{"id":27251,"date":"1979-08-07T21:27:24","date_gmt":"1979-08-07T19:27:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27251"},"modified":"2013-08-16T10:35:06","modified_gmt":"2013-08-16T08:35:06","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1979-viii-r-95_77-bstbl-1980-ii-s-633","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1979-viii-r-95_77-bstbl-1980-ii-s-633\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1979 (VIII R 95\/77)     BStBl. 1980 II S. 633"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1979 (VIII R 95\/77) BStBl. 1980 II S. 633<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Gewinne aus &#8222;Schlo\u00dfbesichtigung&#8220; geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb. Die f\u00fcr die Besichtigung freigegebenen R\u00e4ume eines Schlosses und die darin ausgestellten Gegenst\u00e4nde sind Grundlage f\u00fcr die gewerbliche T\u00e4tigkeit und geh\u00f6ren daher zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des &#8222;Besichtigungsbetriebs&#8220;.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1, 15 (Abs. 1) Nr. 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt in A einen forstwirtschaftlichen Betrieb und einen Besichtigungsbetrieb (Schlo\u00dfbesichtigung). In Schlo\u00df A befindet sich die Wohnung der Kl\u00e4gerin mit 200 qm Wohnfl\u00e4che. Der \u00fcbrige Teil des Schlosses dient dem Besichtigungsbetrieb. Bewertungsrechtlich ist Schlo\u00df A als &#8222;sonstiges bebautes Grundst\u00fcck&#8220; beim Grundverm\u00f6gen erfa\u00dft. Von dem Einheitswert in H\u00f6he von &#8230; DM entfallen auf den Wohnzwecken dienenden Teil &#8230; DM, auf den eigengewerblich genutzten Teil &#8230; DM und auf den Grund und Boden &#8230; DM.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin behandelte Schlo\u00df A in den Streitjahren 1969 bis 1972 als Betriebsverm\u00f6gen und erfa\u00dfte es mit seinem vollen Umfang in der Bilanz des Forstbetriebs. Der laufende Unterhalt des Schlo\u00dfgeb\u00e4udes wurde entsprechend der jeweiligen Zugeh\u00f6rigkeit zur Forstwirtschaft (Wohnteil) und zum Gewerbebetrieb aufgeteilt, ebenso die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) und die Grundsteuer. Ein gr\u00f6\u00dferer Erhaltungsaufwand f\u00fcr Denkmalspflege (Dachreparatur) wurde im Jahre 1971 in H\u00f6he von &#8230; DM als Betriebsausgaben beim Gewerbebetrieb erfa\u00dft. <\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) vertrat nach einer Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, da\u00df das Schlo\u00df A als Privatverm\u00f6gen zu behandeln sei. Die Wohnung in einem Schlo\u00df gehe \u00fcber den Rahmen des f\u00fcr einen gleichartigen forstwirtschaftlichen Betrieb \u00dcblichen hinaus. Der Wohnteil k\u00f6nne daher entsprechend der bewertungsrechtlichen Beurteilung nicht forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen sein. Der der Besichtigung gewidmete Teil des Schlosses d\u00fcrfe ebenfalls nicht im forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen gef\u00fchrt werden, weil er mit diesem in keinem Zusammenhang stehe. Dieser Teil geh\u00f6re aber auch nicht zum Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs, weil sich dieser nur auf den Besichtigungsvorgang beschr\u00e4nke. <\/span><\/p>\n<p><span>Bei der Ermittlung des Mietwerts der eigengenutzten Wohnung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erkannte das FA die anteiligen Geb\u00e4udeaufwendungen als Werbungskosten an. Den Erhaltungsaufwand f\u00fcr die Denkmalspflege ber\u00fccksichtigte es im Rahmen des \u00a7 33 EStG nach Ma\u00dfgabe des Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. <\/span> <span lang=\"EN-GB\">August 1960 (S 2110 &#8211; 1\/47) \/ (S 2193 &#8211; 39) &#8211; 61662 (BStBl. <\/span> <span>II 1960, 173) voll als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung.<\/span><\/p>\n<p><span>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Zustimmung des FA gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide 1968 bis 1972 erhobene Klage, mit der die Kl\u00e4gerin beantragte, die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb und die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung so festzusetzen, wie sie sich ergeben, wenn Schlo\u00df A zu 35 v.H. als Betriebsverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zu 65 v.H. als Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs behandelt wird, hatte Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) im wesentlichen aus: Der zu 35 v.H. eigenen Wohnzwecken der Inhaberin des forstwirtschaftlichen Betriebes dienende Teil des Schlosses A sei notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Denn von hier aus w\u00fcrden der &#8230; ha gro\u00dfe forstwirtschaftliche und der kleinere landwirtschaftliche Betrieb geleitet. Die Wohnfl\u00e4che von 200 qm \u00fcberschreite nicht die bei Betrieben gleicher Art \u00fcbliche Gr\u00f6\u00dfe. Der \u00fcbrige, dem Besichtigungsbetrieb dienende Teil sei notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs. Denn der Besichtigungsbetrieb erstrecke sich ausschlie\u00dflich auf F\u00fchrungen durch Schlo\u00df A und die Besichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Kulturg\u00fcter. Diese Gegenst\u00e4nde seien deshalb f\u00fcr den Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin unentbehrlich. Demgem\u00e4\u00df errechneten sich f\u00fcr den Gewerbebetrieb Schlo\u00dfbesichtigung folgende Gewinne: <\/span><\/p>\n<table style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt;\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Wirtschaftsjahr\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1968\/69\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1969\/70\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1970\/71\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1971\/72 <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span>\u00a0\u00a0 <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Gewinn lt. Bescheid <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span>.\/. \u00c4nderungen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8212;&#8212;&#8212;&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8212;&#8212;&#8212;&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8212;&#8212;&#8212;&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8212;&#8212;&#8212;&#8211; <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span>\u00a0\u00a0 <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Summe\/Differenz\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ======\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ======\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ======\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ====== <\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span>Mit der wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA -unter Beschr\u00e4nkung der Revision auf die Streitjahre 1969 bis 1972- Verletzung materiellen Rechts. Es vertritt die Ansicht: Der zur Besichtigung freigegebene Teil eines Schlosses und die darin ausgestellten Gegenst\u00e4nde w\u00fcrden nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Rentabilit\u00e4t und Wirtschaftlichkeit eingesetzt. Durch das blo\u00dfe Zurschaustellen unterl\u00e4gen sie auch keinem Wertverzehr. Es k\u00f6nne ihnen deshalb auch nicht der Charakter von Wirtschaftsg\u00fctern zukommen, die im gewerblichen Bereich einer Nutzung zug\u00e4nglich seien. Als Kulturwerte oder Kulturg\u00fcter h\u00e4tten sie vielmehr ihren eigenen, vom Besichtigungsbetrieb losgel\u00f6sten selbst\u00e4ndigen Wert. Zum Betriebsverm\u00f6gen rechne nur das speziell dem Besichtigungsvorgang dienende Inventar wie Schauk\u00e4sten, Absperrvorrichtungen, Kleiderablagen, Fu\u00dfmatten, L\u00e4ufer usw. Es widerspreche auch der Verkehrsauffassung, Schlo\u00df A als Wohnhaus eines Land- und Forstwirts anzusehen. Zu Unrecht habe das FG bei der Frage, ob die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art \u00fcbliche Gr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreite, nur auf den Wohnteil von 200 qm abgestellt. Ma\u00dfgebend sei vielmehr ebenso wie bei der Einheitsbewertung das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des gesamten Schlosses, da auch der Besichtigungszwecken dienende Teil Privatverm\u00f6gen sei und mit dem Wohnteil demnach eine wirtschaftliche Einheit bilde. <\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. <\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Gewinne aus der Schlo\u00dfbesichtigung geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus dem Gewerbebetrieb. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind Betriebsausgaben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in seinem Urteil vom 1. August 1957 IV 399\/55 U (BFHE 65, 322, BStBl. III 1957, 355) entschieden hat, stellt eine Schlo\u00dfbesichtigung gegen Entgelt einen Gewerbebetrieb dar, wenn nachhaltig Gewinne erzielt werden und nicht nur die Selbstkosten durch die Einnahmen gedeckt werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hat insbesondere nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Das ergibt sich schon aus der H\u00f6he ihrer Eink\u00fcnfte. So erzielte sie allein in den Streitjahren 1969 bis 1972 nach der vom FG zu ihren Gunsten berichtigten Gewinnermittlung gewerbliche Gewinne in H\u00f6he von &#8230;.. DM, &#8230;.. DM, &#8230;.. DM, &#8230;.. DM.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG den Besichtigungszwecken dienenden Teil des Schlosses dem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet. Zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung alle Gegenst\u00e4nde, die dem Betrieb unmittelbar dienen, und zwar dergestalt, da\u00df sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (BFH-Urteil vom 5. April 1979 IV R 48\/77, BFHE 128, 49, BStBl. II 1979, 554, mit weiteren Nachweisen). Nicht dem Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen sind solche Wirtschaftsg\u00fcter, die der privaten Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder seiner Angeh\u00f6rigen dienen (BFH-Urteile vom 14. November 1972 VIII R 100\/69, BFHE 108, 304, BStBl. II 1973, 289; vom 30. April 1975 I R 111\/73, BFHE 115, 500, BStBl. II 1975, 582). Die f\u00fcr die Besichtigung freigegebenen R\u00e4ume und die darin ausgestellten Gegenst\u00e4nde sind Grundlage f\u00fcr die gewerbliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Sie geh\u00f6ren daher zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des &#8222;Besichtigungsbetriebs&#8220;.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobenen Einwendungen des FA greifen nicht durch. Es ist, wie das FG zu Recht dargelegt hat, unerheblich, ob die R\u00e4ume und Gegenst\u00e4nde der Besichtigung als Kulturwert oder Kulturg\u00fcter ihren eigenen vom Besichtigungsbetrieb losgel\u00f6sten selbst\u00e4ndigen Wert haben. Entscheidend ist, da\u00df sie dem Besichtigungsbetrieb zugef\u00fchrt sind. Anhaltspunkte f\u00fcr eine private Nutzung dieser Gegenst\u00e4nde sind vom FA nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht gesagt werden, da\u00df die dem Besichtigungsbetrieb gewidmeten Gegenst\u00e4nde unrentierlich und unwirtschaftlich eingesetzt seien und unangemessen hohe Aufwendungen verursachen w\u00fcrden. Dagegen sprechen bereits die laufenden \u00dcbersch\u00fcsse der Kl\u00e4gerin. Davon abgesehen k\u00f6nnte ein etwaiger hoher Erhaltungsaufwand grunds\u00e4tzlich nicht dazu f\u00fchren, alle oder einzelne Besichtigungsgegenst\u00e4nde und damit zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben aus der Gewinnermittlung auszuscheiden. Es m\u00fc\u00dfte dann vielmehr wegen der einheitlich zu w\u00fcrdigenden T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin insgesamt gepr\u00fcft werden, ob eine gewerbliche T\u00e4tigkeit oder eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.<\/p>\n<p>Nicht entscheidungserheblich ist weiterhin der Einwand des FA, da\u00df die in den R\u00e4umen ausgestellten Kunstgegenst\u00e4nde und Sammlungen durch die blo\u00dfe Besichtigung keinem Wertverzehr unterl\u00e4gen. Denn f\u00fcr diese hat die Kl\u00e4gerin nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG keine AfA in Anspruch genommen. Es kann deshalb dahinstehen, ob solche Gegenst\u00e4nde abschreibbar w\u00e4ren (vgl. dazu n\u00e4her BFH-Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 58\/75, BFHE 124, 172, BStBl. II 1978, 164). Einwendungen gegen die H\u00f6he der anteiligen Geb\u00e4udeaufwendungen hat das FA nicht erhoben. Sie sind, da sie ausschlie\u00dflich betrieblich veranla\u00dft sind, in vollem Umfang gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Das gilt auch f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 EStG zustehende anteilige Geb\u00e4ude-AfA und den einmaligen Erhaltungsaufwand von &#8230; DM.<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG auch den Nutzungswert des Wohnteils des Schlosses den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG geh\u00f6rt der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art \u00fcbliche Gr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Das FG hat dazu unangefochten festgestellt, da\u00df von der Wohnung der Kl\u00e4gerin der forstwirtschaftliche Betrieb von &#8230; ha sowie die kleinere Landwirtschaft geleitet w\u00fcrden und die Wohnung von 200 qm die \u00fcbliche Gr\u00f6\u00dfe der Wohnungen vergleichbarer L\u00e4ndereien nicht \u00fcberschreitet. Diese Feststellungen liegen auf tats\u00e4chlichem Gebiet. Das Revisionsgericht ist deshalb daran gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Die Ansicht des FA, die bei Betrieben gleicher Art \u00fcbliche Gr\u00f6\u00dfe werde \u00fcberschritten, weil das Erscheinungsbild des gesamten Schlosses ma\u00dfgebend sei, findet keine St\u00fctze im Gesetz. Denn \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG stellt ausdr\u00fccklich nur auf den Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen ab. Daraus ergibt sich, da\u00df die Gr\u00f6\u00dfe und die Bedeutung des Schlosses A insgesamt nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, weil der \u00fcberwiegende Teil des Schlosses A nicht Wohnzwecken der Betriebsinhaberin, sondern gewerblichen Zwecken des Besichtigungsbetriebs dient.<\/p>\n<p><span>Nicht entscheidend ist, wie Schlo\u00df A bei der Einheitsbewertung behandelt worden ist. Denn einkommensteuerrechtlich ist bei einem privat und betrieblich genutzten Grundst\u00fcck grunds\u00e4tzlich eine Aufteilung entsprechend der unterschiedlichen Nutzung m\u00f6glich (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl. 1978, \u00a7\u00a7 4, 5 Rdnr. 275). Anders als im Bewertungsrecht h\u00e4ngt die Zurechnung nicht davon ab, welche Zweckbestimmung \u00fcberwiegt. Es besteht deshalb auch keine Bindung an die bewertungsrechtliche Einordnung.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1979 (VIII R 95\/77) BStBl. 1980 II S. 633 Die Gewinne aus &#8222;Schlo\u00dfbesichtigung&#8220; geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb. Die f\u00fcr die Besichtigung freigegebenen R\u00e4ume eines Schlosses und die darin ausgestellten Gegenst\u00e4nde sind Grundlage f\u00fcr die gewerbliche T\u00e4tigkeit und geh\u00f6ren daher zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des &#8222;Besichtigungsbetriebs&#8220;. 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