{"id":27261,"date":"1980-07-17T12:53:08","date_gmt":"1980-07-17T10:53:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27261"},"modified":"2013-08-29T11:33:47","modified_gmt":"2013-08-29T09:33:47","slug":"bfh-urteil-vom-11-7-1980-vi-r-119_77-bstbl-1980-ii-s-653","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1980-vi-r-119_77-bstbl-1980-ii-s-653\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 119\/77) BStBl. 1980 II S. 653"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 119\/77) BStBl. 1980 II S. 653<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer mit st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen, der mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung st\u00e4ndig zu ein und demselben Ort f\u00e4hrt, von wo er mit einem Kfz seines Arbeitgebers zu der jeweiligen Einsatzstelle weiterbef\u00f6rdert wird, kann f\u00fcr die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem st\u00e4ndig gleichbleibenden Ort nur die Pauschs\u00e4tze des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geltend machen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Maurer. Er wohnt in L. 1974 war er bei einem Bauunternehmen in B besch\u00e4ftigt. Seine T\u00e4tigkeit \u00fcbte er auf verschiedenen Baustellen aus. Diese erreichte er an 195 Tagen des Jahres auf folgende Weise: Er fuhr mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung zu einem 35 km entfernt liegenden Parkplatz in A. Von hier aus wurde er mit einem Firmenbus zu der Baustelle weiterbef\u00f6rdert, auf der er eingesetzt war. Dem Inhaber der Baufirma war diese Handhabung nicht bekannt. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte die M\u00f6glichkeit gehabt, sich in L von dem Firmenbus abholen zu lassen. Er hat hierauf verzichtet, um dem Busfahrer die Zeit f\u00fcr den Umweg \u00fcber L zu ersparen.<\/p>\n<p>Der Streit geht nur noch darum, ob der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Parkplatz in A nach \u00a79 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 0,36 DM f\u00fcr jeden Kilometer, den die Wohnung von dem Parkplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), oder 0,32 DM f\u00fcr jeden gefahrenen Kilometer, also 0,64 DM f\u00fcr den Entfernungskilometer geltend machen kann.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hat in dem Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 nur 0,36 DM f\u00fcr den Entfernungskilometer anerkannt. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die unrichtige Anwendung des \u00a79 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Er meint, die Anwendung der bezeichneten Vorschrift setze voraus, da\u00df der Arbeitnehmer eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte habe. Das jedoch sei bei ihm nicht der Fall, weil er an st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen besch\u00e4ftigt gewesen sei. \u00a79 Abs. 1 Nr. 4 EStG d\u00fcrfe im Streitfall f\u00fcr die Teilstrecke von seiner Wohnung bis zum Parkplatz in A auch deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Kilometersatz von 0,36 DM die tats\u00e4chlichen Aufwendungen im Jahre 1974 nicht mehr gedeckt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a79 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte, die mit einem eigenen Kraftwagen durchgef\u00fchrt werden, die Aufwendungen f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Kraftwagen benutzt wird, nur in H\u00f6he von 0,36 DM f\u00fcr den Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt. Diese Vorschrift findet auch im Streitfall Anwendung.<\/p>\n<p>Zwar ist der Kl\u00e4ger im Streitjahr an 195 Tagen nicht zwischen seiner Wohnung und einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte, sondern zwischen seiner Wohnung und einem bestimmten Parkplatz in A hin- und hergefahren. Das FA und die Vorinstanz haben aber zu Recht diesen Parkplatz einer Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gleichgestellt.<\/p>\n<p>a) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1974 VI R 189\/72 (BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354) ausgef\u00fchrt hat, bestand der Zweck der Pauschalregelung des \u00a79 Abs. 1 Nr. 4 EStG urspr\u00fcnglich in einer Vereinfachung. Mit der \u00c4nderung der Vorschrift durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1966 (St\u00c4ndG 1966) vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2), durch die der Pauschbetrag von 0,50 DM auf 0,36 DM je Entfernungskilometer herabgesetzt wurde, kam ein zweiter Zweck hinzu: Durch die K\u00fcrzung der Pauschbetr\u00e4ge sollte der Anreiz, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ein eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) zu benutzen, eingeschr\u00e4nkt werden. Der Senat hat in dem vorbezeichneten Urteil ausgesprochen, da\u00df dieser Zweck des Gesetzes nur dann erreicht werden kann, wenn alle F\u00e4lle, die der Fahrt eines Arbeitnehmers mit einem eigenen Kfz zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte wirtschaftlich vergleichbar sind, auch steuerrechtlich gleichbehandelt werden.<\/p>\n<p>Das trifft auf den Streitfall zu. F\u00e4hrt ein Arbeitnehmer t\u00e4glich zum Betrieb seines Arbeitgebers mit seinem eigenen Kfz und wird er von hier aus mit einem firmeneigenen Bus zu wechselnden Einsatzstellen bef\u00f6rdert, so ist dieser Sachverhalt hinsichtlich der mit dem eigenen PKW zur\u00fcckgelegten Fahrten mit dem Sachverhalt wirtschaftlich vergleichbar, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsst\u00e4tte im Betrieb des Arbeitgebers hat.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, da\u00df die beiden vorbezeichneten Sachverhalte wirtschaftlich vergleichbar sind, sprechen folgende \u00dcberlegungen: Der Senat hat in dem Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98\/73 (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) die Nichtanwendung der Pauschalregelung des \u00a79 Abs. 1 Nr. 4 EStG in den F\u00e4llen, in denen ein Arbeitnehmer auf st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen t\u00e4tig ist und zu diesen mit seinem eigenen Kfz f\u00e4hrt, damit begr\u00fcndet, da\u00df ein solcher Arbeitnehmer nicht die M\u00f6glichkeit habe, durch entsprechende Wohnsitznahme selbst die H\u00f6he der Fahrtaufwendungen zu bestimmen, weil diese Aufwendungen entscheidend davon abh\u00e4ngig sind, zu welcher Einsatzstelle der Arbeitnehmer ausschlie\u00dflich im Interesse des Arbeitgebers entsandt wird. Ein Steuerpflichtiger jedoch, der von seiner Wohnung aus st\u00e4ndig zu ein und demselben Platz f\u00e4hrt und von einem Firmenbus von diesem Ort aus zu wechselnden Arbeitsstellen weiterbef\u00f6rdert wird, hat durch entsprechende Wohnsitznahme die M\u00f6glichkeit, selbst die H\u00f6he seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Dabei ist es unerheblich, ob der feststehende Ort, an den der Steuerpflichtige st\u00e4ndig f\u00e4hrt, der Betrieb seines Arbeitgebers oder ein anderer Ort ist.<\/p>\n<p>Da\u00df im Rahmen des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG wirtschaftlich vergleichbare F\u00e4lle gleichbehandelt werden m\u00fcssen, hat der erkennende Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354) f\u00fcr die F\u00e4lle entschieden, in denen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zwar kein &#8222;eigenes Kraftfahrzeug&#8220; im Wortsinn benutzt wird, der Fall aber mit dem eines &#8222;eigenen Kraftfahrzeugs&#8220; wirtschaftlich soweit \u00fcbereinstimmt, da\u00df es zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, ihn abweichend zu behandeln. Der Senat hat es als ausgeschlossen angesehen, da\u00df der Gesetzgeber, h\u00e4tte er den Fall gekannt, ihn abweichend von dem Fall des &#8222;eigenen Kraftfahrzeugs&#8220; geregelt h\u00e4tte. Diese Gedanken gelten auch f\u00fcr die Streitsache.<\/p>\n<p>2. Da\u00df die Kilometerpauschale des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG die tats\u00e4chlichen Aufwendungen nicht deckt, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12\/68, BStBl II 1970, 140).<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hat sich ohne Wissen seines Arbeitgebers von dem Firmenbus nicht an seiner Wohnung abholen lassen, sondern ist an den streitigen 195 Tagen aus Gef\u00e4lligkeit gegen\u00fcber dem Fahrer des Firmenbusses mit seinem eigenen PKW bis zu dem Parkplatz in A gefahren. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dadurch, wie das FG meint, die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten mit dem eigenen PKW zu dem Parkplatz den Charakter von Werbungskosten verloren haben; denn eine Bejahung dieser Frage w\u00fcrde zu einer unzul\u00e4ssigen Verb\u00f6serung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 119\/77) BStBl. 1980 II S. 653 Ein Arbeitnehmer mit st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen, der mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung st\u00e4ndig zu ein und demselben Ort f\u00e4hrt, von wo er mit einem Kfz seines Arbeitgebers zu der jeweiligen Einsatzstelle weiterbef\u00f6rdert wird, kann f\u00fcr die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1980-vi-r-119_77-bstbl-1980-ii-s-653\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 119\/77) BStBl. 1980 II S. 653<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27261","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27261","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27261"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27261\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27261"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27261"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27261"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}