{"id":27298,"date":"1980-06-25T12:55:34","date_gmt":"1980-06-25T10:55:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27298"},"modified":"2013-08-29T10:57:53","modified_gmt":"2013-08-29T08:57:53","slug":"bfh-urteil-vom-25-6-1980-ii-r-21_79-bstbl-1980-ii-s-728","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-6-1980-ii-r-21_79-bstbl-1980-ii-s-728\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.6.1980 (II R 21\/79) BStBl. 1980 II S. 728"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.6.1980 (II R 21\/79) BStBl. 1980 II S. 728<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die (materiell vorl\u00e4ufige) Steuerverg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 GrEStEigWoG ist nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder Zweifamilienhaus ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom Januar 1977 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundst\u00fcck in Bremen je zur idellen H\u00e4lfte. Dieses Grundst\u00fcck war als Mietwohngrundst\u00fcck bewertet worden. Im Zeitpunkt des Erwerbs waren die vorhandenen drei zum Treppenhaus abgeschlossenen Wohnungen vermietet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df gegen die Kl\u00e4ger am 8. Februar 1977 getrennte Grunderwerbsteuerbescheide. Die Kl\u00e4ger begehrten im Einspruchswege Steuerfreiheit aufgrund des in Vorbereitung befindlichen Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG). Sie erkl\u00e4rten, es handle sich um den Erwerb eines Einfamilienhauses (ab Eigenbenutzung).<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 27. Juli 1977 nahm das FA die Steuerbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 5 GrEStEigWoG zur\u00fcck. Es wies allerdings darauf hin, da\u00df die Befreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 165 der Abgabenordnung (AO 1977) nur vorl\u00e4ufig erfolge. Sollte das Grundst\u00fcck nicht als Ein- oder Zweifamilienhaus bewertet werden, m\u00fcsse die Steuer nacherhoben werden.<\/p>\n<p>Am 22. August 1977 erlie\u00df das FA erneut Grunderwerbsteuerbescheide gegen die Kl\u00e4ger. Es vertrat die Auffassung, da\u00df eine Steuerbefreiung nicht in Betracht komme, wenn das Haus erst durch bauliche Ver\u00e4nderungen nach dem Erwerb von einem Dreifamilienhaus in ein Ein- oder Zweifamilienhaus umgestaltet werde.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage haben die Kl\u00e4ger weiterhin geltend gemacht, da\u00df ihnen Steuerfreiheit nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen zustehe. Das FA sei an seinen Bescheid vom 27. Juli 1977 gebunden. Im \u00fcbrigen h\u00e4tten sie ein Einfamilienhaus erworben. Sie h\u00e4tten mit ihrer Familie von vier Personen Anspruch auf 156 qm Wohnfl\u00e4che. Die Wohnfl\u00e4che des erworbenen Hauses liege deutlich darunter. Schlie\u00dflich enthalte das Haus keine drei Wohnungen. Die R\u00e4ume im Dachgescho\u00df wiesen noch keine 40 qm Wohnfl\u00e4che auf und enthielten weder einen Duschraum noch eine ausreichend ausgestattete K\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben beantragt, die angefochtenen Steuerbescheide aufzuheben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Das FA sei durch den Bescheid vom 27. Juli 1977 nicht an dem Erla\u00df der angefochtenen Steuerbescheide gehindert gewesen. Es habe sich um einen vorl\u00e4ufigen Freistellungsbescheid gehandelt, der jederzeit aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die angefochtenen Steuerbescheide enthielten auch keinen materiellen Rechtsfehler. Es komme f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf die Eigenschaft des erworbenen Hauses im Erwerbszeitpunkt an. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten ein Dreifamilienhaus erworben. Das Haus habe drei in sich abgeschlossene Wohnungen mit eigenem Zugang vom Treppenhaus enthalten. M\u00f6ge die sanit\u00e4re Ausstattung nach heutigen Gesichtspunkten auch primitiv zu nennen sein, so habe sie jedoch die F\u00fchrung selbst\u00e4ndiger Haushalte erm\u00f6glicht. Die drei Wohnungen seien auch jahrelang durch Vermietung genutzt worden.<\/p>\n<p>Das FG hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben Revision eingelegt und ihre Klageantr\u00e4ge aufrechterhalten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der vorangegangenen angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.<\/p>\n<p>1. Unbegr\u00fcndet ist allerdings der Revisionsangriff, da\u00df das FA nicht berechtigt gewesen sei, nach dem Freistellungsbescheid vom 27. Juli 1977 erneut in eine \u00dcberpr\u00fcfung des Steuerfalles einzutreten.<\/p>\n<p>Der Freistellungsbescheid ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen ergangen. Er st\u00fctzte sich auf \u00a7 5 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes. Das FA wollte die materiell vorl\u00e4ufige Entscheidung auch verfahrensm\u00e4\u00dfig nur vorl\u00e4ufig treffen und abwarten, ob die Bewertungsstelle das Grundst\u00fcck nunmehr als Ein- oder Zweifamilienhaus bewerten w\u00fcrde. Deshalb stellte es den Erwerbsvorgang gem\u00e4\u00df \u00a7 165 AO 1977 nur vorl\u00e4ufig von der Grunderwerbsteuer frei. Ein vorl\u00e4ufiger Bescheid in diesem Sinne &#8211; hierzu geh\u00f6rt auch ein Freistellungsbescheid &#8211; (vgl. \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) &#8211; darf gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden. Das FA war deshalb berechtigt, unter Aufhebung des Freistellungsbescheides die angefochtenen Bescheide zu erlassen.<\/p>\n<p>Es war an dem Erla\u00df dieser Bescheide auch nicht dadurch gehindert, da\u00df die Bewertungsstelle noch nicht \u00fcber den Antrag auf eine Artfortschreibung entschieden hatte. Zwar war das FA in dem Freistellungsbescheid offensichtlich davon ausgegangen, da\u00df eine Nutzungs\u00e4nderung nach dem Kauf zu ber\u00fccksichtigen sei. Eine verbindliche Zusage dahingehend, da\u00df es eine Steuer nur dann festsetzen werde, wenn eine Artfortschreibung des Grundst\u00fcckes in ein Ein- oder Zweifamilienhaus unanfechtbar abgelehnt werde, ist hierin nicht zu sehen. Deshalb konnte das FA die Steuerbescheide vom 22. August 1977 erlassen und hierbei von seiner vorher vertretenen Rechtsauffassung abweichen.<\/p>\n<p>2. Die Steuerbescheide vom 22. August 1977 waren jedoch materiell fehlerhaft. Die Kl\u00e4ger sind (materiell vorl\u00e4ufig) von der Grunderwerbsteuer freizustellen, weil sie ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundst\u00fcck erworben haben, das sie nach ihren aufgrund der objektiven Verh\u00e4ltnisse des Hauses glaubhaften Erkl\u00e4rungen als Einfamilienhaus nutzen wollen. Der vom FG vertretenen Auffassung, da\u00df eine Freistellung von der Grunderwerbsteuer deshalb nicht m\u00f6glich sei, weil im Erwerbszeitpunkt drei abgeschlossene Wohnungen vorhanden und von verschiedenen Mietparteien genutzt waren, vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Durch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStEigWoG ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen der Erwerb eines Grundst\u00fcckes mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn das Einfamilienhaus bzw. eine Wohnung des Zweifamilienhauses innerhalb von f\u00fcnf Jahren mindestens ein Jahr lang von dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie ununterbrochen bewohnt wird. Wenn auch eine isolierte Betrachtung der einzelnen Bestandteile des gesetzlichen Tatbestandes die Auffassung als m\u00f6glich erscheinen lassen k\u00f6nnte, da\u00df Gegenstand des Kaufvertrages ein Ein- oder Zweifamilienhaus sein mu\u00df, so ergibt die Auslegung der Vorschriften nach ihrem systematischen Zusammenhang und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, da\u00df es f\u00fcr die Verwirklichung des Tatbestandes ausreicht, wenn der Erwerber das erworbene Haus in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise als Ein- oder Zweifamilienhaus nutzt, mag es auch nicht als Ein- oder Zweifamilienhaus Gegenstand des Kaufvertrages gewesen sein (so auch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1979 IV 282\/77, Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 353 &#8211; EFG 1979, 353 -).<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStEigWoG ist eine Vorschrift, deren Tatbestandsmerkmale in ihrem wesentlichen Umfang erst in der Zukunft erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Die Erf\u00fcllung dieser Tatbestandsmerkmale (das Bewohnen durch den Erwerber, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Linie) h\u00e4ngt von dem zuk\u00fcnftigen Verhalten des Erwerbers ab. Gef\u00f6rdert werden soll das Wohnen im eigenen Heim (innerhalb eines Ein- oder Zweifamilienhauses). Bei dieser Zweckbestimmung ist es ohne Bedeutung, ob der Ver\u00e4u\u00dferer in dem Haus wohnte oder ob er es vermietet hatte. Bei Ber\u00fccksichtigung des Zwecks der Befreiungsvorschrift mu\u00df es auch ohne Bedeutung sein, ob das Haus schon in der Hand des Ver\u00e4u\u00dferers ein Ein- oder Zweifamilienhaus war oder ob es dies erst in der Hand des Erwerbers wird.<\/p>\n<p>Eine Auslegung der Vorschrift dahin, da\u00df Gegenstand des Kaufvertrages ein Ein- oder Zweifamilienhaus sein mu\u00df, w\u00e4re zu eng. Sie w\u00fcrde die vom Zweck des Gesetzes erfa\u00dften F\u00e4lle unber\u00fccksichtigt lassen, in denen erst der Erwerber das Haus als Ein- oder Zweifamilienhaus nutzt. Die Vorschrift ist deshalb dahin auszulegen, da\u00df auch die F\u00e4lle erfa\u00dft werden, in denen erst der Erwerber eine Nutzungs\u00e4nderung im Sinne der Befreiungsvorschrift vornimmt.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ist mit der Auslegung der Vorschriften \u00fcber die Befreiung des Erwerbs eines unbebauten Grundst\u00fccks zur Bebauung vergleichbar. Dort hat der Senat den Erwerb eines unbebauten Grundst\u00fccks auch dann angenommen, wenn ein bebautes Grundst\u00fcck erworben wurde, das vorhandene Geb\u00e4ude jedoch vor der Bebauung abgerissen werden sollte (Urteil vom 16. Juni 1976 II R 117\/72, BFHE 119, 306, BStBl II 1976, 645). Wenn es dort gleichg\u00fcltig war, ob der Ver\u00e4u\u00dferer oder der Erwerber durch Abri\u00df des vorhandenen Geb\u00e4udes ein unbebautes Grundst\u00fcck schuf, so mu\u00df es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung sein, ob das erworbene Grundst\u00fcck bereits als Ein- oder Zweifamilienhaus zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht wurde oder nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung, wie sie der Senat im vorliegenden Fall vertritt, spricht im \u00fcbrigen, da\u00df sie zu einem sinnvollen Nebeneinander des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen und der landesrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Befreiung des Erwerbs eines unbebauten Grundst\u00fccks zur Bebauung f\u00fchrt. Befreit ist danach der Erwerb eines unbebauten Grundst\u00fccks zur Bebauung mit steuerbeg\u00fcnstigten Wohnungen und der Erwerb eines bebauten Grundst\u00fccks zum Bewohnen durch den Erwerber, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Linie, wenn eine Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus (oder eine Eigentumswohnung) bewohnt wird. Bei der Auslegung des FA w\u00e4ren z. B. die F\u00e4lle von der Steuerfreiheit ausgeschlossen, in denen zwar ein Ein- oder Zweifamilienhaus durch den Erwerber bewohnt wird, das Haus aber erst in seiner Hand ein Ein- oder Zweifamilienhaus wird. Eine derartige Auslegung w\u00fcrde, selbst wenn sie als vertretbar anzusehen sein sollte, eine Gesetzesl\u00fccke sichtbar machen, die jedenfalls nach den Regeln \u00fcber die Rechtsfortbildung gem\u00e4\u00df dem Zweck der Befreiungsvorschriften (zugunsten der Steuerpflichtigen) zu schlie\u00dfen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Aus allem folgt, da\u00df derjenige, der z. B. ein Dreifamilienhaus erwirbt, um es als Einfamilienhaus zu bewohnen, gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG Steuerverg\u00fcnstigung erlangt. F\u00fcr die (materiell vorl\u00e4ufige) Steuerverg\u00fcnstigung im Zeitpunkt des Erwerbes ist es ausreichend, da\u00df der Erwerber erkl\u00e4rt, er wolle das Haus in der gesetzlich gebotenen Weise bewohnen, vorausgesetzt, da\u00df dies nach dem Sachverhalt nicht unm\u00f6glich ist. Die Revision hat deshalb Erfolg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.6.1980 (II R 21\/79) BStBl. 1980 II S. 728 F\u00fcr die (materiell vorl\u00e4ufige) Steuerverg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 GrEStEigWoG ist nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder Zweifamilienhaus ma\u00dfgebend. 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