{"id":27253,"date":"1980-04-02T13:30:27","date_gmt":"1980-04-02T11:30:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27253"},"modified":"2013-08-22T10:16:26","modified_gmt":"2013-08-22T08:16:26","slug":"bfh-urteil-vom-2-4-1980-iv-r-38_79-bstbl-1980-ii-s-636","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-4-1980-iv-r-38_79-bstbl-1980-ii-s-636\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 38\/79) BStBl. 1980 II S. 636"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 38\/79) BStBl. 1980 II S. 636<\/strong><\/p>\n<p>Die Unterrichtst\u00e4tigkeit in Meistervorbereitungskursen der Handwerkskammern kann wissenschaftliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 34 Abs. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1974, ob der Unterricht in Buchf\u00fchrung, Bilanzkunde und Steuerwesen bei Meistervorbereitungskursen eine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), ein Dipl.-Volkswirt, war Angestellter der Handwerkskammer X. Daneben war er als Dozent bei den von der Kammer veranstalteten Meistervorbereitungskursen t\u00e4tig und unterrichtete in Buchf\u00fchrung, Bilanzkunde und Steuerwesen. Den Antrag auf Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG 1974 &#8211; streitig sind noch Einnahmen von 7.570 DM &#8211; lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ab.<\/p>\n<p>Die Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Der Unterricht des Kl\u00e4gers in Buchf\u00fchrungs- und Bilanzkunde sowie Steuerwesen stelle keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit dar. Der Unterricht erstrecke sich zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die Darstellung von einfachen in einem Handwerksbetrieb laufend vorkommenden Buchf\u00fchrungsvorg\u00e4ngen. Dies stelle keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit dar. Das gelte auch f\u00fcr den weiteren Unterricht im Rahmen der Meistervorbereitung. Bei der vom Kl\u00e4ger gegebenen Darstellung der Bilanzanalyse handle es sich um einfache bilanzielle Beurteilungen, die an Hand von einfach gestalteten Bilanzen kleiner Betriebe angestellt w\u00fcrden. Nach der Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Industriekaufmann vom 24. Januar 1978 mit Rahmenlehrplan geh\u00f6rten die vom Kl\u00e4ger dargestellten Probleme der Liquidit\u00e4tsbeurteilung, der Anlagendeckung und \u00e4hnliches bereits zur Lehrlingsausbildung eines Industriekaufmanns. Die Lehrlingsausbildung stelle aber noch keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit dar. Zur wissenschaftlichen Bilanzanalyse geh\u00f6re die Untersuchung umfangreicher, nach aktienrechtlichen Grunds\u00e4tzen erstellter Unternehmensbilanzen. Ein wissenschaftlich betriebener Unterricht in Bilanzanalyse m\u00fcsse deshalb von den aktienrechtlichen Bilanzierungsgrunds\u00e4tzen ausgehen. Er m\u00fcsse \u00fcber die vom Kl\u00e4ger dargestellten \u00dcberlegungen hinaus auch den inneren und \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleich beinhalten und solche Untersuchungen wie z. B. die Ermittlung des steuerlichen Gewinns an Hand der entsprechenden Aufwandsposten, der Finanzierungsmethode des Unternehmens durch Fremd- oder Selbstfinanzierung, des Umfangs der Anlagenfinanzierung durch Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) u. \u00e4. einbeziehen. Diese Beurteilungen seien jedoch f\u00fcr einen Handwerksbetrieb noch gar nicht erforderlich. &#8211; Es sei auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Teilnehmer zum gr\u00f6\u00dften Teil Handwerksgesellen seien, f\u00fcr die der Unterricht des Kl\u00e4gers eine Erstinformation auf diesem Gebiet sei und nicht &#8211; wie im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 1959 VI 29\/59 S (BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193) &#8211; auf vorher erworbenen Kenntnissen aufbaue. &#8211; Das FA sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Steuerverg\u00fcnstigung deshalb zu gew\u00e4hren, weil es in den Vorjahren den Unterricht des Kl\u00e4gers als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit beurteilt habe. Die F\u00c4 h\u00e4tten f\u00fcr jeden Steuerabschnitt den Steueranspruch rechtlich unabh\u00e4ngig von den Entscheidungen f\u00fcr die Vorjahre zu pr\u00fcfen. Der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung von fehlerhaften Beurteilungen der Vorjahre.<\/p>\n<p>Mit der auf seine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger unter anderem falsche Sachverhaltsfeststellung und -w\u00fcrdigung sowie mangelhafte Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch das FG. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>1. Das FG habe au\u00dfer acht gelassen, da\u00df der Kl\u00e4ger auch noch Unterricht im Steuerwesen erteilt habe und dies einen erheblichen Teil der Dozentent\u00e4tigkeit einnehme, wie bereits in der Einspruchsentscheidung aufgef\u00fchrt und in der Klageschrift vorgetragen worden sei.<\/p>\n<p>2. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, da\u00df nur die Grundz\u00fcge der Buchf\u00fchrungstechnik dargestellt worden seien. Aus dem Schreiben der Handwerkskammer vom 6. November 1972, auf das sich das FG selbst gest\u00fctzt habe, gehe hervor, da\u00df auch komplette Jahresabschl\u00fcsse erstellt worden seien und der Kl\u00e4ger die Bedeutung der Buchf\u00fchrung und des Rechnungswesens als F\u00fchrungsinstrument eines Handwerksunternehmens dargestellt habe. Im Bilanzanalyse-Unterricht seien \u00e4u\u00dfere und innere Betriebsvergleiche der verschiedensten Art durchgef\u00fchrt worden; dabei sei von den aktienrechtlichen Bilanzierungsgrunds\u00e4tzen ausgegangen worden und es sei z. B. auch der steuerliche Gewinn an Hand entsprechender Aufwandskosten ermittelt worden. Es seien au\u00dferdem die Fragen der Fremd-, Eigen- und Selbstfinanzierung angesprochen worden, wie die der Klageschrift beigef\u00fcgten Anlagen bewiesen. Die Voraussetzungen, die das FG selbst als f\u00fcr einen Bilanzanalyse-Unterricht erforderlich genannt habe, seien also erf\u00fcllt gewesen. Der Unterricht des Kl\u00e4gers gehe noch weit \u00fcber die vom FG geforderten Unterrichtsinhalte hinaus; denn es w\u00fcrden auch Bewegungsbilanzen, Unternehmensbudgets und \u00e4hnliches erstellt.<\/p>\n<p>3. Nach der vom FG herangezogenen Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Industriekaufmann vom 24. Januar 1978 (BGBl I, 162) mit Rahmenlehrplan beinhalte die Lehrlingsausbildung zum Industriekaufmann das Fach Bilanzanalyse \u00fcberhaupt nicht. Das FG sei also von v\u00f6llig falschen Grundlagen bei seiner Schlu\u00dffolgerung ausgegangen, da\u00df die Lehrlingsausbildung noch keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit darstelle. Auch wenn man die Meinung des FG teilen w\u00fcrde, da\u00df Bilanzanalyse zur F\u00fchrung eines Handwerksbetriebes nicht notwendig sei, sei dennoch das Fach Bilanzanalyse Pr\u00fcfungsfach, das alle vom FG f\u00fcr die Anerkennung als wissenschaftlicher Unterricht geforderten Unterrichtsinhalte umfasse.<\/p>\n<p>4. Das FG-Urteil weiche au\u00dferdem von einer Vielzahl von BFH-Entscheidungen ab, so von dem Urteil in BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193, mit dem der Unterricht an einer Abendschule, die die Ablegung der Technikerpr\u00fcfung f\u00fcr Elektriker und Schlosser zum Ziel habe, als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit anerkannt worden sei, und von dem Urteil vom 30. April 1952 IV 73\/52 U (BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165), mit dem der BFH Unterricht \u00fcber die Entwicklung des Steuerwesens an Volkshochschulen als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit anerkannt habe. Die Entscheidung des FG beruhe auch auf dieser Abweichung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Eink\u00fcnfte aus den Meisterkursen nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG zu besteuern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur beantragten Herabsetzung der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht die Unterrichtst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers \u00fcber Buchf\u00fchrungs- und Bilanzkunde sowie \u00fcber Steuerwesen nicht als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG behandelt.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit Recht, da\u00df das FG den Unterricht im Steuerwesen zwar im Sachverhalt erw\u00e4hnt hat, bei der Begr\u00fcndung der Nichtwissenschaftlichkeit der gesamten Unterrichtst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers darauf jedoch nicht eingegangen ist. Das FG bezieht sich f\u00fcr seine Beurteilung, der Unterricht des Kl\u00e4gers erstrecke sich zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die Darstellung von einfachen Buchf\u00fchrungsvorg\u00e4ngen eines Handwerksbetriebes, auf das Schreiben der Handwerkskammer vom 6. November 1972. Aus diesem ergibt sich indessen, da\u00df der Buchf\u00fchrungs- und Steuerunterricht in den Meistervorbereitungslehrg\u00e4ngen 100 Stunden je Kursus umfa\u00dft, und in der Regel mit 70 Stunden auf Buchf\u00fchrungs- und mit 30 Stunden auf Steuerunterricht aufgeteilt wird sowie da\u00df im Steuerunterricht nicht nur alle wichtigen Steuergesetze behandelt, sondern auch die M\u00f6glichkeiten einer sinnvollen betrieblichen Steuerpolitik diskutiert, die Zusammenh\u00e4nge der einzelnen Steuerarten durchgesprochen und weiterhin Rechtsmittel, Steueraufsicht, Betriebspr\u00fcfung und Steuerfahndung er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<p>Das FG verweist f\u00fcr die &#8211; zutreffende &#8211; Bemerkung, die Unterrichtung \u00fcber die Grundz\u00fcge der Buchf\u00fchrungstechnik stelle keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit dar, auch wenn der Buchf\u00fchrungsunterricht von einem akademisch gebildeten Dozenten durchgef\u00fchrt werde, auf das BFH-Urteil in BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193. In diesem Urteil wird aber hinsichtlich eines Unterrichts im Steuerwesen und betrieblichen Rechnungswesen auch gerade auf das vorangegangene BFH-Urteil in BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165 Bezug genommen, mit dem Vortr\u00e4ge eines Steueramtmanns a. D. an einer Volkshochschule \u00fcber Fragen der Entwicklung des Steuerwesens und des betrieblichen Rechnungswesens als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit anerkannt wurden, obwohl der Vortragende nicht akademisch vorgebildet war.<\/p>\n<p>Das FG h\u00e4tte somit bei zutreffender Beurteilung des Gegenstandes des Unterrichts, des Umfangs der Unterrichtsstunden \u00fcber Steuerwesen und der akademischen Vorbildung des Kl\u00e4gers nicht zu dem Ergebnis der Nichtwissenschaftlichkeit der Unterrichtst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in Buchf\u00fchrungs- und Bilanzkunde sowie im Steuerwesen kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des FG, er habe nur die Grundz\u00fcge der Buchf\u00fchrungstechnik dargestellt. Wie sich aus dem Schreiben der Handwerkskammer vom 6. November 1972 ergibt, umfa\u00dfte der Unterrichtsrahmen f\u00fcr 70 Stunden nicht nur die Aufstellung von Bilanzen und Bilanz\u00fcbersichten, sondern u. a. auch Liquidit\u00e4tsberechnung, Anlagedeckungsberechnung, Kostenstruktur und Eigenkapitalsentwicklung; der Unterricht sollte au\u00dferdem die Bedeutung der Buchf\u00fchrung mit betrieblichem Rechnungswesen, Kalkulation, Statistik als Entscheidungshilfe des Unternehmers vermitteln, was der Kl\u00e4ger durch umfangreiche Anlagen zur Klagebegr\u00fcndung mit den von ihm f\u00fcr den Unterricht entworfenen Bilanzzahlenzusammenstellungen erl\u00e4utert hatte.<\/p>\n<p>Das FG-Urteil l\u00e4\u00dft nicht erkennen, aus welchem Grund es sich bei den von dem Kl\u00e4ger gegebenen Darstellungen der Bilanzanalyse um &#8222;einfache bilanzielle Beurteilungen&#8220;, angestellt &#8222;an Hand von einfach gestalteten Bilanzen kleiner Betriebe&#8220; und damit um eine nichtwissenschaftliche T\u00e4tigkeit gehandelt habe. Denn das FG stellt selbst die Einbeziehung des inneren und \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleichs, die Ermittlung des steuerlichen Gewinns an Hand der entsprechenden Aufwandsposten, die Finanzierungsmethode des Unternehmens durch Fremd- und Selbstfinanzierung als Indiz f\u00fcr einen wissenschaftlich betriebenen Bilanzanalyse-Unterricht heraus. Die von dem Kl\u00e4ger mit der Klagebegr\u00fcndung eingereichten Unterlagen lassen indessen eindeutig erkennen, da\u00df auch die von dem FG f\u00fcr die Annahme einer Wissenschaftlichkeit des Unterrichts geforderten Themen behandelt wurden.<\/p>\n<p>Das Argument des FG, solche Beurteilungen seien f\u00fcr einen Handwerksbetrieb noch gar nicht erforderlich, ist schon deshalb nicht von Gewicht, weil es bei der Beurteilung der Wissenschaftlichkeit eines Unterrichts nicht darauf ankommen kann, ob der Unterrichtsstoff sp\u00e4ter in der Praxis auch genutzt werde, abgesehen davon, da\u00df das Fach Bilanzanalyse f\u00fcr die Meisterpr\u00fcfung Pr\u00fcfungsfach war.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegung des FG, die von dem Kl\u00e4ger behandelten Themen geh\u00f6rten bereits zur Lehrlingsausbildung eines Industriekaufmanns, die Lehrlingsausbildung stelle aber noch keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit dar, h\u00e4lt einer Nachpr\u00fcfung nicht stand. Der Kl\u00e4ger weist mit Recht darauf hin, da\u00df die von dem FG erw\u00e4hnte Verordnung \u00fcber die Berufsausbildung zum Industriekaufmann vom 24. Januar 1978 das Fach Bilanzanalyse nicht beinhaltet. Auch angesichts der Anzahl der dem Kl\u00e4ger bei den Meistervorbereitungskursen f\u00fcr Buchf\u00fchrungsunterricht zugeteilten Unterrichtsstunden kann eine Gleichordnung mit Lehrlingsausbildung ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>4. Das FG bezieht sich f\u00fcr die Beurteilung einer Unterrichtst\u00e4tigkeit als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit auf die BFH-Urteile in BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193 und vom 14. Dezember 1967 IV R 149\/67 (BFHE 91, 51, BStBl II 1968, 273) und stellt heraus, da\u00df insbesondere auf den vorgetragenen Stoff und die Form der Darbietung abzustellen sei, und da\u00df ferner die Vorbildung der H\u00f6rer und die Fortbildung zu eigener wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit von Bedeutung sein k\u00f6nnten. Damit werden die in langj\u00e4hriger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Einstufung einer Unterrichtst\u00e4tigkeit als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit im wesentlichen angesprochen; jedoch erscheint f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls eine Pr\u00e4zisierung erforderlich.<\/p>\n<p>a) Hinsichtlich der Person des Unterrichtenden und seiner Vorbildung wurde zwar betont, da\u00df f\u00fcr die Aus\u00fcbung einer wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit wissenschaftliche Kenntnisse &#8211; nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im besonderen Ma\u00dfe mit den an Hochschulen gelehrten Disziplinen verbunden &#8211; erforderlich sind; es wurde dabei aber einger\u00e4umt, da\u00df wissenschaftliche Kenntnisse auch durch Selbststudium erworben werden k\u00f6nnen (BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165). Andererseits kann eine unterrichtende T\u00e4tigkeit nicht schon deshalb wissenschaftlich i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG sein, weil der Unterrichtende \u00fcber besondere, durch Studium erworbene p\u00e4dagogische und didaktische Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt, sofern der dargebotene Stoff kein wissenschaftlicher ist (BFH-Urteil vom 8. August 1974 IV R 105\/71, BFHE 113, 233, BStBl II 1974, 744, \u00fcber den Fall eines Berufsschullehrers f\u00fcr Geh\u00f6rlose).<\/p>\n<p>b) Entscheidendes Gewicht ist indessen Stoff und Gegenstand des Unterrichts zuzumessen. Der Unterricht mu\u00df in jedem Fall \u00fcber das Vermitteln von Grundwissen hinausgehen. Bereits in dem BFH-Urteil in BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193 wurde herausgestellt, da\u00df Unterricht \u00fcber Kurzschrift und die Grundz\u00fcge der Technik kaufm\u00e4nnischer Buchf\u00fchrung &#8211; auch erteilt von einem Dipl.-Kaufmann &#8211; nicht wissenschaftlich ist. Es kann weder der Unterricht in Englisch in der Umgangssprache oder \u00fcber die Grundz\u00fcge der Algebra (BFH-Urteil vom 16. Juni 1971 IV R 96\/66, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; n. v. -) noch der Deutschunterricht in der Mittelstufe eines Gymnasiums (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 79\/72 n. v.) als wissenschaftlich angesehen werden. Die Rechtsprechung hat bei wirtschaftskundlichen Themen stets darauf abgestellt, ob es sich bei diesen Themen um solche handelt, wie sie auch den volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Disziplinen der Hochschulen eigent\u00fcmlich sind (so bereits in BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165). Ebenso wird in dem BFH-Urteil in BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193 als ma\u00dfgeblich herausgehoben, da\u00df der Unterrichtsstoff auch an technischen Hochschulen oder an Ingenieurschulen behandelt wird.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist das FG danach mit Recht davon ausgegangen, da\u00df die Unterrichtung in den Grundz\u00fcgen der Buchf\u00fchrungstechnik nicht als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit anzusehen ist. Es hat indessen zu Unrecht den Unterrichtsstoff, den der Kl\u00e4ger in Buchf\u00fchrungs- und Bilanzkunde sowie im Steuerwesen in den Meistervorbereitungskursen vorzutragen hatte, mit dem Stoff eines Unterrichts in den Grundz\u00fcgen der Buchf\u00fchrungstechnik gleichgesetzt. Es ist nicht zu verkennen, da\u00df die Unterrichtsthemen des Kl\u00e4gers auch bei den betriebswirtschaftlichen Disziplinen der Hochschulen behandelt werden.<\/p>\n<p>c) Um eine Unterrichtst\u00e4tigkeit als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit beurteilen zu k\u00f6nnen, ist ferner die Art und Weise des Vortrags von Bedeutung, ob n\u00e4mlich die Vortragst\u00e4tigkeit nach Form und Niveau als wissenschaftlich zu kennzeichnen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165 und in BFHE 91, 51, BStBl II 1968, 273). Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob der Unterricht nach einem festgelegten Schema abgehalten oder ob ein selbsterarbeiteter Studienplan zugrunde gelegt wird.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist danach zugunsten des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df er seinen Unterrichtsstunden in Bilanzkunde auch selbst entworfene Bilanzzahlenzusammenstellungen zugrunde gelegt hat.<\/p>\n<p>d) Vorbildung und Ausbildungsgrad der Sch\u00fcler und H\u00f6rer hatte die Rechtsprechung des BFH zun\u00e4chst nicht als entscheidend angesehen (so BFH-Urteil in BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165). Sp\u00e4ter wurde aber klargestellt, da\u00df diese Umst\u00e4nde im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von Bedeutung sein k\u00f6nnen (BFHE 91, 51, BStBl II 1968, 273). Das brauchte noch nicht zum Tragen zu kommen, wenn es sich um H\u00f6rer einer Volkshochschule handelt, aber Unterrichtsstoff und Vortragsweise eindeutig als wissenschaftlich einzustufen waren, wie im Falle des BFH-Urteils in BFHE 56, 425, BStBl III 1952, 165; dabei ging man offensichtlich davon aus, da\u00df der durchschnittliche Bildungsgrad der Besucher von Volkshochschulen jedenfalls in etwa dem der mit dem Studium an eigentlichen Hochschulen beginnenden H\u00f6rer entsprechen werde. Beschr\u00e4nkt sich der Lehrstoff dagegen auf Themen, die auch Gegenstand des Schulunterrichts sind, so mu\u00df &#8211; schon im Interesse einer vom Einzelfall unabh\u00e4ngigen Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der steuerrechtlichen Behandlung &#8211; eine Differenzierung stattfinden, bei der weder das Niveau der Unterstufe noch das der Mittelstufe, sondern nur das der zur Hochschulreife f\u00fchrenden Oberstufe als noch im Rahmen der Wissenschaftlichkeit liegend angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 20. April 1978 IV R 9\/74, BFHE 125, 365, BStBl II 1978, 560). Bei Unterrichtsthemen, die nicht zugleich Gegenstand des Schulunterrichts sind, kann der Bildungsstand der H\u00f6rer im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung als Indiz f\u00fcr die Beurteilung des Unterrichts als wissenschaftlich herangezogen werden; er schlie\u00dft diese Wertung jedenfalls nicht aus.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FG u. a. ausgef\u00fchrt, da\u00df die Unterrichtsthemen des Kl\u00e4gers bereits zur Lehrlingsausbildung eines Industriekaufmanns geh\u00f6rten, die Lehrlingsausbildung aber noch keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit darstelle. W\u00e4hrend die Pr\u00e4misse dieser Begr\u00fcndung, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht gegeben war, ist die daraus gezogene Schlu\u00dffolgerung als solche zutreffend. Weil der Kl\u00e4ger indessen weder Unterrichtsstoff f\u00fcr die Lehrlingsausbildung vortrug noch Lehrlinge auszubilden hatte, w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob die Fortbildung von Gesellen, w\u00fcrde es sich um die Einstufung von Schulunterrichtsthemen handeln, einer Ausbildung auf der Grundlage der mittleren Reife in etwa gleichzustellen w\u00e4re. Dabei wird man im Falle des Kl\u00e4gers den Ausbildungsstand seiner H\u00f6rer als der Meisterpr\u00fcfung zustrebender Handwerksgesellen wohl eher \u00fcber als unter dem Niveau der mittleren Reife liegend einstufen k\u00f6nnen. Doch braucht dies nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden, da der Unterricht des Kl\u00e4gers bereits nach Stoff und Vortragsweise als wissenschaftlich betrachtet werden mu\u00df.<\/p>\n<p>e) Zu der Frage, inwieweit auch das Ziel des Unterrichts als Kriterium f\u00fcr seine Beurteilung als wissenschaftliche Bedeutung hat, ist zun\u00e4chst auf das BFH-Urteil in BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193 zu verweisen, mit dem die Vortragst\u00e4tigkeit an einer technischen Abendschule, die zur Abschlu\u00dfpr\u00fcfung mit Diplom und der Bezeichnung &#8222;Techniker&#8220; f\u00fchrte, als wissenschaftlich eingestuft wurde. In gleicher Weise wurde die Unterrichtst\u00e4tigkeit eines Dozenten an einem Abendgymnasium mit dem Ziel der Reifepr\u00fcfung (Aufnahmevoraussetzung mittlere Reife) beurteilt. Auch in dem BFH-Urteil in BFHE 125, 365, BStBl II 1978, 560 wurde entscheidend auf das Ziel der Unterrichtst\u00e4tigkeit, n\u00e4mlich die wissenschaftliche Studien er\u00f6ffnende Hochschulreife zu vermitteln, abgestellt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall ist daraus zu folgern, da\u00df die Ausrichtung des Unterrichts auf einen von den H\u00f6rern erstrebten qualifizierteren Abschlu\u00df (Techniker, Reifepr\u00fcfung) nicht immer Voraussetzung f\u00fcr die Wissenschaftlichkeit der Unterrichtst\u00e4tigkeit zu sein braucht, f\u00fcr diese Beurteilung aber von besonderer Bedeutung sein kann. Der Senat hat keine Bedenken, auch die Meisterpr\u00fcfung, auf deren Vorbereitung die Unterrichtst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in Buchf\u00fchrungs- und Bilanzkunde sowie im Steuerwesen angelegt war, als einen solchen qualifizierteren Abschlu\u00df in dem dargelegten Sinne anzusehen.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG, das von anderen \u00dcberlegungen ausgeht, war daher aufzuheben. Der Senat kann selbst entscheiden. Die von dem FG getroffenen Feststellungen reichen nach den obigen Ausf\u00fchrungen aus, die hier streitigen Nebeneink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers als solche aus wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG einzuordnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 38\/79) BStBl. 1980 II S. 636 Die Unterrichtst\u00e4tigkeit in Meistervorbereitungskursen der Handwerkskammern kann wissenschaftliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 34 Abs. 4 EStG sein. EStG \u00a7 34 Abs. 4. Sachverhalt &nbsp; Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1974, ob der Unterricht in Buchf\u00fchrung, Bilanzkunde und Steuerwesen bei Meistervorbereitungskursen eine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-4-1980-iv-r-38_79-bstbl-1980-ii-s-636\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.4.1980 (IV R 38\/79) BStBl. 1980 II S. 636<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27253","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27253","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27253"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27253\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27253"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27253"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27253"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}