BVerwG-Urteil vom 26.6.1980 (2 C 37.78) BStBl. 1980 II S. 625"},"content":{"rendered":"<p><strong>BVerwG-Urteil vom 26.6.1980 (2 C 37.78) BStBl. 1980 II S. 625<\/strong><\/p>\n<p>Die Versagung der Genehmigung f\u00fcr die Nebent\u00e4tigkeit eines Steuerbeamten in einem <a title=\"Lohnsteuerhilfeverein\" href=\"http:\/\/www.lohnsteuerhilfeverein-online.de\/\">Lohnsteuerhilfeverein<\/a> ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>GG Art. 2 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; LBG Bln \u00a7 29; NTVO Bln F. 1978 \u00a7 5.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Steueramtmann im Dienst der Finanzverwaltung des Landes Berlin. Er ist Umsatzsteuersonderpr\u00fcfer bei einem Finanzamt.<\/p>\n<p>Im Jahre 1972 beantragte der Kl\u00e4ger, der damals noch Sachbearbeiter in einer Veranlagungsstelle f\u00fcr ehemalige Reichssteuern war, ihm die Genehmigung zur Nebent\u00e4tigkeit bei dem &#8222;Lohnsteuerhilfe-Steuerberatungsverband f\u00fcr Arbeitnehmer Berlin e. V.&#8220; zu erteilen. Die Nebent\u00e4tigkeit soll darin bestehen, die Mitglieder des Vereins steuerlich zu beraten und nach individueller Besprechung mit dem einzelnen Mitglied den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigung beziehungsweise die <a title=\"Einkommensteuererkl\u00e4rung bzw. Lohnsteuerjahresausgleich\" href=\"http:\/\/www.xn--steuerberater-schrder-yec.de\/einkommensteuererklaerung.html\">Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/a> zu erstellen und den zu erwartenden Erstattungsbetrag oder auch die Abschlu\u00dfzahlung vorauszuberechnen. Die Oberfinanzdirektion Berlin lehnte nach Beteiligung der Personalvertretung diesen Antrag ab, weil es mit den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren sei, da\u00df der Kl\u00e4ger als Steuerbeamter die Interessen einer Gruppe gegen den von ihm vertretenen Steuerfiskus wahrnehme. Der Widerspruch des Kl\u00e4gers blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Kl\u00e4gers das Urteil des Verwaltungsgerichts ge\u00e4ndert und der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten f\u00fchrte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der vom Kl\u00e4ger begehrten Genehmigung f\u00fcr die Nebent\u00e4tigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein sind \u00a7 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der seither unver\u00e4nderten Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 288) &#8211; LBG &#8211; in Verbindung mit dem seit der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 248) erg\u00e4nzten \u00a7 5 der Berliner Verordnung \u00fcber die Nebent\u00e4tigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) &#8211; NTVO &#8211; (zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen vgl. auch BVerwGE 29, 304 [305]; 31, 241 [243]; 41, 227 [230f.]; 52, 1 [3]).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 LBG bedarf der Beamte zur \u00dcbernahme einer Nebenbesch\u00e4ftigung gegen Verg\u00fctung der Genehmigung. Nach \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 LBG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, da\u00df die Nebent\u00e4tigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder \u00f6ffentliche Interessen beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. \u00a7 29 LBG ist hiernach als &#8222;gebundene Erlaubnis&#8220; konstruiert. Liegt kein Versagungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 LBG vor, so ist die beantragte Genehmigung der Nebent\u00e4tigkeit zu erteilen. Dem Dienstherrn steht kein Ermessen zu. Er hat im Rahmen des \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 LBG auch keine Beurteilungserm\u00e4chtigung (Beurteilungsspielraum). Bei dem gesetzlichen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeintr\u00e4chtigung dienstlicher Leistungen, der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder \u00f6ffentlicher Interessen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich voll nachpr\u00fcfbar sind (Urteil vom 30. Juni 1976 &#8211; BVerwG 6 C 46.74 &#8211; [Buchholz 237.90 \u00a7 81 LBG Schleswig-Holstein Nr. 1]). Die Aufz\u00e4hlung in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 NTVO konkretisiert wesentliche Anwendungsf\u00e4lle des allgemeinen Versagungsgrundes nach \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 LBG, ohne abschlie\u00dfend zu sein. Aufgrund dieser Regelungen, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. auch BVerwGE 29, 304 [307]; 31, 241 [243]), hat der Beklagte dem Kl\u00e4ger die erforderliche (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 NTVO) beantragte Genehmigung der beabsichtigten Nebent\u00e4tigkeit mit Recht versagt.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 LBG und des \u00a7 5 Abs. 2 NTVO ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df das Grundrecht der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das grunds\u00e4tzlich das Recht auf entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft umfa\u00dft, auch dem Beamten zusteht. Dieses findet aber seine Grenze in der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Ber\u00fccksichtigung der hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) geh\u00f6ren. Danach hat sich der Beamte mit &#8222;voller Hingabe&#8220; (\u00a7 20 LBG) seinem Hauptamt zu widmen. Da er im allgemeinen seine Arbeitskraft nur nach Ma\u00dfgabe der Arbeitszeitvorschriften zur Verf\u00fcgung zu stellen hat, verbleibt ihm freie Zeit. Diese soll er in erster Linie f\u00fcr seine Erholung, darf sie daneben aber auch f\u00fcr eine entgeltliche Nebent\u00e4tigkeit verwenden. Die Genehmigung f\u00fcr eine derartige Nebent\u00e4tigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, da\u00df die durch die hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums gesch\u00fctzten Interessen des \u00f6ffentlichen Dienstes beeintr\u00e4chtigt werden (BVerwGE 31, 241 [244, 248]; Urteil vom 17. September 1970 &#8211; BVerwG 2 C 2.69 &#8211; [Buchholz 232 \u00a7 65 BBG Nr. 4] und vom 30. Juni 1976 &#8211; BVerwG 6 C 46.74 &#8211; [a. a. O.]). Die durch die gebotene Ber\u00fccksichtigung der hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums bedingten Einschr\u00e4nkungen seiner Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung mu\u00df der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grunds\u00e4tzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverh\u00e4ltnis unterworfen hat (BVerwGE 31, 241 [244]; vgl. auch BVerwGE 56, 227 [229]).<\/p>\n<p>Da \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 LBG &#8211; ebenso wie die entsprechenden Beamtengesetze des Bundes und der anderen L\u00e4nder &#8211; einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Verfassungsnormen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 33 Abs. 5 GG bezweckt und das individuelle Grundrecht des einzelnen Beamten aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht weiter einschr\u00e4nken soll, als es die R\u00fccksichtnahme auf dienstliche Interessen erfordert, sind die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu beachten. Die &#8222;Besorgnis&#8220; der Beeintr\u00e4chtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschr\u00e4nkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 [248]; Urteil vom 17. September 1970 &#8211; BVerwG 2 C 2.69 &#8211; [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 &#8211; BVerwG 6 C 46.74 &#8211; [a. a. O.]). Die &#8222;Besorgnis&#8220; der Beeintr\u00e4chtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter nur berechtigt, &#8222;wenn bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegenw\u00e4rtig erkennbaren Umst\u00e4nde unter Ber\u00fccksichtigung der erfahrungsgem\u00e4\u00df zu erwartenden Entwicklung eine Beeintr\u00e4chtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vern\u00fcnftiger Grund f\u00fcr die Annahme besteht, da\u00df eine solche Beeintr\u00e4chtigung voraussichtlich eintreten wird&#8220; (Urteil vom 30. Juni 1976 &#8211; BVerwG 6 C 46.74 &#8211; [a. a. O.]). Auch wenn die blo\u00dfe &#8211; nicht auszuschlie\u00dfende &#8211; M\u00f6glichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeintr\u00e4chtigung dienstlicher Interessen, nicht ausreicht, so mu\u00df doch andererseits eine solche Beeintr\u00e4chtigung nicht in absehbarer Zeit im hohen Ma\u00dfe wahrscheinlich sein (BVerwGE 40, 11).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung dienstlicher Interessen k\u00f6nnen auch der dem jeweiligen Beamten \u00fcbertragene Dienstposten oder die einer bestimmten Beamtengruppe \u00fcbertragenen Aufgaben von Bedeutung sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 1976 &#8211; BVerwG 6 C 46.74 &#8211; [a. a. O.]). Die dienstlichen Interessen beschr\u00e4nken sich hierauf aber nicht, wie offenbar das Berufungsgericht meint. Durch die gleichzeitige Verwendung des Begriffs der &#8222;\u00f6ffentlichen Interessen&#8220;, die zugleich dienstliche Interessen sind, ist vielmehr von Gesetzes wegen eindeutig klargestellt, da\u00df \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 LBG nicht allein die mit der unmittelbaren Erledigung dienstlicher Aufgaben zusammenh\u00e4ngenden Interessen erfassen will, sondern auch die Interessen, welche durch die Verpflichtung des Beamten gegen\u00fcber dem Wohl der Allgemeinheit (\u00a7 18 LBG) ber\u00fchrt werden (BVerwGE 12, 34 [36]). Sie sind &#8211; allerdings nur soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung, nicht aber soweit sie andere \u00f6ffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug betreffen &#8211; im weitesten Sinne zu begreifen (BVerwGE 29, 304 [306]; 35, 201 [205]; Urteile vom 17. September 1970 &#8211; BVerwG 2 C 2.69 &#8211; [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 &#8211; BVerwG 6 C 46.74 &#8211; [a. a. O.]).<\/p>\n<p>Als einen Fall der Beeintr\u00e4chtigung dienstlicher Interessen f\u00fchrt \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 LBG die Besorgnis der Beeintr\u00e4chtigung der Unparteilichkeit oder der Unbefangenheit des Beamten an. Aus den vorangehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich, da\u00df damit nicht nur eine m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten bei der Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben im konkreten Einzelfall erfa\u00dft, sondern allgemein die Gefahr einer Beeintr\u00e4chtigung der dienstlichen Interessen des Dienstherrn bei der Amtsaus\u00fcbung des Beamten vermieden werden soll. Durch die Versagung der Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigung soll in F\u00e4llen dieser Art von vornherein verhindert werden, da\u00df &#8211; wie in \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 NTVO ausdr\u00fccklich ausgesprochen &#8211; der Beamte in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten ger\u00e4t (vgl. auch BVerwGE 31, 241 [251]), nach denen er aufgrund des besonderen gegenseitigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh\u00e4ltnisses seine ganze Pers\u00f6nlichkeit in den Dienst seines Amtes zu stellen und auch au\u00dferhalb seines amtlichen Pflichtenkreises alles zu vermeiden hat, was die dienstlichen Interessen sch\u00e4digen und damit das Wohl der Allgemeinheit gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. In einen solchen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten kann ein in der Steuerverwaltung t\u00e4tiger Steuerbeamter wie der Kl\u00e4ger &#8211; sogar unabh\u00e4ngig von dem von ihm zu bearbeitenden konkreten Steuerfall &#8211; in doppelter Weise geraten, wenn er gleichzeitig auf dem Gebiet des Steuerrechts auf privatrechtlicher Grundlage Dritte gegen\u00fcber seinem Dienstherrn gegen Entgelt ber\u00e4t.<\/p>\n<p>Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, ist ein Steuerbeamter Sachwalter der Steuerverwaltung und damit der \u00d6ffentlichkeit und hat in deren Interesse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung ein m\u00f6glichst hohes Steueraufkommen anzustreben. Er hat das \u00f6ffentliche Interesse mit nicht weniger Nachdruck durchzusetzen, als von privater Seite die privaten Interessen regelm\u00e4\u00dfig verfolgt werden. Bei einer Nebent\u00e4tigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein ist er hingegen Sachwalter des jeweiligen Steuerpflichtigen, hat dessen Individualinteresse wahrzunehmen und unter Aussch\u00f6pfung des gesetzlichen Rahmens die Steuerschuld m\u00f6glichst gering zu halten. Er hat ausschlie\u00dflich die dem Vereinsmitglied g\u00fcnstigen, nicht ohne weiteres mit den Interessen seines Dienstherrn zu vereinbarenden Auffassungen zu vertreten. Er hat dem Steuerrecht nicht als Selbstzweck, sondern zur Durchsetzung des von ihm Beratenen zu dienen. Auch wenn der Beamte bei beiden T\u00e4tigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat, ist ein Interessenkonflikt bei einer derartigen Fallgestaltung im allgemeinen nahezu unvermeidlich. Da der Wille des Gesetzgebers nicht immer eindeutig ist, besteht h\u00e4ufig &#8211; was insbesondere die F\u00fclle der Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zeigt &#8211; eine Bandbreite rechtlich m\u00f6glicher L\u00f6sungen, ohne da\u00df gegen die eine oder die andere Auffassung der Vorwurf der Unredlichkeit oder gar der Steuerhinterziehung erhoben werden k\u00f6nnte. Ferner sind vielfach unterschiedliche Auffassungen bei der Bewertung der Steuersachverhalte &#8211; auch ohne deren Verf\u00e4lschung &#8211; denkbar und vertretbar. Es ist aber von erheblicher Bedeutung, ob die rechtlichen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Sph\u00e4re der \u00f6ffentlichen Hand oder f\u00fcr die Individualsph\u00e4re ausgesch\u00f6pft werden. Der Beamte m\u00fc\u00dfte in seinem Hauptamt eine andere Einstellung zeigen als bei der Aus\u00fcbung seiner Nebent\u00e4tigkeit. Bei dieser Sachlage besteht die begr\u00fcndete Besorgnis des Dienstherrn, da\u00df der Beamte &#8211; bewu\u00dft oder unbewu\u00dft &#8211; nicht mehr innerlich unbefangen seine Dienstaufgaben als Steuerbeamter in der erforderlichen sachlichen Weise erledigt. Dabei ist unerheblich, ob sich der Beamte f\u00fcr befangen h\u00e4lt oder ob er tats\u00e4chlich befangen ist.<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen gelten auch im Falle des Kl\u00e4gers, selbst wenn er gegenw\u00e4rtig als Umatzsteuersonderpr\u00fcfer eingesetzt und nicht mit der Pr\u00fcfung von Lohn- und Einkommensteuersachen befa\u00dft ist. In jedem Bereich der Finanzverwaltung hat er die Interessen seines Dienstherrn und damit der Steuerverwaltung zu vertreten. Der Interessenkonflikt ist nicht auf den Bereich beschr\u00e4nkt, der Gegenstand seiner Nebent\u00e4tigkeit ist. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bedeutsam, da\u00df der Kl\u00e4ger Kenntnis von internen Verwaltungsanweisungen hat, die Art und Umfang der bei der Bearbeitung von Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungs- und Lohnsteuerjahresausgleichsantr\u00e4gen sowie von Einkommensteuererkl\u00e4rungen vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfungen der Angaben des Steuerpflichtigen bestimmen und die lediglich im Interesse der Verwaltung zur Vereinfachung des Arbeitsablaufs ergangen sind. Aufgrund dieser Kenntnis kann der Kl\u00e4ger den Umfang und die Intensit\u00e4t der sachlichen \u00dcberpr\u00fcfung von Antr\u00e4gen vorhersehen. Diese Anweisungen, die der Dienstherr vor den Steuerpflichtigen geheimzuhalten berechtigt ist, k\u00f6nnten von dem Beamten &#8211; bewu\u00dft oder unbewu\u00dft &#8211; zugunsten der Steuerpflichtigen und zum Nachteil des Dienstherrn bei der Beratung in Steuersachen ber\u00fccksichtigt werden und zu einer verst\u00e4rkten Durchsetzung des Individualinteresses zu Lasten des \u00f6ffentlichen Interesses f\u00fchren. Der Dienstherr, der den Beamten auf dem Gebiet der Steuerverwaltung umfassend ausgebildet hat, braucht es nicht hinzunehmen, da\u00df dieser gleichzeitig neben seiner T\u00e4tigkeit in der Steuerverwaltung &#8211; unter m\u00f6glicher Verwertung seiner Kenntnis von Verwaltungsinterna &#8211; auf dem Gebiet des Steuerrechts Dritte gegen Entgelt in eigenn\u00fctziger Weise ber\u00e4t.<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gung, da\u00df der Steuerbeamte auch bei seiner T\u00e4tigkeit in der Steuerverwaltung die den Beteiligten g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen hat (\u00a7 88 Abs. 2 der Abgabenordnung [AO 1977] vom 16. M\u00e4rz 1976 [BGBl. I S. 613]) und auch dem Steuerpflichtigen zur Hilfeleistung verpflichtet ist (vgl. \u00a7 151 AO), kann zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchren. Er wird dadurch ebensowenig Sachwalter des Steuerpflichtigen wie der Staatsanwalt, der auch zur Entlastung dienende Umst\u00e4nde zu ermitteln hat (\u00a7 160 Abs. 2 StPO), deshalb zum Sachwalter des Beschuldigten wird.<\/p>\n<p>Abgesehen von der Besorgnis der Beeintr\u00e4chtigung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit bei der gebotenen Interessenvertretung (Loyalit\u00e4tskonflikt) besteht die Besorgnis, da\u00df das f\u00fcr ein reibungsloses Funktionieren einer sauberen Verwaltung unbedingt erforderliche Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in die Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Beamten der Steuerverwaltung und in die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen durch eine entgeltliche Nebent\u00e4tigkeit eines Steuerbeamten auf dem Gebiet des Steuerrechts beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde. Aufgrund der das Revisionsgericht bindenden, mit zul\u00e4ssigen Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (\u00a7 137 Abs. 2 VwGO) steht fest, da\u00df die Mitwirkung des Beratenden in den Lohnsteuerjahresausgleichsantr\u00e4gen, den Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsantr\u00e4gen beziehungsweise den Einkommensteuererkl\u00e4rungen jeweils kenntlich zu machen ist. Es ist deshalb damit zu rechnen, da\u00df die T\u00e4tigkeit eines Steuerbeamten auf diesem Gebiet einem gr\u00f6\u00dferen Personenkreis bekannt w\u00fcrde. Es k\u00f6nnte der berechtigte Eindruck entstehen, da\u00df der Steuerbeamte mit Billigung des Dienstherrn dienstliche mit privaten Interessen verquickt und damit die ojektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgesch\u00e4fte nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist. Durch die ihm &#8211; aber nicht den Steuerpflichtigen und den steuerberatenden Berufen &#8211; unmittelbar zug\u00e4nglichen internen Verwaltungsanweisungen sowie durch seine Verbindungen mit anderen Steuerbeamten, k\u00f6nnte dar\u00fcber hinaus der Grundsatz der &#8222;Waffengleichheit&#8220; aller Steuerpflichtigen ber\u00fchrt sein. Es k\u00f6nnte &#8211; wie der Oberbundesanwalt mit Recht ausgef\u00fchrt hat &#8211; in der \u00d6ffentlichkeit leicht der Anschein erweckt werden, da\u00df der von dem Steuerbeamten beratene Steuerpflichtige einen &#8222;F\u00fcrsprecher&#8220; in der Verwaltung gefunden hat, dessen Mitwirkung sich g\u00fcnstig auswirkt. Bei der nach den vorangehenden Ausf\u00fchrungen erheblichen Gefahr eines Interessenkonflikts kann auch bei einem sachlich denkenden B\u00fcrger eine Vertrauenseinbu\u00dfe eintreten. Der vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Juni 1976 &#8211; BVerwG 6 C 46.74 &#8211; (a. a. O.) hervorgehobene Gesichtspunkt, da\u00df eine aus unsachlichen, mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden Erw\u00e4gungen herr\u00fchrende &#8222;Einbu\u00dfe&#8220; an Vertrauen und Ansehen im Rahmen des \u00a7 29 LBG unbeachtlich ist, kann deshalb zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die Versagung der beantragten Genehmigung f\u00fcr die Nebent\u00e4tigkeit in dem Lohnsteuerhilfeverein mit Recht auch darauf gest\u00fctzt, da\u00df diese zu einer wesentlichen Einschr\u00e4nkung der k\u00fcnftigen Verwendbarkeit des Kl\u00e4gers und damit zu einer Beeintr\u00e4chtigung dienstlicher Interessen f\u00fchren kann (\u00a7 5 Abs. 2 Nr. 4 NTVO). Da der Beamte im Interesse einer an den Grunds\u00e4tzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur f\u00fcr einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilit\u00e4t f\u00fcr den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist seiner jeweiligen Verwendung von vornherein die M\u00f6glichkeit der Umsetzung immanent. Bei einer Umsetzung des Kl\u00e4gers auf einen Dienstposten f\u00fcr die Bearbeitung von Lohn- und Einkommensteuersachen best\u00fcnde die naheliegende Gefahr, da\u00df er, etwa bei mit seiner Hilfe gestellten Antr\u00e4gen, im jeweiligen Einzelfall von der Bearbeitung ausgeschlossen ist (\u00a7 82 Abs. 1 Nr. 6 AO) und in weiteren F\u00e4llen die Besorgnis der Befangenheit aufgrund seiner Nebent\u00e4tigkeit begr\u00fcndet ist (\u00a7 83 AO). Diese Gefahr kann nicht ohne weiteres durch den Widerruf der Genehmigung ausger\u00e4umt werden. Die Bearbeitung eines Steuerantrages im Verwaltungsverfahren kann sich \u00fcber l\u00e4ngere Zeit erstrecken. Ein Antrag kann von einem Steuerpflichtigen bei gleichem Steuersachverhalt wiederholt gestellt werden, und unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnen aufgrund des durch die entgeltliche Nebent\u00e4tigkeit auf privatrechtlicher Grundlage entstandenen Vertrauensverh\u00e4ltnisses die Voraussetzungen des \u00a7 83 AO gegeben sein. Der Dienstherr braucht sich aber nicht der naheliegenden Gefahr auszusetzen, in derartigen F\u00e4llen f\u00fcr eine Vertretung sorgen und damit letztlich der Nebent\u00e4tigkeit gegen Entgelt Vorrang vor den dienstlichen Interessen einr\u00e4umen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Hinweis des Kl\u00e4gers auf seine Eigenschaft als Vertrauensmann der Schwerbehinderten und als Mitglied des Personalrats geht fehl. Die hier einschl\u00e4gigen Regelungen des \u00a7 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz &#8211; SchwbG) vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) und des \u00a7 44 des Berliner Personalvertretungsgesetzes (PersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) schlie\u00dfen die Umsetzung im Finanzamt auf einen anderen Dienstposten, d. h. die \u00dcbertragung eines anderen Amtes im funktionellkonkreten Sinne (vgl. Urteil vom 20. April 1977 &#8211; BVerwG 6 C 154.73 &#8211; [Buchholz 232 \u00a7 26 BBG Nr. 18]), nicht aus. Die Zustimmung des Personalrats ist gem\u00e4\u00df \u00a7 44 PersVG zwar auch bei der \u00dcbertragung eines anderen Arbeitsgebietes erforderlich, ist aber zu erteilen, wenn dies auch unter Ber\u00fccksichtigung der Mitgliedschaft aus wichtigem dienstlichen Grund unvermeidlich ist. Im \u00fcbrigen ist die Amtszeit des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten und des Personalrats auf vier (\u00a7 21 Abs. 7 SchwbG) beziehungsweise drei (\u00a7 23 PersVG) Jahre begrenzt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit steht entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch zu dem bereits wiederholt angef\u00fchrten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1976 &#8211; BVerwG 6 C 46.74 &#8211; (a. a. O.) zu einem besonders gelagerten Einzelfall, sondern vielmehr damit im Einklang. Jene Entscheidung betrifft nicht &#8211; wie hier &#8211; einen umfassend f\u00fcr seine Laufbahn ausgebildeten Beamten, der auf dem Gebiet des Steuerrechts hoheitsrechtliche T\u00e4tigkeit in einer die Rechte des B\u00fcrgers erheblich ber\u00fchrenden Eingriffsverwaltung aus\u00fcbt, und der zugleich Dritte auf privatrechtlicher Grundlage auf dem gleichen Gebiet gegen seinen Dienstherrn &#8211; und damit im Hauptamt und bei seiner Nebent\u00e4tigkeit von ihrer Anlage her sich widersprechende Interessen &#8211; vertreten will. Kl\u00e4ger jenes Rechtsstreits war vielmehr ein im Innendienst t\u00e4tiger Schirrmeister mit einem speziellen Aufgabengebiet und einer entsprechenden Spezialausbildung, die die \u00dcbertragung eines anderen Dienstpostens unwahrscheinlich machte. Er konnte aufgrund seiner Nebent\u00e4tigkeit nicht in den Konflikt geraten, in seinem konkreten oder in dem sonstigen Aufgabengebiet seines Dienstherrn gegen diesen die Interessen Dritter zu vertreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerwG-Urteil vom 26.6.1980 (2 C 37.78) BStBl. 1980 II S. 625 Die Versagung der Genehmigung f\u00fcr die Nebent\u00e4tigkeit eines Steuerbeamten in einem Lohnsteuerhilfeverein ist rechtm\u00e4\u00dfig. GG Art. 2 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; LBG Bln \u00a7 29; NTVO Bln F. 1978 \u00a7 5. Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger ist Steueramtmann im Dienst der Finanzverwaltung des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverwg-urteil-vom-26-6-1980-2-c-37-78-bstbl-1980-ii-s-625\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BVerwG-Urteil vom 26.6.1980 (2 C 37.78) BStBl. 1980 II S. 625<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[2217],"class_list":["post-27248","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online","tag-lohnsteuerhilfeverein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27248","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27248"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27248\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27248"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27248"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27248"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}