{"id":27275,"date":"1980-07-17T12:53:11","date_gmt":"1980-07-17T10:53:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27275"},"modified":"2013-08-29T11:33:19","modified_gmt":"2013-08-29T09:33:19","slug":"bfh-urteil-vom-17-7-1980-v-r-124_75-bstbl-1980-ii-s-673","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-7-1980-v-r-124_75-bstbl-1980-ii-s-673\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.7.1980 (V R 124\/75) BStBl. 1980 II S. 673"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.7.1980 (V R 124\/75) BStBl. 1980 II S. 673<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert der Sicherungsnehmer nach Eintritt der Verwertungsreife ihm zur Sicherung \u00fcbereignete Gegenst\u00e4nde auf Grund einer Abrede mit dem Sicherungsgeber in dessen Namen, ist die Lieferung eine solche des Sicherungsnehmers auf Grund der ihm vom Sicherungsgeber verschafften Verf\u00fcgungsmacht.<\/p>\n<p>UStG 1951 \u00a7 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 3 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Teilzahlungsbank, gew\u00e4hrt Darlehen f\u00fcr unternehmerische und private Zwecke. Dabei l\u00e4\u00dft sie sich Gegenst\u00e4nde aus dem Verm\u00f6gen der Darlehensnehmer sicherungsweise \u00fcbereignen. Nach Ziff. 7 Abs. 3 der den Darlehensantr\u00e4gen beigef\u00fcgten Darlehensbedingungen ist sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Sicherungsfall &#8222;mit dem Darlehensnehmer dar\u00fcber einig, da\u00df die Verwertung (der Sicherheiten) im Auftrag und f\u00fcr Rechnung des Darlehensnehmers erfolgt&#8220;.<\/p>\n<p>Auf diese Weise hat die Kl\u00e4gerin in den Jahren 1962 bis 1967 Sicherungsgut f\u00fcr 1.294.472 DM &#8222;im Auftrag&#8220; der den Erwerbern namentlich benannten Darlehensnehmer (Sicherungsgeber) ver\u00e4u\u00dfert und diesen den Erl\u00f6s gutgeschrieben. Lediglich in H\u00f6he von zus\u00e4tzlich 358.257,04 DM wickelte die Kl\u00e4gerin Verwertungsverk\u00e4ufe im eigenen Namen ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei den Verwertungsgesch\u00e4ften im Auftrag der Darlehensnehmer handle es sich nicht um ihr zurechenbare Ums\u00e4tze; vielmehr seien die erzielten Verwertungserl\u00f6se f\u00fcr sie durchlaufende Posten. Sie versteuerte demgem\u00e4\u00df in den Jahren 1962 bis 1967 lediglich die im eigenen Namen durchgef\u00fchrten Verwertungsgesch\u00e4fte in H\u00f6he von 358.257,04 DM, wobei sie den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1951) in Anspruch nahm.<\/p>\n<p>Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer 1962 bis 1966 entsprechend den Steuererkl\u00e4rungen zun\u00e4chst vorl\u00e4ufig fest (\u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung). Nach einer im Jahre 1969 durchgef\u00fchrten weiteren Betriebspr\u00fcfung vertrat es den Standpunkt, die Kl\u00e4gerin bewirke auch dann ihr zurechenbare steuerpflichtige Ums\u00e4tze, wenn sie das Sicherungsgut im Auftrag der Darlehensnehmer ver\u00e4u\u00dfere. S\u00e4mtliche Verwertungsverk\u00e4ufe seien dem Steuersatz 4 v.H. zu unterwerfen, da die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 7 Abs. 3 UStG 1951 nicht buchm\u00e4\u00dfig nachgewiesen seien oder nicht vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Feststellungen hat das Finanzamt am 21. November 1969 f\u00fcr die Jahre 1962 bis 1966 berichtigte und endg\u00fcltige Umsatzsteuerbescheide erlassen sowie die Steuer f\u00fcr 1967 abweichend von der Steuererkl\u00e4rung erstmalig festgesetzt.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat sich die Kl\u00e4gerin gegen die Versteuerung der &#8222;im Auftrag&#8220; der Darlehensnehmer abgewickelten Verwertungsverk\u00e4ufe gewandt: Die Ums\u00e4tze seien ihr nicht zuzurechnen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 1962 bis 1967 auf insgesamt 4.581,29 DM herabgesetzt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 498 &#8211; EFG 1975, 498 -).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht h\u00e4lt die angefochtenen Steuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidung f\u00fcr rechtswidrig, weil die Verwertungsverk\u00e4ufe im Auftrag der Darlehensnehmer den steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen hinzugerechnet worden seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das Finanzamt Verletzung des \u00a7 3 Abs. 1 UStG 1951 und des \u00a7 5 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG). Es ist der Ansicht, die Verwertung des Sicherungsgutes im Auftrag der Darlehensnehmer widerspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten: Das Handeln in fremdem Namen erfolge zum Schein und sei unbeachtlich. Ein Sicherungseigent\u00fcmer k\u00f6nne nicht sein Eigentum \u00fcbertragen und gleichzeitig in fremdem Namen dem Erwerber Verf\u00fcgungsmacht an dem Gegenstand verschaffen. Die Kl\u00e4gerin handle f\u00fcr eigene Rechnung, weil sie mit dem Verwertungserl\u00f6s ihre eigenen Anspr\u00fcche gegen die Darlehensnehmer abdecke.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bringt vor, die Verwertung im Auftrag der Darlehensnehmer diene der Pflege des Gesch\u00e4ftsklimas und sei eine blo\u00dfe Hilfestellung f\u00fcr die Sicherungsgeber; sie verzichte dabei konkludent auf ihr Verwertungsrecht als Sicherungseigent\u00fcmerin.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des beklagten Finanzamts ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Verwertung eines sicherungshalber \u00fcbereigneten Gegenstandes durch Ver\u00e4u\u00dferung an Dritte ist auch dann eine Lieferung der Sicherungsnehmerin, wenn sie die Verwertung im Namen des Sicherungsgebers durchf\u00fchrt. Die Feststellungen des Finanzgerichts reichen jedoch nicht aus, die Voraussetzungen der Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3 UStG 1951 abschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>1. Mit der \u00dcbereignung beweglicher Gegenst\u00e4nde zu Sicherungszwecken unter Begr\u00fcndung eines Besitzmittlungsverh\u00e4ltnisses (\u00a7 930 BGB) f\u00fchrt der Sicherungsgeber noch keine Lieferung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 UStG 1951 aus. Zur Lieferung wird der \u00dcbereignungsvorgang erst, wenn der Gl\u00e4ubiger das Sicherungsgut mit dem Ziel seiner Befriedigung im eigenen Namen an Dritte ver\u00e4u\u00dfert (Urteil vom 20. Juli 1978 V R 2\/75 , BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, Umsatzsteuer-Rundschau 1979 S. 7 -UStR 1979, 7-). Die Ver\u00e4u\u00dferung des Sicherungsgutes durch den Gl\u00e4ubiger im eigenen Namen ist jedoch nur eine Art der Verwertung. So k\u00f6nnen die Parteien des Sicherungsverh\u00e4ltnisses auch vereinbaren, da\u00df das Sicherungsgut vom Sicherungsgeber, und zwar im eigenen oder im Namen des Sicherungsnehmers, verwertet werden soll (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs\u00fcbertragung, Bd. III 1970, \u00a7 38 II 5).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sehen die von der Kl\u00e4gerin mit den Darlehensnehmern getroffenen Vereinbarungen eine hiervon abweichende weitere Art der Verwertung des Sicherungsgutes vor. Es soll &#8222;im Auftrag und f\u00fcr Rechnung des Darlehensnehmers&#8220; verwertet werden. Diese Art der Verwertung ist aus den nachstehenden Gr\u00fcnden umsatzsteuerrechtlich nicht anders zu beurteilen als die Verwertung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer im eigenen Namen. Auch dabei kommt es zu zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen (\u00a7 3 Abs. 1 UStG 1951).<\/p>\n<p>a) Durch die Sicherungs\u00fcbereignung erh\u00e4lt der Sicherungsnehmer kein ungebundenes Eigentum am Sicherungsgut. Sinn und Zweck der Sicherungs\u00fcbereignung ist, dem Sicherungsnehmer f\u00fcr den Fall der Nichterf\u00fcllung seiner Forderungen die Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu gew\u00e4hrleisten. Sicherungseigentum verk\u00f6rpert danach eine Verwertungsbefugnis. Inhalt dieser Verwertungsbefugnis ist, falls nicht zus\u00e4tzliche Abreden \u00fcber eine Nutzungsbefugnis getroffen worden sind, allein das Ver\u00e4u\u00dferungsrecht. Es entsteht mit dem Eintritt der Verwertungsreife (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1979 VIII ZR 298\/78 , Wertpapier-Mitteilungen 1979 S. 1326). Verwertet der Sicherungsnehmer in Aus\u00fcbung seines Ver\u00e4u\u00dferungsrechts das Sicherungsgut, vollendet sich der mit der Sicherungs\u00fcbereignung eingeleitete Liefervorgang. Die Sicherungs\u00fcbereignung bereitet die Lieferung des Sicherungsgutes vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer zun\u00e4chst nur vor; jedoch hat der Sicherungsgeber mit der \u00dcbertragung des Sicherungseigentums von seiner Seite aus alles getan, um dem Sicherungsnehmer nach Eintritt der Verwertungsreife Substanz, Wert und Ertrag des Sicherungsgutes zuzuwenden und dessen Verwertung durch Ver\u00e4u\u00dferung auf Grund eigener mit der Verwertungsreife verbundener Verf\u00fcgungsberechtigung zu erm\u00f6glichen. Es liegt allein in der Entscheidungsbefugnis des Sicherungsnehmers, nach Eintritt der Verwertungsreife das Sicherungsgut in diesem Sinne an sich zu ziehen (vgl. BFHE 126, 84, Abschn. 2 c der Gr\u00fcnde mit Anm. Wei\u00df, UStR 1979, 7, sowie Wei\u00df, UStR 1980, 76). Die Sicherungs\u00fcbereignung wird damit ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers umsatzsteuerrechtlich zur Lieferung (\u00a7 1 Nr. 1, \u00a7 3 Abs. 1 UStG 1951).<\/p>\n<p>Diese Rechtswirkungen treten im Verh\u00e4ltnis des Sicherungsgebers zum Sicherungsnehmer unabh\u00e4ngig davon ein, ob der Sicherungsnehmer seine Verwertungsbefugnis durch Ver\u00e4u\u00dferung des Sicherungsgutes im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers verwirklicht. Denn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs bleibt derselbe. Der Sicherungsnehmer macht in beiden F\u00e4llen von seiner Verwertungsbefugnis Gebrauch. Ver\u00e4u\u00dfert er das Sicherungsgut im Namen des Sicherungsgebers, ist dies nicht Ausdruck eines beim Sicherungsgeber verbliebenen Verwertungsrechtes und folglich einer im Vergleich zum Regelfall der Verwertung im eigenen Namen schw\u00e4cheren Rechtsstellung des Sicherungsnehmers; vielmehr l\u00e4\u00dft eine derartige Sicherungsabrede in besonderer Weise ein wirtschaftliches \u00dcbergewicht des Sicherungsnehmers erkennen: Durch die Verwertung im Namen des Sicherungsgebers erreicht er, da\u00df ihm zwar der Erl\u00f6s aus dem Verwertungsgesch\u00e4ft -soweit zum Ausgleich der Forderungen ben\u00f6tigt &#8211; zugute kommt, etwaige Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche aber nicht ihn, sondern den Sicherungsgeber belasten.<\/p>\n<p>b) Auch im Verh\u00e4ltnis zu den Erwerbern des Sicherungsgutes ist ohne Bedeutung, in wessen Namen der Sicherungsnehmer bei der Verwertung der Gegenst\u00e4nde auftritt. Der Sicherungsnehmer handelt in jedem Falle als dinglich Berechtigter und in Aus\u00fcbung seines eigenen Verwertungsrechts. Zu keinem Zeitpunkt gibt er diese rechtlichen Positionen zugunsten der Sicherungsgeber auf. Umgekehrt sind die Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Verwertung rechtlich nicht in der Lage, \u00fcber die wirtschaftliche Substanz der sicherungs\u00fcbereigneten Gegenst\u00e4nde Verf\u00fcgungen zu treffen. Trotz des scheinbar gegenteiligen Eindrucks, den ein Auftreten des Sicherungsnehmers im Namen der Sicherungsgeber erweckt, k\u00f6nnen sie auf seine Verwertungsbefugnis nicht einwirken. Allein der Sicherungsnehmer bestimmt, zu welchem Zeitpunkt, an welchen Erwerber und zu welchem Preis das Sicherungsgut ver\u00e4u\u00dfert werden soll.<\/p>\n<p>Handelt der Sicherungsnehmer im Namen des Sicherungsgebers, wirkt das obligatorische Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zwar f\u00fcr und gegen diesen (\u00a7 164 Abs. 1 BGB). Doch auch der Sicherungsnehmer wird durch ein derartiges Gesch\u00e4ft rechtlich gebunden, das ihm geh\u00f6rende Sicherungsgut den Erwerbern auszuh\u00e4ndigen und ihnen den Eigentumserwerb zu erm\u00f6glichen. Der Sicherungsnehmer verstie\u00dfe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er als Eigent\u00fcmer des Sicherungsgutes im Namen des dinglich nicht berechtigten Sicherungsgebers Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber die Gegenst\u00e4nde abschl\u00f6sse, die Durchf\u00fchrung dieser Vertr\u00e4ge aber verhinderte, indem er die dazu gem\u00e4\u00df \u00a7 185 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung verweigerte.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Rechtslage sind Verwertungsgesch\u00e4fte die der Sicherungsnehmer hinsichtlich des Sicherungsgutes im Namen des Sicherungsgebers t\u00e4tigt, umsatzsteuerrechtlich keine Agenturgesch\u00e4fte; die damit verbundenen Lieferungen sind vielmehr den Sicherungsnehmern zuzurechnen. Derjenige, der auf Grund eigener Verf\u00fcgungsbefugnis einen Gegenstand gegen Entgelt einem Erwerber \u00fcberl\u00e4\u00dft, kann jedenfalls dann nicht durch Handeln in deren Namen eine andere Person zum Tr\u00e4ger des Umsatzes machen, wenn diese dem Erwerber nicht die Berechtigung \u00fcber die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes verschaffen kann und soll. Die hier gegebene Lage ist wirtschaftlich mit der des Reihengesch\u00e4ftes (\u00a7 3 Abs. 2 UStDB 1951 = \u00a7 3 Abs. 2 UStG 1967) nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>2. Demzufolge sind die sicherungs\u00fcbereigneten Gegenst\u00e4nde trotz der Sicherungsabrede, wonach die Kl\u00e4gerin das Sicherungsgut im Namen der Sicherungsgeber verwerten sollte, zun\u00e4chst von diesen an die Kl\u00e4gerin und sodann von der Kl\u00e4gerin an die Erwerber geliefert worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr diese Lieferungen auch ein Entgelt erhalten. Entgegen dem Wortlaut der Sicherungsabrede, wonach die Verwertung im Auftrage und f\u00fcr Rechnung der Sicherungsgeber geschehen sollte, hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eigene Rechnung gehandelt. Denn sie beabsichtigte, den erzielten Erl\u00f6s zur v\u00f6lligen oder teilweisen Deckung ihrer Forderungen gegen die Sicherungsgeber zu verwenden. Sie ist damit zum eigenen Nutzen t\u00e4tig geworden. Die erzielten Erl\u00f6se sind somit Entgelt (\u00a7 10 UStDB 1951) und keine durchlaufenden Posten im Sinne des \u00a7 5 Abs. 3 UStG 1951 (vgl. Wilke, UStR 1971, 193, [196]).<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichts l\u00e4\u00dft sich nicht beurteilen, mit welchem Steuersatz die Kl\u00e4gerin die von ihr nicht erfa\u00dften Verwertungsums\u00e4tze zu versteuern hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3 Satz 1 UStG 1951 erm\u00e4\u00dfigt sich bei Lieferungen im Gro\u00dfhandel &#8211; von bestimmten Ausnahmen abgesehen &#8211; die Steuer auf 1 v.H., soweit der Unternehmer die Gegenst\u00e4nde erworben und weder bearbeitet noch verarbeitet hat. Die Voraussetzungen der Steuererm\u00e4\u00dfigung sind buchm\u00e4\u00dfig nachzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.7.1980 (V R 124\/75) BStBl. 1980 II S. 673 Ver\u00e4u\u00dfert der Sicherungsnehmer nach Eintritt der Verwertungsreife ihm zur Sicherung \u00fcbereignete Gegenst\u00e4nde auf Grund einer Abrede mit dem Sicherungsgeber in dessen Namen, ist die Lieferung eine solche des Sicherungsnehmers auf Grund der ihm vom Sicherungsgeber verschafften Verf\u00fcgungsmacht. 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