{"id":27322,"date":"1980-07-10T12:53:10","date_gmt":"1980-07-10T10:53:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27322"},"modified":"2013-08-29T11:33:33","modified_gmt":"2013-08-29T09:33:33","slug":"bfh-urteil-vom-10-7-1980-iv-r-11_78-bstbl-1981-ii-s-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1980-iv-r-11_78-bstbl-1981-ii-s-5\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 11\/78) BStBl. 1981 II S. 5"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 11\/78) BStBl. 1981 II S. 5<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Rechtsstreit vor dem FG nach Ergehen eines \u00c4nderungsbescheids \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, so schlie\u00dft dies Rechtsbehelfe gegen den \u00c4nderungsbescheid nicht aus.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 42 Abs. 1, \u00a7 50; AO \u00a7 232 Abs. 1 (jetzt AO 1977 \u00a7 351 Abs. 1), \u00a7 235 (jetzt AO 1977 \u00a7 354).<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Klage gegen einen die Steuer herabsetzenden \u00c4nderungsbescheid zul\u00e4ssig ist, wenn das Klageverfahren gegen den vorhergehenden Bescheid \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich in der Sache gegen die H\u00f6he der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) festgesetzten Einkommensteuer 1969. Das FA erlie\u00df w\u00e4hrend des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheid 1969 (Az. II 72\/73) einen weiteren \u00c4nderungsbescheid vom 4. Februar 1976, in dem es die Steuer geringf\u00fcgig um 90 DM herabsetzte. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 19. Februar 1976 erkl\u00e4rten die Beteiligten den Rechtsstreit II 72\/73 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Am 2. M\u00e4rz 1976 legte der Kl\u00e4ger gegen den zweiten \u00c4nderungsbescheid Einspruch ein und wies darauf hin, da\u00df das Einspruchsverfahren entsprechend der Absprache mit dem Vertreter des FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ruhen solle, bis \u00fcber die &#8211; auch f\u00fcr das Streitjahr 1969 erhebliche &#8211; Frage der Sonderabschreibungen f\u00fcr das Jahr 1967 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden sei. Nachdem der BFH (mit Urteil vom 9. Dezember 1976 IV R 186\/75) die Revision des Kl\u00e4gers in der Einkommensteuersache 1967 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen hatte, nahm das FA die Bearbeitung des Einspruchs auf und wies ihn durch Einspruchsentscheidung vom 19. April 1977 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage, mit der der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr 1969 eine Sonderabschreibung in H\u00f6he von 22.000 DM begehrte, als unzul\u00e4ssig ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, in der Erledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers im Klageverfahren II 72\/73 gegen den ersten \u00c4nderungsbescheid sei ein Verzicht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den zweiten \u00c4nderungsbescheid zu erblicken. Zumindest sei der Kl\u00e4ger aber mit seinem sachlichen Vorbringen ausgeschlossen, weil der zweite \u00c4nderungsbescheid nur im Ausma\u00df der \u00c4nderung angreifbar sei, der Kl\u00e4ger aber durch die beg\u00fcnstigende \u00c4nderung nicht beschwert sei (\u00a7 232 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -). Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 91 (EFG 1978, 91) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seinen Klageantrag weiter. Er beantragt hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Er ist der Auffassung, die Erledigungserkl\u00e4rungen h\u00e4tten nur den Rechtsstreit betroffen, der beim FG anh\u00e4ngig gewesen sei. Sie schl\u00f6ssen sachliche Zusagen zur weiteren Behandlung der Sache nicht aus. So lasse sich ein Rechtsstreit durch Erledigungserkl\u00e4rung auch mit der Zusage des FA abschlie\u00dfen, eine Veranlagung in einem bestimmten Sinne vorzunehmen. Das FA habe im Rahmen der Erledigung des ersten Klageverfahrens zugesagt, die Frage der Sonderabschreibung im Rahmen der Anfechtung des zweiten \u00c4nderungsbescheides zu entscheiden. Hieran habe es sich auch gehalten, indem es sachlich \u00fcber den Einspruch entschieden habe. Diese Zusage k\u00f6nne auch das FG nicht unbeachtet lassen.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision mit den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung entgegen. Im \u00fcbrigen bestreitet es, eine Zusage in dem vom Kl\u00e4ger dargestellten Sinne abgegeben zu haben. Es sei lediglich vereinbart worden, da\u00df vorerst die Entscheidung des BFH in der Einkommensteuersache 1967 habe abgewartet werden sollen. Dabei sei in Aussicht genommen worden, da\u00df sich der Einspruch gegen den zweiten \u00c4nderungsbescheid erledigen solle, falls der Kl\u00e4ger vor dem BFH unterliege.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann in der Erkl\u00e4rung, die Hauptsache des Verfahrens II 72\/73 sei erledigt, nicht zugleich auch ein Verzicht (\u00a7 235 AO; nunmehr: \u00a7 354 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) auf Anfechtung des zweiten \u00c4nderungsbescheides vom 4. Februar 1976 erblickt werden.<\/p>\n<p>Ein Rechtsbehelfsverzicht mu\u00df eindeutig erkl\u00e4rt werden. Erkl\u00e4rt ein Steuerpflichtiger den Rechtsstreit eines laufenden Verfahrens im Hinblick auf den Erla\u00df eines nach Klageerhebung ergangenen \u00c4nderungsbescheides f\u00fcr erledigt, so betrifft diese Erkl\u00e4rung nur das laufende gerichtliche Verfahren. Zur etwaigen Beendigung eines weiteren, noch beim FA anh\u00e4ngigen Verfahrens \u00fcber einen zweiten \u00c4nderungsbescheid sagt eine solche Erkl\u00e4rung regelm\u00e4\u00dfig nichts aus. So deutet auch im Streitfall alles darauf hin, da\u00df der Kl\u00e4ger mit seiner Erledigungserkl\u00e4rung keinen Rechtsbehelfsverzicht beabsichtigt hatte und da\u00df das FA als Erkl\u00e4rungsgegner eines m\u00f6glichen Rechtsbehelfsverzichtes die Erledigungserkl\u00e4rung nicht im Sinne eines Verzichtes auffassen konnte und auch nicht aufgefa\u00dft hat. Durch den zweiten \u00c4nderungsbescheid hat das FA nicht etwa den Streitpunkt des Verfahrens II 72\/73 beseitigt. Es hat vielmehr die Steuer lediglich um 90 DM herabgesetzt, w\u00e4hrend es dem Kl\u00e4ger als Folge der von ihm begehrten Sonderabsetzung f\u00fcr Abnutzung um die Herabsetzung der Steuer um mehrere tausend DM ging. Das FA hat demgem\u00e4\u00df auch den Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den zweiten \u00c4nderungsbescheid nicht als unzul\u00e4ssig, sondern unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung des BFH zur Einkommensteuersache 1967 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Es hat noch in seiner Revisionserwiderung dargelegt, es sei vereinbart gewesen, da\u00df sich der Einspruch gegen den zweiten \u00c4nderungsbescheid nach einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger ung\u00fcnstigen Entscheidung des BFH in der Einkommensteuersache 1967 erledigen sollte. Auch aus diesem Vortrag folgt, da\u00df sich der Kl\u00e4ger seiner Rechte zur Anfechtung des zweiten \u00c4nderungsbescheides durch die Erledigungserkl\u00e4rung im Verfahren II 72\/73 nicht begeben wollte und auch nicht begeben hat. Der erkennende Senat der Vorinstanz hat somit die Erledigungserkl\u00e4rung, die nicht vor ihm, sondern vor einem anderen Senat des FG abgegeben worden war und \u00fcber die er sich daher aus eigener Kenntnis kein Bild machen konnte, zu Unrecht im Sinne eines Rechtsbehelfsverzichts ausgelegt.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger aus den dargelegten Gr\u00fcnden einen Rechtsbehelfsverzicht nicht erkl\u00e4rt hat, brauchte der Senat nicht mehr dar\u00fcber zu befinden, ob eine Verzichtserkl\u00e4rung den formellen Anforderungen der \u00a7\u00a7 50 der Finanzgerichtsordnung (FGO), 235 AO entsprochen h\u00e4tte (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. August 1955 I 186\/54 U, BFHE 61, 345, BStBl III 1955, 331, und vom 20. Januar 1967 VI 371\/65, BFHE 88, 274, BStBl III 1967, 380).<\/p>\n<p>2. Der Senat vermag der Vorentscheidung auch nicht darin zu folgen, da\u00df die Klage gegen den zweiten \u00c4nderungsbescheid im Hinblick auf \u00a7\u00a7 42 Abs. 1 FGO, 232 Abs. 1 AO (jetzt \u00a7 351 Abs. 1 AO 1977) unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Nach diesen Vorschriften k\u00f6nnen Verf\u00fcgungen, die unanfechtbare Verf\u00fcgungen der in \u00a7 229 AO bezeichneten Art \u00e4ndern, nur insoweit angegriffen werden, als die \u00c4nderung reicht. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung dieser Vorschriften ist, da\u00df die \u00c4nderung einen unanfechtbaren Bescheid betrifft. F\u00fcr die Frage, ob ein Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des \u00c4nderungsbescheides an und nicht auf den Zeitpunkt, in dem der \u00c4nderungsbescheid angefochten wird.<\/p>\n<p>Wird ein noch nicht bestandskr\u00e4ftiger Bescheid ge\u00e4ndert, so k\u00f6nnen alle gegen den vorhergehenden Bescheid m\u00f6glichen Einwendungen im Verfahren gegen den \u00c4nderungsbescheid vorgebracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. August 1964 III 274\/63 U, BFHE 80, 337, BStBl III 1964, 594, unter II. der Entscheidungsgr\u00fcnde; vom 8. Juni 1967 IV 58\/63, BFHE 89,233, BStBl III 1967, 639; ferner H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, \u00a7 42 FGO Anm. 3, 12, \u00a7 232 AO Anm. 5, \u00a7 351 AO 1977 Anm. 7; Ziemer\/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 42 Tz. 9, 12; Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, \u00a7 42 FGO Anm. 1; K\u00fchn\/Kutter, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 351 AO Anm. 2).<\/p>\n<p>Im Streitfall scheitert eine Anwendung der \u00a7\u00a7 42 FGO, 232 Abs. 1 AO daran, da\u00df im Zeitpunkt des Ergehens des zweiten \u00c4nderungsbescheides (4. Februar 1976) der vorhergehende gem\u00e4\u00df \u00a7 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens II 72\/73 gemachte Bescheid noch nicht bestandskr\u00e4ftig war. Entgegen der Ansicht des FG konnten sich Beschr\u00e4nkungen in den Anfechtungsm\u00f6glichkeiten (i. S. der \u00a7\u00a7 42 FGO, 232 Abs. 1 AO) auch nicht aus den am 19. Februar 1976 \u00fcbereinstimmend abgegebenen Erledigungserkl\u00e4rungen ergeben. Durch die Erkl\u00e4rungen ist lediglich das Verfahren II 72\/73 ex nunc beendet worden (Tipke\/Kruse, a. a. O. , \u00a7 138 FGO Anm. 14; Ziemer\/Haarmann\/Loose, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 8861). Die Erledigung dieses Verfahrens \u00e4ndert nichts daran, da\u00df sich die zweite \u00c4nderung auf einen im Zeitpunkt der \u00c4nderung noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Bescheid bezog.<\/p>\n<p>3. Da die Vorentscheidung schon aus den vorstehenden Gr\u00fcnden aufzuheben war, konnte dahingestellt bleiben, ob das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung dem Kl\u00e4ger die von ihm behaupteten Zusagen gemacht hatte und welche verfahrensrechtlichen Auswirkungen sie haben konnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 11\/78) BStBl. 1981 II S. 5 Wird ein Rechtsstreit vor dem FG nach Ergehen eines \u00c4nderungsbescheids \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, so schlie\u00dft dies Rechtsbehelfe gegen den \u00c4nderungsbescheid nicht aus. 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