{"id":27279,"date":"1980-07-02T12:55:16","date_gmt":"1980-07-02T10:55:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27279"},"modified":"2013-08-29T11:22:15","modified_gmt":"2013-08-29T09:22:15","slug":"bfh-urteil-vom-2-7-1980-i-r-74_77-bstbl-1980-ii-s-684","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-7-1980-i-r-74_77-bstbl-1980-ii-s-684\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.7.1980 (I R 74\/77) BStBl. 1980 II S. 684"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.7.1980 (I R 74\/77) BStBl. 1980 II S. 684<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzgerichte d\u00fcrfen nach \u00a7 127 AO 1977 einen Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufheben, weil er von einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzamt erlassen wurde.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 127; EGAO 1977 Art. 97 \u00a7 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH. Ihr Sitz ist nach dem Gesellschaftsvertrag B. Sie unterh\u00e4lt eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in L. Die Anschrift der Kl\u00e4gerin in B stimmt mit der jeweiligen Anschrift ihres Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten \u00fcberein.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1974 kam der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) zu dem Ergebnis, da\u00df sich die Gesch\u00e4ftsleitung der Kl\u00e4gerin nicht in B, sondern in L befinde. Das FA kam u. a. zu dem Ergebnis, da\u00df von der Kl\u00e4gerin in den Jahren 1968 und 1969 gebildete Proze\u00dfkostenr\u00fcckstellungen nicht anzuerkennen seien und die Kl\u00e4gerin ihrem Alleingesellschafter verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zugewendet habe. Auf dieser Grundlage ergingen &#8211; zum Teil berichtigende, zum Teil erstmalige &#8211; Steuerbescheide. S\u00e4mtliche Bescheide wurden vor Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) am 1. Januar 1977 erlassen. Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin, \u00fcber die gleichfalls vor Inkrafttreten der Abgabenordnung entschieden wurde, hatten keinen Erfolg. Die Klage, mit der sich die Kl\u00e4gerin gegen die von der Betriebspr\u00fcfung aufgegriffenen Punkte gewandt hatte, f\u00fchrte zur Aufhebung der angefochtenen Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheide. Das Finanzgericht (FG) ging in seinem Urteil, das aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 8. M\u00e4rz 1977 erlassen wurde, auf die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte nicht ein. Es st\u00fctzte seine Entscheidung ausschlie\u00dflich auf die Erw\u00e4gung, da\u00df das beklagte FA bei Erla\u00df der Bescheide nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung (AO) \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von Art. 97 \u00a7 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) i. V. m. \u00a7 125 Abs. 3 Nr. 1 und \u00a7 127 AO 1977. Das FA macht geltend: Nach der Vorschrift des \u00a7 127 AO 1977, die nach Art. 97 \u00a7 1 EGAO 1977 anzuwenden sei, k\u00f6nne die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen sei, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Im Streitfall h\u00e4tte das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige FA zu keiner anderen Entscheidung kommen d\u00fcrfen. Die Kl\u00e4gerin sei auch durch die von einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen FA erlassenen Steuerbescheide nicht beschwert (\u00a7 350 AO 1977) und nicht i. S. von \u00a7 40 Abs. 2 FGO in ihren Rechten verletzt. Das FG h\u00e4tte die sachliche Richtigkeit der Steuerbescheide \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen und die Bescheide nur bei sachlicher Unrichtigkeit aufheben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt (sinngem\u00e4\u00df unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung), die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise die Sache an das zust\u00e4ndige Nieders\u00e4chsische FG zu verweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das FG war f\u00fcr die Entscheidung \u00f6rtlich zust\u00e4ndig; denn in seinem Bezirk hatte die Beh\u00f6rde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz (\u00a7 38 Abs. 1 FGO). Die Klage ist auch zul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin geltend macht, durch die angefochtenen Verwaltungsakte in ihren Rechten verletzt zu sein (\u00a7 40 Abs. 2 FGO). Die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig ger\u00fcgt, die Steuerbescheide seien materiell unrichtig.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG auch erkannt, da\u00df das beklagte FA \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit im Streitfall nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung oder der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Abgabenordnung zu beurteilen ist. Die Merkmale, an welche die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit ankn\u00fcpft, sind f\u00fcr die hier in Betracht kommenden Steuerarten nach den Vorschriften beider Abgabenordnungen die gleichen (vgl. \u00a7\u00a7 73 ff. AO, \u00a7\u00a7 20 ff. AO 1977). \u00dcber die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des beklagten FA besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Daher er\u00fcbrigt es sich, n\u00e4her auf diese Frage einzugehen.<\/p>\n<p>2. Die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des beklagten FA berechtigte das FG noch nicht ohne weiteres, die angefochtenen Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Frage der Rechtswidrigkeit eines von einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde erlassenen Verwaltungsakts und ihre m\u00f6glichen Folgen sind im Streitfall nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu beurteilen. Gem\u00e4\u00df Art. 97 \u00a7 1 EGAO 1977 sind Verfahren, die am 1. Januar 1977 anh\u00e4ngig sind, nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende zu f\u00fchren, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 1977 VIII R 50\/74 (BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516) soll sich die Vorschrift zwar unmittelbar nur auf die Abwicklung begonnener Verwaltungsverfahren beziehen. Der VIII. Senat des BFH hat jedoch zutreffend dargelegt, da\u00df die Ber\u00fccksichtigung von Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung in einem anh\u00e4ngigen Gerichtsverfahren dem in Art. 97 \u00a7 1 EGAO 1977 zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz entspricht, neues Verfahrensrecht solle auch f\u00fcr schwebende Verfahren gelten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (vgl. die Begr\u00fcndung zu Art. 97 EGAO 1977 \u00a7 1, Bundestags-Drucksache 7\/261, zu Art. 79 \u00a7 1). Dies bedeutet, da\u00df die Vorschriften der Abgabenordnung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn ein nach urspr\u00fcnglichem Verfahrensrecht aufzuhebender Verwaltungsakt nach den Vorschriften des neuen Verfahrensrechts nicht mehr aufgehoben werden darf (vgl. auch BFH-Beschlu\u00df vom 7. Dezember 1977 I B 16\/77, BFHE 124, 19, BStBl II 1978, 265).<\/p>\n<p>3. Das FG h\u00e4tte im Streitfall die \u00a7\u00a7 125 und 127 AO 1977 beachten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 125 Abs. 3 Nr. 1 AO 1977 ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nicht eingehalten worden sind. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der (obgleich rechtswidrig) nicht nach \u00a7 125 AO 1977 nichtig ist, kann nach \u00a7 127 AO 1977 nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Diese Vorschrift ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (K\u00fchn-Kutter, Abgabenordnung [AO 1977], Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 127 AO 1977 Anm. 3; Hofmann, Abgabenordnung 1977, 2. Aufl., \u00a7 127 Anm. 4; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, \u00a7 127 Anm. 6). Nur diese Rechtsauffassung stellt sicher, da\u00df die dem \u00a7 127 AO zugrunde liegende Willensentscheidung des Gesetzgebers folgerichtig zur Geltung kommt. Sie w\u00fcrde &#8211; mindestens teilweise &#8211; ins Leere gehen, wenn zwar der Steuerpflichtige aufgrund der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit der einen Verwaltungsakt erlassenden Beh\u00f6rde allein die Aufhebung dieses Aktes nicht begehren k\u00f6nnte, das Gericht den Verwaltungsakt aber lediglich aus diesem Grunde gleichwohl aufheben d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat vermag der gegenteiligen Auffassung von Tipke-Kruse (Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., Anm. zu \u00a7 127 AO 1977) und von R\u00f6\u00dfler (Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1977 S. 372 ff. &#8211; DStZ A 1977, 372 -) nicht zu folgen (wie diese aber auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 1977 I 36\/77, Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 618 &#8211; EFG 1977, 618 -).<\/p>\n<p>aa) Die Ansicht, \u00a7 127 AO 1977 sei im gerichtlichen Verfahren ohne Wirkung, beruht zum Teil auf der Annahme, \u00a7 127 AO 1977 sei ausschlie\u00dflich ein Mittel, dem Aufhebungsbegehren des Steuerpflichtigen zu begegnen, ohne das Gericht oder das FA zu binden. Diese \u00dcberlegung geht fehl. Auch wenn es dem FA freisteht, einen lediglich wegen \u00f6rtlicher Unzust\u00e4ndigkeit rechtswidrigen Verwaltungsakt bestehenzulassen oder ihn (im Rahmen seiner allgemeinen Befugnis zur R\u00fccknahme rechtswidriger Verwaltungsakte) zur\u00fcckzunehmen, so besagt dies nichts \u00fcber die Entscheidungsbefugnis des Gerichts in dem Fall, da\u00df das FA &#8211; wie hier &#8211; den Verwaltungsakt nicht zur\u00fccknehmen will. Das rechtm\u00e4\u00dfige Verhalten der Verwaltung, an einem Verwaltungsakt festzuhalten, kann nicht zur Korrektur dieser Entscheidung durch das Gericht f\u00fchren.<\/p>\n<p>bb) Auch die weitere Erw\u00e4gung, da\u00df f\u00fcr das gerichtliche Verfahren eine dem \u00a7 127 AO 1977 entsprechende Vorschrift fehle, trifft nicht den Kern der Sache. Einer entsprechenden Vorschrift f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren bedurfte es nicht. Nach \u00a7 100 Abs. 1 FGO kann das Gericht nicht schlechterdings jeden rechtswidrigen Verwaltungsakt aufheben. Zur Rechtswidrigkeit mu\u00df hinzukommen, da\u00df der Kl\u00e4ger in seinen Rechten verletzt ist. Aus \u00a7 127 AO 1977 folgt aber gerade, da\u00df der Betroffene nicht schon deshalb in seinen Rechten verletzt sein soll, weil ein gegen ihn ergangener Verwaltungsakt mit dem Rechtsfehler der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit behaftet ist.<\/p>\n<p>c) Diese aus dem Zweck des \u00a7 127 AO 1977 und dem Sinnzusammenhang dieser Vorschrift mit \u00a7 100 Abs. 1 FGO gewonnene Erkenntnis wird durch die Entstehungsgeschichte des \u00a7 127 AO 1977 best\u00e4tigt. Diese Vorschrift entspricht \u00a7 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl I, 1253). Sie dient der Proze\u00df\u00f6konomie und soll verhindern, da\u00df ein Verwaltungsakt allein wegen formaler M\u00e4ngel aufgehoben wird, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden m\u00fc\u00dfte (Begr\u00fcndung zum Entwurf einer Abgabenordnung &#8211; AO 1974 -, Bundestags-Drucksache VI\/1982, zu \u00a7 132). Diese \u00dcberlegungen m\u00fcssen auch im gerichtlichen Verfahren beachtet werden. Deutlich wird der Zusammenhang zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren in der Begr\u00fcndung der Bundesregierung zu \u00a7 46 VwVfG betont (Bundestags-Drucksache 7\/910, zu \u00a7 42). Danach entspricht diese Vorschrift &#8222;den proze\u00df\u00f6konomischen Regelungen in \u00a7 563 ZPO und \u00a7 144 Abs. 4 VwGO, nach denen die Revision trotz Gesetzesverletzung zur\u00fcckzuweisen ist, wenn die Entscheidung sich als richtig darstellt&#8220;. Was f\u00fcr das Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Revisionsverfahren gelten soll (vgl. \u00a7 126 Abs. 4 FGO), mu\u00df auch von den FG bei der Rechtskontrolle der Finanzbeh\u00f6rden beachtet werden. Folgerichtig ist daher zu der \u00a7 100 Abs. 1 FGO entsprechenden Vorschrift des \u00a7 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anerkannt, da\u00df die (blo\u00dfe) Verletzung der Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit durch die Verwaltungsbeh\u00f6rde im gerichtlichen Verfahren nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts berechtigt (Kopp, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 1976, \u00a7 46 Anm. 1; derselbe, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 113 Anm. 30b aa; Meyer\/Borgs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 1976, \u00a7 46 Anm. 6; Stelkens\/Bonk\/Leonhardt, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 1978, \u00a7 46 Anm. 3; Ule\/Laubinger, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 1979, \u00a7 58 II 2 S. 282; Bettermann in Festschrift f\u00fcr Ipsen, 1977, 271, 287f.; anderer Ansicht G\u00f6tz, Neue Juristische Wochenschrift 1976 S. 1425, 1428f.).<\/p>\n<p>d) Allerdings kann im Verfahren vor dem FG \u00a7 127 AO 1977 nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Klage auf sachliche M\u00e4ngel eines Verwaltungsakts, nicht (auch) auf die R\u00fcge der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit gest\u00fctzt wurde. Dies schlie\u00dft jedoch die Beachtung der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit als eines Rechtsfehlers nicht aus, wenn eine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Denn in diesem Fall erkennt \u00a7 127 AO 1977 auch dem Betroffenen ausdr\u00fccklich das Recht zu, die Aufhebung des von der \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassenen Verwaltungsakts zu verlangen.<\/p>\n<p>Dazu, ob eine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen, fehlen bisher tats\u00e4chliche Feststellungen. Die Sache ist daher nicht spruchreif. Das FG wird auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats erneut \u00fcber die Klage entscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.7.1980 (I R 74\/77) BStBl. 1980 II S. 684 Die Finanzgerichte d\u00fcrfen nach \u00a7 127 AO 1977 einen Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufheben, weil er von einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzamt erlassen wurde. AO 1977 \u00a7 127; EGAO 1977 Art. 97 \u00a7 1. Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH. 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