{"id":27274,"date":"1980-02-28T21:27:32","date_gmt":"1980-02-28T19:27:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27274"},"modified":"2013-08-16T10:36:55","modified_gmt":"2013-08-16T08:36:55","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-152_74-bstbl-1980-ii-s-671","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1980-v-r-152_74-bstbl-1980-ii-s-671\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 152\/74) BStBl. 1980 II S. 671"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 152\/74) BStBl. 1980 II S. 671<\/strong><\/p>\n<p>1. Regale, die aus genormten Stahlregalteilen zusammengesetzt werden und nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden sollen, sind einer selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung f\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter (Anschlu\u00df an BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176). \u00dcbersteigen die Anschaffungskosten f\u00fcr das einzelne Regal nicht die Betragsgrenze des \u00a7 6 Abs. 2 EStG, kommt Selbstverbrauchsteuerpflicht nach \u00a7 30 UStG 1967 nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2. Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines Flugzeugs entfallenden Kosten i. S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmen sich nach den tats\u00e4chlichen Gesamtkosten f\u00fcr das Flugzeug mit dem Aufteilungsma\u00dfstab der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Flugminuten. Unerheblich ist, da\u00df die Charterung eines anderen Flugzeugs preislich g\u00fcnstiger w\u00e4re (Anschlu\u00df an Urteil vom 28. Februar 1980 V R 138\/72).<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2, \u00a7 30; EStG \u00a7 6 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Gro\u00dfbuchbinderei. Sie erwarb in den Jahren 1970 und 1971 gr\u00f6\u00dfere Mengen genormter Stahregalteile (Anschaffungskosten von 13.860,56 DM und 21.347,04 DM). Diese Teile f\u00fcgte die Kl\u00e4gerin zu zahlreichen Regalen zusammen. Soweit der auf das einzelne Regal entfallende Anschaffungsaufwand 800 DM nicht \u00fcberschritt, nahm die Kl\u00e4gerin Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch und hielt deswegen eine Selbstverbrauchsteuerpflicht i. S. des \u00a7 30 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) f\u00fcr nicht gegeben.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (Beklagter) vertrat demgegen\u00fcber die Auffassung, es komme nicht auf den Anschaffungspreis f\u00fcr das einzelne Regal, sondern auf die Gesamtanschaffungskosten der in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Regalteile an. Es hat demgem\u00e4\u00df die von der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommene Bewertungsfreiheit versagt und im Rahmen der endg\u00fcltigen Umsatzsteuerfestsetzungen f\u00fcr 1970 und 1971 die Selbstverbrauchsteuer f\u00fcr das Jahr 1970 um 784,56 DM und f\u00fcr das Jahr 1971 um 821,04 DM erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Ferner vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe bez\u00fcglich der privaten Verwendung des unternehmenseigenen Flugzeugs die Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967) unzutreffend angesetzt (\u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967). Die Kl\u00e4gerin hat in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen die Verwendung des Flugzeugs f\u00fcr au\u00dferhalb des Unternehmens liegende Zwecke nach den Charterpreisen pro Minute bemessen, die f\u00fcr ein Flugzeug der betreffenden Gr\u00f6\u00dfenklasse anderswo h\u00e4tten gezahlt werden m\u00fcssen. Das Finanzamt hingegen ermittelte die auf die au\u00dferbetriebliche Verwendung entfallenden Kosten aus den gesamten Flugzeugkosten entsprechend dem Anteil der privaten Flugminuten (ohne Werkstattfl\u00fcge) des betreffenden Wirtschaftsjahres. Es ist aufgrund dieser Auffassung zu einer Erh\u00f6hung der auf den Eigenverwendungsverbrauch entfallenden Umsatzsteuer von 249,04 DM im Jahre 1970 und von 418,11 DM im Jahre 1971 gekommen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage, mit der eine Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1970 und 1971 um die vorbezeichneten Mehrsteuern auf Selbstverbrauch und Eigenverwendungsverbrauch begehrt wird, abgewiesen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. K\u00f6rperliche Wirtschaftsg\u00fcter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 EStG im Jahre der Anschaffung oder Herstellung in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abgesetzt werden k\u00f6nnen, unterliegen nicht der Steuer f\u00fcr den Selbstverbrauch (\u00a7 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967). Dem f\u00fcr die Beurteilung als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 EStG ma\u00dfgeblichen Erfordernis der selbst\u00e4ndigen Bewertungs- und Nutzungsf\u00e4higkeit gen\u00fcgen die von der Kl\u00e4gerin aus den erworbenen Einzelteilen zusammengesetzten Regale.<\/p>\n<p>Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts kann nicht gefolgt werden. Dieses meint, es handle sich um jederzeit austauschbare Normteile desselben Systems, so da\u00df die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Anschaffung der zu einem einheitlichen Ganzen geh\u00f6renden beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter anzuwenden seien mit der Folge, da\u00df die Gesamtheit der von der Kl\u00e4gerin angeschafften Regalteile als das der selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung f\u00e4hige Wirtschaftsgut anzusehen und den einzelnen von der Kl\u00e4gerin geschaffenen Regalen dies abzusprechen sei. Aus dem Umstand, da\u00df die Regale aus genormten Einzelteilen zusammengesetzt worden sind, kann jedoch nicht geschlossen werden, die betriebliche Zweckbestimmung der Einzelteile sei auf eine st\u00e4ndige Trennung und ein erneutes Zusammenf\u00fcgen zu neuen Einheiten mit zeitlich begrenzter Lebensdauer gerichtet gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, da\u00df die aus genormten Einzelteilen zusammengesetzten Stahlregale (wie sie heutzutage weit verbreitet sind) auf Dauer so genutzt werden, wie sie zusammengesetzt worden sind.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin zusammengesetzten Regale sind nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig. Da die betriebliche Zweckbestimmung auf die selbst\u00e4ndige Nutzung dieser Regale gerichtet ist, kommt es auf die Endg\u00fcltigkeit des Zusammenf\u00fcgens und die M\u00f6glichkeit erneuter Zerlegung dieser Regale nicht an. Der erkennende Senat tritt insoweit dem Urteil des IV. Senats vom 26. Juli 1979 IV R 170\/74 (BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176) bei und nimmt auf die Gr\u00fcnde dieses zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteils Bezug. Mithin ist f\u00fcr diejenigen Regale, deren Anschaffungsaufwand den Betrag von 800 DM nicht \u00fcberschritten hat, die Selbstverbrauchsteuerpflicht zu verneinen.<\/p>\n<p>2. Der in der nichtunternehmerischen Flugzeugbenutzung liegende Eigenverwendungsverbrauch im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 ist gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 mit den entstandenen Kosten als Bemessungsgrundlage zu besteuern. Wie der erkennende Senat mit dem Urteil vom heutigen Tage V R 138\/72 (BFHE 130, 111; BStBl II 1980, 309) entschieden hat, sind Kosten i. S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 die auf den nichtunternehmerisch verwendeten Gegenstand entfallenden Anteile der tats\u00e4chlich f\u00fcr diesen Gegenstand angefallenen Gesamtkosten. Der Unternehmer hat sich f\u00fcr die nichtunternehmerische Nutzung dieses Gegenstandes, die mit bestimmten Kosten verbunden ist, entschieden und nicht einen anderen Gegenstand gew\u00e4hlt, dessen Benutzung weniger gekostet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Umsatzsteuerrecht kn\u00fcpft an dasjenige Entgelt an, das f\u00fcr den Leistungsaustausch im Einzelfall festgelegt ist; davon darf nicht deshalb nach oben oder nach unten abgewichen werden, weil jemand das im Einzelfall festgelegte Entgelt f\u00fcr unangemessen h\u00e4lt. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch im Bereich der Eigenverbauchsbesteuerung. Der Unternehmer kann w\u00e4hlen, ob er f\u00fcr die nichtunternehmerische Verwendung ein Flugzeug chartern und damit preiswerter fliegen will als mit dem eigenen Firmenflugzeug. Er wird mitunter auch bei der Auswahl zwischen zwei fremden Flugzeugen gute Gr\u00fcnde f\u00fcr die Wahl des teuereren Flugzeugs haben k\u00f6nnen. Die getroffene Entscheidung ist f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Bei der Bemessung der Kosten nichtunternehmerische Verwendung ist von den Gesamtkosten des f\u00fcr diese Verwendung ausgew\u00e4hlten Flugzeugs auszugehen. Diese Gesamtkosten sind aufzuteilen nach unternehmerischen und nichtunternehmerischen Flugminuten, wobei die Werkstattfl\u00fcge der unternehmerischen Sph\u00e4re zugeordnet werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 152\/74) BStBl. 1980 II S. 671 1. 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