{"id":27299,"date":"1980-07-02T12:55:17","date_gmt":"1980-07-02T10:55:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27299"},"modified":"2013-08-29T11:22:27","modified_gmt":"2013-08-29T09:22:27","slug":"bfh-urteil-vom-2-7-1980-ii-r-132_79-bstbl-1980-ii-s-729","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-7-1980-ii-r-132_79-bstbl-1980-ii-s-729\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.7.1980 (II R 132\/79) BStBl. 1980 II S. 729"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.7.1980 (II R 132\/79) BStBl. 1980 II S. 729<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt jemand ein Erbbaurecht steuerfrei gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fccks auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG steuerfrei, wenn der Erwerber nicht bereits bei Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages eine Wohnung des aufstehenden Hauses bewohnt; es gen\u00fcgt, da\u00df der Erwerber diese Wohnung nach seiner glaubhaften Erkl\u00e4rung sp\u00e4testens innerhalb von f\u00fcnf Jahren &#8211; gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechtes &#8211; bewohnen wird.<\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. April 1978 erwarben die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) von den Eheleuten H zu je 1\/2 ein Erbbaurecht mit Zweifamilienhaus in Niedersachsen f\u00fcr 170.000 DM. Durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage erwarben sie auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundst\u00fcck von dem Landwirt E f\u00fcr 11.460 DM.<\/p>\n<p>Den Erwerb des Erbbaurechtes lie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) grunderwerbsteuerfrei. F\u00fcr den Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fcckes setzte er mit Steuerbescheiden vom 26. Mai 1978 jeweils 401,10 DM Grunderwerbsteuer fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht (FG) auf die Klage die Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung auf. Der Erwerb des Grundst\u00fcckes bilde zusammen mit dem Erwerb des Erbbaurechtes einen einheitlichen Vorgang und sei daher ebenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG steuerfrei.<\/p>\n<p>Im Revisionsverfahren haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die vom FG zugelassene Revision des FA ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Erwerb des Grundst\u00fcckes ist steuerfrei gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG.<\/p>\n<p>Das erworbene Grundst\u00fcck war &#8211; wie die genannte Vorschrift voraussetzt &#8211; bei Abschlu\u00df des Kaufvertrages vom 25. April 1978 mit einem Erbbaurecht belastet, dessen wesentlicher Bestandteil das aufstehende, zu mehr als 66 2\/3 vom Hundert Wohnzwecken dienende Zweifamilienhaus war. Erbbauberechtigte waren die Kl\u00e4ger. Da\u00df sie schon als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen waren, ist nicht erforderlich. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG mu\u00df es gen\u00fcgen, da\u00df die Kl\u00e4ger mit Vertrag vom selben Tage das Erbbaurecht erworben hatten. Denn das Grunderwerbsteuerrecht stellt grunds\u00e4tzlich auf das Verpflichtungsgesch\u00e4ft und nicht auf den dinglichen Erwerb ab und es ist kein Grund ersichtlich, hier von diesem Prinzip abzuweichen.<\/p>\n<p>Erforderlich ist au\u00dferdem, da\u00df eine Wohnung des Zweifamilienhauses von den Kl\u00e4gern &#8222;bewohnt wird&#8220;. Diese Vorschrift k\u00f6nnte f\u00fcr sich betrachtet dahin verstanden werden, da\u00df der Erwerber des Grundst\u00fccks oder seine Verwandten im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundst\u00fccks bereits in dem Haus wohnen m\u00fcssen, das Bestandteil des Erbbaurechts ist. Diese Auslegung w\u00fcrde jedoch den Sinnzusammenhang der Nr. 4 mit den Nrn. 1 bis 3 nicht beachten. Wenn das Gesetz neben dem Erwerb des Erbbaurechts auch den Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fccks beg\u00fcnstigt, so mu\u00df daraus entnommen werden, da\u00df es den beg\u00fcnstigten Erwerb des Eigentums an Wohnraum erst mit der Vereinigung von Erbbaurecht und Grundst\u00fcckseigentum in einer Person als vollendet ansieht. Die Nrn. 1 bis 3 einerseits und die Nr. 4 andererseits bilden demnach zwar selbst\u00e4ndige Tatbest\u00e4nde, erfassen aber trotzdem nur Teile eines nach Auffassung des Gesetzgebers einheitlichen Vorganges. Aus dieser Sicht mu\u00df die Nr. 4 ausgelegt werden. Gen\u00fcgt es im vorliegenden Fall f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Steuerbefreiung des Erbbaurechtserwerbes gem\u00e4\u00df Nr. 2, da\u00df eine Wohnung des Hauses von den Kl\u00e4gern k\u00fcnftig (binnen f\u00fcnf Jahren) ein Jahr lang &#8222;bewohnt wird&#8220;, so mu\u00df dieses k\u00fcnftige Bewohnen binnen f\u00fcnf Jahren seit Erwerb des Erbbaurechtes daher auch f\u00fcr die Anwendung der Nr. 4 gen\u00fcgen. Dabei ist allerdings f\u00fcr die Anwendung der Nr. 4 nicht erforderlich, da\u00df die Kl\u00e4ger die Wohnung ein Jahr lang bewohnen werden. Der Wortlaut der Nr. 4 ist insoweit nicht auslegungsf\u00e4hig. Der Gesetzgeber hat bei dem gesonderten Erwerb von Erbbaurecht und Grundst\u00fcck offensichtlich darauf verzichtet, die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb von einer bestimmten Dauer der Eigennutzung abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Der Senat folgt damit weitgehend den Gedankeng\u00e4ngen des FG, das den Erwerb des Erbbaurechtes und des Grundst\u00fcckes als einheitlichen Vorgang angesehen hat. Die Auffassung des FG, da\u00df ein solcher Vorgang insgesamt nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG steuerbeg\u00fcnstigt sei, setzt jedoch voraus, da\u00df die Nr. 4 erst dann eingreift, wenn der Erwerber oder seine Verwandten eine Wohnung des Hauses beim Grundst\u00fcckserwerb schon bewohnen. Diese Betrachtungsweise k\u00f6nnte aber zu willk\u00fcrlichen Ergebnissen f\u00fchren, wenn die Gegenleistungen f\u00fcr Erbbaurecht und Grundst\u00fcck zusammen die Grenze von 250.000 DM nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 GrEStEigWoG \u00fcbersteigen. Der zus\u00e4tzliche Freibetrag von 100.000 DM nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG st\u00fcnde dem Erwerber nur dann zu, wenn er oder seine Verwandten (zuf\u00e4llig) eine Wohnung des Hauses bei Abschlu\u00df des Grundst\u00fcckskaufvertrages schon bewohnen. Der Senat zieht daher eine Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG vor, welche diese zuf\u00e4lligen Ergebnisse vermeidet. Es h\u00e4ngt h\u00e4ufig nicht vom Willen des Erbbauberechtigten ab, ob und zu welchem Zeitpunkt er das Grundst\u00fcckseigentum erwerben kann.<\/p>\n<p>Da\u00df der Freibetrag nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG allgemein diejenigen F\u00e4lle beg\u00fcnstigt, in denen der Erwerb des Eigentums an Wohnraum in den Erwerb von Erbbaurecht und Grundst\u00fcckseigentum aufgespalten wird, also auch F\u00e4lle, in denen der Erwerb des Erbbaurechtes nicht grunderwerbsteuerbeg\u00fcnstigt war, mu\u00df hier au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>2. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Erwerb des Grundst\u00fcckes durch die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG nur dann steuerfrei, wenn die Kl\u00e4ger entsprechend ihrer glaubhaften Erkl\u00e4rung innerhalb der nach Nr. 2 ma\u00dfgebenden F\u00fcnfjahresfrist eine Wohnung in dem aufstehenden Haus bewohnen werden. Da \u00a7 3 GrEStEigWoG f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht gilt, mu\u00df das FA die Kl\u00e4ger nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung vorl\u00e4ufig von der Steuer freistellen. Der Senat legt den Klagantrag dahin aus, da\u00df er auch diese vorl\u00e4ufige Freistellung als das Geringere gegen\u00fcber der beantragten ersatzlosen Aufhebung der Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung mit einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4ger statt der uneingeschr\u00e4nkten Aufhebung der Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung nur die Aufhebung dieser Verwaltungsakte unter Verpflichtung des FA zur vorl\u00e4ufigen Freistellung erreicht haben und die Klage daher nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, war sie im \u00fcbrigen abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.7.1980 (II R 132\/79) BStBl. 1980 II S. 729 Erwirbt jemand ein Erbbaurecht steuerfrei gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fccks auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG steuerfrei, wenn der Erwerber &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-7-1980-ii-r-132_79-bstbl-1980-ii-s-729\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.7.1980 (II R 132\/79) BStBl. 1980 II S. 729<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27299","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27299","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27299"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27299\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27299"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27299"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27299"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}