{"id":27306,"date":"1980-07-08T12:55:22","date_gmt":"1980-07-08T10:55:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27306"},"modified":"2013-08-29T11:07:09","modified_gmt":"2013-08-29T09:07:09","slug":"bfh-urteil-vom-8-7-1980-viii-r-176_78-bstbl-1980-ii-s-743","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-7-1980-viii-r-176_78-bstbl-1980-ii-s-743\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.7.1980 (VIII R 176\/78) BStBl. 1980 II S. 743"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.7.1980 (VIII R 176\/78) BStBl. 1980 II S. 743<\/strong><\/p>\n<p>Die Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche wirtschaftliche Abnutzung setzt au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde voraus, die im Jahr ihrer Geltendmachung die wirtschaftliche Nutzbarkeit hat sinken lassen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, \u00a7 7 Abs. 4 Satz 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1969 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 1969 Eigent\u00fcmer eines Mietwohngrundst\u00fccks. Er machte f\u00fcr das Mietshaus im Streitjahr die Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche (wirtschaftliche) Abnutzung (AfaA) gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 Satz 3, \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes EStG) mit folgender Begr\u00fcndung geltend: Er habe das kriegszerst\u00f6rte Haus unter auflagegem\u00e4\u00dfer Verwendung der verbliebenen Au\u00dfenmauern in den Jahren 1949\/1950 f\u00fcr rd. 107.000 DM wiederaufgebaut. Sein urspr\u00fcnglicher Bauantrag, beim Wiederaufbau ein weiteres Gescho\u00df bei unver\u00e4nderter Gesamth\u00f6he des Geb\u00e4udes zu errichten und das Treppenhaus wesentlich kleiner zu gestalten, sei nicht genehmigt worden. Deshalb seien die Ertr\u00e4ge des Hauses verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering gewesen. Da die Wohnr\u00e4ume zum Teil zu gro\u00df und \u00fcberwiegend zu hoch seien und das Treppenhaus viel zu gro\u00df sei, habe sich immer deutlicher gezeigt, da\u00df das Geb\u00e4ude den Anspr\u00fcchen nicht mehr gen\u00fcgt habe. Er habe sich daher \u00fcberlegt, das Grundst\u00fcck zu ver\u00e4u\u00dfern oder neu zu bebauen. Nach gescheiterten Ver\u00e4u\u00dferungsverhandlungen mit einem Nachbarn habe er im Herbst 1970 mit zwei Nachbarn wegen einer gemeinsamen Neubebauung der gemeinsamen Grundst\u00fccke verhandelt. F\u00fcr ihn habe im Streitjahr festgestanden, da\u00df nur der Abbruch des Geb\u00e4udes und ein anschlie\u00dfender Neubau eine wirtschaftliche Ausnutzung des Grund und Bodens erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger hat das Grundst\u00fcck mit Geb\u00e4ude im Jahr 1972 f\u00fcr 1.685.000 DM ver\u00e4u\u00dfert. Der neue Eigent\u00fcmer hat das Geb\u00e4ude Ende 1973 abgebrochen und einen Neubau errichtet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hat die AfaA nicht anerkannt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begr\u00fcndet: Die subjektive Vorstellung des Kl\u00e4gers, die Ertragslage des Mietwohngrundst\u00fccks sei unzureichend gewesen, reiche nicht aus, um die AfaA zu rechtfertigen. Auf die Geb\u00e4udeherstellungskosten bezogen, k\u00f6nne eine unzureichende Ertragslage nicht festgestellt werden. Nur im Hinblick auf den hohen Wert des Grund und Bodens seien die Ertr\u00e4ge unzureichend gewesen, so da\u00df der Verkauf oder eine anderweitige Bebauung geboten gewesen sei. Der dadurch erforderliche Abri\u00df h\u00e4tte jedoch nicht im Zusammenhang mit der Erzielung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung gestanden, sondern das steuerliche Schicksal des Grund und Bodens geteilt, d.h. er w\u00e4re unbeachtlich gewesen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger mit folgender Begr\u00fcndung: Infolge der beh\u00f6rdlichen Auflage sei ein rentabler Wiederaufbau und damit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundst\u00fccks stark eingeschr\u00e4nkt gewesen. Aus diesem Grunde w\u00e4re von vornherein eine niedrigere Nutzungsdauer anzusetzen gewesen, und zwar statt der 50 Jahre nur eine solche von 23 Jahren (vom Wiederaufbau 1950 bis zum Abbruch 1973). Hiernach erg\u00e4ben sich wirtschaftlich klare und objektiv nachpr\u00fcfbare Verh\u00e4ltnisse, die die AfaA rechtfertigten. Zum mindestens aber m\u00fcsse wegen des im Jahre 1973 erfolgten Abbruchs im Streitjahr von einer tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer von vier Jahren ausgegangen werden, die eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) vom Restbuchwert von 44.470 DM in H\u00f6he von 11.117 DM rechtfertige. Es handelte sich dabei um eine zul\u00e4ssige Nachholung unterlassener AfA.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt (sinngem\u00e4\u00df), das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 1969 unter Ber\u00fccksichtigung einer AfaA von 44.470 DM, hilfsweise, unter Ber\u00fccksichtigung einer AfA von 11.117 DM zuz\u00fcglich 748,25 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision hat keinen Erfolg. Das FA hat dem Kl\u00e4ger die ihm beantragte AfaA zu Recht verweigert.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG sind AfaA zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gesunken ist (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 34c zu \u00a7 7 EStG). Derartige au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Streitjahr sind aus dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht erkennbar. Da\u00df der Kl\u00e4ger beh\u00f6rdlich gezwungen wurde, das Haus weniger zweckm\u00e4\u00dfig aufzubauen, als er es sich vorgestellt hatte, und dadurch weniger Mieten erzielen konnte, als er nach seinen Pl\u00e4nen erzielt h\u00e4tte, ist kein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand des Streitjahres, der eine AfaA rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Aus dem gleichen Grunde mu\u00df auch die hilfsweise beantragte AfA abgelehnt werden. In der AfA des \u00a7 7 Abs. 4 EStG, bei der die normale Nutzungsdauer von urspr\u00fcnglich 100 Jahren auf 50 bzw. 40 Jahre herabgesetzt worden ist, ist bereits der wirtschaftliche Verschlei\u00df des Hauses erfa\u00dft. Ein noch schnellerer Verschlei\u00df des Hauses &#8211; der m\u00f6glicherweise zu einer Verk\u00fcrzung der Nutzungsdauer und damit zur Erh\u00f6hung der AfA f\u00fchren k\u00f6nnte -, kann nicht allein durch den Hinweis dargetan werden, der Ersatz des Hauses durch ein rentableres werde geplant. Die Vorbereitungen f\u00fcr den Abbruch m\u00fcssen vielmehr so weit gediehen sein, da\u00df die weitere Nutzung des Hauses in der bisherigen Weise so gut wie ausgeschlossen ist. Der Kl\u00e4ger hat nichts dargetan, was im Streitjahr hierauf schlie\u00dfen lie\u00dfe. Insbesondere l\u00e4\u00dft der Hinweis darauf, da\u00df der Erwerber des Grundst\u00fccks kurze Zeit nach dem Streitjahr das Haus habe abrei\u00dfen lassen, nicht den Schlu\u00df zu, da\u00df die weitere Nutzung des Hauses in der bisherigen Weise durch den Kl\u00e4ger selbst so gut wie ausgeschlossen gewesen sei. Wie ein Haus genutzt wird, bestimmt jeder Eigent\u00fcmer f\u00fcr sich allein &#8211; soweit er sich nicht nach beh\u00f6rdlichen oder gesetzlichen Bestimmungen zu richten hat -. Aus dem Verhalten des einen Eigent\u00fcmers kann daher nicht ohne weiteres auf das Verhalten eines anderen geschlossen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.7.1980 (VIII R 176\/78) BStBl. 1980 II S. 743 Die Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche wirtschaftliche Abnutzung setzt au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde voraus, die im Jahr ihrer Geltendmachung die wirtschaftliche Nutzbarkeit hat sinken lassen. 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