{"id":27289,"date":"1980-07-10T12:55:26","date_gmt":"1980-07-10T10:55:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27289"},"modified":"2013-08-29T11:03:30","modified_gmt":"2013-08-29T09:03:30","slug":"bfh-beschluss-vom-10-7-1980-iv-b-77_79-bstbl-1980-ii-s-697","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-7-1980-iv-b-77_79-bstbl-1980-ii-s-697\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 10.7.1980 (IV B 77\/79) BStBl. 1980 II S. 697"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 10.7.1980 (IV B 77\/79) BStBl. 1980 II S. 697<\/strong><\/p>\n<p>Erl\u00e4\u00dft das FA einen Gewinnfeststellungsbescheid und lehnt es in diesem Bescheid zugleich die Mitunternehmerschaft einzelner Personen ab, so wird vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz (einheitlich) durch Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 69 Abs. 3, \u00a7 114.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine KG, die sich seit 1978 in Liquidation befindet. Gegenstand ihres Unternehmens war die Herstellung von Metallwaren und der Heizungsbau. Ihr Wirtschaftsjahr begann jeweils am 1. April und endete am 31. M\u00e4rz des Folgejahres. Bis zum 30. September 1974 waren an der Antragstellerin unstreitig die Firma F als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin, sowie als Kommanditisten sog. Altgesellschafter beteiligt.<\/p>\n<p>\u00dcber die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse ab 1. Oktober 1974 besteht zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211; FA -) Streit. Die Antragstellerin ist der Auffassung, seit diesem Zeitpunkt seien an ihr auch A, B, C, D sowie E als atypische stille Gesellschafter beteiligt (nachfolgend Neugesellschafter). Die Beteiligung geht auf einen undatierten, dem FA erst 1977 bekanntgewordenen Vertrag zur\u00fcck, von dem die Antragstellerin behauptet, er sei Ende 1974 unterschrieben worden, w\u00e4hrend das FA der Auffassung ist, die Unterzeichnung des Vertrages sei erst nach dem 31. M\u00e4rz 1976 erfolgt.<\/p>\n<p>Nach einer im Jahre 1977 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung erkannte das FA die atypischen stillen Beteiligungsverh\u00e4ltnisse nicht an. Es setzte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 1975 und 1976 unter Bezugnahme auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht die Verluste fest und verteilte sie nach dem bisherigen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel auf die Altgesellschafter. In den Anlagen zu den Bescheiden f\u00fchrte es die Neugesellschafter unter Ablehnung einer Mitunternehmerschaft mit einem Anteil von je null DM auf.<\/p>\n<p>Die gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1975 und 1976 erhobenen Einspr\u00fcche hatten im Streitpunkt keinen Erfolg. Die Klage ist beim Finanzgericht (FG) anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Nachdem das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin beim FG, die Vollziehung der Feststellungsbescheide 1975 und 1976 bez\u00fcglich der streitigen Gewinnverteilung auszusetzen, hilfsweise, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufige Feststellungsbescheide f\u00fcr 1975 und 1976 unter Ber\u00fccksichtigung der in dem Vertrag vorgesehenen Gewinnverteilung zu erlassen.<\/p>\n<p>Das FG wies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Beschlu\u00df vom 10. August 1978 IV B 41\/77, BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck und lie\u00df insoweit die Beschwerde nicht zu. Den Hilfsantrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung wies es als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da der Ausgang des Hauptverfahrens sowohl in tats\u00e4chlicher Hinsicht (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) als auch in rechtlicher Hinsicht v\u00f6llig offen sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin ihre vor dem FG gestellten Antr\u00e4ge. Sie ist der Auffassung, die Vorentscheidung widerspreche der neueren Rechtsprechung des BFH (Beschlu\u00df vom 10. Juli 1979 VIII B 84\/78, BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567), nach der der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zul\u00e4ssig sei. Daher k\u00f6nne auch die Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>Das FA ist der Auffassung, die Beschwerde gegen den Beschlu\u00df \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung sei unzul\u00e4ssig, da sie nicht zugelassen worden sei. Auf die neuere Rechtsprechung des BFH in BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567, k\u00f6nne die Antragstellerin sich nicht berufen, da nicht lediglich \u00fcber die H\u00f6he des Verlustes gestritten werde. Es gehe um die grunds\u00e4tzliche Anerkennung eines atypischen stillen Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses und damit um vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen einen negativen Feststellungsbescheid. Das FG habe daher zutreffend im Verfahren nach \u00a7 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entschieden. Insoweit sei die Beschwerde jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Soweit die Beschwerde sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung richtet, ist sie unzul\u00e4ssig. Im \u00fcbrigen ist die Beschwerde mit der Ma\u00dfgabe unbegr\u00fcndet, da\u00df der Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>1. Nach der Rechtsprechung des BFH wird vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem das FA es ablehnt, einen einheitlichen Gewinn- (oder Verlust-)feststellungsbescheid zu erlassen (negativer Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid), nicht durch Aussetzung der Vollziehung (\u00a7 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (\u00a7 114 FGO) gew\u00e4hrt (Beschl\u00fcsse vom 10. November 1977 IV B 33-34\/76, BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15; und vom 17. Oktober 1979 I S 9\/78, BFHE 129, 289, BStBl II 1980, 212).<\/p>\n<p>2. Diese zu isolierten negativen Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheiden ergangenen Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt, als er im Streitfall gegeben ist. Der Senat h\u00e4lt es wegen der Besonderheiten des Streitfalles f\u00fcr geboten, in Fortentwicklung des Beschlusses in BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567, auch im vorliegenden Falle \u00a7 69 FGO anzuwenden. Das FA hat sich nicht darauf beschr\u00e4nkt, durch gesonderten Bescheid den Erla\u00df eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der sog. Neugesellschafter abzulehnen. Es hat vielmehr in den Feststellungsbescheiden \u00fcber die H\u00f6he des Gesamtverlustes der Antragstellerin und dessen Verteilung zugleich auch \u00fcber die Nichtanerkennung atypischer stiller Gesellschaftsverh\u00e4ltnisse der Neugesellschafter entschieden. Dadurch, da\u00df es die Neugesellschafter unter Ablehnung einer Mitunternehmerschaft nicht in die Verlustverteilung einbezogen hat, hat es eine einem negativen Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid entsprechende Feststellung getroffen. Diese Entscheidung ist derart in das Verfahren der gesonderten Gewinn- bzw. Verlustfeststellung der Antragstellerin einbezogen, da\u00df sich jeder Angriff gegen die Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft der Neugesellschafter zugleich auch gegen die vorgenommene Verlustverteilung und damit die H\u00f6he der Verluste der einzelnen Gesellschafter richtet. In einem derartigen Fall erscheint es dem Senat geboten, vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz hinsichtlich des gesamten Regelungsinhalts des angefochtenen Feststellungsbesscheids durch Aussetzung der Vollziehung zu gew\u00e4hren und, falls das Begehren berechtigt ist, den Gesamtgewinn oder Gesamtverlust unter Verminderung der Gewinn- oder Verlustanteile der bisher vom FA als Mitunternehmer anerkannten Personen nunmehr unter Einbeziehung der Neugesellschafter anderweitig zu verteilen.<\/p>\n<p>Eine Fortentwicklung der Entscheidung in BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567 und ihre Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt erscheint dem Senat auch im Interesse eines \u00fcbersichtlichen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes geboten. Es erscheint dem Senat insbesondere nicht vertretbar, den Gesichtspunkt in den Vordergrund der rechtlichen \u00dcberlegungen zu stellen, da\u00df ein negativer Gewinnfeststellungsbescheid mit einem positiven verbunden worden ist, und daraus zu folgern, da\u00df vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz in zwei verschiedenen Verfahren gew\u00e4hrt werden m\u00fc\u00dfte (Aussetzung der Vollziehung bez\u00fcglich des Streits um die H\u00f6he des Verlustes einerseits und einstweilige Anordnung bez\u00fcglich des Streits \u00fcber die Mitunternehmerschaft einzelner Personen andererseits). Hierdurch w\u00fcrde das Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu Lasten der Steuerpflichtigen in nicht vertretbarer Weise un\u00fcbersichtlich werden. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Beschlu\u00df des I. Senats in BFHE 129, 289, BStBl II 1980, 212 ab. Dieser Beschlu\u00df hatte die Beurteilung des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen einen isolierten negativen Gewinnfeststellungsbescheid zum Gegenstand. Im Gegensatz dazu hat das FA im vorliegenden Streitfall die negative Feststellung mit der (positiven) Gewinnfeststellung in einem einheitlichen Bescheid zusammengefa\u00dft.<\/p>\n<p>3. Aus der BFH-Entscheidung vom 5. November 1973 GrS 3\/72 (BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414) k\u00f6nnen keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, da\u00df das FA \u00fcber die Anerkennung der atypischen stillen Gesellschaftsverh\u00e4ltnisse im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung der Antragstellerin entschieden und diesen Ausspruch in die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide aufgenommen hat. Anders als bei dieser Entscheidung geht es im Streitfall nicht um die steuerliche Anerkennung einer atypischen stillen Unterbeteiligung, sondern um die unmittelbare Beteiligung der Neugesellschafter als atypische stille Gesellschafter an der Antragstellerin.<\/p>\n<p>4. Das FG h\u00e4tte hiernach den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung nicht als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckweisen d\u00fcrfen. Der Senat hat jedoch keine M\u00f6glichkeit, die Vorentscheidung insoweit abzu\u00e4ndern. Gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Beschl\u00fcsse des FG nach \u00a7 69 Abs. 3 und 4 FGO nur zu, wenn sie in dem finanzgerichtlichen Beschlu\u00df zugelassen ist. Die Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Beschwerde ist, da insoweit das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht, in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des FG gestellt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22. Januar 1976 V B 91\/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241, und vom 23. Januar 1976 VI B 144\/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120). Da das FG gegen seinen Beschlu\u00df eine Beschwerde nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde der Antragstellerin insoweit unzul\u00e4ssig. Die Antragstellerin ist dadurch allerdings nicht gehindert, erneut beim FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide 1975 und 1976 zu stellen. Der Senat macht aber darauf aufmerksam, da\u00df der Darlegungs- und Beweislast im Hauptsacheverfahren die Last der Glaubhaftmachung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entspricht.<\/p>\n<p>Den Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung nach \u00a7 114 FGO hat das FG im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Es h\u00e4tte jedoch den Antrag als unzul\u00e4ssig behandeln m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 10.7.1980 (IV B 77\/79) BStBl. 1980 II S. 697 Erl\u00e4\u00dft das FA einen Gewinnfeststellungsbescheid und lehnt es in diesem Bescheid zugleich die Mitunternehmerschaft einzelner Personen ab, so wird vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz (einheitlich) durch Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt. FGO \u00a7 69 Abs. 3, \u00a7 114. 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