{"id":27304,"date":"1980-03-11T21:27:26","date_gmt":"1980-03-11T19:27:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27304"},"modified":"2013-08-16T10:35:36","modified_gmt":"2013-08-16T08:35:36","slug":"bfh-urteil-vom-11-3-1980-viii-r-151_76-bstbl-1980-ii-s-740","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-3-1980-viii-r-151_76-bstbl-1980-ii-s-740\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.3.1980 (VIII R 151\/76) BStBl. 1980 II S. 740"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.3.1980 (VIII R 151\/76) BStBl. 1980 II S. 740<\/strong><\/p>\n<p>Eine Grundst\u00fccksfl\u00e4che wird dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen, wenn auf ihr ein Geb\u00e4ude errichtet wird, das privaten Zwecken dient.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2, 6 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1967 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger betreibt in A ein Bauunternehmen. Er ist ferner Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks B. Dieses ist mit einem 4 1\/2-geschossigen Geb\u00e4ude bebaut, von dem das Erdgescho\u00df zu gewerblichen Zwecken und die \u00fcbrigen Stockwerke zu privaten Wohnzwecken vermietet sind. Das Geb\u00e4ude wurde vom Kl\u00e4ger bis 1967 uneingeschr\u00e4nkt dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1967 lie\u00df der Kl\u00e4ger einen Anbau errichten, unterkellerte den gesamten Hofraum und baute vier Garagen auf dem Grundst\u00fcck. Die im Jahre 1967 hergestellte Baulichkeiten behandelte der Kl\u00e4ger als Privatverm\u00f6gen. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1967 bezeichnete er demgem\u00e4\u00df die Eink\u00fcnfte daraus als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, w\u00e4hrend er die Eink\u00fcnfte aus dem schon fr\u00fcher vorhandenen Geb\u00e4ude nach wie vor als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb behandelte. Den Grund und Boden behandelte er weiterhin in vollem Umfang als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Nach einer in den Jahren 1970\/71 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) die Ansicht, da\u00df mit den im Jahre 1967 durchgef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen der anteilige Grund und Boden aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen worden sei und da\u00df demnach ein Entnahmegewinn ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die gegen die Einspruchsentscheidung des FA gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begr\u00fcndete seine Entscheidung (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 326) im wesentlichen wie folgt: Der Ansicht, ein Geb\u00e4ude und der dazugeh\u00f6rende Grund und Boden k\u00f6nnten -soweit gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen in Betracht k\u00e4me- nur einheitlich behandelt werden, k\u00f6nne nicht zugestimmt werden. Neuerdings sei vielmehr die Meinung, da\u00df Grund und Boden und aufstehende Geb\u00e4ude steuerrechtlich verschieden behandelt werden k\u00f6nnten und da\u00df daher ein neutral genutztes Geb\u00e4ude als Privatverm\u00f6gen behandelt und der dazugeh\u00f6rende Grund und Boden dem Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet werden k\u00f6nne, eindeutig vorherrschend geworden. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe es im Urteil vom 25. M\u00e4rz 1966 VI 232\/64 (BFHE 85, 422, BStBl. III 1966, 453) zugelassen, da\u00df bei Errichtung eines betrieblich genutzten Geb\u00e4udes dieses Geb\u00e4ude dem Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet und der Grund und Boden im Privatverm\u00f6gen belassen werde. Wenn es einem Steuerpflichtigen aber freistehe, Grund und Boden und das aufstehende Geb\u00e4ude -soweit neutral genutzt- hinsichtlich der Zurechnung zum Betriebs- oder zum Privatverm\u00f6gen verschieden zu behandeln, dann k\u00f6nne in der Bebauung einer zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundfl\u00e4che mit einem neutral genutzten, aber dem Privatverm\u00f6gen zugerechneten Geb\u00e4ude keine eindeutige Entnahmehandlung gesehen werden. Hiernach liege auch im vorliegenden Fall eine Entnahmehandlung, die den vom FA errechneten und angesetzten Entnahmegewinn ausl\u00f6sen w\u00fcrde, nicht vor.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung der \u00a7\u00a7 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zur Begr\u00fcndung wird vorgetragen, eine Grundst\u00fccksfl\u00e4che, auf der ein zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Geb\u00e4ude errichtet sei, k\u00f6nnen keine Funktion im Rahmen des Betriebs mehr aus\u00fcben, da sein privater Verwendungszwecks nach der Bebauung eindeutig feststehe. Daraus m\u00fcsse geschlossen werden, da\u00df die Bebauung dieser Grundst\u00fccksfl\u00e4che eine Entnahme des anteiligen Grund und Bodens bewirke, wobei das auf den Beginn und die Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens gerichtete Handeln des Steuerpflichtigen die Entnahme darstelle. Diese Rechtsauffassung werde durch das BFH-Urteil vom 27. Januar 1977 I R 48\/75 (BFHE 121, 203, BStBl. II 1977, 388) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren auf Anregung des Senats beigetreten. Er vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH die Ansicht, da\u00df die Zugeh\u00f6rigkeit eines Grundst\u00fccks zum Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen von seiner Nutzung abh\u00e4nge und ein Grundst\u00fcck, auf dem ein privaten Zwecken dienendes Geb\u00e4ude errichtet werden, notwendig dem Privatverm\u00f6gen zuzurechnen sei, so da\u00df es entnommen werde, wenn es zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Grundst\u00fccksfl\u00e4che, auf der er im Streitjahr zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rende Geb\u00e4ude errichtet hat, aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen und dadurch einen Entnahmegewinn erzielt (\u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).<\/p>\n<p>Der Senat schlie\u00dft sich der vom BdF vertretenen Ansicht an, da\u00df ein Grundst\u00fcck oder ein Grundst\u00fccksteil notwendig zum Privatverm\u00f6gen zu rechnen ist, wenn es mit einem privaten Zwecken dienenden Geb\u00e4ude bebaut wird. Diese Ansicht entspricht der im BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 55\/74 (BFHE 128, 527, BStBl. II 1980, 5) vertretenen Auffassung, da\u00df ein Grundst\u00fcck oder Grundst\u00fccksteil notwendig zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, wenn auf ihm betrieblich genutzte Bauten errichtet werden. Einem das Steuerrecht beherrschenden Grundsatz zufolge wird ein Wirtschaftsgut dem Betriebsverm\u00f6gen oder dem Privatverm\u00f6gen notwendig zugerechnet, je nachdem, wie es genutzt wird, welcher Nutzung es also der Steuerpflichtige gewidmet hat. Dieser Grundsatz gilt auch f\u00fcr Grundst\u00fccke. Aus der privaten oder betrieblichen Nutzung folgt zwangsl\u00e4ufig die Zugeh\u00f6rigkeit zum privaten oder betrieblichen Verm\u00f6gen. Daraus folgt, da\u00df ein mit einem Betriebsgeb\u00e4ude bebautes Grundst\u00fcck oder dessen Teil zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, wie ein privaten Zwecken dienendes Grundst\u00fcck oder dessen Teil Privatverm\u00f6gen ist. Kann das Geb\u00e4ude dem einen oder dem anderen Zweck objektiv dienen, so kommt es darauf an, wie der Steuerpflichtige es tats\u00e4chlich behandelt, welchem Zweck er es also widmet. Aus diesem Grunde hat der BFH in dem Urteil vom 29. April 1970 IV R 192\/67 (BFHE 99, 523, BStBl. II 1970, 754) die Entnahme eines Grundst\u00fccksteils aus dem Betriebsverm\u00f6gen, dem es angeh\u00f6rte, erst f\u00fcr den Zeitpunkt angenommen, in dem feststand, da\u00df das auf ihm errichtete Wochenendhaus von dem Steuerpflichtigen privat genutzt wurde.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger errichteten Baulichkeiten, n\u00e4mlich der Keller und die Garagen, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzen und auch vermieten k\u00f6nnen. Er hat sie jedoch privat vermietet und dies dem FA ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt. Damit sind die errichteten Baulichkeiten der privaten Nutzung gewidmet und geh\u00f6ren zum Privatverm\u00f6gen. Dies gilt auch f\u00fcr den Grundst\u00fccksteil, auf dem sie errichtet worden sind. Denn ein Grundst\u00fcck und ein darauf errichtetes Geb\u00e4ude k\u00f6nnen nur einheitlich als Betriebsverm\u00f6gen oder Privatverm\u00f6gen behandelt werden (BFHE 121, 203, BStBl. II 1977, 388). Die private Nutzung der Baulichkeiten f\u00fchrt daher zur Entnahme des Grundst\u00fccksteils, auf dem sie errichtet sind, aus dem Betriebsverm\u00f6gen, dem er bisher angeh\u00f6rt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.3.1980 (VIII R 151\/76) BStBl. 1980 II S. 740 Eine Grundst\u00fccksfl\u00e4che wird dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen, wenn auf ihr ein Geb\u00e4ude errichtet wird, das privaten Zwecken dient. EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2, 6 Abs. 1 Nr. 4. 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