{"id":27263,"date":"1980-07-11T12:53:06","date_gmt":"1980-07-11T10:53:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27263"},"modified":"2013-08-29T11:34:15","modified_gmt":"2013-08-29T09:34:15","slug":"bfh-urteil-vom-11-7-1980-vi-r-55_79-bstbl-1980-ii-s-655","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1980-vi-r-55_79-bstbl-1980-ii-s-655\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 55\/79) BStBl. 1980 II S. 655"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 55\/79) BStBl. 1980 II S. 655<\/strong><\/p>\n<p>Fahren Ehegatten morgens zusammen zur Arbeitsst\u00e4tte des Ehemannes und benutzt die Ehefrau den PKW anschlie\u00dfend, um zu ihrer Arbeitsst\u00e4tte zu fahren, so ist die abendliche Fahrt der Ehefrau zur Arbeitsst\u00e4tte des Ehemannes, um ihn dort abzuholen, durch die Berufst\u00e4tigkeit des Ehemannes veranla\u00dft. Aufwendungen anl\u00e4\u00dflich eines auf der Abholfahrt eingetretenen Unfalls k\u00f6nnen dann grunds\u00e4tzlich als Werbungskosten anerkannt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten. Sie sind an jeweils vom Wohnort A in entgegengesetzter Richtung liegenden Arbeitsst\u00e4tten t\u00e4tig. F\u00fcr die Fahrten zwischen der Wohnung und den Arbeitsst\u00e4tten benutzen sie nur einen eigenen PKW. Morgens fahren sie gemeinsam zur Arbeitsst\u00e4tte des Ehemannes (Kl\u00e4ger) nach B. Von dort f\u00e4hrt die Ehefrau (Kl\u00e4gerin) allein zu ihrem Besch\u00e4ftigungsort in C. Nach Beendigung ihrer Arbeit holt die Kl\u00e4gerin ihren Ehemann von dessen Arbeitsst\u00e4tte ab. Beide fahren dann gemeinsam zu ihrer Wohnung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auf einer solchen Abholfahrt verursachte die Kl\u00e4gerin am 21. Mai 1975 einen Verkehrsunfall in B. Die zur Beseitigung des Schadens aufgewandten Reparaturkosten in H\u00f6he von rd. 7.000 DM und eine Wertminderung des PKW in H\u00f6he von 1.000 DM machten die Kl\u00e4ger in der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung 1975 als Werbungskosten geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den Abzug.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus: Die Unfallkosten seien Werbungskosten i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Unfallfahrt (Abholfahrt) habe als Teil der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ausschlie\u00dflich beruflichen Zwecken gedient. Die Abwesenheit des Kl\u00e4gers von seiner Wohnung und die Anwesenheit an seiner Arbeitsst\u00e4tte sei beruflich veranla\u00dft gewesen. Damit seien alle Aufwendungen f\u00fcr die R\u00fcckkehr zur Wohnung Werbungskosten. Hierunter fielen auch die Kosten der Abholfahrt. Sie sei beruflich veranla\u00dft, weil bei berufst\u00e4tigen Ehegatten, denen nur ein PKW f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und r\u00e4umlich getrennten Arbeitsst\u00e4tten zur Verf\u00fcgung stehe, Abholfahrten erforderlich seien. Das FA st\u00fctze seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1973 VI R 211\/70 (BFHE 111, 299, BStBl II 1974, 318). Der Sachverhalt sei mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar, da dort der abholende Ehemann selbst nicht berufst\u00e4tig gewesen sei. Der BFH habe nur die private Nutzungsm\u00f6glichkeit des PKW durch den Ehemann nicht f\u00fcr ausgeschlossen gehalten und daher die Abholfahrt, \u00e4hnlich wie Mittagsheimfahrten, als pers\u00f6nliche Annehmlichkeit angesehen. Es k\u00f6nne offenbleiben, welchem Arbeitsverh\u00e4ltnis der Ehegatten die Unfallfahrt zuzuordnen sei, weil der Werbungskostenpauschbetrag von beiden Kl\u00e4gern auch ohne Ber\u00fccksichtigung der Unfallkosten \u00fcberschritten werde. Da der Unfall selbst nicht in einem unbedeutendem Ma\u00dfe auf einer privaten, der Lebensf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Veranlassung beruht habe, geh\u00f6rten nach der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH im Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) die Reparaturkosten und die Wertminderung zu den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Aufwendungen anl\u00e4\u00dflich einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Sie seien nicht durch die Pauschbetr\u00e4ge in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Unfallkosten sind nach \u00a7 9 Abs. 1 EStG als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbar, weil sich der Unfall w\u00e4hrend einer Fahrt ereignet hat, die durch sein Arbeitsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft gewesen ist.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH kann ein Arbeitnehmer die Kosten f\u00fcr die Beseitigung von Unfallsch\u00e4den an seinem Kraftfahrzeug (Kfz) ebenso wie eine hierdurch eingetretene Wertminderung als Werbungskosten abziehen, wenn sie auf einer beruflich veranla\u00dften Fahrt entstanden sind. Der Werbungskostenabzug ist selbst dann m\u00f6glich, wenn der Unfall auf einem bewu\u00dften und leichtfertigen Versto\u00df gegen die Verkehrsvorschriften beruht (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und BFH-Urteil vom 24. Februar 1978 VI R 177\/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380; vgl. auch zur Wertminderung Urteil des Senats vom 9. November 1979 VI R 156\/77, BFHE 129, 143, BStBl II 1980, 71).<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Abziehbarkeit ist, da\u00df der Unfall auf einer durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Steuerpflichtigen veranla\u00dften Fahrt geschehen ist. Denn Unfallkosten teilen das rechtliche Schicksal der Fahrkosten. Ist die Fahrt selbst privat veranla\u00dft, sind die Unfallkosten dem privaten Lebensf\u00fchrungsbereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 299, BStBl II 1974, 318). Der Gro\u00dfe Senat hat in seinem Beschlu\u00df in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kfz-Unfallkosten im einzelnen die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Abgrenzungsmerkmale gegen\u00fcber den nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten zusammenfassend dargelegt. Ob eine Unfallfahrt durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist, h\u00e4ngt danach weitgehend von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab. Wegen des f\u00fcr die steuerliche Beurteilung von Fahrkosten geltenden Veranlassungsprinzips mu\u00df ein objektiver Zusammenhang der Fahrt mit dem Beruf des Steuerpflichtigen bestehen. Dies ist der Fall, wenn eine Fahrt im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen des Steuerpflichtigen liegt und der Unfall nicht auf eine private, der Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen zuzurechnende Veranlassung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Beruht eine Fahrt ausschlie\u00dflich auf der Zielvorstellung, dem anderen Ehegatten die R\u00fcckfahrt zur Wohnung nach Beendigung der Arbeit mit dem PKW zu erm\u00f6glichen und wird sie nicht ganz oder zeitweilig von privaten, den Zusammenhang zum Beruf aufhebenden Vorg\u00e4ngen oder Vorstellungen des die Fahrt unternehmenden Angeh\u00f6rigen \u00fcberlagert oder aufgegeben, ist sie durch den Beruf des abzuholenden Arbeitnehmers veranla\u00dft. Der Gesetzgeber geht in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG selbst davon aus, da\u00df die R\u00fcckfahrt eines Arbeitnehmers von der Arbeitsst\u00e4tte zur Wohnung nach Dienstschlu\u00df durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist. Nichts anders gilt auch f\u00fcr eine Abholfahrt, deren alleiniger Zweck es ist, den Ort aufzusuchen, der den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers bildet, damit dieser nach Dienstschlu\u00df die R\u00fcckfahrt mit dem eigenen Kfz zur Wohnung antreten kann, nachdem der abholende Ehegatte den PKW zuvor zu eigenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ben\u00f6tigt hatte. Denn bei einer solchen Abholfahrt sind in der Regel keine Umst\u00e4nde f\u00fcr eine private Veranlassung ersichtlich.<\/p>\n<p>Die vorliegende Entscheidung ber\u00fchrt nicht die rechtliche Beurteilung von &#8211; zweiten &#8211; Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte, die dadurch angefallen sind, da\u00df der berufst\u00e4tige Ehegatte den nur halbtags besch\u00e4ftigten anderen Ehegatten mittags nach Hause gebracht hat. Der Senat hat solche Fahrten der privaten Lebensf\u00fchrung zugeordnet, weil sie eine zweite arbeitst\u00e4gliche Fahrt zur Arbeitsst\u00e4tte darstellen (Urteil vom 26. Juli 1978 VI R 16\/76, BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661). Jedenfalls liegt im Streitfall eine solche Fallgestaltung nicht vor. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die normalen (gew\u00f6hnlichen) Kosten von beruflich veranla\u00dften An- und Abfahrten anl\u00e4\u00dflich von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte durch die Pauschbetragsregelung in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten sind. Denn im Streitfall sind nur die durch den Unfall entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht.<\/p>\n<p>Das FG-Urteil steht im Einklang mit diesen Grunds\u00e4tzen. Die Unfallfahrt war nach den unangefochtenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG eine Fahrt, die ausschlie\u00dflich dem Ziele diente, den Kl\u00e4ger nach Dienstschlu\u00df von der Arbeitsst\u00e4tte zur R\u00fcckfahrt zur Wohnung abzuholen. Sie lag damit im Rahmen der Vorstellung des Kl\u00e4gers, nach Beendigung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit die R\u00fcckfahrt zur Wohnung mit dem eigenen Kfz anzutreten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, da\u00df die Kl\u00e4gerin einen anderen Zweck mit der Fahrt verbunden h\u00e4tte. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, da\u00df sie morgens direkt von der Arbeitsst\u00e4tte des Ehemannes zu ihrer Arbeitsst\u00e4tte und abends unmittelbar nach Beendigung ihrer Berufst\u00e4tigkeit ohne Umwege zu der Arbeitsst\u00e4tte ihres Ehemannes zu einer Zeit zur\u00fcckgefahren ist, zu der er Dienstschlu\u00df hatte. Das FG hat auch in \u00dcbereinstimmung mit dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 zutreffend festgestellt, da\u00df private Gr\u00fcnde bei der Kl\u00e4gerin nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Unfall waren. Die Feststellungen \u00fcber die H\u00f6he des infolge des Unfalls eingetretenen Schadens sind von den Beteiligten nicht bestritten worden. Das FG hat daher zu Recht den Abzug der geltend gemachten Werbungskosten zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.7.1980 (VI R 55\/79) BStBl. 1980 II S. 655 Fahren Ehegatten morgens zusammen zur Arbeitsst\u00e4tte des Ehemannes und benutzt die Ehefrau den PKW anschlie\u00dfend, um zu ihrer Arbeitsst\u00e4tte zu fahren, so ist die abendliche Fahrt der Ehefrau zur Arbeitsst\u00e4tte des Ehemannes, um ihn dort abzuholen, durch die Berufst\u00e4tigkeit des Ehemannes veranla\u00dft. 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