{"id":27325,"date":"1980-07-08T12:55:24","date_gmt":"1980-07-08T10:55:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27325"},"modified":"2013-08-29T11:06:36","modified_gmt":"2013-08-29T09:06:36","slug":"bfh-urteil-vom-8-7-1980-viii-r-150_77-bstbl-1981-ii-s-9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-7-1980-viii-r-150_77-bstbl-1981-ii-s-9\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.7.1980 (VIII R 150\/77) BStBl. 1981 II S. 9"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.7.1980 (VIII R 150\/77) BStBl. 1981 II S. 9<\/strong><\/p>\n<p>Kann eine mittels Fotografien durchgef\u00fchrte Inventur nur von Sachverst\u00e4ndigen des betreffenden Gesch\u00e4ftszweigs innerhalb einer angemessenen Frist nachgepr\u00fcft werden, so ist die Buchf\u00fchrung nicht ordnungsm\u00e4\u00dfig i. S. des \u00a7 10d EStG i. d. F. vor 1975.<\/p>\n<p>EStG i.d.F. vor 1975 \u00a7 10d; AO 1977 \u00a7 145.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt einen Drogerie-Einzelhandel. In den Jahren 1970 bis 1972 f\u00fchrte er die Inventur der Warenvorr\u00e4te in der Weise durch, da\u00df er das Warenlager und die Regale im Ladengesch\u00e4ft abschnittsweise fotografierte. Die Abschnitte kennzeichnete er durch fortlaufende Nummern. Diese Nummern vermerkte er auf Additionsstreifen, in denen die auf den jeweiligen Fotos befindlichen Artikel aufaddiert wurden. Den Additionsstreifen ist die Anzahl und der Verkaufspreis je Artikel, nicht jedoch deren Bezeichnung zu entnehmen.<\/p>\n<p>Bei einer Betriebspr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis, da\u00df die Warenbestandsaufnahme des Kl\u00e4gers zum 31. Dezember 1972 nicht den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung entspreche, weil weder f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anzahl der Artikel noch f\u00fcr die Unterscheidung der einzelnen Artikel (z. B. gro\u00dfe, mittlere oder kleine Packungen) eine ausreichende Gew\u00e4hr best\u00fcnde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) schlo\u00df sich dieser Ansicht an und lie\u00df bei Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr 1974 den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten, aus dem Jahre 1973 herr\u00fchrenden Verlustabzug in H\u00f6he von 32.325 DM nicht zu.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begr\u00fcndete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt. Unter Ber\u00fccksichtigung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze k\u00f6nne die fotografische Warenbestandsaufnahme des Kl\u00e4gers nicht als ordnungsm\u00e4\u00dfig anerkannt werden. Entscheidend sei, da\u00df die bildlich dargestellten Artikel nur zum Teil erkennbar seien. Wie sich das Gericht anhand s\u00e4mtlicher Fotos habe \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, k\u00f6nne die Inventur innerhalb angemessener Frist nicht nachgepr\u00fcft werden. Bereits die vielfach un\u00fcberwindbare Schwierigkeit, jeweils die Anzahl der neben- und hintereinander gelagerten Artikel anhand der Fotos festzustellen, f\u00fchre dazu, da\u00df die Reihenfolge nicht nachvollzogen werden k\u00f6nne. Abgesehen davon w\u00fcrde sich die Nachpr\u00fcfung des Wertes eines einzigen Artikels, auch wenn dieser erkennbar sein sollte, als au\u00dfergew\u00f6hnlich zeitraubend darstellen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich auch nicht auf \u00a7 40 Abs. 4 Nr. 1 HGB berufen, da die meisten Fotos keine Gattungsbezeichnungen enthielten, zum Teil auch verschiedene Warengruppen aufwiesen und wie etwa bei Kosmetika preislich derartig unterschiedlich gestaltet seien, da\u00df von einem bekannten Durchschnittspreis keine Rede sein k\u00f6nne. Ein wesentlicher Mangel der Inventur liege ferner insoweit vor, als ein Teil der Additionsstreifen nicht mit entsprechenden Fotos versehen sei. Hier bestehe mit Ausnahme der Aufnahme der Bademoden nicht einmal die theoretische M\u00f6glichkeit, die Art und Menge der Waren betreffend Weihnachten, Kerzen, Gesundheit, Di\u00e4t usw. festzustellen und diese den entsprechenden Preisen zuzuordnen. Als weiteren Mangel erachte das Gericht schlie\u00dflich die gro\u00dfteils fehlenden Unterschriften und Aufnahmedaten auf den mit den Fotos verbundenen Additionsstreifen. Angesichts der festgestellten erheblichen M\u00e4ngel, die im \u00fcbrigen der Inventur anhafteten, werde jedoch dahingestellt, ob hierdurch allein schon die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung ber\u00fchrt werde. Die Inventurm\u00e4ngel k\u00f6nnten nicht durch den Hinweis ungeschehen gemacht werden, es sei insgesamt ein \u00fcber die Erfordernisse des \u00a7 40 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 HGB hinausgehender Aufwand betrieben worden. Darauf, da\u00df das FA das bilanzierte Verm\u00f6gen der Besteuerung zugrunde gelegt habe, komme es nicht an (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Juni 1971 I B 6\/71, BFHE 102, 517, BStBl II 1971, 709).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger unrichtige Anwendung geltenden Rechts, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r sowie Verletzung der Denkgesetze. Zur Begr\u00fcndung wird u. a. vorgetragen, es stehe im Ermessen des Kaufmanns, in welcher Weise er seine Best\u00e4nde aufnehme. An die Genauigkeit der Inventur d\u00fcrften nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung keine unangemessenen Forderungen gestellt werden. Bei einem Sortiment von ca. 10.000 Artikeln liege ein Fall vor, bei dem die Angabe der Mengen, der Gattungsnamen und der durchschnittlichen Einstandspreise gen\u00fcge. Das gew\u00e4hlte Verfahren biete hinsichtlich Genauigkeit und Nachpr\u00fcfbarkeit weit mehr als eine herk\u00f6mmliche Inventur. Das FG h\u00e4tte nur diejenigen Anforderungen an die Inventur stellen d\u00fcrfen, die, auf diesen Fall bezogen, wirtschaftlich sinnvoll und angemessen seien. Dies sei jedoch nicht geschehen.<\/p>\n<p>Das Gericht habe sich insbesondere nicht mit dem vorgelegten Fachgutachten auseinandergesetzt. Die ger\u00fcgten M\u00e4ngel und offenen Fragen h\u00e4tten sich durch sachverst\u00e4ndige Dritte kl\u00e4ren und beantworten lassen. Die Inventur sei nachpr\u00fcfbar. Was die Voraussetzungen des \u00a7 40 Abs. 4 Nr. 1 HGB angehe, so k\u00f6nne kein Mangel darin gesehen werden, da\u00df der Kl\u00e4ger mehr getan habe, als notwendig sei, denn zus\u00e4tzlich zu einer Normalinventur sei eine ganz genaue Kontrolle m\u00f6glich, ob alle Artikel erfa\u00dft seien. Die Verbindung zwischen Additionsstreifen und Regal werde durch eine gleichlautende Numerierung von Regal und Zahlenblock auf dem Additionsstreifen eindeutig hergestellt. Blo\u00dfes Ausz\u00e4hlen der Artikel gen\u00fcge, um die Vollz\u00e4hligkeit der Erfassung aller in einem Regal enthaltenen Waren festzustellen und auch den Preis eines einzelnen Artikels zu bestimmen. Das FG habe dies offensichtlich nicht erkannt. Die besseren und zus\u00e4tzlichen Kontrollm\u00f6glichkeiten seien schlie\u00dflich auch der einzige Grund warum der Kl\u00e4ger seit Jahren dieses Verfahren anwende.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1974, die Einspruchsentscheidung des FA und das Urteil des FG ersatzlos aufzuheben und die Inventur des Kl\u00e4gers auf den 31. Dezember 1972 als ordnungsm\u00e4\u00dfig anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision hat keinen Erfolg. Das FA hat den Verlustabzug zu Recht versagt, weil die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers im Verlustjahr infolge unzureichender Warenbestandsaufnahme nicht ordnungsm\u00e4\u00dfig i. S. des \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG) war.<\/p>\n<p>Mit dem Problem der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung im Rahmen der Bestandsaufnahme der Waren hat sich der BFH bereits mehrfach befa\u00dft und nicht nur als formellen, sondern auch als sachlichen Mangel der Buchf\u00fchrung angesehen, wenn die angesetzten Werte nicht innerhalb angemessener Frist nachgepr\u00fcft werden k\u00f6nnen (Urteile vom 15. M\u00e4rz 1972 I R 60\/70, BFHE 105, 138, BStBl II 1972, 488; vom 12. Dezember 1972 VIII R 112\/69, BFHE 109, 167, BStBl II 1973, 555; vom 26. August 1975 VIII R 109\/70, BFHE 117, 224, BStBl II 1976, 210). Diese Auffassung h\u00e4lt der Senat auch weiterhin f\u00fcr zutreffend. Dem Kl\u00e4ger ist darin beizupflichten, da\u00df es darauf ankommt, ob ein Sachverst\u00e4ndiger Dritter zu der Nachpr\u00fcfung innerhalb angemessener Frist in der Lage ist. Dem entspricht auch die Fassung des \u00a7 145 der Abgabenordnung (AO 1977). Unter einem Sachverst\u00e4ndigen Dritten ist aber nicht nur ein Sachverst\u00e4ndiger Angeh\u00f6riger des jeweiligen Gesch\u00e4ftszweiges, hier des Drogeriewarenhandels, zu verstehen. Sachverst\u00e4ndige Dritte sind vielmehr auch Wirtschaftspr\u00fcfer, Steuerberater und f\u00fcr den Pr\u00fcfungsdienst ausgebildete Bedienstete der Finanzverwaltung (so Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., Tz. 10 zu \u00a7 145 AO 1977). Zutreffend hat der Vertreter des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf verwiesen, da\u00df Steuerrechtskenntnisse allein noch keine Sachkunde i. S. des \u00a7 145 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 seien und ein ausschlie\u00dflich im Veranlagungsdienst der Finanzverwaltung t\u00e4tiger Bediensteter nicht notwendig sachkundiger Dritter sei, wie im Kommentar Tipke\/Kruse ausgef\u00fchrt wird. Diese Einschr\u00e4nkung kann aber bei einem nicht im Veranlagungsdienst, sondern im Au\u00dfendienst t\u00e4tigen Betriebspr\u00fcfer nicht gemacht werden. Der Vertreter des Kl\u00e4gers will die Zahl der Sachkundigen auf einige wenige Fachkundige beschr\u00e4nken. Eine Buchf\u00fchrung, zu der auch die Warenbestandsaufnahme geh\u00f6rt, ist aber nicht mehr ordnungsm\u00e4\u00dfig, wenn sie so un\u00fcbersichtlich gestaltet wird, da\u00df nur noch wenige sie entschl\u00fcsseln k\u00f6nnen. Deshalb brauchte auch das FG zu dem vorgelegten Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht Stellung zu nehmen. Die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge des Kl\u00e4gers wegen Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist unberechtigt.<\/p>\n<p>Den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG zufolge ist die Nachpr\u00fcfung der Bestandsaufnahme des Kl\u00e4gers den als sachverst\u00e4ndige Dritte zu betrachtenden Personen nicht m\u00f6glich. Wegen der F\u00fclle der Warenarten &#8211; auf die der Kl\u00e4ger selbst verwiesen hat &#8211; k\u00f6nnen die aufgezeichneten Werte im einzelnen nicht nachgepr\u00fcft werden. In derartigen F\u00e4llen wird die Nachpr\u00fcfung stichprobenweise durchgef\u00fchrt. Eine solche stichprobenweise Nachpr\u00fcfung ist jedoch nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht m\u00f6glich. Dabei spielt eine Rolle &#8211; wenn auch nicht die ausschlie\u00dfliche -, da\u00df die Fotografien einen Teil der Ware nicht oder nur schwer erkennbar wiedergeben. Der Kl\u00e4ger bestreitet dies auch nicht und vertritt lediglich die Ansicht, da\u00df sich ein Fachdrogist in den Aufzeichnungen \u00fcber die Bestandsaufnahme ohne gr\u00f6\u00dfere M\u00fche zurechtfinden w\u00fcrde, die Bewertung also auch stichprobenweise nachpr\u00fcfen k\u00f6nnte. Hierauf aber kommt es nicht an.<\/p>\n<p>Das FG vertritt auch zutreffend die Ansicht, da\u00df die vereinfachte Bestandsaufnahme nach \u00a7 40 Abs. 4 Nr. 1 HGB nicht in Betracht kam. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist eine Zusammenfassung des Warenlagers zu Gruppen nach Durchschnittspreisen nicht m\u00f6glich. Diese Feststellung hat der Kl\u00e4ger nicht angegriffen. Der Senat ist deshalb an die tats\u00e4chliche Feststellung des FG gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.7.1980 (VIII R 150\/77) BStBl. 1981 II S. 9 Kann eine mittels Fotografien durchgef\u00fchrte Inventur nur von Sachverst\u00e4ndigen des betreffenden Gesch\u00e4ftszweigs innerhalb einer angemessenen Frist nachgepr\u00fcft werden, so ist die Buchf\u00fchrung nicht ordnungsm\u00e4\u00dfig i. S. des \u00a7 10d EStG i. d. F. vor 1975. 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