{"id":27259,"date":"1980-07-03T12:55:20","date_gmt":"1980-07-03T10:55:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27259"},"modified":"2013-08-29T11:22:58","modified_gmt":"2013-08-29T09:22:58","slug":"bfh-urteil-vom-3-7-1980-iv-r-138_76-bstbl-1980-ii-s-648","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-7-1980-iv-r-138_76-bstbl-1980-ii-s-648\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.7.1980 (IV R 138\/76) BStBl. 1980 II S. 648"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.7.1980 (IV R 138\/76) BStBl. 1980 II S. 648<\/strong><\/p>\n<p>Der Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr zuk\u00fcnftige, von Jahr zu Jahr wechselnde Instandhaltungsaufwendungen eines Wartungsunternehmens stehen die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Bilanzierung schwebender Gesch\u00e4fte entgegen, wenn sich die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen aus den Dauerwartungsvertr\u00e4gen zu jedem Bilanzstichtag ausgeglichen gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1970, ob R\u00fcckstellungen f\u00fcr eine sp\u00e4tere erh\u00f6hte Inanspruchnahme aus Dauerwartungsvertr\u00e4gen zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine KG, betreibt ein Unternehmen zur Errichtung, Reparatur und Wartung von Aufzugsanlagen. Von 1963 bis Ende 1973 schlo\u00df sie Vertr\u00e4ge \u00fcber die Vollwartung von 65 Aufzugsanlagen, die sie bis auf zwei Anlagen selbst erstellt hat. Die Vertr\u00e4ge beginnen mit Ablauf der f\u00fcr die Anlagen geltenden Garantiezeit und haben eine Laufzeit von 5 bis 15 Jahren. Die Vollwartungsvertr\u00e4ge verpflichten die Kl\u00e4gerin auch, Verschlei\u00dfteile wie Seile, Lager, Maschinen- und Motorteile auf eigene Kosten auszuwechseln. Die Vertragspartner entrichten einen monatlich, viertelj\u00e4hrlich oder halbj\u00e4hrlich zu zahlenden Pauschalpreis, den die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erfahrungen \u00fcber den Umfang des Verschlei\u00dfes und die voraussichtliche Belastung der Anlagen kalkuliert hat. Die Vertr\u00e4ge berechtigen die Vertragspartner, den Vertragspreis im Verh\u00e4ltnis der Material- und Lohnteile und im Ma\u00dfe der prozentualen Kosten\u00e4nderungen anzupassen. Eine Anpassung kann auch &#8222;bei wesentlicher unvorhersehbarer \u00c4nderung sonstiger Kalkulationsgrundlagen erfolgen&#8220;.<\/p>\n<p>Da sich der Verschlei\u00df der einzelnen Teile mit zunehmender Alterung der Anlagen und auch die Belastung der einzelnen Anlagen, damit also die Inanspruchnahme aus den Wartungsvertr\u00e4gen zu ihren Ungunsten entwickelt, hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine sp\u00e4tere erh\u00f6hte Inanspruchnahme R\u00fcckstellungen gebildet. Sie k\u00fcrzte die aus den Vertr\u00e4gen j\u00e4hrlich vereinnahmten Pauschalentgelte um den jeweils erbrachten Personal- und Materialeinsatz zu Verkaufspreisen (einschlie\u00dflich kalkuliertem Unternehmerlohn ohne Mehrwertsteuer). Den sich ergebenden Differenzbetrag f\u00fchrte sie einer R\u00fcckstellung f\u00fcr k\u00fcnftige Inanspruchnahme aus den Vertr\u00e4gen zu. Die Kl\u00e4gerin meint, mit dieser Berechnungsmethode in H\u00f6he des kalkulierten Aufschlages auf den Personal- und Materialeinsatz den zutreffenden Gewinn entsprechend der tats\u00e4chlich erbrachten Leistung ausgewiesen zu haben. In den ersten Jahren \u00fcbersteige der vereinbarte Pauschalpreis die von ihr zu erbringenden Leistungen, in sp\u00e4teren Jahren k\u00e4men hingegen wegen der dann steigenden Inanspruchnahme zus\u00e4tzliche Belastungen auf sie zu, zu deren Deckung neben den laufend vereinnahmten Pauschalbetr\u00e4gen auch die zur\u00fcckgestellten Betr\u00e4ge ben\u00f6tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) in dem endg\u00fcltigen Feststellungsbescheid 1970 die R\u00fcckstellung nicht an.<\/p>\n<p>Die dagegen nach \u00a7 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Klage, mit der die Kl\u00e4gerin Herabsetzung des Gewinns um 47.483 DM begehrte, wies das Finanzgericht (FG) ab. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Im Rahmen der als schwebende Dauerschuldvertr\u00e4ge zu qualifizierenden Wartungsvertr\u00e4ge k\u00f6nnten die bestehenden Rechte und Pflichten nicht bilanziert werden, da die innerhalb eines Zeitabschnitts entstandenen Verpflichtungen den in dieser Zeit erbrachten Leistungen entspr\u00e4chen. Aber selbst wenn die vertraglichen Verpflichtungen in einzelnen Zeitabschnitten nicht immer voll ausgeglichen seien, sei die begehrte R\u00fcckstellung nicht zul\u00e4ssig, da jeder Leistungsvertrag in seiner Gesamtheit als ausgeglichen anzusehen sei. Die Kalkulation der Kl\u00e4gerin beruhe auf ihrer langj\u00e4hrigen Erfahrung im Aufzugsbau. Sie wisse, was sie innerhalb der Vertragsdauer insgesamt aufwenden m\u00fcsse, und habe entsprechend das Pauschalentgelt berechnet. Dar\u00fcber hinaus habe sich die Kl\u00e4gerin noch eine Anpassung der Entgelte vorbehalten. Die weitgefa\u00dfte Anpassungsklausel gebe ihr die M\u00f6glichkeit, auch bei unzutreffender Kalkulation drohenden Verlusten durch Entgeltserh\u00f6hung vorzubeugen, zumal die Preiskalkulation f\u00fcr die Kunden nicht nachpr\u00fcfbar sei. Da die Kl\u00e4gerin \u00fcber die in jedem Jahr eingenommenen Wartungsentgelte voll verf\u00fcgen k\u00f6nne, habe sie den Gewinn so verwirklicht, wie er sich bei periodengerechter Gewinnermittlung ergebe.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Klageantrag weiter. Sie ist der Meinung, die allgemeinen Bilanzierungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr Dauervertr\u00e4ge seien auf den Streitfall nicht anwendbar. Bei der Kalkulation sei aus den errechneten voraussichtlichen Gesamtaufwendungen ein gleichbleibendes Pauschalentgelt abgeleitet worden, das die \u00fcbliche Gewinnspanne einschlie\u00dfe. Diesem gleichm\u00e4\u00dfigen Pauschalentgelt st\u00fcnden sprunghaft wechselnde Kosten in den folgenden Jahren gegen\u00fcber. Es sei sicher, da\u00df in sp\u00e4teren Jahren erh\u00f6hte Reparaturen mit der Notwendigkeit von Materialauswechselungen anfielen. Unsicher sei lediglich, in welchem Jahr diese erh\u00f6hten Kosten auf das Unternehmen zuk\u00e4men. Es sei schon jetzt vorhersehbar, da\u00df gegen Ende der Laufzeit die Aufwendungen weit \u00fcber die Entgelte der Kunden hinausgingen. Da dies den Kunden bekannt sei, k\u00f6nne aus diesem voraussehbaren Geschehensablauf eine Heraufsetzung der Wartungsentgelte nicht begr\u00fcndet werden. W\u00fcrde man in den einzelnen Jahren die die Wartungsleistung \u00fcbersteigenden Entgeltsteile zur Versteuerung heranziehen, w\u00fcrden nicht realisierte Gewinne versteuert. Denn diese \u00fcberschie\u00dfenden Entgeltsteile seien, da die Gesamtaufwendungen gleichm\u00e4\u00dfig auf die Laufzeit der Vertr\u00e4ge aufgeteilt worden seien, aber in den einzelnen Jahren in unterschiedlicher H\u00f6he anfielen, den Jahren zuzurechnen, in denen die Wartungsaufwendungen die Pauschalentgelte \u00fcberstiegen. Daher seien die jeweils \u00fcberschie\u00dfenden Entgeltsteile zur\u00fcckzustellen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Mai 1976 I R 80\/74 (BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622) stehe nicht entgegen, da die Kl\u00e4gerin nicht Eigent\u00fcmerin der Anlagen sei und ihre Instandhaltungspflicht nicht Neben- sondern Hauptpflicht sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, aus den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin begehrte Passivposten ist weder als R\u00fcckstellung noch aus anderen Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zutreffend die Wartungsvertr\u00e4ge als Dauerleistungsvertr\u00e4ge qualifiziert, bei denen sich Anspr\u00fcche und Verpflichtungen innerhalb der einzelnen Leistungsperioden ausgeglichen gegen\u00fcberstehen. Nach den vertraglichen Abmachungen ist die Kl\u00e4gerin zur Wartung und Instandhaltung der Aufzugsanlagen sowie zum Auswechseln von im einzelnen bezeichneten Verschlei\u00dfteilen auf eigene Kosten verpflichtet. Sie hat dazu regelm\u00e4\u00dfig die Anlagen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Wesentlicher Teil der Leistungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin ist ferner ihre st\u00e4ndige Leistungsbereitschaft. Sie hat jederzeit m\u00f6gliche Sch\u00e4den, die auch die Folge von Verschlei\u00dferscheinungen sein k\u00f6nnen, zu beheben. F\u00fcr diese Leistungen (tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung von Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie st\u00e4ndige Leistungsbereitschaft) erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin ein laufendes Pauschalentgelt, das monatlich, viertelj\u00e4hrlich oder halbj\u00e4hrlich entrichtet wird. Mit diesem Entgelt werden zivilrechtlich die Leistungen der Kl\u00e4gerin innerhalb jeder Leistungsperiode abgegolten.<\/p>\n<p>Aus dieser Auslegung des Vertrages, zu der auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1972 III R 76\/72, BFHE 108, 377, BStBl II 1973, 354, unter 3 der Entscheidungsgr\u00fcnde), ergeben sich die nachfolgenden Konsequenzen:<\/p>\n<p>a) Von dem der Kl\u00e4gerin zugeflossenen Entgelt ist nicht etwa ein Teil als Anzahlung auf in sp\u00e4teren Jahren zu erbringende Leistungen zu passivieren. Anzahlungen sind Vorleistungen auf eine von dem anderen Vertragspartner zu erbringende Lieferung oder Leistung. Sie sind beim Vorleistenden zu aktivieren, beim Anzahlungsempf\u00e4nger zu passivieren (BFH-Urteile vom 19. Juni 1973 I R 206\/71, BFHE 110, 116, BStBl II 1973, 774, unter 1 c der Entscheidungsgr\u00fcnde; vom 4. August 1976 I R 145\/74, BFHE 119, 468, BStBl II 1976, 675, unter 3 der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Im Streitfall sind die gezahlten Pauschalentgelte das einheitliche Entgelt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin in der jeweiligen Leistungsperiode zu erbringenden oder erbrachten Leistungen (Wartung, Reparatur, st\u00e4ndige Leistungsbereitschaft, Risiko\u00fcbernahme). Aus ihnen kann nicht ein Teil als Entgelt f\u00fcr in sp\u00e4teren Leistungsperioden zu erbringende Leistungen abgespaltet werden; denn s\u00e4mtliche sp\u00e4ter anfallenden Leistungen werden erneut durch ein einheitliches, f\u00fcr die jeweilige Leistungsperiode zu zahlendes Pauschalentgelt abgegolten. Zahlung der Pauschalentgelte und Leistung der Kl\u00e4gerin stehen sich in jeder Leistungsperiode (Abrechnungszeitraum) ausgeglichen gegen\u00fcber. Dies folgt auch daraus, da\u00df die Kl\u00e4gerin nicht etwa bei einer vorzeitigen Beendigung der Wartungsvertr\u00e4ge zur Herausgabe eines etwaigen Vorauszahlungsanteils fr\u00fcher gezahlter Pauschalentgelte verpflichtet ist.<\/p>\n<p>b) Zutreffend hat das FG die Bildung eines Passivpostens auch unter dem Gesichtspunkt der R\u00fcckstellung abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Bildung einer R\u00fcckstellung stehen die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Bilanzierung schwebender Gesch\u00e4fte entgegen. Danach werden die aus einem Vertrag entspringenden beiderseits noch nicht erf\u00fcllten Anspr\u00fcche und Verpflichtungen so lange und so weit nicht angesetzt, als sie sich gleichwertig gegen\u00fcberstehen. Diese Grunds\u00e4tze gelten nicht nur f\u00fcr Vertragsverh\u00e4ltnisse, die sich in einem einmaligen Leistungs- und Gegenleistungsakt ersch\u00f6pfen, sondern auch f\u00fcr Vertragsverh\u00e4ltnisse, die sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erstrecken und aus immer wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ein solches Dauerschuldverh\u00e4ltnis bleibt selbst nach teilweiser Erf\u00fcllung ein schwebendes Gesch\u00e4ft, wenn die beiderseits noch zu erbringenden Leistungen sich weiterhin gleichwertig gegen\u00fcberstehen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. Februar 1971 I R 121\/69, BFHE 101, 513, BStBl II 1971, 391; vom 17. Mai 1974 III R 50\/73, BFHE 112, 411, BStBl II 1974, 508; vom 27. Februar 1976 III R 64\/74, BFHE 119, 77, BStBl II 1976, 529, und BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622, jeweils mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Wie bereits dargelegt, stehen sich die innerhalb einer Leistungsperiode von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen und die von ihr empfangenen Pauschalhonorare schuldrechtlich ausgeglichen gegen\u00fcber. Dies gilt ebenso f\u00fcr die am Ende der Leistungsperiode sich gegen\u00fcberstehenden in Zukunft zu erf\u00fcllenden Rechte und Pflichten. Die Kl\u00e4gerin hat mit Ablauf einer Leistungsperiode ihre s\u00e4mtlichen Leistungspflichten erf\u00fcllt und das f\u00fcr diese Leistungen vereinbarte Entgelt erhalten. Die sich in den zuk\u00fcnftigen Leistungsperioden gegen\u00fcberstehenden Leistungsverpflichtungen stellen sich bilanzrechtlich ebenso dar wie die Leistungsverpflichtungen eines vor dem Bilanzstichtag abgeschlossenen, zu einer einmaligen Leistung verpflichtenden Vertrages. Auch dieser Vertrag findet, soweit keine der Parteien bereits eine Leistung erbracht hat, nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Bilanzierung schwebender Gesch\u00e4fte bilanzrechtlich keinen Ausdruck.<\/p>\n<p>Die Bildung einer R\u00fcckstellung k\u00f6nnte nur dann zul\u00e4ssig sein, wenn sich die Kl\u00e4gerin am Abschlu\u00dfstichtag in einem Leistungsr\u00fcckstand befunden, beispielsweise bis dahin aufgetretene Sch\u00e4den noch nicht behoben h\u00e4tte. Daf\u00fcr ist aber weder aus den Akten etwas ersichtlich noch hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat in dieser Richtung etwas vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht darlegen k\u00f6nnen, da\u00df ihr aus den schwebenden Gesch\u00e4ften ein Verlust droht, der sie zur Bildung einer R\u00fcckstellung berechtigte (vgl. \u00a7 152 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes &#8211; AktG &#8211; als Ausdruck eines Grundsatzes ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 148\/75, BFHE 123, 547, BStBl II 1978, 97). Lediglich wegen des zeitlich nicht genau abgrenzbaren Risikos geht sie davon aus, da\u00df in sp\u00e4teren Jahren der Wert der von ihr zu erbringenden Leistungen ihre dann vereinnahmten Entgelte \u00fcbersteigen wird. Wann dies der Fall sein wird, ist unbestimmt. Damit hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, da\u00df sich die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen schuldrechtlich unausgeglichen gegen\u00fcberstehen. Im \u00fcbrigen geht die Kl\u00e4gerin selbst davon aus, da\u00df die Wartungsvertr\u00e4ge auf ihre gesamte Laufzeit betrachtet keinen Verlust bringen werden. Auch dies st\u00fcnde nach der Rechtsprechung des BFH einer R\u00fcckstellung entgegen (Urteil vom 17. Juli 1974 I R 195\/72, BFHE 113, 115, BStBl II 1974, 684, unter 5 der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Die Absicht der Kl\u00e4gerin geht dahin, die im Streitjahr wegen des g\u00fcnstigen Risikoverlaufs erwirtschafteten Ertr\u00e4ge im Wege der Passivierung in ein noch unbekanntes sp\u00e4teres Jahr zu verlagern, in dem f\u00fcr sie erh\u00f6hte Aufwendungen anfallen. Damit macht die Kl\u00e4gerin in Wirklichkeit eine R\u00fccklage geltend (vgl. auch BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622). Da jedoch das Gesetz f\u00fcr derartige F\u00e4lle eine steuerfreie R\u00fccklage nicht vorsieht, darf die Einstellung von Betr\u00e4gen in eine R\u00fccklage den steuerlichen Gewinn nicht mindern.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung steht nicht in Widerspruch zum BFH-Urteil vom 21. Juli 1976 I R 43\/74 (BFHE 120, 32, BStBl II 1976, 778), nach dem ein selbst\u00e4ndiges Baubetreuungsunternehmen wegen der von ihm den Hauseigent\u00fcmern gegen\u00fcber noch zu erbringenden Instandhaltungskosten eine R\u00fcckstellung zu bilden hat. Der wesentliche Unterschied zum Streitfall besteht darin, da\u00df das Betreuungsunternehmen die volle vereinbarte Verg\u00fctung f\u00fcr den sich \u00fcber mehrere Jahre erstreckenden Betreuungszeitraum im voraus erhalten hatte und damit das Vertragsverh\u00e4ltnis an den einzelnen Bilanzstichtagen schuldrechtlich nicht mehr ausgeglichen war. Daher mu\u00dfte die der Verg\u00fctung gegen\u00fcberstehende Verpflichtung passiviert werden (vgl. unter 2 der Entscheidungsgr\u00fcnde BFHE 120, 32, BStBl II 1976, 778). Da\u00df in dem vom I. Senat entschiedenen Fall die vereinbarte Verg\u00fctung vorausgezahlt worden war, folgt aus dem Leitsatz der ver\u00f6ffentlichten Entscheidung sowie aus Abschn. 2 der Entscheidungsgr\u00fcnde; dort ist ausgef\u00fchrt, da\u00df &#8222;die Kl\u00e4gerin die volle Verg\u00fctung bereits empfangen hat&#8220;. Da die Entscheidung des I. Senats einen von dem vorliegenden Streitfall sich wesentlich unterscheidenden Sachverhalt zum Gegenstand hatte, stellte sich f\u00fcr den erkennenden Senat nicht die Frage der Anrufung des Gro\u00dfen Senats des BFH.<\/p>\n<p>c) Der von der Kl\u00e4gerin begehrte Passivposten kann auch nicht als Rechnungsabgrenzungsposten Bestand haben.<\/p>\n<p>Die im Streitjahr gezahlten Pauschalhonorare sind Entgelt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin in dieser Zeit erbrachten Leistungen. Sie sind damit Ertrag des Streitjahres und k\u00f6nnen somit auch nicht teilweise in einen Rechnungsabgrenzungsposten \u00fcberf\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Etwas anderes w\u00fcrde nur dann gelten, wenn Leistungsperioden zeitlich \u00fcber den Abschlu\u00dfstichtag (etwa bei viertelj\u00e4hrlichen oder halbj\u00e4hrlichen Vorauszahlungen) hinausgingen. Dann w\u00fcrde ein Teil dieser Honorare Ertrag f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach dem Abschlu\u00dfstichtag darstellen, n\u00e4mlich f\u00fcr die Zeit vom Abschlu\u00dfstichtag bis zum Ende des Vorauszahlungszeitraums. Es ist f\u00fcr die vorliegende Entscheidung aber davon auszugehen, da\u00df das Ende der jeweiligen Leistungsperioden mit dem Abschlu\u00dfstichtag zusammenf\u00e4llt. Zum einen hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ein Hinausgehen einzelner Leistungsperioden \u00fcber den Abschlu\u00dfstichtag hinaus nichts vorgetragen. Zum andern geht es der Kl\u00e4gerin um eine derartige passive Abgrenzung auch gar nicht. Ihr Ziel ist es vielmehr, Ertr\u00e4ge des Streitjahres durch Bildung eines Passivpostens in sp\u00e4tere noch nicht bestimmte oder bestimmbare Jahre zu verlagern. Daf\u00fcr besteht jedoch keine rechtliche M\u00f6glichkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.7.1980 (IV R 138\/76) BStBl. 1980 II S. 648 Der Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr zuk\u00fcnftige, von Jahr zu Jahr wechselnde Instandhaltungsaufwendungen eines Wartungsunternehmens stehen die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Bilanzierung schwebender Gesch\u00e4fte entgegen, wenn sich die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen aus den Dauerwartungsvertr\u00e4gen zu jedem Bilanzstichtag ausgeglichen gegen\u00fcberstehen. EStG \u00a7 5. 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