{"id":27250,"date":"1980-07-16T12:53:05","date_gmt":"1980-07-16T10:53:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27250"},"modified":"2013-08-29T11:34:28","modified_gmt":"2013-08-29T09:34:28","slug":"bfh-urteil-vom-16-7-1980-vii-r-24_77-bstbl-1980-ii-s-632","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-7-1980-vii-r-24_77-bstbl-1980-ii-s-632\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.7.1980 (VII R 24\/77) BStBl. 1980 II S. 632"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.7.1980 (VII R 24\/77) BStBl. 1980 II S. 632<\/strong><\/p>\n<p>1. &#8230;<\/p>\n<p>2. F\u00fcr eine neben der Anfechtungsklage erhobene Leistungsklage, mit der die R\u00fcckzahlung des Betrages begehrt wird, der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts entrichtet worden ist, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Dieses l\u00e4\u00dft sich nicht aus der \u00dcberlegung herleiten, da\u00df ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil nach \u00a7 151, \u00a7 155 FGO, \u00a7 708 Nr. 7 ZPO a. F. f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne, weil eine solche Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>BranntwMonG \u00a7 151 Abs. 1, \u00a7 152 Abs. 1, \u00a7 78, \u00a7 79, \u00a7 79a; EWGV Art. 95 Abs. 1; FGO \u00a7 40 Abs. 1, \u00a7 151, \u00a7 155; ZPO a.F. \u00a7 708 Nr. 7.<\/p>\n<p align=\"center\">[Das Urteil wurde nur mit den Entscheidungsgr\u00fcnden ver\u00f6ffentlicht.]<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Sache war gem. \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Dieses wird die durch Art. 95 Abs. 1 EWGV gebotene Gleichstellung des Rums mit inl\u00e4ndischem, dem Branntweinaufschlag unterliegendem Branntwein durch analoge Anwendung der Vorschriften des \u00a7 79 BranntwMonG vornehmen und bei der dazu erforderlichen Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts hinsichtlich der Produktionsumst\u00e4nde des Rums gem. \u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 FGO die Kl\u00e4gerin heranziehen m\u00fcssen. Dabei wird das FG davon ausgehen m\u00fcssen, da\u00df beim Vergleich der Produktionsbedingungen des eingef\u00fchrten Rums mit jenen von Branntwein des Inlands nicht auf das Erfordernis der Gleichheit, sondern nur auf Gleichartigkeit abzustellen ist (vgl. Abs. 19 der Gr\u00fcnde des Urteils in EGHE 1978, 1787). Falls die Ermittlungen des FG zu keinem Ergebnis f\u00fchren sollten, so f\u00e4llt die Unerweislichkeit einer Tatsache jeweils demjenigen Beteiligten zur Last, der sich darauf beruft. Das bedeutet, da\u00df diese der Kl\u00e4gerin zur Last f\u00e4llt, falls sich das Vorliegen von Tatsachen im Hinblick auf die Verg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 79 Abs. 2, 79a BranntwMonG nicht erweisen l\u00e4\u00dft. Dagegen f\u00e4llt die Nichterweislichkeit von Tatsachen hinsichtlich der Erh\u00f6hungsvorschriften des \u00a7 79 Abs. 3 bis 6 BranntwMonG dem HZA zur Last.<\/p>\n<p>Das FG wird ferner beachten m\u00fcssen, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihren Klageantr\u00e4gen zufolge neben der gegen die Abgabenbescheide gerichteten Anfechtungsklage eine Leistungsklage auf R\u00fcckzahlung des aufgrund dieser Bescheide entrichteten Abgabenbetrages und auf dessen Verzinsung erhoben hat. Es kann dahinstehen, ob neben der die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts erstrebenden Anfechtungsklage nach \u00a7 40 Abs. 1 FGO eine Leistungsklage erhoben werden kann, mit der die R\u00fcckzahlung des Betrages begehrt wird, der aufgrund des Verwaltungsakts entrichtet worden ist, oder ob ein solches Begehren nur gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 2 FGO mit dem im Verfahren \u00fcber die Anfechtungsklage zu stellenden Antrag verfolgt werden darf, das Gericht m\u00f6ge aussprechen, da\u00df und wie die Finanzbeh\u00f6rde die Vollziehung des Verwaltungsakts r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen hat. Denn jedenfalls fehlt es f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Leistungsklage an dem erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Ein solches besteht in der Regel nicht, da die gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbeh\u00f6rde erfahrungsgem\u00e4\u00df von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen zieht (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 100 Anm. 10). Es m\u00fc\u00dfte also von der Kl\u00e4gerin dargelegt werden, weshalb hier nicht damit zu rechnen ist, da\u00df das HZA ein Urteil befolgen w\u00fcrde. Ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis l\u00e4\u00dft sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht aus der \u00dcberlegung herleiten, da\u00df ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil nach \u00a7 151, \u00a7 155 FGO, \u00a7 708 Nr. 7 ZPO a. F. f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne. Eine solche Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung w\u00fcrde den Vorschriften des \u00a7 69 FGO widersprechen, wonach die Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt dessen Vollziehung nicht hemmt, insbesondere die Erhebung der durch ihn geforderten Abgabe nicht aufgehalten wird und eine Aussetzung der Vollziehung materiell und prozessual besonders geregelt ist. Solange der Verwaltungsakt nur angefochten und noch nicht durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil aufgehoben ist, hat die Beh\u00f6rde das grunds\u00e4tzliche Recht, ihn zu vollziehen und das dabei Erlangte zu behalten (vgl. Gr\u00e4ber, a. a. O., \u00a7 69 Anm. 8 S. 194 oben mit Rechtsprechungsnachweisen). Deshalb kann das auf eine Anfechtungsklage ergangene, noch nicht rechtskr\u00e4ftige Urteil des FG nach \u00a7 151 Abs. 3 FGO nur wegen der Kosten f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden, nicht etwa auch wegen der durch den Verwaltungsakt geforderten und vom Kl\u00e4ger mangels aufschiebender Wirkung (\u00a7 69 Abs. 1 FGO) seiner dagegen erhobenen Klage erbrachten Leistung. Das Geleistete kann der Kl\u00e4ger nur wiedererlangen durch eine Aufhebung der Vollziehung nach der materiellen und prozessualen Sonderregelung des \u00a7 69 FGO oder durch ein den Verwaltungsakt aufhebendes rechtskr\u00e4ftiges Urteil, das entweder von der Finanzbeh\u00f6rde freiwillig befolgt wird oder gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 Satz 2 FGO besonders ausspricht, da\u00df und wie die Finanzbeh\u00f6rde die Vollziehung des Verwaltungsaktes r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.7.1980 (VII R 24\/77) BStBl. 1980 II S. 632 1. &#8230; 2. F\u00fcr eine neben der Anfechtungsklage erhobene Leistungsklage, mit der die R\u00fcckzahlung des Betrages begehrt wird, der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts entrichtet worden ist, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. 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