{"id":27281,"date":"1980-02-26T21:27:37","date_gmt":"1980-02-26T19:27:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27281"},"modified":"2013-08-16T10:37:52","modified_gmt":"2013-08-16T08:37:52","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-1980-viii-r-80_77-bstbl-1980-ii-s-687","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-1980-viii-r-80_77-bstbl-1980-ii-s-687\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VIII R 80\/77) BStBl. 1980 II S. 687"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VIII R 80\/77) BStBl. 1980 II S. 687<\/strong><\/p>\n<p>Beteiligt sich ein Baustoffh\u00e4ndler und Fuhrunternehmer an den Kosten des Ausbaus der zu seinem Betriebsgrundst\u00fcck f\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe wegen der starken Beanspruchung durch seine Fahrzeuge, so sind die Aufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 4, 5 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der verstorbene Ehemann der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betrieb ein Transportunternehmen mit einem Baustoffgro\u00dfhandel auf seinem Grundst\u00fcck. Das Grundst\u00fcck liegt an einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe, die als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg ausgebaut war. Da aber der Weg nicht nur von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, sondern auch von den Fahrzeugen des Ehemannes der Kl\u00e4gerin und sonstigen Verkehrsteilnehmern befahren wurde, sollte die Stadt den Weg zus\u00e4tzlich stabilisieren. Sie machte gegen den Ehemann der Kl\u00e4gerin wegen der verursachten Stra\u00dfensch\u00e4den Schadensersatzanspr\u00fcche geltend. Es kam jedoch zu einer Einigung, in der vereinbart wurde, da\u00df die Fahrbahn des Wirtschaftswegs entsprechend den Betriebsbed\u00fcrfnissen des Unternehmens des Ehemannes der Kl\u00e4gerin verbreitert und im Unterbau verst\u00e4rkt werden sollte. Die Stadt \u00fcbernahm einen Teil der Kosten, der Ehemann der Kl\u00e4gerin den anderen Teil f\u00fcr den verst\u00e4rkten Ausbau. Die vom Ehemann der Kl\u00e4gerin zu tragenden Kosten betrugen rd. 50.000 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behandelte diesen Betrag als laufende Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df dagegen lediglich eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) zu und erkannte auch diese in der Einspruchsentscheidung nicht an, weil die Aufwendungen nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens darstellten.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begr\u00fcndet: Die fraglichen Aufwendungen seien wie Anliegerbeitr\u00e4ge zu behandeln, die h\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung zufolge der Wertsteigerung des Grund und Bodens dienten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Februar 1974 VIII R 65\/72, BFHE 111, 496, BStBl II 1974, 337).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision, zu deren Begr\u00fcndung die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr eine bestimmte Nutzung des Grundst\u00fccks &#8211; wie in ihrem Falle &#8211; nicht als Aufwendungen f\u00fcr den Grund und Boden zu behandeln seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. M\u00e4rz 1976 VIII R 212\/73, BFHE 118, 437, BStBl II 1976, 449). Der durch die Aufwendungen erlangte Vorteil sei auch kein aktivierungsf\u00e4higes immaterielles Wirtschaftsgut i. S. des \u00a7 153 Abs. 3 des Aktiengesetzes (AktG) und \u00a7 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil der Ehemann der Kl\u00e4gerin ein solches Wirtschaftsgut nicht erworben habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und Aufwendungen von rd. 50.000 DM zus\u00e4tzlich als Betriebsausgaben abzuziehen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des FG aufgehoben und die Einkommensteuer auf &#8230; DM festgesetzt. Die Aufwendungen f\u00fcr den Ausbau der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe, die zu dem Grundst\u00fcck f\u00fchrt, auf dem sich der Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin befindet, sind in voller H\u00f6he sofort abziehbare Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 5 Abs. 2 EStG).<\/p>\n<p>Bei seiner Entscheidung hat sich das FG nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1974 VIII R 65\/72 (BFHE 111, 496, BStBl II 1974, 337) gerichtet, wonach ein vom Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer an die Gemeinde zu zahlender Anliegerbeitrag zur nachhaltigen Verbesserung einer Ortsstra\u00dfe den Aufwendungen f\u00fcr den Grund und Boden angeh\u00f6rt. Das FG hat jedoch \u00fcbersehen, da\u00df in dem zu entscheidenden Falle der Steuerpflichtige als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer in Anspruch genommen worden war, der Beitrag sich also nicht auf eine bestimmte Nutzung des Grundst\u00fccks bezog. Demgegen\u00fcber hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 11. M\u00e4rz 1976 VIII R 212\/73 (BFHE 118, 437, BStBl II 1976, 449) und vom 24. Oktober 1979 VIII R 92\/77 (BFHE 129, 254, BStBl II 1980, 187) zum Ausdruck gebracht, da\u00df Aufwendungen, die sich auf eine besondere Nutzung des Grundst\u00fccks beziehen, nicht als Anschaffungskosten des Grund und Bodens behandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch die vom Ehemann der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verbesserung der Stra\u00dfe getragenen Aufwendungen beziehen sich auf eine besondere Nutzung des Grundst\u00fccks, n\u00e4mlich auf den Gewerbebetrieb, der auf dem Grundst\u00fcck unterhalten wurde. Ohne die betriebliche Nutzung der Stra\u00dfe durch die Lastwagen des Betriebes w\u00e4re der Aufwand nicht entstanden. Der Betrieb war urs\u00e4chlich f\u00fcr den Aufwand. Damit steht fest, da\u00df der Aufwand nicht zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens geh\u00f6ren kann.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen des Ehemannes der Kl\u00e4gerin sind auch keine Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts (\u00a7 5 Abs. 2 EStG). Wohl hat die Kl\u00e4gerin mit dem Ausbau der Stra\u00dfe einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der als immaterielles Wirtschaftsgut angesehen werden k\u00f6nnte. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn nach \u00a7 5 Abs. 2 EStG ist f\u00fcr ein immaterielles Wirtschaftsgut ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn es entgeltlich erworben wurde. Durch diese Vorschrift, vorher bereits durch Abs. 5 Abs. 1 EStG, \u00a7 153 Abs. 3 AktG, ist das BFH-Urteil vom 29. April 1965 IV 403\/62 U (BFHE 82, 461, BStBl III 1965, 414) \u00fcber die Aktivierung eines einmaligen Wegebeitrags \u00fcberholt. Wie dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 I R 32\/73 (BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443) zu entnehmen ist, liegt ein entgeltlicher Erwerb nicht schon dann vor, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts Aufwendungen entstanden sind. Das Entgelt mu\u00df vielmehr auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsguts als solchen bezogen sein. Kein entgeltlicher Erwerb liegt daher vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut selber schafft, sondern nur dann, wenn er es von einem anderen erwirbt.<\/p>\n<p>Der Ehemann der Kl\u00e4gerin hat allerdings den Ausbau der Stra\u00dfe nicht selbst ausf\u00fchren lassen, sondern sich nur an den Kosten des durch die Stadt vorgenommenen Ausbaus beteiligt. Diese Kostenbeteiligung kann aber nicht wie die Zusch\u00fcsse einer Brauerei zur Erlangung von Bierlieferungsrechten behandelt werden, die der BFH im Urteil vom 26. Februar 1975 I R 72\/73 (BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13) als aktivierungspflichtige Anschaffungskosten der Bierlieferungsrechte behandelt hat. Von einem entgeltlichen Erwerb ist der I. Senat des BFH in dem fraglichen Fall ausgegangen, weil die Zusch\u00fcsse nach dem Inhalt des Vertrags oder jedenfalls nach den Vorstellungen beider Vertragsteile sich als Gegenleistung f\u00fcr die erlangten Vorteile erwiesen. In gleicher oder \u00e4hnlicher Weise hat aber die Stadt, die allein als Vertragspartner des Ehemannes der Kl\u00e4gerin in Betracht kommt, dem Ehemann der Kl\u00e4gerin keinen Vorteil einger\u00e4umt, f\u00fcr den eine Gegenleistung zu zahlen war. Der Vorteil des Ehemannes der Kl\u00e4gerin bestand darin, da\u00df er eine f\u00fcr seine Lastwagen geeignete \u00f6ffentliche Stra\u00dfe befahren konnte. Diesen Vorteil hat ihm aber die Stadt nicht einger\u00e4umt, wie er andererseits der Stadt keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat. Die Beteiligung des Ehemannes der Kl\u00e4gerin an den Kosten des Stra\u00dfenausbaus hat lediglich dazu beigetragen, den erforderlichen Zustand der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe zu schaffen. Sie geh\u00f6rt daher zu den Aufwendungen f\u00fcr einen origin\u00e4ren Erwerb, nicht zu den Aufwendungen f\u00fcr einen abgeleiteten Erwerb des Vorteils der Benutzung der Stra\u00dfe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VIII R 80\/77) BStBl. 1980 II S. 687 Beteiligt sich ein Baustoffh\u00e4ndler und Fuhrunternehmer an den Kosten des Ausbaus der zu seinem Betriebsgrundst\u00fcck f\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe wegen der starken Beanspruchung durch seine Fahrzeuge, so sind die Aufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben. EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 4, 5 Abs. 2. 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