{"id":27294,"date":"1980-03-06T21:27:29","date_gmt":"1980-03-06T19:27:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27294"},"modified":"2013-08-16T10:36:16","modified_gmt":"2013-08-16T08:36:16","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-1980-iv-r-182_78-bstbl-1980-ii-s-718","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1980-iv-r-182_78-bstbl-1980-ii-s-718\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.1980 (IV R 182\/78) BStBl. 1980 II S. 718"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.1980 (IV R 182\/78) BStBl. 1980 II S. 718<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt ein Nichtlandwirt ein heruntergewirtschaftetes landwirtschaftliches Anwesen mit dazugeh\u00f6rigen landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen, aber ohne lebendes und totes Inventar (38 ha) und baut er es in vier Jahren durch erhebliche Investitionen zu einem modernen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus, den er im f\u00fcnften Jahr wieder ver\u00e4u\u00dfert, so k\u00f6nnen die bis dahin angefallenen Verluste die Annahme der Liebhaberei nur dann begr\u00fcnden, wenn Sachverst\u00e4ndige zu dem eindeutigen, berechtigte Zweifel ausschlie\u00dfenden Ergebnis gekommen sind, da\u00df auch nach der vierj\u00e4hrigen Anlaufzeit weiter nachhaltig Verluste angefallen w\u00e4ren, weil der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung trotz des vorgesehenen Ausbaus von Anfang an nicht in der Lage war, auf die Dauer nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 2 Abs. 2, 4, 5 und 13.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Architekt. Er erkl\u00e4rte f\u00fcr die Streitjahre &#8211; neben seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Vermietung und Verpachtung &#8211; Verluste aus Land- und Forstwirtschaft. Der Kl\u00e4ger hatte im April 1970 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb V zum Kaufpreis von 320.000 DM erworben. Die erworbene Gesamtfl\u00e4che betrug ca. 38 ha, davon waren ca. 24 ha landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che (ca. 22 ha Gr\u00fcnland und ca. 2 ha Ackerland) sowie ca. 14 ha Wald. Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum 1. Januar 1964 betrug 31.800 DM. Zur Zeit des Kaufs des Betriebs durch den Kl\u00e4ger waren Vieh, Maschinen und Ger\u00e4te nicht vorhanden. Die vorhandenen Geb\u00e4ude wurden mit einem Kostenaufwand von ca. 650.000 DM gr\u00f6\u00dftenteils durch Neubauten ersetzt. An den nachstehend genannten Stichtagen waren folgende Tierbest\u00e4nde vorhanden:<\/p>\n<table width=\"533\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">30.4.1972<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">30.4.1973<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">30.4.1974<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">30.4.1975<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">St\u00fcck<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">St\u00fcck<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">St\u00fcck<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">St\u00fcck<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">Zuchtbulle<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">1<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">1<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">K\u00fche<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">15<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">21<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">23<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">27<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">Kalbinnen<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">5<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">8<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">Rinder 1-2 Jahre<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">8<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">Rinder 1\/2-1 Jahr<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">30<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">9<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">5<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">Rinder &#8211; 1\/2 Jahr<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">17<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">6<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">1<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">K\u00e4lber<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">9<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">4<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">Pferde (Haflinger)<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">1<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"25%\">Fohlen<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"18%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"17%\">\n<p align=\"center\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"19%\">\n<p align=\"center\">2<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"21%\">\n<p align=\"center\">2<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Angestrebt wurde ein Bestand von 30 Milchk\u00fchen sowie die Haltung des entsprechenden Jungviehs. Die vorhandenen Stallungen und Wirtschaftsgeb\u00e4ude reichten hierzu aus. Auch die erforderlichen Fl\u00e4chen f\u00fcr das wirtschaftseigene Futter waren vorhanden.<\/p>\n<p>Die Verluste aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betrugen nach dem Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 16. September 1974:<\/p>\n<table width=\"425\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"56%\">Wirtschaftsjahr 1. Mai &#8211; 30. April<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"44%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"56%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"44%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"56%\">1970\/71<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"44%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 17.568,63 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"56%\">1971\/72<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"44%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 259.400,61 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"56%\">1972\/73<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"44%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 146.475,40 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"56%\">1973\/74<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"44%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 53.922,24 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1974\/75 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger einen Verlust von 510 DM.<\/p>\n<p>In den Wirtschaftsjahren 1971\/72 und 1972\/73 sind in den Betriebsergebnissen Sonderabschreibungen nach \u00a7 76 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) in folgender H\u00f6he enthalten:<\/p>\n<table width=\"297\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">1971\/72<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">116.405,00 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"48%\">1972\/73<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"52%\">112.561,86 DM.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>An Lohnkosten sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten:<\/p>\n<table width=\"312\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1970\/71<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1971\/72<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">20.952,71 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1972\/73<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">25.063,89 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1973\/74<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">27.521,76 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1974\/75<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">29.049,58 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die Ertr\u00e4ge betrugen lt. Verlust- und Gewinnrechnungen:<\/p>\n<table width=\"313\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1970\/71<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">2.477,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1971\/72<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">63.068,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1972\/73<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">96.671,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1973\/74<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">69.470,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"47%\">1974\/75<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">73.670,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat den Betrieb im ganzen am 27. M\u00e4rz 1975 zum Kaufpreis von 1.475.000 DM wieder ver\u00e4u\u00dfert (\u00dcbergabe 1. Mai 1975).<\/p>\n<p>Aufgrund der Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df steuerlich beachtliche Verluste aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht vorl\u00e4gen, weil es sich hierbei um Liebhaberei handle. Der Betrieb sei von Anfang an nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet gewesen. Es k\u00f6nne mit Sicherheit gesagt werden, da\u00df es auch k\u00fcnftig nicht m\u00f6glich sein werde, auch nur einen Ausgleich zwischen Aufwand und Ertrag herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das FA erkannte deshalb bei den Einkommensteuerveranlagungen 1971 bis 1974 die geltend gemachten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft nicht an.<\/p>\n<p>Dagegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit der Sprungklage. Er beantragte die Einholung eines Obergutachtens der Landesanstalt f\u00fcr Betriebswirtschaft und Agrarstruktur.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) holte eine gutachtliche \u00c4u\u00dferung des Amtes f\u00fcr Landwirtschaft und Tierzucht ein. Dieses Gutachten (im folgenden Gutachten A) kam zu dem Ergebnis, da\u00df der Kl\u00e4ger bei einer Weiterbewirtschaftung des Anwesens auf l\u00e4ngere Sicht keine nachhaltigen \u00dcbersch\u00fcsse erwirtschaftet h\u00e4tte. Nach dem dem Gutachten beigef\u00fcgten Betriebsentwicklungsplan wurde das f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1975\/76 zu erwartende Betriebsergebnis auf minus 6.441 DM gesch\u00e4tzt. Die Unterschiede gegen\u00fcber den Sch\u00e4tzungen des FA und des Kl\u00e4gers selbst erg\u00e4ben sich im wesentlichen dadurch, da\u00df einerseits das FA mit einem niedrigeren Milchpreis (0,46 DM pro kg statt 0,51 DM pro kg) und mit einer niedrigeren Milchleistung der K\u00fche (4.000 kg statt 4.500 kg Milch pro Kuh und Jahr) kalkuliert habe und andererseits der Kl\u00e4ger den Wert des wirtschaftseigenen D\u00fcngers und des wirtschaftseigenen Futters zu hoch veranschlagt habe, so da\u00df er zu einem niedrigeren Aufwand f\u00fcr den Zukauf von Handelsd\u00fcngern und Handelsfuttermitteln komme.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte im finanzgerichtlichen Verfahren eine gutachtliche Stellungnahme des o. Professors f\u00fcr Angewandte landwirtschaftliche Betriebslehre, Dr. \u00a7 (im folgenden Gutachten P), vom 7. Juli 1978 vor. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, da\u00df bei Ermittlung des Betriebsergebnisses nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen mit einem Gewinn von 8.949 DM (unter Einschlu\u00df der betriebsfremden Wohnh\u00e4user 8.364 DM) zu rechnen sei. Die f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1976\/77 mit Normaldaten durchgef\u00fchrte Betriebskalkulation, deren Ergebnis durch das Mittel von 177 Vergleichsbetrieben best\u00e4tigt werde, lasse zweifelsfrei erkennen, da\u00df der fragliche Betrieb trotz des sehr hohen Geb\u00e4udeaufwandes und trotz der voll zu tragenden Lohnbelastung auf l\u00e4ngere Zeit \u00dcbersch\u00fcsse erwirtschaftet h\u00e4tte. Um diese \u00dcbersch\u00fcsse zu erreichen, h\u00e4tte es lediglich einer durchschnittlichen Bewirtschaftung bedurft. Sie sei gerade mit Lohnarbeitskr\u00e4ften sicher zu gew\u00e4hrleisten, da man schlechten Wirtschaftern &#8211; im Gegensatz zum Betriebsleiter im Familienbetrieb &#8211; k\u00fcndigen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die kalkulierten \u00dcbersch\u00fcsse seien zwar im Vergleich zu den Verlusten der Anlaufphase relativ bescheiden. Bei l\u00e4ngerer Bewirtschaftung w\u00e4ren sie jedoch, infolge weiterer verbesserter Produktionstechnik noch steigerungsf\u00e4hig gewesen, insbesondere dann, wenn Aufstockungsfl\u00e4chen hinzugekommen w\u00e4ren. Der Betrieb sei auch nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt worden. Die gew\u00e4hlte bzw. angestrebte Betriebsorganisation sei den speziellen Boden- und Klimaverh\u00e4ltnissen des Betriebs voll angepa\u00dft gewesen.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es folgte bei seiner tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung der gutachtlichen Stellungnahme P, nahm aber bei drei wesentlichen Kalkulationen aufgrund der Ausf\u00fchrungen im Gutachten A Korrekturen vor. Es gelangte dadurch zu einem gesch\u00e4tzten k\u00fcnftig erzielbaren Gewinn von rd. 1.300 DM bis 1.400 DM. Ob &#8211; wie \u00a7 meine &#8211; der Betrieb vom Kl\u00e4ger nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt worden sei oder ob &#8211; wie der Gutachter A meine &#8211; bei der Organisation des Betriebes und bei der Betriebsf\u00fchrung betriebswirtschaftliche Fehler gemacht worden seien, k\u00f6nne nach Auffassung des FG dahingestellt bleiben. Denn bei Zugrundelegung k\u00fcnftiger Gewinn von 1.300 DM bis 1.400 DM pro Jahr k\u00f6nne nicht davon gesprochen werden, da\u00df der Betrieb auf Dauer gesehen mit Gewinn h\u00e4tte arbeiten k\u00f6nnen, d. h. da\u00df die Verluste der ersten Wirtschaftsjahre jemals auch nur ann\u00e4hernd h\u00e4tten ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Der Grund hierf\u00fcr liege nicht etwa in au\u00dfergew\u00f6hnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, die, auch wenn sie zu hohen Verlusten f\u00fchren w\u00fcrden, dem Betrieb nicht den Charakter eines Erwerbsbetriebes nehmen w\u00fcrden. Er sei vielmehr in den hohen Investitionen der ersten Jahre und in der Tatsache zu suchen, da\u00df der Betrieb im wesentlichen mit fremden Arbeitskr\u00e4ften bewirtschaftet worden sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1971 bis 1974 die Einkommensteuer dieser Jahre in der H\u00f6he festzusetzen, die sich durch den Ansatz der erkl\u00e4rten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft ergibt.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt der Kl\u00e4ger, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Materiell-rechtlich r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Au\u00dferdem versto\u00dfe das FG-Urteil gegen die Denkgesetze. Verfahrensrechtlich r\u00fcgt der Kl\u00e4ger einen Versto\u00df gegen \u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Er f\u00fchrt u. a. aus, die Abweisung der Klage habe das FG nur mit der These begr\u00fcndet, da\u00df zum Begriff der Gewinnerzielungsabsicht notwendig nicht nur die Erzielung von Gewinnen nach Anlaufverlusten geh\u00f6re, sondern da\u00df diese Gewinne auf Dauer auch die Anlaufverluste ausgleichen m\u00fc\u00dften. Diese Auffassung verkenne den Begriff der Gewinnerzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht im steuerlichen Sinne bedeute die Deckung der Ausgaben durch Einnahmen. Es w\u00e4re eine zu enge Auslegung des Begriffs der Gewinnerzielungsabsicht, wenn Verluste auf Dauer immer ausgeglichen werden m\u00fc\u00dften. Denn in diesem Falle m\u00fc\u00dfte zahlreichen Gewerbebetrieben, freiberuflich T\u00e4tigen und anderen Steuerpflichtigen die steuerliche Anerkennung versagt werden.<\/p>\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen die Denkgesetze seien darin zu erblicken, da\u00df das FG einerseits behaupte, es folge zugunsten des Kl\u00e4gers im wesentlichen den Berechnungen im Gutachten P, tats\u00e4chlich aber in wesentlichen Punkten dem Gutachten A recht gebe. Das f\u00fchre dazu, da\u00df der von \u00a7 ermittelte Gewinn in H\u00f6he von rd. 8.900 DM auf 1.300 DM bis 1.400 DM gesenkt werde.<\/p>\n<p>Wenn das FG der Auffassung gewesen sei, da\u00df sich die Aussagen der Gutachter widerspr\u00e4chen und sich dadurch in der Gewinnermittlung erhebliche Abweichungen erg\u00e4ben, h\u00e4tte es das beantragte Obergutachten einholen m\u00fcssen. Es h\u00e4tte nicht selbst diese Rolle \u00fcbernehmen d\u00fcrfen. Durch die Nichteinholung des Obergutachtens habe das FG \u00a7 76 FGO verletzt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH kommt es f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einer einkommensteuerrechtlich bedeutsamen T\u00e4tigkeit, wie einem Gewerbebetrieb oder einer Land- und Forstwirtschaft, neben der Voraussetzung, da\u00df der Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt wird, entscheidend darauf an, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung, wof\u00fcr die Verh\u00e4ltnisse eines bereits abgelaufenen l\u00e4ngeren Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten (BFH-Urteile vom 4. M\u00e4rz 1970 I R 123\/68, BFHE 98, 259, BStBl II 1970, 470; vom 18. M\u00e4rz 1976 IV R 113\/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485). Dauernde Verluste w\u00e4hrend eines Zeitraumes von &#8211; wenn keine besonderen Verh\u00e4ltnisse gegeben sind &#8211; etwa acht und mehr Jahren sprechen nach der Rechtsprechung des BFH f\u00fcr die Annahme einer Liebhaberei, weil der geschlossene Verlustzeitraum einer solchen Anzahl von Jahren eine ausreichende Grundlage f\u00fcr die Prognose bietet, da\u00df der Betrieb bei gleichbleibender Form der Bewirtschaftung nicht geeignet ist, aus der Verlustzone herauszukommen und nachhaltige Gewinne zu erzielen. Dem Steuerpflichtigen ist allerdings durch diese Vermutung nicht der Einwand abgeschnitten, da\u00df er die dauernden Verluste bzw. die nach einer angemessenen Anlaufzeit weiterhin angefallenen Verluste infolge des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse erlitten habe und da\u00df der Betrieb nach der \u00dcberwindung dieser Umst\u00e4nde geeignet sei, Gewinne zu erzielen. Verluste der Anlaufzeit k\u00f6nnen nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, da\u00df die Land- und Forstwirtschaft (oder auch ein anderes Unternehmen), so wie sie vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle i. S. des Einkommensteuerrechts darstellt (vgl. BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485).<\/p>\n<p>2. Der vorliegende Fall weicht von den F\u00e4llen, in denen der BFH bisher \u00fcber die Frage der Liebhaberei eines landwirtschaftlichen Betriebes vom Zeitpunkt des Erwerbes an &#8211; also ohne Einr\u00e4umung einer Anlaufzeit &#8211; zu entscheiden hatte, in einem nach den obigen Grunds\u00e4tzen wesentlichen Punkte ab. W\u00e4hrend n\u00e4mlich in fast allen bisher entschiedenen F\u00e4llen ein gr\u00f6\u00dferer Verlustzeitraum von 10 und mehr Jahren bekannt war, hat der Kl\u00e4ger seinen landwirtschaftlichen Betrieb nur f\u00fcnf Jahre bewirtschaftet und anschlie\u00dfend mit hohem Gewinn wieder ver\u00e4u\u00dfert. Ber\u00fccksichtigt man, da\u00df der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG 1970 einen Betrieb erworben hat, den er v\u00f6llig neu aufbauen mu\u00dfte, so m\u00fcssen die ersten f\u00fcnf Jahre der Bewirtschaftung als angemessene Anlaufzeit gewertet werden. F\u00fcr diese Anlaufjahre k\u00f6nnte &#8211; nach den Ausf\u00fchrungen zu 1. &#8211; eine Liebhaberei nur dann bejaht werden, wenn sichere Anhaltspunkte vorhanden w\u00e4ren, die zu der Prognose berechtigten, da\u00df die Landwirtschaft, so wie sie vom Kl\u00e4ger betrieben wurde, \u00fcberhaupt keine nachhaltigen Gewinne erwirtschaften konnte und deshalb von Anfang an nicht geeignet war als Einkunftsquelle i. S. des Einkommensteuerrechts zu dienen. Nur unter diesen Voraussetzungen k\u00f6nnte von steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Anlaufverlusten nicht mehr gesprochen werden.<\/p>\n<p>Die erforderliche Zukunftsprognose konnte in den entschiedenen F\u00e4llen meist relativ leicht mit der bereits eingetretenen und daher den Beteiligten bekannten Tatsache getroffen werden, da\u00df auch nach einer angemessenen Anlaufzeit weiter hohe Verluste angefallen waren und die Gewinnzone tats\u00e4chlich auch nach vielen Jahren nicht erreicht wurde (vgl. BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485). In den meisten F\u00e4llen waren so viele ununterbrochene Verlustjahre bekannt, da\u00df es sich faktisch um keine Prognose mehr handelte, sondern um den vollen Beweis der Unm\u00f6glichkeit der Gewinnerzielung.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Beweisf\u00fchrung aufgrund einer inzwischen eingetretenen zuk\u00fcnftigen Entwicklung des Betriebes nicht m\u00f6glich. Das FG konnte daher nur mit Hilfe von Sachverst\u00e4ndigengutachten die erforderliche Zukunftsprognose gewinnen, da\u00df die Landwirtschaft des Kl\u00e4gers, wenn er sie \u00fcber 1975 hinaus behalten h\u00e4tte, auch in den folgenden Wirtschaftsjahren keinen nachhaltigen Gewinne erbracht h\u00e4tte. Wie der Streitfall zeigt, steht diese Art der Beweisf\u00fchrung auf unsicherem Boden; sie w\u00e4re nach Auffassung des Senats nur dann \u00fcberzeugend gewesen, wenn das oder die eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten zu ganz eindeutigen, berechtigte Zweifel ausschlie\u00dfenden Ergebnissen gekommen w\u00e4ren. Mit unsicheren Wahrscheinlichkeitsprognosen k\u00f6nnen Verluste eines Betriebes, dem an sich seiner Art nach die Qualifikation als Einkunftsquelle nicht abgesprochen werden kann, nicht von dem gesetzlich (\u00a7 2 Abs. 2 EStG) zugelassenen Verlustausgleich ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat aber gerade das FG selbst ein solches eindeutiges Ergebnis der Sachverst\u00e4ndigengutachten mit Recht verneint. Denn das Gutachten A und die gutachtliche Stellungnahme P, die das FG als objektives Sachverst\u00e4ndigengutachten dem Gutachten A gleichstellt, kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. A stellt eine Verlustprognose von j\u00e4hrlich rd. 6.000 DM auf, w\u00e4hrend \u00a7 zu einer Gewinnprognose von j\u00e4hrlich rd. 8.000 DM bis 9.000 DM gelangt. Dabei sind beide Gutachter bei ihren einzelnen Ertragsberechnungen nur von Mittelwerten &#8211; allerdings in unterschiedlicher H\u00f6he &#8211; ausgegangen. Es l\u00e4\u00dft sich danach aus den Gutachten nur entnehmen, da\u00df der Betrieb in Zukunft, je nachdem, ob man bei den mit gr\u00f6\u00dferer Gewi\u00dfheit nicht m\u00f6glichen Sch\u00e4tzungen der einzelnen Ertr\u00e4ge, z. B. der Milchleistungen pro Kuh, von etwas besseren oder von etwas schlechteren Leistungen ausgeht, entweder nicht sehr hohe Verluste oder nicht sehr hohe Gewinne erwirtschaften k\u00f6nnte. An diesem nicht eindeutigen Ergebnis k\u00f6nnte auch ein weiteres Sachverst\u00e4ndigengutachten nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FG versucht, die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachter dadurch zu \u00fcberbr\u00fccken, da\u00df es die beiden Gutachten zu einem einheitlichen Ergebnis zusammenfa\u00dft, indem es aus den ihm als brauchbar erscheinenden Teil der beiden Gutachten &#8211; offenbar aus eigener Sachkunde &#8211; selbst eine Sch\u00e4tzung der k\u00fcnftigen Gewinne vornimmt, wobei es teilweise Berechnungen des Gutachters \u00a7 \u00fcbernimmt, obwohl es dagegen Bedenken \u00e4u\u00dfert. Es gelangt so zu einem angenommenen k\u00fcnftigen Gewinn des Betriebes von rd. 1.300 DM bis 1.400 DM pro Jahr. Diese Sch\u00e4tzung des FG, die immerhin zu Gewinnen und nicht zu Verlusten gelangt und offenbar ziemlich in der Mitte der Ergebnisse der beiden Gutachten liegen sollte, nimmt mehrere Unsicherheitsfaktoren in Kauf. Sie stellt keine geeignete Grundlage f\u00fcr die weittragende Entscheidung dar, da\u00df es sich bei den Verlusten der Streitjahre um keine blo\u00dfen Anlaufverluste handelte, weil der Betrieb des Kl\u00e4gers nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung \u00fcberhaupt keine nachhaltigen Gewinne erzielen konnte.<\/p>\n<p>Dem FG gen\u00fcgte dieses Ergebnis als Mittelwert der beiden Gutachten offenbar nur deshalb, weil es davon ausging, da\u00df von einer nachhaltigen Gewinnerzielung nur gesprochen werden k\u00f6nne, wenn die Verluste der Anlaufzeit auf die Dauer ausgeglichen und dar\u00fcber hinaus Gewinne erzielt werden k\u00f6nnen. Diese in BFHE 98, 259, BStBl II 1970, 470 enthaltene Aussage, die sich das FG zu eigen gemacht hat, betraf einen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall eines Gest\u00fcts, das als solches trotz seiner optimalen Betriebsorganisation f\u00fcr eine nachhaltige Gewinnerzielung nicht geeignet war. Der BFH pr\u00fcfte deshalb die Frage, ob durch die vom FA nicht ber\u00fccksichtigten Renngewinne und Z\u00fcchterpr\u00e4mien die Ertragsprognose so beeinflu\u00dft werden k\u00f6nnte, da\u00df durch ihre Einbeziehung insgesamt auf die Dauer mit nachhaltigen Gewinnen gerechnet werden k\u00f6nnte. Wie der erkennende Senat bereits in einem nichtver\u00f6ffentlichten Urteil (vom 14. April 1976 IV R 84\/73) dargelegt hat, kann darin kein allgemeiner Grundsatz erblickt werden, da\u00df bei \u00fcber Jahre hin mit Verlusten arbeitenden Betrieben die steuerliche Ber\u00fccksichtigung dieser Verluste stets voraussetze, da\u00df sie durch die f\u00fcr die Zukunft in Aussicht stehenden Gewinne rechnerisch nicht nur ausgeglichen, sondern dar\u00fcber hinaus Gewinne erzielt werden k\u00f6nnen. Wie oben schon dargelegt, kann ein Betrieb nach Verlustjahren einkommensteuerrechtlich nur dann als Liebhaberei angesehen werden, wenn feststeht, da\u00df er auch in Zukunft seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung nach auf die Dauer nicht nachhaltig Gewinne erwirtschaften kann, wobei das Gewicht auf der Nachhaltigkeit der Gewinne, nicht auf ihrer H\u00f6he liegt. Bei dieser Pr\u00fcfung k\u00f6nnen allerdings ungew\u00f6hnlich hohe Verluste abgelaufener Jahre &#8211; jedoch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Ursachen &#8211; nicht au\u00dfer Betracht bleiben. Denn sie sprechen f\u00fcr sich schon gegen die M\u00f6glichkeit nachhaltiger Gewinnerzielung.<\/p>\n<p>Im Falle des Kl\u00e4gers waren aber nennenswerte Verluste nur in vier Wirtschaftsjahren angefallen, die &#8211; wenn man von den Buchverlusten absieht &#8211; f\u00fcr Jahre des v\u00f6lligen Neuaufbaues eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht ungew\u00f6hnlich waren. Wenn das FG ausf\u00fchrt, der Grund, warum der Betrieb des Kl\u00e4gers nicht geeignet war, als Einkunftsquelle zu dienen, liege neben dem hohen Lohnaufwand in den hohen Investitionen der ersten Jahre, so beruht diese Betrachtung wieder auf der rechtlich nicht haltbaren Forderung des FG, da\u00df hohe Anfangsverluste mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen ausgeglichen werden m\u00fc\u00dften, die es irrt\u00fcmlich aus dem Urteil in BFHE 98, 259, BStBl II 1970, 470 \u00fcbernommen hat. Ohne hohe Investitionen kann kein moderner landwirtschaftlicher Betrieb und kein moderner Fabrikationsbetrieb aufgebaut werden. Ob und in welcher Zeitspanne diese Investitionen durch Gewinne aufgewogen werden, kann f\u00fcr die Frage der einkommensteuerrechtlichen Anerkennung der Verluste und Gewinne solcher Betriebe nicht entscheidend sein. Die Auffassung des FG w\u00fcrde zu dem wirtschaftlich bedenklichen Ergebnis f\u00fchren, da\u00df Besitzer gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gens es nicht wagen k\u00f6nnten, dieses Verm\u00f6gen in einen neu zu errichtenden Erwerbsbetrieb, sei es in eine Land- und Forstwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb, z. B. in ein Hotel, zu investieren, wenn sie mit der steuerlichen Nichtanerkennung der Verluste der Anlaufjahre rechnen m\u00fc\u00dften. Der Kl\u00e4ger kann auf jeden Fall dem Einwand der hohen Investitionen als uneinbringliche Verluste entgegenhalten, da\u00df durch seinen erzielten Ver\u00e4u\u00dferungspreis von 1.475.000 DM die angeblich nur zu Verlusten f\u00fchrenden Investitionen mehr als ausgeglichen sind und sich letzten Endes als wirtschaftlich vern\u00fcnftig erwiesen haben.<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung mu\u00df wegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen der Liebhaberei durch das FG aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger 1970 ein heruntergewirtschaftetes landwirtschaftliches Anwesen mit abbruchreifen Geb\u00e4uden und ohne Inventar erworben hat, das er zu einem modernen landwirtschaftlichen Betrieb ausgebaut hat, k\u00f6nnen die Verluste der ersten f\u00fcnf Jahre f\u00fcr sich nicht zu dem Schlu\u00df berechtigen, da\u00df es sich einkommensteuerrechtlich um keine Land- und Forstwirtschaft, sondern von Anfang an um eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei gehandelt habe. Ausgangspunkt und Mittelpunkt der Pr\u00fcfung, ob bei einem Betrieb Liebhaberei anzunehmen ist, k\u00f6nnen nur anhaltende Verluste \u00fcber die Anlaufjahre hinaus sein, ohne da\u00df eine Aussicht auf nachhaltige Gewinnerzielung besteht. Dieser Nachweis ist im Streitfall weder durch die Sachverst\u00e4ndigengutachten noch durch andere Beweismittel erbracht.<\/p>\n<p>Gerade die beiden sich widersprechenden Sachverst\u00e4ndigengutachten beweisen, da\u00df es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Kl\u00e4gers um einen an der Grenze liegenden Fall handelt, dessen zuk\u00fcnftige Ertragslage nicht mit dem hier erforderlichen eindeutigen positiven oder negativen Ergebnis vorausgesagt werden kann. Schon eine Verschiebung der vom FG angesetzten j\u00e4hrlichen Milchleistung pro Kuh um einige 100 kg nach oben, wodurch keineswegs eine H\u00f6chstleistung unterstellt w\u00fcrde, w\u00fcrde die vom FG berechneten Gewinne j\u00e4hrlich um mehrere 1.000 DM erh\u00f6hen. Allein dieses Beispiel beweist die Unm\u00f6glichkeit einer Voraussage, weil es sich eben im Falle des Kl\u00e4gers einerseits um keinen Betrieb handelt, der nach seinen wirtschaftlichen Gegebenheiten zwangsl\u00e4ufig nur hohe Verluste erwirtschaften kann, andererseits aber die Erzielung nachhaltiger Gewinne von mehreren Faktoren abh\u00e4ngt, deren Eintritt nach der kurzen Zeit der Inhaberschaft durch den Kl\u00e4ger nicht vorausgesagt werden kann.<\/p>\n<p>Es fehlt daher eine Rechtsgrundlage, die Verluste der Land- und Forstwirtschaft des Kl\u00e4gers nicht als negative Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.1980 (IV R 182\/78) BStBl. 1980 II S. 718 Erwirbt ein Nichtlandwirt ein heruntergewirtschaftetes landwirtschaftliches Anwesen mit dazugeh\u00f6rigen landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen, aber ohne lebendes und totes Inventar (38 ha) und baut er es in vier Jahren durch erhebliche Investitionen zu einem modernen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus, den er im f\u00fcnften Jahr wieder ver\u00e4u\u00dfert, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1980-iv-r-182_78-bstbl-1980-ii-s-718\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.3.1980 (IV R 182\/78) BStBl. 1980 II S. 718<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27294","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27294","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27294"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27294\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27294"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27294"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27294"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}