{"id":27262,"date":"1980-07-11T12:53:07","date_gmt":"1980-07-11T10:53:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27262"},"modified":"2013-08-29T11:34:01","modified_gmt":"2013-08-29T09:34:01","slug":"bfh-urteil-vom-11-7-1980-vi-r-198_77-bstbl-1980-ii-s-654","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1980-vi-r-198_77-bstbl-1980-ii-s-654\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 198\/77) BStBl. 1980 II S. 654"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 198\/77) BStBl. 1980 II S. 654<\/strong><\/p>\n<p>Ob eine st\u00e4ndig wechselnde Einsatzstelle im Sinne von Abschn. 24 Abs. 2 Satz 11 LStR 1975 vorliegt, ist nicht von der Zahl der Einsatzstellen abh\u00e4ngig, auf denen der Arbeitnehmer im Kalenderjahr t\u00e4tig ist. Ma\u00dfgebend ist, ob der Einsatz auf wechselnden Einsatzstellen f\u00fcr den vom Arbeitnehmer ausge\u00fcbten Beruf typisch ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet. Der Ehemann ist Betonbauer. Er war im Streitjahr 1975 auf nur zwei Baustellen t\u00e4tig, und zwar auf der einen an 196 Arbeitstagen und auf der anderen an 30 Arbeitstagen. Er benutzte f\u00fcr die Fahrten zwischen seiner Wohnung und diesen Baustellen seinen eigenen Personenkraftwagen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte in dem Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 diese Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0,36 DM je Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte (Entfernungskilometer). Der Kl\u00e4ger will hingegen die tats\u00e4chlichen Aufwendungen mit dem Pauschsatz von 0.32 DM f\u00fcr den einfachen Kilometer anerkannt haben (Abschn. 25 Abs. 8 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR &#8211; 1975), weil er an st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen t\u00e4tig gewesen und demzufolge nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht anzuwenden sei. Au\u00dferdem hat er die Anerkennung von Aufwendungen f\u00fcr Mehrverpflegung an 226 Tagen in H\u00f6he von 5 DM t\u00e4glich beansprucht.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Auffassung vertreten, der Kl\u00e4ger sei nicht an st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen t\u00e4tig gewesen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 8. November 1974 VI R 69\/72 (BFHE 114, 92, BStBl II 1975, 177) h\u00e4lt es einen zweimaligen Wechsel des Arbeitsorts im Jahr nicht f\u00fcr ausreichend. Eine st\u00e4ndig wechselnde Einsatzstelle sei erst gegeben, wenn der Arbeitnehmer an mehr als drei verschiedenen Arbeitsorten im Jahr t\u00e4tig geworden sei. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne auch keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen, weil die Voraussetzung daf\u00fcr, n\u00e4mlich die T\u00e4tigkeit an st\u00e4ndig wechselnden Arbeitsstellen, im Streitfall nicht vorgelegen habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit der Revision die fehlerhafte Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Er meint, bei der Auslegung des Begriffs &#8222;T\u00e4tigkeit an st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen&#8220; komme es nicht darauf an, da\u00df ein Arbeitnehmer im Jahr an mehr als drei verschiedenen Arbeitsorten t\u00e4tig geworden sei. Entscheidend sei das Berufsbild. Als Betonbauer m\u00fcsse er stets damit rechnen, an einer anderen Baustelle eingesetzt zu werden. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, da\u00df er 1974 auf f\u00fcnf und 1976 auf sieben verschiedenen Baustellen t\u00e4tig gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung.<\/p>\n<p>Das beklagte FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es macht geltend, es komme nicht allein auf das Berufsbild an. Unter &#8222;st\u00e4ndig wechselnder Arbeitsst\u00e4tte&#8220; sei nicht ein einmaliger Wechsel der Arbeitsst\u00e4tte im Jahr zu verstehen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind auch Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte Werbungskosten. Bei derartigen Fahrten werden, wenn sie mit einem eigenen Kraftwagen durchgef\u00fchrt werden, die Aufwendungen f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Kraftwagen benutzt wird, nur in H\u00f6he von 0,36 DM f\u00fcr jeden Entfernungskilometer anerkannt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98\/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) ist die Regelung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG jedoch dann nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer auf st\u00e4ndig wechselnden ausw\u00e4rtigen Bau- und Montagestellen (Einsatzstellen) t\u00e4tig sind. In diesen F\u00e4llen sind, selbst wenn keine Dienstreisen vorliegen, die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen zu der jeweiligen Einsatzstelle als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig, wobei statt der tats\u00e4chlichen Aufwendungen in der Regel die Pauschbetr\u00e4ge in Abschn. 21 Abs. 11 LStR 1970 (f\u00fcr den Streitfall kommen die Pauschbetr\u00e4ge des Abschn. 25 Abs. 8 LStR 1975 in Betracht) abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Jahr 1975 an st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen im vorstehenden Sinn t\u00e4tig.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es nicht darauf an, da\u00df der Arbeitnehmer in einem Jahr seine Einsatzstelle tats\u00e4chlich mehrfach wechselt. Es gen\u00fcgt, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf aus\u00fcbt, bei dem ein solcher st\u00e4ndiger Wechsel der Einsatzstelle typisch ist.<\/p>\n<p>Sowohl in dem Urteil vom 5. November 1971 VI R 207\/68 (BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137) als auch in dem Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258 hat der Senat darauf hingewiesen, da\u00df Arbeitnehmer, die keine feste Arbeitsst\u00e4tte haben, sondern an st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen t\u00e4tig werden, nicht die M\u00f6glichkeit haben, durch entsprechende Wohnsitznahme selbst die H\u00f6he der Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Diese sind vielmehr entscheidend davon abh\u00e4ngig, zu welcher Einsatzstelle sie ausschlie\u00dflich im Interesse des Betriebs entsandt werden, wobei die Entfernung der verschiedenen Einsatzstellen vom Wohnort stark schwankt. Daraus hat der Senat den Schlu\u00df gezogen, da\u00df auf die Fahrtkosten zu wechselnden Einsatzstellen nicht die Grunds\u00e4tze angewendet werden k\u00f6nnen, die f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975 gelten. Wenn dem aber so ist, dann kann es nicht darauf ankommen, ob ein Arbeitnehmer, der einen Beruf aus\u00fcbt, bei dem ein st\u00e4ndig wechselnder Einsatz an verschiedenen Arbeitsst\u00e4tten typisch ist, zuf\u00e4lligerweise in einem Jahr nur an zwei verschiedenen Einsatzstellen t\u00e4tig wird; denn ein solcher Arbeitnehmer hat ebenfalls nicht die M\u00f6glichkeit, durch entsprechende Wohnsitznahme selbst die H\u00f6he der Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Er mu\u00df f\u00fcr seinen Beruf typischerweise damit rechnen, da\u00df er im n\u00e4chsten Jahr wieder aus rein im betrieblichen Interesse liegenden Gr\u00fcnden an einer oder mehreren anderen Einsatzstellen t\u00e4tig wird, die in einer anderen Entfernung zu seiner Wohnung liegen.<\/p>\n<p>b) Wenn das FG meint, das Merkmal, &#8222;wonach der Arbeitnehmer die Wahl seiner Wohnung nach der Arbeitsst\u00e4tte ausrichtet&#8220;, sei f\u00fcr die Bestimmung, welche Arbeitnehmer st\u00e4ndig wechselnde Einsatzstellen aufsuchen, nicht geeignet, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Hinweis der Vorinstanz, in Gro\u00dfst\u00e4dten mit g\u00fcnstigen Verkehrsverbindungen sei dieser Zusammenhang nicht vorhanden, kann nicht durchschlagen; denn auch in Gro\u00dfst\u00e4dten mit g\u00fcnstigen Verkehrsverbindungen hat der Arbeitnehmer, der regelm\u00e4\u00dfig an einer Arbeitsst\u00e4tte t\u00e4tig ist, die M\u00f6glichkeit, durch die Wahl seiner Wohnung die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte gering zu halten. F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer diese M\u00f6glichkeit hat, kommt es nicht darauf an, ob es g\u00fcnstige Verkehrsverbindungen gibt oder nicht.<\/p>\n<p>c) Die vorstehend vertretene Auffassung weicht nicht von dem Urteil des Senats in BFHE 114, 92, BStBl II 1975, 177 ab. Dieses Urteil behandelt nicht den Fall, da\u00df ein Arbeitnehmer f\u00fcr seinen Arbeitgeber berufstypisch an verschiedenen Einsatzstellen t\u00e4tig wird, sondern es hatte einen Sachverhalt zum Gegenstand, in dem ein Arbeitnehmer in Erf\u00fcllung mehrerer Arbeitsverh\u00e4ltnisse an verschiedenen Orten t\u00e4tig war. Durch den Abschlu\u00df der verschiedenen Arbeitsverh\u00e4ltnisse konnte der Arbeitnehmer in diesen F\u00e4llen auf die H\u00f6he seiner Fahrtkosten zwischen Wohnung und verschiedenen Arbeitsst\u00e4tten Einflu\u00df nehmen. Die Fahrten zu den verschiedenen Arbeitsst\u00e4tten sind auch nicht ausschlie\u00dflich im Interesse eines Arbeitgebers.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung ist mit den vorstehenden Grunds\u00e4tzen nicht vereinbar. Sie war daher aufzuheben. Die Sache ist, da sie noch nicht spruchreif ist, an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG zu beachten haben, da\u00df nach dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1978 VI R 179\/76 (BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) Arbeitnehmer, die auf st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen besch\u00e4ftigt sind, f\u00fcr Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle die tats\u00e4chlichen Aufwendungen nur f\u00fcr die ersten drei Monate der T\u00e4tigkeit auf der jeweiligen Einsatzstelle geltend machen k\u00f6nnen, und da\u00df im Streitfall auch Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht kommen k\u00f6nnen (Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 2 LStR 1975).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 198\/77) BStBl. 1980 II S. 654 Ob eine st\u00e4ndig wechselnde Einsatzstelle im Sinne von Abschn. 24 Abs. 2 Satz 11 LStR 1975 vorliegt, ist nicht von der Zahl der Einsatzstellen abh\u00e4ngig, auf denen der Arbeitnehmer im Kalenderjahr t\u00e4tig ist. 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