{"id":27276,"date":"1980-02-28T21:27:30","date_gmt":"1980-02-28T19:27:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27276"},"modified":"2013-08-16T10:36:36","modified_gmt":"2013-08-16T08:36:36","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1980-iv-r-106_78-bstbl-1980-ii-s-675","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1980-iv-r-106_78-bstbl-1980-ii-s-675\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1980 (IV R 106\/78) BStBl. 1980 II S. 675"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (IV R 106\/78) BStBl. 1980 II S. 675<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Versagung einer Sonderabschreibung nach \u00a7 3 Abs. 2 ZRFG wegen nachhaltig g\u00fcnstiger Ertrags- und Verm\u00f6genslage eines Unternehmens (\u00a7 3 Abs. 4 ZRFG) steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>2. Die Finanzbeh\u00f6rden m\u00fcssen die Pr\u00fcfung, ob eine nachhaltig g\u00fcnstige Ertrags- und Verm\u00f6genslage gegeben ist, regelm\u00e4\u00dfig anhand von Vergleichen mit Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweigs (bzw. der gleichen Berufsgruppe) vornehmen.<\/p>\n<p>3. Bei Unternehmens-(Berufs-)arten, bei denen \u00fcblicherweise nur ein geringes Betriebsverm\u00f6gen vorhanden ist, kann es bei der Pr\u00fcfung der Ertrags- und Verm\u00f6genslage nicht entscheidend auf die H\u00f6he des Betriebsverm\u00f6gens ankommen.<\/p>\n<p>ZRFG \u00a7 3 Abs. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist freiberuflich als Facharzt f\u00fcr Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten im Zonenrandgebiet t\u00e4tig. Im Jahre 1971 erwarb er dort zusammen mit seiner Ehefrau ein Anwesen zum Preis von 490.336 DM. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau lie\u00dfen das Geb\u00e4ude in den Jahren 1972 bis 1974 unter teilweiser Erhaltung der Fassade und des Treppengiebels umbauen. Einen Teil der Nutzfl\u00e4che (113 qm) verwendet der Kl\u00e4ger seit 1973 f\u00fcr Praxiszwecke.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung 1973 eine Sonderabschreibung nach \u00a7 82g der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV), hilfsweise eine Sonderabschreibung auf den Praxisanteil nach \u00a7 3 des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I 1237, BStBl I 1971, 370). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte die begehrten Abschreibungen im Einkommensteuerbescheid vom 13. November 1973. Der Einspruch hatte in diesen Punkten keinen Erfolg. Die Ablehnung der Sonderabschreibung nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz begr\u00fcndete das FA damit, da\u00df beim Kl\u00e4ger die &#8222;Prosperit\u00e4tsklausel&#8220; (\u00a7 3 Abs. 4 ZRFG) eingreife. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kl\u00e4ger am 22. Januar 1976 zugestellt.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, die Voraussetzungen der Prosperit\u00e4tsklausel l\u00e4gen nicht vor. Die Ertragslage sei bei ihm nicht au\u00dfergew\u00f6hnlich gut; auch sei seine Verm\u00f6genslage angespannt. Die Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG m\u00fcsse ihm daher gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt. Es ging dabei &#8211; entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs [BFH] (Urteil vom 5. Mai 1977 IV R 116\/75, BFHE 122, 283, BStBl II 1977, 639) &#8211; davon aus, da\u00df ein Steuerpflichtiger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen nach \u00a7 3 ZRFG habe. Hinsichtlich der vom Kl\u00e4ger erstellten Praxisr\u00e4ume seien die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 und 2 ZRFG erf\u00fcllt. Der Geb\u00e4udeteil, in dem sich die Praxisr\u00e4ume bef\u00e4nden, sei von Grund auf neu errichtet worden. Die Praxisr\u00e4ume bildeten ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut (BFH-Beschlu\u00df vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Die dem Kl\u00e4ger geh\u00f6rige ideelle H\u00e4lfte der Praxisr\u00e4ume sei notwendiges Betriebsverm\u00f6gen seiner freiberuflichen Praxis. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne f\u00fcr die auf diese H\u00e4lfte entfallenden Herstellungskosten eine Sonderabschreibung verlangen. Dem stehe auch nicht &#8211; wie das FA zu Unrecht angenommen habe &#8211; die &#8222;Prosperit\u00e4tsklausel&#8220; entgegen. Die Verg\u00fcnstigungen nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz seien zwar nicht auf Unternehmen anzuwenden, deren Ertrags- und Verm\u00f6genslage nachhaltig so g\u00fcnstig sei, da\u00df eine Steuerverg\u00fcnstigung auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Verh\u00e4ltnisse im Zonenrandgebiet nicht vertretbar erscheine (\u00a7 3 Abs. 4 ZRFG). Derartig g\u00fcnstig sei die Ertrags- und Verm\u00f6genslage beim Kl\u00e4ger jedoch nicht. Bei der Pr\u00fcfung, ob die Ertrags- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nachhaltig g\u00fcnstig sind, k\u00f6nne nicht, wie der Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen (BMWF) in seinem Schreiben vom 18. August 1971 F\/IV B 2 &#8211; S 1915 &#8211; 73\/71, BStBl I 1971, 386, annehme &#8211; auf die Masse aller gewerblichen Unternehmer abgestellt werden. Es komme vielmehr auf die Branche an, der der Steuerpflichtige angeh\u00f6re. Gehe man hiervon aus, so l\u00e4gen die vom Kl\u00e4ger in den Jahren 1970 bis 1972 erzielten Gewinne (j\u00e4hrlich durchschnittlich 259.380 DM) zwar deutlich \u00fcber den Gewinnen anderer Arztpraxen. Dennoch sei zu fragen, ob schon eine Ertragslage, die um etwa 100 v. H. g\u00fcnstiger sei als in den \u00fcbrigen Praxen, als au\u00dfergew\u00f6hnlich g\u00fcnstig angesehen werden k\u00f6nne. Die Frage brauche nicht abschlie\u00dfend beantwortet zu werden. Denn jedenfalls k\u00f6nne die Verm\u00f6genslage des Kl\u00e4gers nicht als nachhaltig g\u00fcnstig beurteilt werden. Das Praxisverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers habe am 1. Januar 1972 nur 54.015 DM betragen. Ein Betriebsverm\u00f6gen in dieser H\u00f6he sei f\u00fcr eine Arztpraxis nicht un\u00fcblich. Deshalb sei dem Kl\u00e4ger die Sonderabschreibung zu gew\u00e4hren. Bei der Steuerfestsetzung m\u00fc\u00dften allerdings im Rahmen der Einkommensermittlung nach Abzug der begehrten Sonderabschreibung Betr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 1.631 DM (aus verschiedenen Rechtsgr\u00fcnden) wieder hinzugerechnet werden.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 3 ZRFG. Das FG habe zu Unrecht angenommen, da\u00df der Kl\u00e4ger auf die F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen nach dem Zonenrandf\u00f6rderungsgesetz einen Rechtsanspruch habe. Die Auffassung des FG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. April 1977 IV R 163\/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, und vom 5. Mai 1977 IV R 116\/75, BFHE 122, 283, BStBl II 1977, 639), nach der \u00a7 3 Abs. 1 ZRFG eine rechtliche Grundlage f\u00fcr Ermessensentscheidungen der Verwaltung enthalte. Wegen des Ermessenscharakters des \u00a7 3 ZRFG h\u00e4tte das FG die Entscheidung des FA gem\u00e4\u00df \u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur auf Ermessensfehler hin \u00fcberpr\u00fcfen und dabei nur zu einem die Ermessensentscheidung best\u00e4tigenden oder aufhebenden Urteil kommen d\u00fcrfen. Dagegen sei es dem FG verwehrt, die anstehenden Sachfragen selbst zu entscheiden; denn es d\u00fcrfe sein Ermessen nicht anstelle des Ermessens der Verwaltung setzen. Abgesehen hiervon habe das FG die Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 4 ZRFG unrichtig ausgelegt; bei der Pr\u00fcfung, ob die Prosperit\u00e4tsklausel zur Anwendung komme, habe es au\u00dfer acht gelassen, da\u00df bei Freiberuflern das Schwergewicht auf die Ertragslage und nicht auf die Verm\u00f6genslage zu legen sei. Das Wesen einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit liege in der Regel nicht in dem Einsatz von Maschinen und Ger\u00e4ten, so da\u00df ein Betriebsverm\u00f6gen gro\u00dfen Umfangs regelm\u00e4\u00dfig nicht erforderlich und deshalb nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil das FG verkannt hat, da\u00df auf die in \u00a7 3 ZRFG vorgesehenen steuerlichen F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen kein Rechtsanspruch besteht, sondern es vielmehr im Ermessen der Verwaltung steht, diese Verg\u00fcnstigungen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 3 Abs. 1 und Abs. 6 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer selbst\u00e4ndigen Arbeit im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen dieses Gebiets ergeben, auf Antrag zugelassen werden, da\u00df bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ber\u00fccksichtigt werden; insbesondere d\u00fcrfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens Sonderabschreibungen gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, da\u00df Steuerpflichtige bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 3 ZRFG in jedem Fall einen Anspruch auf die begehrte Sonderabschreibung haben. Die Vorschrift des \u00a7 3 ZRFG enth\u00e4lt vielmehr einen Ermessensrahmen, innerhalb dessen die Finanzverwaltung die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen auch von Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen kann, die im Gesetz selbst nicht genannt werden, sofern sich dies als sachgerechte Ermessensaus\u00fcbung darstellt (BFH-Urteil in BFHE 122, 121, 125 f., BStBl II 1977, 553).<\/p>\n<p>Auch die Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 4 ZRFG enth\u00e4lt eine Erm\u00e4chtigung zur Ermessensaus\u00fcbung. \u00a7 3 Abs. 4 ZRFG stellt es in das pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessen der Finanzverwaltung, im Einzelfall die Verg\u00fcnstigung wegen Vorliegens guter wirtschaftlicher Verh\u00e4ltnisse zu versagen (BFH-Urteil in BFHE 122, 283, 285, BStBl II 1977, 639).<\/p>\n<p>2. Hat eine Beh\u00f6rde eine Entscheidung nach ihrem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen zu treffen, so unterliegt die gerichtliche Nachpr\u00fcfung solcher Ermessensakte anderen Regeln als die \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlich gebundenen Verwaltungsakten. R\u00e4umt das Gesetz der Verwaltung ein Ermessen ein, so steht ihr ein eigener Entscheidungsspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums k\u00f6nnen mehrere Verhaltensweisen zutreffend sein. Die Verwaltungsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen (und m\u00fcssen) in eigener Verantwortung entscheiden, wie sie innerhalb des ihnen gezogenen Ermessensrahmens t\u00e4tig werden wollen. Diese Eigenart der Ermessensentscheidung ist auch bei ihrer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen. Soweit eine Beh\u00f6rde erm\u00e4chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ist im finanzgerichtlichen Verfahren nur zu pr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7 102 FGO). Sieht das FG eine Ermessensentscheidung rechtsirrt\u00fcmlich als gebundenen Verwaltungsakt an und verneint es deshalb den der Verwaltung zustehenden Ermessensspielraum, so liegt darin eine Rechtsverletzung.<\/p>\n<p>Auch im Streitfall h\u00e4tte das FG die vom FA getroffene Ermessensentscheidung lediglich auf Ermessensfehler \u00fcberpr\u00fcfen d\u00fcrfen, da die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 3 Abs. 1 und 2 ZRFG &#8211; auch soweit es sich um die Voraussetzungen der Prosperit\u00e4tsklausel (\u00a7 3 Abs. 4 ZRFG) handelt &#8211; im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden steht. Das FG ist dagegen rechtsirrt\u00fcmlich von der Auffassung ausgegangen, dem Kl\u00e4ger stehe ein Rechtsanspruch auf die Gew\u00e4hrung der Sonder-Absetzung f\u00fcr Abnutzung (Sonder-AfA) nach \u00a7 3 Abs. 1 und 2 ZRFG zu. Wegen dieses Rechtsfehlers ist das Urteil des FG aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Senat kann allerdings nicht &#8211; wie das FA mit seiner Revision begehrt &#8211; auf Klageabweisung erkennen. Eine solche Entscheidung w\u00e4re nur dann m\u00f6glich, wenn das FG den Verwaltungsakt des FA nach den f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grunds\u00e4tzen (\u00a7 102 FGO) bereits \u00fcberpr\u00fcft und sich hierbei ergeben h\u00e4tte, da\u00df die Ablehnung der Sonderabschreibung keine Ermessens\u00fcberschreitung und keinen Ermessensfehlgebrauch darstellt.<\/p>\n<p>3. Bei der erneuten W\u00fcrdigung der Sache wird das FG zu beachten haben, da\u00df im Streitfall ermessensgerechte Gr\u00fcnde denkbar sind, die einer Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung entgegenstehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Bei Pr\u00fcfung der Frage, ob das FA die vom Gesetz erteilte Erm\u00e4chtigung zur Versagung der Verg\u00fcnstigung wegen Vorliegens besonders g\u00fcnstiger wirtschaftlicher Verh\u00e4ltnisse in sachgerechter Weise ausge\u00fcbt hat, ist von der Vorschrift des \u00a7 3 Abs. 4 ZRFG auszugehen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 4 ZRFG ist &#8222;Absatz 1 &#8230; nicht anzuwenden auf Unternehmen, deren Ertrags- und Verm\u00f6genslage nachhaltig so g\u00fcnstig ist, da\u00df eine Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Verh\u00e4ltnisse im Zonenrandgebiet nicht vertretbar erscheint&#8220;. Da das Gesetz keinen sicheren Anhalt daf\u00fcr bietet, nach welchen Kriterien die Ertrags- und Verm\u00f6genslage zu beurteilen ist, ist dem Ermessen in diesem Bereich ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weiter Spielraum er\u00f6ffnet. Der Ermessensbet\u00e4tigung m\u00fcssen allerdings auch insoweit sachliche und zweckgerechte Erw\u00e4gungen zugrunde liegen.<\/p>\n<p>Zu den zur Handhabung der Prosperit\u00e4tsklausel ergangenen Richtlinien (Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 zu I Nr. 4) bemerkt der Senat folgendes:<\/p>\n<p>a) In \u00dcbereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut gehen die Richtlinien davon aus, da\u00df es auf die Ertrags- und Verm\u00f6genslage des &#8222;Unternehmens&#8220; und nicht auf die privaten Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Betriebsinhabers ankommt. &#8222;Unternehmen&#8220; ist hierbei im Sinne von &#8222;Betrieb&#8220; zu verstehen (S\u00f6ffing in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsf\u00f6rderung, B IV 2 3.32; Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 9 zu \u00a7 3 ZRFG). Dies hat auch der Bundesminister der Finanzen (BdF) in seinen neuen Verwaltungsanweisungen zur Anwendung des \u00a7 3 ZRFG (Schreiben vom 10. November 1978 IV B 2 &#8211; S 1990 &#8211; 50\/78, BStBl I 1978, 451) durch entsprechende \u00c4nderung der bisherigen Richtlinien klargestellt (vgl. I Nr. 4).<\/p>\n<p>b) Nach dem Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 m\u00fcssen die Ertrags- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nachhaltig so au\u00dfergew\u00f6hnlich g\u00fcnstig sein, da\u00df sie sich von der Masse der gewerblichen Unternehmen deutlich abheben. Vergleichsobjekt soll hiernach die Masse aller gewerblichen Unternehmen sein. Da eine Unterscheidung nach der Zugeh\u00f6rigkeit zu den einzelnen Berufs- und Wirtschaftszweigen nicht gemacht wird, hat dieser Vergleich regelm\u00e4\u00dfig keine hinreichende Aussagekraft f\u00fcr die Beurteilung der Prosperit\u00e4t eines bestimmten Unternehmens (so auch Herrmann\/Heuer, a. a. O., Anm. 19 zu \u00a7 1 InvZulG 1969). Die Anwendung eines derartigen Vergleichs im Einzelfall k\u00f6nnte daher nicht als sachgerecht angesehen werden. Eine sachgerechte Handhabung des Ermessens w\u00fcrde vielmehr erfordern, da\u00df die Finanzverwaltung die Pr\u00fcfung der nachhaltig besonders g\u00fcnstigen Ertrags- und Verm\u00f6genslage anhand von Vergleichen mit Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweigs (bzw. der gleichen Berufsgruppe) vornimmt.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Anwendung der Prosperit\u00e4tsklausel ist ferner von Bedeutung, da\u00df zwar grunds\u00e4tzlich nur Unternehmen mit nachhaltig g\u00fcnstiger Ertrags- und Verm\u00f6genslage von der Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 3 Abs. 1 (2) ZRFG ausgeschlossen sein sollen. Die kumulative Erw\u00e4hnung von Ertrag und Verm\u00f6gen bedeutet indessen nicht, da\u00df eine Verg\u00fcnstigung wegen Vorliegens der Prosperit\u00e4tsklausel (\u00a7 3 Abs. 4 ZRFG) nur dann versagt werden darf, wenn sowohl ein hoher Ertrag als auch ein hohes Verm\u00f6gen vorliegen. Wie das FA in seiner Revisionsbegr\u00fcndung zu Recht ausgef\u00fchrt hat, kann die H\u00f6he des Betriebsverm\u00f6gens f\u00fcr die Versagung der Verg\u00fcnstigung in den F\u00e4llen keine entscheidende Rolle spielen, in denen es sich um Berufe mit ohnehin nur geringem Betriebsverm\u00f6gen handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1980 (IV R 106\/78) BStBl. 1980 II S. 675 1. Die Versagung einer Sonderabschreibung nach \u00a7 3 Abs. 2 ZRFG wegen nachhaltig g\u00fcnstiger Ertrags- und Verm\u00f6genslage eines Unternehmens (\u00a7 3 Abs. 4 ZRFG) steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden. 2. 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