{"id":27295,"date":"1980-04-17T13:10:14","date_gmt":"1980-04-17T11:10:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27295"},"modified":"2013-08-23T10:43:08","modified_gmt":"2013-08-23T08:43:08","slug":"bfh-urteil-vom-17-4-1980-iv-r-58_78-bstbl-1980-ii-s-721","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-4-1980-iv-r-58_78-bstbl-1980-ii-s-721\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.4.1980 (IV R 58\/78) BStBl. 1980 II S. 721"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.4.1980 (IV R 58\/78) BStBl. 1980 II S. 721<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ihren ganzen Gewerbebetrieb, so steht den einzelnen Mitunternehmern f\u00fcr ihren Anteil am Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach Ma\u00dfgabe ihrer pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse ein &#8222;entsprechender Teil&#8220; des Freibetrags nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG zu. Dieser &#8222;entsprechende Teil&#8220; bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach dem Anteil am gesamten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 16 Abs. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Ehemann der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betrieb die K-Apotheke in B. Er verstarb 1965 und wurde zu 50 v.H. von der Kl\u00e4gerin und zu je 12,5 v.H. von den vier Kindern des Ehepaares beerbt.<\/p>\n<p>Die aus der Kl\u00e4gerin (geboren 1916) und ihren vier Kindern bestehende Erbengemeinschaft verpachtete die Apotheke. Die Erbengemeinschaft erkl\u00e4rte keine Betriebsaufgabe, sondern f\u00fchrte den verpachteten Betrieb einkommensteuerrechtlich als Gewerbebetrieb fort. Die durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelten Gewinne wurden auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Verh\u00e4ltnis ihrer Erbquoten verteilt.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 22. Februar 1974 ver\u00e4u\u00dferte die Erbengemeinschaft die Apotheke mit Wirkung vom 1. M\u00e4rz 1974 an den Apotheker H zum Preis von 183.949,98 DM. In der zur Ermittlung des laufenden Gewinns vom 1. Januar bis 28. Februar 1974 erstellten Schlu\u00dfbilanz der Erbengemeinschaft belief sich die Differenz zwischen Aktivposten und Verbindlichkeiten, also das gesamte Eigenkapital der Erbengemeinschaft auf 26.126,98 DM. Das Kapitalkonto der Kl\u00e4gerin war jedoch aufgrund von die jeweiligen Gewinnanteile \u00fcbersteigenden Entnahmen in den Vorjahren negativ, und zwar in H\u00f6he von minus 43.728,35 DM, w\u00e4hrend die Kapitalkonten der \u00fcbrigen vier Mitglieder der Erbengemeinschaft jeweils positiv waren und zusammengenommen 69.853,33 DM betrugen.<\/p>\n<p>In der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 1974 wies die Erbengemeinschaft (neben einem laufenden Gewinn von 8.156 DM) einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von insgesamt 157.823 DM aus, der als Differenz zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis von 183.947,98 DM und dem Buchwert des gesamten Eigenkapitals der Erbengemeinschaft zum 28. Februar 1974 von 26.124,98 DM errechnet ist. Diesen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn rechnete die Erbengemeinschaft ihren Mitgliedern im Verh\u00e4ltnis der Erbquoten, der Kl\u00e4gerin also zu 50 v.H. mit 78.911 DM zu.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df am 26. April 1976 einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1974. Darin stellte das FA erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 78.911 DM (und f\u00fcr die vier Kinder je einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 19.728 DM) fest, setzte aber weder f\u00fcr die Kl\u00e4gerin noch f\u00fcr die \u00fcbrigen Miterben einen Freibetrag nach \u00a7 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Dabei ging es davon aus, da\u00df f\u00fcr die vier Kinder kein Freibetrag in Betracht komme, weil der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn insgesamt 130.000 DM \u00fcbersteige, und da\u00df f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die m\u00f6glicherweise wegen ihres Alters der doppelte Freibetrag gelte, ein Freibetrag entfalle, weil f\u00fcr dessen Gew\u00e4hrung nicht der Gewinnverteilungsschl\u00fcssel, sondern das Verh\u00e4ltnis der Buchwerte der Kapitalkonten vor Ver\u00e4u\u00dferung ma\u00dfgeblich sei, danach aber die Kl\u00e4gerin wegen ihres negativen Kapitalkontos nicht am Betriebsverm\u00f6gen beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>Den Einspruch wies das FA zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auch die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision, die das Finanzgericht (FG) wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zulie\u00df, beantragt die Kl\u00e4gerin, die Vorentscheidung aufzuheben und den steuerpflichtigen Anteil der Kl\u00e4gerin am Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn 1974 auf 48.911 DM (78.911 DM .\/. 30.000 DM nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG) herabzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 16 EStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu einer \u00c4nderung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides 1974 dahin, da\u00df der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Anteil am Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 78.911 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 4 EStG ein anteiliger Freibetrag von 30.000 DM zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>1. Zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver\u00e4u\u00dferung (oder Aufgabe) des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder eines Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer i. S. von \u00a7 15 Nr. 2 EStG anzusehen ist (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 4 Satz 1 EStG (in der ab 1. Januar 1971 g\u00fcltigen Fassung) wird der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs 30.000 DM und bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen &#8222;den entsprechenden Teil&#8220; von 30.000 DM \u00fcbersteigt. Der Freibetrag erm\u00e4\u00dfigt sich um den Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bei der Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs 100.000 DM und bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen &#8222;den entsprechenden Teil&#8220; von 100.000 DM \u00fcbersteigt (\u00a7 16 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 1971 g\u00fcltigen Fassung). An die Stelle der Betr\u00e4ge von 30.000 DM tritt jeweils der Betrag von 60.000 DM und an die Stelle der Betr\u00e4ge von 100.000 DM jeweils der Betrag von 200.000 DM, &#8222;wenn der Steuerpflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunf\u00e4higkeit seinen Gewerbebetrieb ver\u00e4u\u00dfert oder aufgibt&#8220; (\u00a7 16 Abs. 4 Satz 3 EStG in der ab 1. Januar 1971 g\u00fcltigen Fassung).<\/p>\n<p>2. Der Senat pflichtet der Vorentscheidung darin bei, da\u00df es nach der ab 1. Januar 1971 g\u00fcltigen Fassung des \u00a7 16 Abs. 4 EStG nicht m\u00f6glich ist, bei Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebes einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) die H\u00f6he des Freibetrags von 30.000 DM bzw. 60.000 DM (\u00a7 16 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 3 EStG) und den Erm\u00e4\u00dfigungsbetrag nach \u00a7 16 Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3 EStG allein nach der H\u00f6he des gesamten Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gewerbebetriebs zu bestimmen, diesen so ermittelten Freibetrag vom gesamten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn abzuziehen und den Restbetrag nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel auf die Mitunternehmer zu verteilen.<\/p>\n<p>Zwar hat der Senat noch mit Urteil vom 22. Juni 1961 IV 95\/59 S (BFHE 73, 423, BStBl III 1961, 421) entschieden, die Besteuerungsfreigrenze nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG (in der damals ma\u00dfgeblichen Fassung) betrage, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft im ganzen ver\u00e4u\u00dfert werde, f\u00fcr den gesamten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Gesellschaft 10.000 DM; bei \u00dcberschreitung dieser Grenze sei daher f\u00fcr die einzelnen Gesellschafter die Steuerpflicht gegeben.<\/p>\n<p>Die ab 1. Januar 1971 g\u00fcltige Fassung des \u00a7 16 Abs. 4 EStG unterscheidet sich jedoch von der f\u00fcr den damals entschiedenen Streitfall ma\u00dfgeblichen Fassung des Gesetzes nicht nur dadurch, da\u00df an die Stelle einer Freigrenze ein Freibetrag getreten ist (der sich allerdings ab einer bestimmten H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns erm\u00e4\u00dfigt und dadurch, da\u00df die H\u00f6he des Freibetrags von bestimmten pers\u00f6nlichen Eigenschaften (Vollendung des 55. Lebensjahres; dauernde Berufsunf\u00e4higkeit) des &#8222;Steuerpflichtigen&#8220; wesentlich bestimmt wird.<\/p>\n<p>Einkommensteuerpflichtig ist aber nicht die Mitunternehmerschaft als solche, sondern nur der einzelne Mitunternehmer. Nur in seiner Person entscheidet sich, ob diese pers\u00f6nlichen Eigenschaften gegeben sind oder nicht. Die Mitunternehmerschaft als solche kann weder das 55. Lebensjahr vollenden noch dauernd berufsunf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>Das Gesetz bietet auch &#8211; nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck &#8211; keinen zwingenden Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df<\/p>\n<p>a) einerseits der gesamte Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs einer Mitunternehmerschaft des erh\u00f6hten Freibetrags von 60.000 DM teilhaftig und erst bei mehr als 260.000 DM voll steuerpflichtig sein soll, sofern nur einer von vielleicht zahlreichen Mitunternehmern in seiner Person den Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 4 Satz 3 EStG gen\u00fcgt oder<\/p>\n<p>b) andererseits der gesamte Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs einer Mitunternehmerschaft nur eines Freibetrags von 30.000 DM teilhaftig und bereits bei mehr als 130.000 DM voll steuerpflichtig sein soll, sofern nur einer der Mitunternehmer in seiner Person nicht den Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 4 Satz 3 EStG gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Vielmehr entspricht es dem Ziel des Gesetzes, bestimmten nat\u00fcrlichen Personen aus sozialen Gr\u00fcnden eine pers\u00f6nliche Steuerverg\u00fcnstigung zu gew\u00e4hren und dementsprechend den Freibetrag bei Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs einer Mitunternehmerschaft den einzelnen Mitunternehmern grunds\u00e4tzlich wie bei einer (gleichzeitigen) Ver\u00e4u\u00dferung aller Mitunternehmeranteile mit einem &#8222;entsprechenden Teil&#8220; nach den in ihrer Person gegebenen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen zuzubilligen (so offenbar auch Pl\u00fcckebaum\/Sauerland\/Wendt, Einkommensteuer, 12. Aufl. 1980 S. 496-497; anderer Ansicht hingegen Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 16 Anm. XI 2 S. 85; nicht eindeutig Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 16 EStG Anm. 433).<\/p>\n<p>Von dieser Rechtsauffassung gehen sowohl die Vorentscheidung als auch &#8211; hilfsweise &#8211; die Revision aus.<\/p>\n<p>3. Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174\/76 (BFHE 130, 497) entschieden, da\u00df &#8211; im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. August 1957 IV 154\/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) &#8211; bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils der &#8222;entsprechende Teil&#8220; von 30.000 DM bzw. 60.000 DM und von 100.000 DM bzw. 200.000 DM grunds\u00e4tzlich weder nach dem Verh\u00e4ltnis der Buchwerte noch nach dem Verh\u00e4ltnis der wirklichen Werte der Mitunternehmeranteile, sondern nach dem Verh\u00e4ltnis des bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils tats\u00e4chlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer (unterstellten) Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs bzw. aller Mitunternehmeranteile erzielbaren Gewinn (und damit grunds\u00e4tzlich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers an den realisierten stillen Reserven und somit am Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn) zu bestimmen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall folgt hieraus:<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin zur H\u00e4lfte an den insgesamt vorhandenen und durch die Betriebsver\u00e4u\u00dferung realisierten stillen Reserven in der Form eines entsprechenden Anteils an dem ganzen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn teilhatte, steht ihr die H\u00e4lfte des f\u00fcr sie pers\u00f6nlich ma\u00dfgeblichen Freibetrags von 60.000 DM, also 30.000 DM zu, sofern der auf sie entfallende Anteil am ganzen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn die H\u00e4lfte von 200.000 DM, also 100.000 DM nicht \u00fcbersteigt. Die letztere Voraussetzung ist erf\u00fcllt; denn der auf die Kl\u00e4gerin entfallende h\u00e4lftige Anteil am gesamten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bel\u00e4uft sich nur auf 78.911 DM.<\/p>\n<p>4. Ob und inwieweit die vorstehend entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze auch gelten, wenn im Einzelfalle der gesamte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Mitunternehmerschaft niedriger ist als die Summe der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnanteile der einzelnen Mitunternehmer (z.B. weil einzelne Mitunternehmer im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Gewerbebetriebs der Mitunternehmerschaft und der sich daran anschlie\u00dfenden Liquidation Ausgleichsforderungen gegen andere Mitunternehmer durch deren Verm\u00f6genslosigkeit verlieren), kann im Streitfall offenbleiben.<\/p>\n<p>5. Ob und in welcher H\u00f6he ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Betriebs einer Mitunternehmerschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 4 EStG steuerfrei ist, mu\u00df im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft entschieden werden (s. BFH-Urteil vom 29. September 1976 I R 171\/75, BFHE 120, 222, BStBl II 1977, 259). Dies gilt auch f\u00fcr den erh\u00f6hten Freibetrag nach \u00a7 16 Abs. 4 Satz 3 EStG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.4.1980 (IV R 58\/78) BStBl. 1980 II S. 721 Ver\u00e4u\u00dfert eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ihren ganzen Gewerbebetrieb, so steht den einzelnen Mitunternehmern f\u00fcr ihren Anteil am Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach Ma\u00dfgabe ihrer pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse ein &#8222;entsprechender Teil&#8220; des Freibetrags nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG zu. 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