{"id":27291,"date":"1980-04-02T13:30:26","date_gmt":"1980-04-02T11:30:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27291"},"modified":"2013-08-22T10:16:37","modified_gmt":"2013-08-22T08:16:37","slug":"bfh-urteil-vom-2-4-1980-i-r-75_76-bstbl-1980-ii-s-702","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-4-1980-i-r-75_76-bstbl-1980-ii-s-702\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.4.1980 (I R 75\/76) BStBl. 1980 II S. 702"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.4.1980 (I R 75\/76) BStBl. 1980 II S. 702<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die besondere K\u00f6rperschaftsteuer (Nachsteuer) nach \u00a7 9 Abs. 3 KStG 1968 ist es ohne Belang, ob der Obergesellschaft infolge von Verlusten die Mittel fehlen, um der Nachsteuer durch Aussch\u00fcttung auszuweichen.<\/p>\n<p>2. \u00a7 9 Abs. 3 KStG 1968 legt mit dem Hinweis auf die &#8222;nach Absatz 1 au\u00dfer Ansatz bleibenden Gewinnanteile&#8220; und auf \u00a7 5 KStG den Veranlagungszeitraum fest, f\u00fcr den &#8211; bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen &#8211; die Nachsteuer zu erheben ist.<\/p>\n<p>3. Wird eine Tochtergesellschaft von zwei Muttergesellschaften mit Beteiligungen von jeweils mehr als 25 v. H. beherrscht und hat seit Jahren zwischen den Muttergesellschaften Einigkeit \u00fcber die von der Tochtergesellschaft auszusch\u00fcttenden Dividenden bestanden, haben die Muttergesellschaften den Anspruch auf die Dividende in der Steuerbilanz des abgelaufenen Wirtschaftsjahres auszuweisen. Entsprechend ist die Nachsteuer bei der Veranlagung f\u00fcr das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erheben.<\/p>\n<p>KStG 1968 \u00a7 9 Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob bei der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung 1972 der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; einer AG &#8211; die Nachsteuer auf Schachtelertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 1968 (KStG) festzusetzen ist. Die Kl\u00e4gerin war im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 1972 zu rd. 47,5 v. H. an der W-AG beteiligt und hatte in ihrem Jahresabschlu\u00df zum 31. Dezember 1972 die auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr entfallende Aussch\u00fcttung der W-AG als Forderung und als Ertrag ausgewiesen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) folgte die Kl\u00e4gerin hierbei einer langj\u00e4hrigen \u00dcbung, weil der Abschlu\u00df der W-AG bereits feststand und zwischen der Kl\u00e4gerin und dem weiteren Aktion\u00e4r der W-AG &#8211; der B-AG &#8211; Einigkeit \u00fcber die auszusch\u00fcttende Dividende bestand.<\/p>\n<p>Die Handelsbilanz der Kl\u00e4gerin schlo\u00df f\u00fcr das Streitjahr 1972 mit einem Verlust ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) veranlagte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1972 vorl\u00e4ufig entsprechend ihrer Steuererkl\u00e4rung. Dabei ergab sich eine K\u00f6rperschaftsteuer nach \u00a7 19 Abs. 1 KStG von 0 DM; auf die bilanzierte Aussch\u00fcttung der W-AG setzte das FA eine besondere K\u00f6rperschaftsteuer (Nachsteuer) gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 3, \u00a7 19 Abs. 5 Nr. 1 KStG von &#8230; DM (Steuersatz 36 v. H.) fest. Das mit Einspruch und Klage verfolgte Begehren der Kl\u00e4gerin, die Nachsteuer auf die Schachteleinnahmen nicht zu erheben, weil ihre Verlustsituation eine Aussch\u00fcttung dieser Ertr\u00e4ge an ihre Gesellschafter ausschlie\u00dfe, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG st\u00fctzte sich bei seiner Entscheidung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 1963 I 276\/61 S (BFHE 77, 394, BStBl III 1963, 464). Die Auslegung des Gesetzes durch den BFH widerspreche nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Entscheidung des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 408 (EFG 1976, 408) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Sie r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts und f\u00fchrt aus, die in der Entscheidung in BFHE 77, 394, BStBl III 1963, 464 aufgegebene langj\u00e4hrige Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189\/59 S, BFHE 72, 210, BStBl III 1961, 80) habe der Auslegung des \u00a7 9 Abs. 3 KStG besser entsprochen. Nach der \u00e4lteren Rechtsprechung h\u00e4tten schachtelbeg\u00fcnstigte Einnahmen den abzugsf\u00e4higen Verlust der Obergesellschaft zwar gemindert; demgem\u00e4\u00df sei aber insoweit eine Nachsteuer nicht in Betracht gekommen. Die Anwendung der Grunds\u00e4tze der neuen Rechtsprechung zeige gerade bei Vorliegen h\u00f6herer Verluste Folgen, die mit Gesetz und Recht nicht zu vereinbaren seien. Habe n\u00e4mlich die Obergesellschaft in den f\u00fcnf Jahren nach dem Zuflu\u00df der Schachteleinnahmen Verluste erlitten, k\u00f6nne sie von der Verg\u00fcnstigung des Verlustabzugs (\u00a7 10 d des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) keinen Gebrauch machen, w\u00e4re aber dennoch mit der Nachsteuer von 36 v. H. f\u00fcr die Schachteleinnahmen belastet. Das Schachtelprivileg verwandele sich damit in eine Schachtelstrafe; bei einer unter 25 v. H. liegenden Beteiligung komme eine Nachsteuer von vornherein nicht in Betracht. Auch wenn auf das Verlustjahr, in dem die Schachteleinnahmen zugeflossen seien, wieder Gewinnjahre folgten, k\u00f6nne sich eine Schlechterstellung gegen\u00fcber Gesellschaften, die nur eine Beteiligung unter 25 v. H. hielten, ergeben. In \u00a7 9 KStG sei an einen Fall wie den vorliegenden nicht gedacht. Im Wege der L\u00fcckenausf\u00fcllung oder der verfassungskonformen Auslegung k\u00f6nne man dazu gelangen, bei Verlusten der Obergesellschaft eine Nachsteuer auf die Schachteleink\u00fcnfte nicht zu erheben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zutreffend die Auffassung des FA best\u00e4tigt, da\u00df auch bei Vorliegen eines die Schachteleinnahmen \u00fcbersteigenden Verlustes die besondere K\u00f6rperschaftsteuer (Nachsteuer) nach \u00a7 9 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 19 Abs. 5 Nr. 1 KStG zu erheben ist.<\/p>\n<p>1. Bei der Ermittlung des k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Gewinns bleiben gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 KStG die im Gewinn enthaltenen Schachteleinnahmen au\u00dfer Ansatz. Das Au\u00dferansatzbleiben mit der Folge, da\u00df auf die Schachteleinnahmen unter bestimmten Voraussetzungen nach \u00a7 9 Abs. 3 KStG eine Nachsteuer zu erheben ist, setzt voraus, da\u00df die Schachteleinnahmen in dem ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitraum vereinnahmt worden oder da\u00df Forderungen (Anspr\u00fcche) auf die Schachteldividende in der Steuerbilanz des betreffenden Wirtschaftsjahres &#8211; hier des Streitjahres 1972 &#8211; schon auszuweisen sind. Denn der die Nachsteuer regelnde \u00a7 9 Abs. 3 KStG verweist eingangs ausdr\u00fccklich auf die &#8222;nach Abs. 1 au\u00dfer Ansatz bleibenden Gewinnanteile&#8220; und am Ende des Satzes 1 auf \u00a7 5 KStG; er legt damit den Veranlagungszeitraum fest, f\u00fcr den &#8211; bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen &#8211; die Nachsteuer zu erheben ist. Das FG hat nicht n\u00e4her gepr\u00fcft, ob die Kl\u00e4gerin die Forderung auf die von der W-AG f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1972 auszusch\u00fcttende Dividende schon in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1972 zu aktivieren hatte.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 5 EStG ist f\u00fcr den Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist. Die Vorschrift hat nicht den Sinn, da\u00df steuerrechtlich nur solche Wirtschaftsg\u00fcter zu bilanzieren w\u00e4ren, deren Ansatz handelsrechtlich geboten ist. Vielmehr gen\u00fcgt es, da\u00df der Ansatz handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen nicht widerspricht (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 3. Februar 1969 GrS 2\/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291).<\/p>\n<p>Gewinne (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind im allgemeinen erst dann in den Jahresabschlu\u00df aufzunehmen, wenn ein Gewinnverwendungsbeschlu\u00df der Beteiligungsgesellschaft vorliegt und hierdurch ein verf\u00fcgbarer Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in bestimmter H\u00f6he endg\u00fcltig begr\u00fcndet worden ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. November 1975 II ZR 67\/73 (BGHZ 65, 230) kann aber die Aktivierung eines bei Ende des Wirtschaftsjahres rechtlich noch nicht fest entstandenen Gewinnanspruchs dann zul\u00e4ssig sein, wenn er sich gegen ein verbundenes Unternehmen mit gleichem Gesch\u00e4ftsjahr richtet, an dem die Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt ist, und infolgedessen in dem Zeitpunkt, an dem diese Gesellschaft ihren Jahresabschlu\u00df feststellt, die Entstehung der Forderung tats\u00e4chlich gesichert erscheint. F\u00fcr den Ausweis von Gewinnen aus einer Mehrheitsbeteiligung in demselben Gesch\u00e4ftsjahr, in dem sie bei der Tochtergesellschaft erzielt worden sind, spricht nach Auffassung des BGH wesentlich der Gesichtspunkt, da\u00df vor allem bei konzernverbundenen Unternehmen, die infolge einheitlicher Leitung (\u00a7 18 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -) eine wirtschaftliche Einheit bilden, die Gewinne der Tochtergesellschaft tunlichst ohne zeitliche Verschiebung im Jahresabschlu\u00df der Muttergesellschaft erscheinen sollten. Ein solches Verfahren sei mit den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7 149 ff. AktG vereinbar. Der BGH lie\u00df dahingestellt, ob es in dem entschiedenen Fall sogar handelsrechtlich geboten war, die Dividendenanspr\u00fcche zu einem so fr\u00fchen Zeitpunkt auszuweisen. Jedenfalls hielt der BGH die Voraussetzungen des \u00a7 256 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 149 Abs. 1 AktG &#8211; Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses der Muttergesellschaft wegen Versto\u00dfes gegen zwingende Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung und Bilanzierung &#8211; nicht f\u00fcr gegeben.<\/p>\n<p>Der anh\u00e4ngige Streitfall weist die Besonderheit auf, da\u00df die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich allein nur zu rd. 47,5 v. H. an der W-AG, somit nicht mit Mehrheit beteiligt ist, aber zusammen mit dem weiteren Aktion\u00e4r &#8211; der B-AG &#8211; die W-AG beherrscht. Nach den Feststellungen des FG hat zwischen der Kl\u00e4gerin und der B-AG seit Jahren Einigkeit \u00fcber die jeweils von der W-AG auszusch\u00fcttende Dividende bestanden. Es ist damit eine \u00e4hnliche Lage wie in dem vom BGH entschiedenen Fall gegeben. Bei \u00fcbereinstimmendem Handeln hatten es die Kl\u00e4gerin und die B-AG in der Hand, die von ihnen gew\u00fcnschte Gewinnverteilung bei der W-AG durchzusetzen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung konnte unter diesen Umst\u00e4nden bei Feststellung des Jahresabschlusses der Kl\u00e4gerin die Forderung auf die von der W-AG auszusch\u00fcttende Dividende als gesichert erscheinen. Der Anspruch auf Dividende durfte demnach schon im Jahresabschlu\u00df der Kl\u00e4gerin zum 31. Dezember 1972 gem\u00e4\u00df \u00a7 151 Abs. 1, Aktivseite, III B 10 AktG aktiviert und in der Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr 1972 gem\u00e4\u00df \u00a7 157 Abs. 1 Nr. 8 AktG als Ertrag ausgewiesen werden. Dies verstie\u00df nicht gegen das Gebot des \u00a7 149 Abs. 1 AktG, da\u00df der Jahresabschlu\u00df den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung entsprechen und einen m\u00f6glichst sicheren Einblick in die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Gesellschaft geben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Da die Aktivierung zul\u00e4ssig war, kommt eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses f\u00fcr 1972 aufgrund \u00a7 256 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 Nr. 1 AktG nicht in Betracht (zu Abs. 5 Nr. 1 vgl. D\u00f6llerer, Betriebs-Berater 1965 S. 1405, 1407 &#8211; BB 1965, 1405, 1407 &#8211; unter Nr. 2; Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Aktiengesellschaft, Bd. 2, \u00a7 256 Rdnr. 66). Es ist auch nicht ersichtlich, da\u00df die Nichtigkeit des Jahresabschlusses von irgendeiner Seite geltend gemacht worden ist (vgl. \u00a7 256 Abs. 6 AktG).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin den Anspruch auf die von der W-AG auszusch\u00fcttende Dividende schon in ihrem Jahresabschlu\u00df 1972 &#8211; aufgrund eines Aktivierungswahlrechts &#8211; ausweisen durfte, bestand steuerrechtlich ein Zwang zur Aktivierung. Der Spielraum, den die Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung dem Kaufmann f\u00fcr die Gewinnberechnung gew\u00e4hren, wird steuerrechtlich nicht anerkannt. Es ist Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, den vollen Gewinn zu erfassen. Es steht nicht im Belieben des Kaufmanns, sich durch Nichtaktivierung von Wirtschaftsg\u00fctern, die handelsrechtlich aktiviert werden d\u00fcrfen, \u00e4rmer darzustellen, als er ist (vgl. BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291 unter II 3 a). Daraus folgt, da\u00df das FG zutreffend gepr\u00fcft hat, ob die von der Kl\u00e4gerin aktivierte Schachteldividende nach \u00a7 9 Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns f\u00fcr 1972 au\u00dfer Ansatz bleibt und f\u00fcr 1972 die Nachsteuer nach \u00a7 9 Abs. 3 KStG zu erheben ist.<\/p>\n<p>2. \u00a7 9 Abs. 1 KStG gew\u00e4hrt seinem Inhalt nach eine sachliche Steuerbefreiung und keine Steuerverg\u00fcnstigung. Ein Verzicht auf ihre Anwendung ist daher nicht m\u00f6glich. Die sachliche Steuerbefreiung des \u00a7 9 Abs. 1 KStG soll in bestimmten F\u00e4llen bei Bestehen einer wesentlichen Beteiligung einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft an einer anderen die Dreifach (Mehrfach-) Besteuerung derjenigen Eink\u00fcnfte verhindern, die ohne eine solche Regelung bei der Untergesellschaft, der Obergesellschaft und bei deren Gesellschaftern entstehen w\u00fcrde. Mit diesem Zweck der Vorschrift hat es der BFH in der Entscheidung in BFHE 77, 394, BStBl III 1963, 464 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung als nicht vereinbar angesehen, die von der Obergesellschaft bezogene Schachteldividende mit einem Verlust der Obergesellschaft zu verrechnen; finde n\u00e4mlich eine solche Verrechnung statt, werde die Schachteldividende im Jahr des Verlustabzugs praktisch nachtr\u00e4glich von der Steuer erfa\u00dft.<\/p>\n<p>Die Nachsteuer (\u00a7 9 Abs. 3 KStG) ist durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern (StNG) vom 16. Dezember 1954 (BGBl I, 373, BStBl I 1954, 575) f\u00fcr die nach \u00a7 9 Abs. 1 KStG au\u00dfer Ansatz bleibenden Schachteleinnahmen eingef\u00fchrt worden (\u00a7 9 Abs. 3 KStG). Die Einf\u00fchrung der Nachsteuer korrespondierte mit der Einf\u00fchrung des gespaltenen K\u00f6rperschaftsteuersatzes. Danach unterlagen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Aussch\u00fcttungen im Sinn des \u00a7 19 Abs. 3 KStG einer unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft einem geringeren Steuersatz als das \u00fcbrige Einkommen der Gesellschaft. Nach der Neuregelung sollte der aussch\u00fcttenden Untergesellschaft der f\u00fcr Aussch\u00fcttungen in Betracht kommende niedrigere K\u00f6rperschaftsteuersatz auch dann zustehen, wenn bei der empfangenden Obergesellschaft diese Einnahmen nach \u00a7 9 Abs. 1 KStG au\u00dfer Ansatz bleiben. Demgegen\u00fcber sollte die empfangende Obergesellschaft eine besondere Nachsteuer in H\u00f6he des Unterschieds zwischen dem beg\u00fcnstigten Steuersatz f\u00fcr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Aussch\u00fcttungen und dem allgemeinen K\u00f6rperschaftsteuersatz zahlen. Die von der Obergesellschaft zu zahlende Nachsteuer hat somit den Charakter einer Erg\u00e4nzung oder Steuersatzkorrektur der von der Untergesellschaft gezahlten erm\u00e4\u00dfigten K\u00f6rperschaftsteuer. Da nach \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 KStG in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Fassung der Steuersatz f\u00fcr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Aussch\u00fcttungen 15 v. H. betr\u00e4gt, bestimmt \u00a7 19 Abs. 5 Nr. 1 KStG den Steuersatz f\u00fcr die Nachsteuer nach \u00a7 9 Abs. 3 KStG mit 36 v. H., so da\u00df die von der Untergesellschaft und der Obergesellschaft insgesamt zu zahlende K\u00f6rperschaftsteuer einen Betrag ausmacht, der den allgemeinen K\u00f6rperschaftsteuersatz von 51 v. H. wieder erreicht. Die Nachsteuer ist nach ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Vorschrift nur dann nicht zu erheben, wenn eine Weiteraussch\u00fcttung der Schachteleinnahmen durch die Obergesellschaft stattfindet. Hinsichtlich des mit dieser Regelung verfolgten wirtschaftspolitischen Zwecks (Anreiz zur Aussch\u00fcttung h\u00f6herer Dividenden) wird auf die Entscheidung in BFHE 77, 394, BStBl III 1963, 464 unter I. verwiesen. Unter Hinweis auf den Erg\u00e4nzungscharakter der Nachsteuer hat der Senat in den Urteilen vom 3. Februar 1971 I R 22\/68 (BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406) und vom 4. Dezember 1974 I R 101\/73 (BFHE 114, 367, BStBl II 1975, 250) dahin erkannt, da\u00df der besonderen K\u00f6rperschaftsteuer nach \u00a7 9 Abs. 3 KStG die vereinnahmten Aussch\u00fcttungen nur dann nicht unterliegen, wenn sie bei der aussch\u00fcttenden Untergesellschaft zu keiner Erm\u00e4\u00dfigung des Steuersatzes gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Der Erg\u00e4nzungscharakter der Nachsteuer nach \u00a7 9 Abs. 3 KStG hat dem BFH in der mehrfach genannten Entscheidung in BFHE 77, 394, BStBl III 1963, 464 Veranlassung zur Pr\u00fcfung der Frage gegeben, ob die Nachsteuer auch in den F\u00e4llen zu erheben ist, in denen das Au\u00dferansatzbleiben der Schachteleinnahmen letzten Endes nicht zu einem steuerlichen Vorteil bei der Obergesellschaft f\u00fchrt. Angesichts des Wortlauts des \u00a7 9 Abs. 3 KStG hat der BFH keine M\u00f6glichkeit gesehen, Ausnahmen von der Nachsteuer zuzulassen, wenn die Schachteleinnahmen nach Abs. 1 zwar au\u00dfer Ansatz geblieben sind, sich jedoch letztlich steuerlich nicht oder nicht voll ausgewirkt haben. Als wichtigsten Fall dieser Art hat der BFH in der genannten Entscheidung das Zusammentreffen von Schachteleinnahmen mit abzugsf\u00e4higen Verlusten angesehen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat er unter IV. dieser Entscheidung abschlie\u00dfend in dem Sinn Stellung genommen, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 9 Abs. 3 KStG f\u00fcr die Erhebung der Nachsteuer selbst dann erf\u00fcllt sind, wenn die au\u00dfer Ansatz bleibenden Schachteleinnahmen einen Verlust der Obergesellschaft nicht mindern d\u00fcrfen. In dem sp\u00e4ter ergangenen Urteil vom 23. April 1969 I R 65\/67 (BFHE 96, 159, BStBl II 1969, 596) hat der Senat entschieden, die Nachsteuer falle auch dann an, wenn ein steuerpflichtiges Lebensversicherungsunternehmen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 4 KStG nur mit dem Mindesteinkommen zur K\u00f6rperschaftsteuer herangezogen wird. Es wird dort ebenfalls betont, f\u00fcr die Nachsteuer sei es ohne Belang, ob das Au\u00dferansatzbleiben der Schachteleinnahmen zu einem steuerlichen Vorteil bei der Obergesellschaft f\u00fchre oder nicht. Es mache keinen Unterschied, ob der Obergesellschaft die Mittel fehlen, um der Nachsteuer durch Aussch\u00fcttung auszuweichen oder ob sie infolge der Besteuerung nur mit dem Mindesteinkommen nicht in den Genu\u00df der vollen Auswirkung des \u00a7 9 Abs. 1 KStG komme.<\/p>\n<p>Der vorliegende Streitfall und die in der Revisionsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Beispiele geben dem erkennenden Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und von der Nachsteuer im Falle des Zusammentreffens mit Verlusten abzusehen. Nach dem objektiven Willen des Gesetzgebers, so wie er im Wortlaut der Bestimmungen des \u00a7 9 Abs. 1 und 3 KStG und im Sinnzusammenhang, in den diese Bestimmungen gestellt sind, zum Ausdruck kommt, ist keine andere Auslegung m\u00f6glich. In der Entscheidung in BFHE 77, 394, BStBl III 1963, 464 ist unter III. 4. ausdr\u00fccklich hervorgehoben, da\u00df sich seinerzeit die Anregung des Wirtschaftsausschusses des Bundestags, bei Verlusten der Obergesellschaft von der Nachsteuer des \u00a7 9 Abs. 3 KStG abzusehen, nicht durchgesetzt und somit im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Bei dieser eindeutigen Rechtslage liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Regelungsl\u00fccke vor.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat stimmt dem FG auch darin zu, da\u00df sich diese Auslegung im Rahmen der Wertungsgrunds\u00e4tze des Art. 3 Abs. 1 GG halte. Schon eine geringf\u00fcgig \u00fcber 25 v. H. betragende Beteiligung an einer Aktiengesellschaft gew\u00e4hrt diesem Aktion\u00e4r bedeutende Rechte in wichtigen, den Bestand der Gesellschaft betreffenden Entscheidungen. Gegen seinen Willen k\u00f6nnen, wie das FG anhand zahlreicher Gesetzesstellen des Aktiengesetzes dargetan hat, derartige Entscheidungen nicht getroffen werden. \u00c4hnliche Vorschriften finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG). Beteiligungen dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung haben somit ein anderes Gewicht als unter 25 v. H. liegende Beteiligungen. Beteiligungen zu mehr als 1\/4 werden daher als wesentliche Beteiligungen angesehen (vgl. \u00a7 17 EStG). Wesentliche und unwesentliche Beteiligungen sind unter Ber\u00fccksichtigung der ihnen von der Rechtsordnung einger\u00e4umten und im Wirtschaftsleben sich manifestierenden Machtbefugnisse nicht gleichzuachten (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3\/66 und 2 BvR 701\/64, BVerfGE 27, 111, 128). Der Gesetzgeber des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes konnte daher aus einer wirtschaftspolitischen Zielsetzung heraus ohne Versto\u00df gegen die Wertma\u00dfst\u00e4be des Grundgesetzes eine Regelung treffen, da\u00df auf die von der Obergesellschaft nicht ausgesch\u00fctteten Schachteleinnahmen &#8211; gleich aus welchem Grunde die Obergesellschaft eine Aussch\u00fcttung nicht vornimmt &#8211; eine Nachsteuer zur Korrektur des der Untergesellschaft f\u00fcr ihre ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aussch\u00fcttungen zu gew\u00e4hrenden erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes zu zahlen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.4.1980 (I R 75\/76) BStBl. 1980 II S. 702 1. F\u00fcr die besondere K\u00f6rperschaftsteuer (Nachsteuer) nach \u00a7 9 Abs. 3 KStG 1968 ist es ohne Belang, ob der Obergesellschaft infolge von Verlusten die Mittel fehlen, um der Nachsteuer durch Aussch\u00fcttung auszuweichen. 2. \u00a7 9 Abs. 3 KStG 1968 legt mit dem Hinweis auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-4-1980-i-r-75_76-bstbl-1980-ii-s-702\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.4.1980 (I R 75\/76) BStBl. 1980 II S. 702<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27291","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27291","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27291"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27291\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27291"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27291"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27291"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}