{"id":27277,"date":"1980-07-16T12:53:03","date_gmt":"1980-07-16T10:53:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27277"},"modified":"2013-08-29T11:34:45","modified_gmt":"2013-08-29T09:34:45","slug":"bfh-urteil-vom-16-7-1980-ii-r-175_75-bstbl-1980-ii-s-677","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-7-1980-ii-r-175_75-bstbl-1980-ii-s-677\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.7.1980 (II R 175\/75) BStBl. 1980 II S. 677"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.7.1980 (II R 175\/75) BStBl. 1980 II S. 677<\/strong><\/p>\n<p>Das Halten eines Schlammsaugfahrzeugs, das verwendet wird, um gewerbsm\u00e4\u00dfig fl\u00fcssige Abf\u00e4lle aus gewerblichen und industriellen Unternehmen (z. B. Galvanikschl\u00e4mme, S\u00e4uren, Laugen, Gifte, \u00d6l- und Benzinabscheiderinhalte, Bohr- und Schleif\u00f6lemulsionen) einzusammeln und zu den hierf\u00fcr bestimmten Sammelstellen zu bef\u00f6rdern, war vor dem 1. Juni 1979 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.<\/p>\n<p>KraftStG 1972 \u00a7 2 Nr. 3a; KraftStG 1979 \u00a7 3 Nr. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) reinigt und wartet gewerbsm\u00e4\u00dfig \u00d6ltanks, r\u00e4umt Kan\u00e4le, entleert Gruben und verwertet Schrott, insbesondere Autowracks. Au\u00dferdem sammelt er gewerbsm\u00e4\u00dfig fl\u00fcssige Abf\u00e4lle aus gewerblichen und industriellen Unternehmen (z. B. Galvanikschl\u00e4mme, S\u00e4uren, Laugen, Gifte, cyanidhaltige L\u00f6sungen, Bohr- und Schleif\u00f6lemulsionen, Sandfangr\u00fcckst\u00e4nde, \u00d6l- und Benzinabscheiderinhalte, \u00d6lwassergemische, L\u00f6sungsmittel, Farbstoffe) und bef\u00f6rdert sie zu den hierf\u00fcr bestimmten Sammelstellen. Er verwendet dazu ein Schlammsaugfahrzeug, das am 30. Mai 1973 f\u00fcr ihn zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen worden ist (amtliches Kennzeichen &#8230;, verkehrsrechtlich zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht 22.000 kg, drei Achsen).<\/p>\n<p>Das Fahrzeug ist 1973 gebaut worden, 7,79 m lang, 2,45 m breit, 3,75 m hoch und wird von einem Dieselmotor angetrieben. Sein wesentlicher Aufbau besteht aus einem zylinderf\u00f6rmigen Stahlkessel, der 13.000 I fassen kann und besonders druckfest ist. Bef\u00fcllt wird der Kessel mit Hilfe von zwei Vakuumpumpen; entleert wird er pneumatisch durch einen Entleerungskolben, so da\u00df es nicht notwendig ist, den Kessel zu kippen. Hinter den Entleerungskolben ist eine Wasserkammer eingebaut. Deren Wasser speist eine eingebaute Kreiselpumpe, mit deren Hilfe Sch\u00e4chte und Gruben ausgesp\u00fclt und feste Ablagerungen aufgeweicht werden k\u00f6nnen. Es ist \u00e4u\u00dferlich erkennbar, da\u00df das Fahrzeug nach seiner Bauart und seinen besonderen mit ihm festverbundenen Einrichtungen nur zur Abfuhr fl\u00fcssiger Abf\u00e4lle geeignet und bestimmt ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte f\u00fcr das Halten des Schlammsaugfahrzeugs die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 26. Februar 1974 auf 5.957,50 DM fest (bei j\u00e4hrlicher Entrichtung der Steuer), den Einspruch wies das FA zur\u00fcck. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers sei das Halten des Fahrzeugs nicht von der Steuer befreit. Denn es handle sich weder um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, die als solche von den Vorschriften \u00fcber das Zulassungsverfahren ausgenommen w\u00e4re (\u00a7 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes &#8211; KraftStG -), noch werde das Fahrzeug ausschlie\u00dflich zur M\u00fcll- oder zur F\u00e4kalienabfuhr verwendet (\u00a7 2 Nr. 3a KraftStG). &#8222;M\u00fcll&#8220; im Sinne der Befreiungsvorschrift seien nur feste Abf\u00e4lle aus Haushaltungen, Industrie und Gewerbe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 31. Juli 1975 den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben und den Kl\u00e4ger hinsichtlich des Haltens des bezeichneten Fahrzeugs von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt. Die Gr\u00fcnde seiner Entscheidung sind im wesentlichen die gleichen wie die zu seinem Urteil vom 5. Februar 1976 IV 54\/75 Kraft, das auszugsweise ver\u00f6ffentlicht ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 306 Nr. 300 (EFG 1976, 306 Nr. 300).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die unrichtige Anwendung des \u00a7 2 Nr. 3a KraftStG. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG ist richtig davon ausgegangen, da\u00df das Halten des Schlammsaugfahrzeugs zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit ist. Sein Urteil mu\u00df jedoch aufgehoben werden, weil es auf unrichtiger Anwendung des \u00a7 2 Nr. 3 a KraftStG beruht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift (in ihrer vor dem 1. Juni 1979 geltenden Fassung) war von der Steuer befreit das Halten von Fahrzeugen, &#8222;die ausschlie\u00dflich zur Stra\u00dfenreinigung, zur M\u00fcll- oder zur F\u00e4kalienabfuhr verwendet werden&#8220;. Diese Vorschrift hat das FG insofern unrichtig angewendet, als es angenommen hat, ein Fahrzeug werde auch dann &#8222;zur M\u00fcllabfuhr&#8220; verwendet, wenn mit ihm fl\u00fcssige Abf\u00e4lle aus gewerblichen oder industriellen Unternehmen (z. B. \u00d6l- und Giftschl\u00e4mme) eingesammelt und zu den daf\u00fcr bestimmten Sammel- oder Beseitigungsstellen bef\u00f6rdert werden. &#8222;Zur M\u00fcllabfuhr&#8220; wird ein Fahrzeug jedoch nur dann verwendet, wenn mit ihm feste Abf\u00e4lle aus Haushaltungen (Hausm\u00fcll, Sperrm\u00fcll) und aus wirtschaftlichen Unternehmen (Gesch\u00e4ftsm\u00fcll) eingesammelt und zu den daf\u00fcr bestimmten M\u00fcllabladepl\u00e4tzen, Umladestationen oder M\u00fcllverbrennungsanlagen bef\u00f6rdert werden. Zu diesem Ergebnis f\u00fchrt eine Auslegung der Befreiungsvorschrift nach ihrem Wortsinn, nach ihrem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und nach ihrem Zweck.<\/p>\n<p>2. Dem Wortsinne nach sind M\u00fcll nur feste Abf\u00e4lle. Das folgt schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie er im Jahre 1948 bestand, als erstmals von der Steuer befreit wurde &#8222;das Halten von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart f\u00fcr die Zwecke der M\u00fcll- und F\u00e4kalienabfuhr besonders eingerichtet sind, solange sie f\u00fcr eine Gemeinde zugelassen und ausschlie\u00dflich f\u00fcr diese Zwecke verwendet werden&#8220; (II. Durchf\u00fchrungsverordnung zum Kontrollratgesetz Nr. 14 &#8211; Kraftfahrzeugsteuer &#8211; in der Fassung des Kontrollratgesetzes Nr. 51 &#8211; II. KraftStDVO &#8211; vom 30. April 1948, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 S. 107 &#8211; BayGVBl 1948, 107 -). H\u00e4tte der Gesetzgeber unter &#8222;M\u00fcllabfuhr&#8220; auch die Abfuhr fl\u00fcssiger Abf\u00e4lle verstanden, h\u00e4tte er die &#8222;F\u00e4kalienabfuhr&#8220; (d. h. die Abfuhr fl\u00fcssiger, aus dem menschlichen oder tierischen K\u00f6rper stammender Abfallstoffe) nicht besonders zu erw\u00e4hnen brauchen. Auch im Sprachgebrauch der Gegenwart werden unter &#8222;M\u00fcll&#8220; nur feste Abf\u00e4lle verstanden. Beispielsweise enth\u00e4lt \u00a7 61 der Saarl\u00e4ndischen Bauordnung i. d. F. vom 27. Dezember 1974 (Amtsblatt des Saarlandes 1975 S. 85) Vorschriften \u00fcber Anlagen f\u00fcr die Aufbewahrung &#8222;fester Abfallstoffe (M\u00fcll)&#8220;. Im gleichen Sinne hat der Fachnormenausschu\u00df Kommunale Technik im DIN (Deutsches Institut f\u00fcr Normung e. V.) den Begriff M\u00fcll als &#8222;Oberbegriff f\u00fcr feste Abf\u00e4lle bestimmter Herkunft&#8220; bestimmt (Normblatt DIN 30.706 Teil 1 &#8222;Begriffe der kommunalen Technik, M\u00fcllabfuhr&#8220;, Ausgabe Dezember 1975). \u00c4hnlich wird er im Duden (Das gro\u00dfe W\u00f6rterbuch der deutschen Sprache, 1978, Stichwort M\u00fcll) erl\u00e4utert als &#8222;fester Abfall &#8230;, der in bestimmten Beh\u00e4ltern gesammelt (u. von der M\u00fcllabfuhr abgeholt) wird&#8220;.<\/p>\n<p>3. Aus dem Zusammenhang der Befreiungsvorschrift mit jenen Rechtsvorschriften, durch welche die Gemeinden die M\u00fcllabfuhr geregelt haben, wird dar\u00fcber hinaus deutlich, da\u00df &#8222;M\u00fcll&#8220; nur feste Abf\u00e4lle bestimmter Herkunft sind, n\u00e4mlich solche aus Haushaltungen (Hausm\u00fcll, Sperrm\u00fcll) und solche aus wirtschaftlichen Unternehmen, soweit sie produktionsunabh\u00e4ngig sind und zusammen mit dem Hausm\u00fcll abgefahren werden k\u00f6nnen (Gesch\u00e4ftsm\u00fcll). Die Stadt X beispielsweise, in deren Gebiet der Kl\u00e4ger sein Unternehmen betreibt, hatte in ihrer M\u00fcllabfuhrsatzung vom 1. Dezember 1970 (Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt X 1970 Nr. 230) bestimmt, da\u00df die Stadt aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Wohls eine st\u00e4dtische M\u00fcllabfuhranstalt als \u00f6ffentliche Einrichtung betreibt und mit &#8222;Spezialwagen f\u00fcr staubfreie Abfuhr&#8220; den Hausm\u00fcll von den Grundst\u00fccken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen, abfahren wird. Als Hausm\u00fcll hatte sie bezeichnet &#8222;die auf einem Grundst\u00fcck mit Willen der Verf\u00fcgungsberechtigen zu wirtschaftlich nicht mehr verwertbarem Abfall gewordenen Gegenst\u00e4nde aller Art, insbesondere nichtfl\u00fcssige Haus- und K\u00fcchenabf\u00e4lle, Kehricht, erkaltete Asche, Lumpen, Papier, Kartonagen, Flaschen, Scherben, alte Matratzen, Kinderwagen, Fahrr\u00e4der, Ofenrohre, Lampen, Kannen, Eimer, Wannen, Teppiche, Linoleum u. dgl.&#8220;. F\u00fcr sperrige Gegenst\u00e4nde, die nicht in die geschlossen gehaltenen M\u00fclltonnen pa\u00dften, aber zum Hausm\u00fcll geh\u00f6rten, hatte sie eine besondere Sperrm\u00fcllabfuhr eingerichtet. Nicht zum Hausm\u00fcll hatte sie gerechnet &#8222;Industrie- und Gewerbeabf\u00e4lle, Kies, Bauschutt, Erde, Steine, Laub- und Gartenabf\u00e4lle in gr\u00f6\u00dferer Menge, &#8230; menschliche und tierische F\u00e4kalien, Stallmist, &#8230; Schnee, Eis und Fl\u00fcssigkeiten jeder Art, &#8230; explosive, feuergef\u00e4hrliche, radioaktive und \u00e4tzende Stoffe, &#8230; Gegenst\u00e4nde, die aufgrund besonderer Vorschriften auf andere Weise als durch die M\u00fcllabfuhr beseitigt werden m\u00fcssen&#8220;. Andere Gebietsk\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts hatten gleichartige Regelungen getroffen, z. B. die Landeshauptstadt M\u00fcnchen (\u00a7 1 Abs. 2 der M\u00fcllabfuhrsatzung vom 27. November 1970, Amtsblatt der Landeshauptstadt M\u00fcnchen 1970 S. 221), die Freie Hansestadt Bremen (\u00a7 2 des Ortsgesetzes \u00fcber die M\u00fcllabfuhr der Stadtgemeinde Bremen i. d. F. vom 18. Februar 1969, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1969 S. 21), das Land Berlin (\u00a7 9 des Stadtreinigungsgesetzes vom 24. Juni 1969, Gesetz- und Verordnungsblatt &#8211; GVBl &#8211; f\u00fcr Berlin 1969 S. 768). In \u00e4hnlichem Sinne werden die Begriffe Hausm\u00fcll, Sperrm\u00fcll und Gesch\u00e4ftsm\u00fcll verwendet in der &#8222;Unfallverh\u00fctungsvorschrift M\u00fcllbeseitigung (GUV 7.8)&#8220;, die am 1. September 1979 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. August 1979, Bayerischer Staatsanzeiger 1979 Nr. 33 S. 2 Spalte 4). Nach den Durchf\u00fchrungsanweisungen zu dieser Vorschrift sind Hausm\u00fcll &#8222;feste Abf\u00e4lle aus Haushaltungen und feste Abf\u00e4lle aus Gewerbebetrieben, Anstalten, Hotels und Gastst\u00e4tten, Kantinen, Wirtschafts- und Verwaltungsgeb\u00e4uden mit hausm\u00fcll\u00e4hnlichem Charakter, wie z. B. Speisereste und K\u00fcchenabf\u00e4lle, Papierreste, Heizungsr\u00fcckst\u00e4nde und kleine Gebrauchsgegenst\u00e4nde, die in die bei der M\u00fcllabfuhr orts\u00fcblichen Beh\u00e4lter passen&#8220;. Sperrm\u00fcll sind &#8222;feste Abf\u00e4lle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der M\u00fcllabfuhr orts\u00fcblichen Beh\u00e4lter passen und bei der Hausm\u00fcllabfuhr nicht beseitigt werden&#8220;. Gesch\u00e4ftsm\u00fcll schlie\u00dflich sind &#8222;die in Gesch\u00e4ftsh\u00e4usern, Gewerbebetrieben und Industriebetrieben anfallenden festen, nicht produktionsabh\u00e4ngigen Abf\u00e4lle, die mit Hausm\u00fcll gemeinsam beseitigt werden k\u00f6nnen, wie z. B. Verpackungsmaterial, Heizungsr\u00fcckst\u00e4nde, B\u00fcroabf\u00e4lle&#8220;, nicht dagegen &#8222;produktionsabh\u00e4ngige Abf\u00e4lle, die nicht mehr in den Produktionskreislauf gelangen, wie z. B. verdorbene Rohware, Fehlchargen, Formsande und Flugasche&#8220;. Diese Begriffsbestimmungen beruhen auf der erw\u00e4hnten Norm DIN 30.706 Teil 1.<\/p>\n<p>4. Zweck der Befreiungsvorschrift war es, die Kosten der \u00f6ffentlichen Einrichtung &#8222;M\u00fcll- und F\u00e4kalienabfuhr&#8220; zu mindern und es den Gemeinden dadurch zu erm\u00f6glichen, die Geb\u00fchren f\u00fcr die Abfuhr des M\u00fclls und der F\u00e4kalien entsprechend niedrig zu bemessen. Es war nicht ihr Sinn, in gleicher Weise auch Unternehmer zu beg\u00fcnstigen, die gewerbsm\u00e4\u00dfig (also mit Gewinnerzielungsabsicht) produktionsabh\u00e4ngige Abf\u00e4lle aus Gewerbebetrieben und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen abfahren.<\/p>\n<p>5. Das FG meint demgegen\u00fcber, &#8222;bereits seit geraumer Zeit&#8220; sei &#8222;das Bestehen eines Rechtszustandes anzunehmen, der \u00fcber die Beseitigung dessen, was bisher gebr\u00e4uchlicherweise als M\u00fcll bezeichnet wurde, hinaus auch die Beseitigung all der Gegenst\u00e4nde beg\u00fcnstigt, die heute unter den Begriff Abfall im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes fallen&#8220;, &#8222;m\u00f6gen diese fest, halbfest, fl\u00fcssig oder sogar gasf\u00f6rmig sein&#8220;; denn die enzyklop\u00e4dischen Begriffsbestimmungen kennen inzwischen &#8222;den Begriff Sonderm\u00fcll, der auch fl\u00fcssige Abfallstoffe &#8230;, insbes. \u00d6lschl\u00e4mme&#8220; umfasse.<\/p>\n<p>a) Diese Ansicht teilt der erkennende Senat nicht. Gegen sie spricht schon die Tatsache, da\u00df die Befreiungsvorschrift erst mit Wirkung ab 1. Juni 1979 erweitert und dem Abfallbeseitigungsrecht angepa\u00dft worden ist (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes &#8211; KraftSt\u00c4ndG &#8211; vom 22. Dezember 1978, BGBl I 1978, 2063, BStBl I 1979, 65). Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Befreiungsvorschrift in ihrer Fassung, die sie erhalten hatte durch Art. 1 Nr. 1 KraftSt\u00c4ndG vom 17. M\u00e4rz 1964 (BGBl I 1964, 145, BStBl I 1964, 243). W\u00e4hrend dieser Zeit (1. April 1964 bis 31. Mai 1979) lie\u00df der Gesetzgeber die Befreiungsvorschrift unver\u00e4ndert, obwohl er wiederholt andere Vorschriften des Gesetzes \u00e4nderte und neue in das Gesetz einf\u00fcgte, z. B. durch Art. 8 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl I 1972, 201, BStBl I 1972, 109, 112).<\/p>\n<p>b) Gegen die Ansicht des FG spricht ferner, da\u00df Sonderm\u00fcll nicht etwa eine Unterart von M\u00fcll im Sinne der Befreiungsvorschrift ist. Sonderm\u00fcll sind jene Abf\u00e4lle, die &#8222;nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abf\u00e4llen&#8220; beseitigt werden k\u00f6nnen, also &#8222;gesondert&#8220; zu beseitigen sind (\u00a7 3 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes &#8211; AbfG &#8211; vom 7. Juni 1972, BGBl I 873, seit 1. Januar 1977 geltend i. d. F. des \u00c4nderungsgesetzes vom 21. Juni 1976, BGBl I, 1601), ferner solche Abf\u00e4lle &#8222;aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Ma\u00dfe gesundheits-, luft- oder wassergef\u00e4hrdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger \u00fcbertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen k\u00f6nnen&#8220; und an deren Beseitigung deshalb zus\u00e4tzliche Anforderungen zu stellen sind (\u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 AbfG). Demgegen\u00fcber sind M\u00fcll im Sinne des \u00a7 2 Nr. 3a KraftStG feste Abf\u00e4lle aus Haushaltungen und \u00e4hnliche Abf\u00e4lle. Dieser Begriff M\u00fcll ist dem Begriff Sonderm\u00fcll nicht \u00fcbergeordnet; vielmehr sind beide Begriffe einander nebengeordnet. Ihr gemeinsamer Oberbegriff ist der Begriff &#8222;Abf\u00e4lle&#8220; im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 AbfG. Dementsprechend hat das Land Bayern im Rahmen des aufzustellenden Abfallbeseitigungsplans einen Teilplan &#8222;Sonderm\u00fcll&#8220; und einen Teilplan &#8222;Hausm\u00fcll und hausm\u00fcll\u00e4hnliche Abf\u00e4lle&#8220; aufgestellt (Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22. Dezember 1976, BayGVBl 1977, 55, und vom 17. April 1978, BayGVBl 1978, 199). Andere Bundesl\u00e4nder haben den Ausdruck Sonderm\u00fcll ganz vermieden und statt dessen den Ausdruck Sonderabfall verwendet (vgl. z. B. die Hessische Verordnung \u00fcber die Beseitigung von Sonderabf\u00e4llen aus Industrie und Gewerbe vom 13. November 1978, Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Hessen 1978, 556, sowie die Rheinland-Pf\u00e4lzische Landesverordnung \u00fcber die Aufstellung eines Teilplans &#8222;Sonderabfallbeseitigung&#8220; vom 15. M\u00e4rz 1978, Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Rheinland-Pfalz 1978, 141). Der Rat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften gebraucht den Ausdruck &#8222;giftige und gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle&#8220; (Richtlinie vom 20. M\u00e4rz 1978, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Nr. L 84 vom 31. M\u00e4rz 1978 S. 43). \u00dcber die Schwierigkeiten, den Begriff Sonderabfall klar zu bestimmen, berichten H\u00f6sel\/v. Lersner (Recht der Abfallbeseitigung, 1972\/1978, Kennzahl 1120, Rdnr. 29; vgl. ferner Fu\u00dfnote 2 zu Tz. 591 der Bundestags-Drucksache 8\/1938.<\/p>\n<p>6. Das FG war nicht befugt, den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift \u00fcber die in ihr einzeln aufgef\u00fchrten Tatbest\u00e4nde hinaus auszudehnen auf &#8222;alle im Interesse der Hygiene notwendigen Transporte von Abfallstoffen&#8220;, denn es war an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -).<\/p>\n<p>Eine Gesetzesl\u00fccke, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung h\u00e4tte geschlossen werden k\u00f6nnen, lag nicht vor. Die Begrenzung der Steuerbefreiung auf das Halten von Fahrzeugen, die &#8222;zur Stra\u00dfenreinigung, zur M\u00fcll- oder zur F\u00e4kalienabfuhr verwendet werden&#8220;, war keine planwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes; sie entsprach vielmehr dem dargelegten Sinn der Vorschrift und damit dem Plan (der Regelungsabsicht) des Gesetzgebers. Die Fassung der Vorschrift beruht auf der vom Gesetzgeber auch sonst innerhalb des \u00a7 2 KraftStG angewandten gesetzestechnischen Methode: Fahrzeuge, deren Halten steuerfrei sein sollte, jeweils nach Art und Verwendungszweck m\u00f6glichst genau zu bezeichnen (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. das zu \u00a7 2 Nr. 4 KraftStG 1972 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. November 1977 II R 117\/76, BFHE 123, 525, BStBl II 1978, 75, betreffend das Halten eines Leichenwagens durch eine Gemeinde). Aus dem gleichen Grunde ist der Schlu\u00df unzul\u00e4ssig, den der VII. Senat des Hessischen FG in einem \u00e4hnlichen Fall gezogen hat. Er meint, &#8222;es w\u00e4re unverst\u00e4ndlich, wenn zwar die Beseitigung des &#8230; relativ ungef\u00e4hrlichen Hausm\u00fclls steuerlich gef\u00f6rdert, diese F\u00f6rderung aber bei der Beseitigung des teilweise noch giftigen und f\u00fcr die Umwelt enorm gef\u00e4hrlichen Industriem\u00fclls &#8230; versagt w\u00fcrde&#8220; (EFG 1976, 306 Nr. 299). Dieser Schlu\u00df vom Weniger auf das Mehr ist hier nicht erlaubt, weil eine Gesetzesl\u00fccke, welche auf diese Weise vom Gericht zu schlie\u00dfen gewesen w\u00e4re, nicht vorliegt. Um die inzwischen &#8222;als zu eng und \u00fcberholt&#8220; (Bundestags-Drucksache 8\/1679 S. 17) erkannte Entscheidung des damaligen Gesetzgebers zu korrigieren, bedurfte es einer neuen Entscheidung des Gesetzgebers, die dieser mit der am 1. Juni 1979 in Kraft getretenen Neufassung der Befreiungsvorschrift getroffen hat.<\/p>\n<p>7. Eine Befugnis zu gesetzesdurchbrechender richterlicher Rechtsfortbildung war aus mehreren Gr\u00fcnden nicht gegeben:<\/p>\n<p>a) Das FG durfte einer gesetzlichen \u00c4nderung der Befreiungsvorschrift nicht vorgreifen, da diese von den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften bereits vorbereitet wurde: Am 8. November 1973, also rund eineinhalb Jahre bevor das FG sein Urteil f\u00e4llte, hatte die Bundesregierung den Entwurf eines Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 1975) mit Begr\u00fcndung dem Bundesrat zugeleitet (Bundesrats-Drucksache 701\/73). In diesem Entwurf war unter anderem vorgesehen, die bisherige Befreiungsvorschrift des \u00a7 2 Nr. 3a KraftStG zu erweitern und die Befreiungstatbest\u00e4nde in Anlehnung an das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 neu zu formulieren (vgl. Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs S. 36, zu Abs. 1 Nr. 5).<\/p>\n<p>b) Das FG konnte sich im Rahmen eines Prozesses nicht die Erkenntnisquellen erschlie\u00dfen, die ein Gesetzgebungsausschu\u00df benutzen kann und mu\u00df (vgl. z. B. den Erla\u00df \u00fcber die Einrichtung eines Rates von Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr Umweltfragen bei dem Bundesminister des Innern vom 28. Dezember 1971, Gemeinsames Ministerialblatt 1972 S. 27). Es konnte sich infolgedessen nicht jene umfassende Sachkunde verschaffen, die erforderlich war, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise, in welchem Umfange, unter welchen Voraussetzungen die schadlose Beseitigung insbesondere jener Abf\u00e4lle beg\u00fcnstigt werden soll, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Ma\u00dfe gesundheits-, luft- oder wassergef\u00e4hrdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger \u00fcbertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen k\u00f6nnen. Es konnte beispielsweise schwerlich beurteilen, ob die schadlose Beseitigung der bezeichneten Abf\u00e4lle durch eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beg\u00fcnstigt werden sollte oder &#8211; wie etwa die Sicherung der Alt\u00f6lbeseitigung &#8211; durch laufende Zusch\u00fcsse aus einem R\u00fcckstellungsfonds (vgl. \u00a7\u00a7 1, 2, 4 des Alt\u00f6lgesetzes i. d. F. vom 11. Dezember 1979, BGBl I 1979, 2113) oder durch andere finanzielle F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen, z. B. durch Mittel aus dem ERP-Sonderverm\u00f6gen (vgl. Bekanntmachung der Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Vergabe von ERP-Mitteln sowie der Richtlinien zur Gew\u00e4hrung von ERP-Darlehen vom 9. Juli 1979 durch den Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft, Anlage 15, Bundesanzeiger &#8211; BAnz &#8211; vom 25. Juli 1979 Nr. 136 S. 1 Spalte 3 und S. 4 Spalte 2) oder durch Investitionskredite der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau (vgl. dazu Kumpf\/Maas\/Straub, M\u00fcll- und Abfallbeseitigung, 1964\/1980, Kennzahl 0400 &#8211; 0445).<\/p>\n<p>c) Dem Gesetzgeber stand eine angemessene Zeit zur Verf\u00fcgung, in der er Erfahrungen sammeln und die gesetzliche Regelung schrittweise fortbilden konnte. Seine Erfahrungen im Bem\u00fchen um eine geordnete Abfallbeseitigung spiegeln sich wider im &#8222;Umweltbericht 1976&#8220; der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 7\/5684 S. 52 bis 85) und im &#8222;Umweltgutachten 1978&#8220; der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 8\/1938 S. 176 bis 232). Als gesetzliche Schritte zur Fortbildung des Abfalleseitigungsrechts folgten dem Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 (BGBl I, 873) z. B. die Abfallnachweis-Verordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl I, 1574), die Abfallbef\u00f6rderungs-Verordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl I, 1581) und die Verordnung zur Bestimmung von Abf\u00e4llen nach \u00a7 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 24. Mai 1977 (BGBl I, 773). In der Anlage zu dieser zuletzt genannten Verordnung sind erstmals jene Sonderabf\u00e4lle, an deren Beseitigung das Gesetz zus\u00e4tzliche Anforderungen stellt, nach Abfallarten, Eigenschaften. Herkunft und Abfallschl\u00fcsselnummern aufgef\u00fchrt. Diese Gesetzesentwicklung auf dem Gebiete des Abfallbeseitigungsrechts abzuwarten konnte dem Steuergesetzgeber zweckm\u00e4\u00dfig erscheinen, weil es gegen deren Ende leichter als an deren Anfang war, mit Hilfe des gesetzestechnischen Mittels der Verweisung eine genaue und mit den Begriffen des Abfallbeseitigungsrechts \u00fcbereinstimmende Befreiungsvorschrift f\u00fcr das Kraftfahrzeugsteuergesetz zu formulieren.<\/p>\n<p>8. Der Senat entscheidet in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Die Klage ist abzuweisen, denn der angefochtene Bescheid ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.7.1980 (II R 175\/75) BStBl. 1980 II S. 677 Das Halten eines Schlammsaugfahrzeugs, das verwendet wird, um gewerbsm\u00e4\u00dfig fl\u00fcssige Abf\u00e4lle aus gewerblichen und industriellen Unternehmen (z. B. Galvanikschl\u00e4mme, S\u00e4uren, Laugen, Gifte, \u00d6l- und Benzinabscheiderinhalte, Bohr- und Schleif\u00f6lemulsionen) einzusammeln und zu den hierf\u00fcr bestimmten Sammelstellen zu bef\u00f6rdern, war vor dem 1. Juni 1979 nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-7-1980-ii-r-175_75-bstbl-1980-ii-s-677\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16.7.1980 (II R 175\/75) BStBl. 1980 II S. 677<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27277","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27277","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27277"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27277\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27277"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27277"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27277"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}