{"id":27334,"date":"1980-10-09T13:30:40","date_gmt":"1980-10-09T11:30:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27334"},"modified":"2013-08-22T09:49:06","modified_gmt":"2013-08-22T07:49:06","slug":"bfh-urteil-vom-9-10-1980-iv-r-81_76-bstbl-1981-ii-s-29","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-10-1980-iv-r-81_76-bstbl-1981-ii-s-29\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.10.1980 (IV R 81\/76) BStBl. 1981 II S. 29"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.10.1980 (IV R 81\/76) BStBl. 1981 II S. 29<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft kann Zuwendungen, zu denen er sich im Interesse des Betriebs oder der sozialen Belange der Betriebsangeh\u00f6rigen vor seiner Wahl verpflichtet hatte (z. B. Zuwendungen an eine betriebliche Urlaubskasse), bei der Ermittlung seiner Eink\u00fcnfte aus der Aufsichtsratst\u00e4tigkeit als Betriebsausgaben abziehen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob Zahlungen, die ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer AG an die betriebliche Urlaubskasse leistet, Betriebsausgaben sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1970 Angestellter einer Bank. Er war au\u00dferdem als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Bankunternehmens t\u00e4tig. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Aufsichtsrat bezog er im Streitjahr eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 10.400 DM. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1970 machte der Kl\u00e4ger einen Betrag von 3.395,38 DM als Betriebsausgaben geltend; zur Begr\u00fcndung gab er an, er habe in dieser H\u00f6he eine Zuwendung an die betriebliche Urlaubskasse gemacht. Er habe damit eine Verpflichtung erf\u00fcllt, die er &#8211; wie alle derzeit amtierenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat &#8211; bereits vor der Wahl gegen\u00fcber dem Betriebsrat eingegangen sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte im Einkommensteuerbescheid vom 2. Juni 1972 die Zuwendung nicht als Betriebsausgaben an. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Er tr\u00e4gt u. a. vor: Die Verg\u00fctung f\u00fcr die Aufsichtsratst\u00e4tigkeit (\u00a7 113 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -) werde durch alle Aufwendungen gemindert, die durch diese T\u00e4tigkeit veranla\u00dft seien (\u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Aus diesem Grund seien auch die Aufwendungen zugunsten der betrieblichen Urlaubskasse abzugsf\u00e4hig. Entgegen der Auffassung des FG k\u00f6nne die Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen nicht aufgrund des \u00a7 12 Nr. 1 EStG versagt werden; denn die Zahlungen h\u00e4tten keinen Zusammenhang mit seiner Lebensf\u00fchrung. Mit ihnen habe er nicht irgendwelche Repr\u00e4sentationsverpflichtungen aus seiner Stellung als Aufsichtsratsmitglied erf\u00fcllt. Man k\u00f6nne seine Zuwendungen auch nicht als Ausdruck einer besonderen &#8222;Noblesse, Anst\u00e4ndigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufmerksamkeit, Kameradschaft und Kollegialit\u00e4t&#8220; ansehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Januar 1970 IV R 32\/69, BFHE 98, 343, BStBl II 1970, 379); denn die Zuwendung beruhe auf der Verpflichtung gegen\u00fcber dem Betriebsrat, durch die er seine Aufstellung zur Aufsichtsratswahl erst erreicht habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und seiner Klage stattzugeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 FGO beigetreten. Er hat sich der Auffassung des Kl\u00e4gers angeschlossen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage. Die Aufwendungen des Kl\u00e4gers an die betriebliche Urlaubskasse sind als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p>1. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die &#8222;durch den Betrieb veranla\u00dft sind&#8220; (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, da\u00df ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht (BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 36\/73, BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499). Die Aufwendungen m\u00fcssen objektiv durch die besonderen betrieblichen (beruflichen) Gegebenheiten veranla\u00dft sein (BFH-Beschlu\u00df vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Ob sie notwendig, \u00fcblich oder zweckm\u00e4\u00dfig sind, ist &#8211; jedenfalls in den Grenzen des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1969 &#8211; f\u00fcr die Abziehbarkeit belanglos; es kommt auch nicht darauf an, ob sie f\u00fcr den Betrieb oder im beruflichen Interesse erforderlich sind.<\/p>\n<p>Stellen die aus betrieblichen Gr\u00fcnden erwachsenen Kosten allerdings zugleich Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen i. S. des \u00a7 12 Nr. 1 EStG dar, so ist ihr Abzug grunds\u00e4tzlich verboten. &#8222;Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt&#8220;, sind nicht abziehbar, &#8222;auch wenn sie zur F\u00f6rderung des Berufs oder der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen&#8220; (\u00a7 12 Nr. 1 EStG). Ein Abzug kommt in diesen F\u00e4llen ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sich die Kosten in einen privaten und einen beruflichen (betrieblichen) Teil nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben mit Sicherheit, zutreffend und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgrenzen lassen oder wenn die betriebliche Veranlassung bei weitem \u00fcberwiegt und das Hineinspielen der Lebensf\u00fchrung nicht ins Gewicht f\u00e4llt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Beschlu\u00df vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).<\/p>\n<p>2. Hiernach k\u00f6nnen Zahlungen, die ein dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft angeh\u00f6render Arbeitnehmer erbringt, unter gewissen Voraussetzungen Betriebsausgaben sein.<\/p>\n<p>a) Die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft erfolgt durch Wahl (vgl. zu dem im Streitjahr geltenden Recht Dietz, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., 1967, Vorbemerkung vor \u00a7 76). Wahlvorschl\u00e4ge k\u00f6nnen vom Betriebsrat oder von den Arbeitnehmern gemacht werden. Sie m\u00fcssen von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von mindestens 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein (\u00a7 76 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes &#8211; BetrVG &#8211; vom 11. Oktober 1952, BGBl I, 681).<\/p>\n<p>H\u00e4ufig m\u00fcssen sich Arbeitnehmervertreter vor ihrer Benennung als Kandidat f\u00fcr die Wahl des Aufsichtsrats dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil ihrer Aufsichtsratsbez\u00fcge an eine betriebliche oder gewerkschaftliche Einrichtung abzuf\u00fchren. So besteht z. B. in manchen Unternehmen eine betriebliche \u00dcbung i. S. des Arbeitsrechts, nach der die Arbeitnehmervertreter ihre Aufsichtsratsverg\u00fctungen teilweise betrieblichen Sozialeinrichtungen zuwenden m\u00fcssen. In anderen Unternehmen m\u00fcssen sich die Arbeitnehmer vor ihrer Benennung als Kandidat f\u00fcr den Aufsichtsrat &#8211; entweder schriftlich oder in einer Betriebsversammlung &#8211; gegen\u00fcber dem Betriebsrat zu derartigen Leistungen verpflichten. Mitglieder einiger Gewerkschaften m\u00fcssen sich aufgrund von Gewerkschaftsbeschl\u00fcssen vor ihrer Aufstellung als Kandidat schriftlich bereit erkl\u00e4ren, einen bestimmten Teil ihrer Aufsichtsratsverg\u00fctungen an gewerkschaftliche Einrichtungen zu zahlen.<\/p>\n<p>In derartigen F\u00e4llen ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, da\u00df jemand nur dann als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gew\u00e4hlt wird, wenn er zuvor die genannten Zahlungsverpflichtungen eingeht. Die \u00dcbernahme solcher Verpflichtungen ist somit in aller Regel unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, Eink\u00fcnfte aus einer Aufsichtsratst\u00e4tigkeit zu erzielen.<\/p>\n<p>b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (BFHE 98, 343. BStBl II 1970, 379) konnten die aufgrund solcher Verpflichtungen gemachten Aufwendungen bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus der Aufsichtsratst\u00e4tigkeit nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr war die Erw\u00e4gung, da\u00df alle mit einer Wahl zusammenh\u00e4ngenden Vorg\u00e4nge grunds\u00e4tzlich in den Bereich der Lebenshaltung (\u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) geh\u00f6ren. Der BFH sah es als Widerspruch zum Sinn betriebsdemokratischer Einrichtungen an, zugunsten der Belegschaft Aufwendungen zu machen, um gew\u00e4hlt zu werden.<\/p>\n<p>Die Auffassung des BFH hat im Schrifttum Kritik gefunden (vgl. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 19. Aufl., \u00a7 18 EStG Anm. 137; Bl\u00fcmlich\/Falk\/Uelner\/Haas, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 12 Anm. IV 7b; B\u00f6ttcher in Forkel, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 1980, \u00a7 18 Rdz. 15; Littmann, Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 18 Rdnr. 74 a; Lademann\/Lenski\/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 18 Anm. 21,2; Eisenberg in Leopelmann, BFH-Besprechungen zu BFH-Urteil vom 3. M\u00e4rz 1966 (I) 1 und Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2, Rechtsspruch 438; Erdweg, Finanz-Rundschau 1970 S. 388 &#8211; FR 1970, 388-; Hauber, Betriebs-Berater 1970 S. 120 &#8211; BB 1970, 120 -; Hillert, BB 1966, 930; Labus, BB 1965, 855 und BB 1966, 931; Schmidt, FR 1971, 583; Vangerow, FR 1966, 484). Auch der BdF sieht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder derartige Aufwendungen nicht als Lebenshaltungskosten, sondern als Betriebsausgaben an (BdF-Schreiben vom 13. M\u00e4rz 1978 IV B 4 &#8211; S 2248 &#8211; 4\/78, Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 18 Nr. 83).<\/p>\n<p>Nach erneuter Pr\u00fcfung der Rechtslage h\u00e4lt der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Bei den Verg\u00fctungen, die den Mitgliedern des Aufsichtsrats f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit nach \u00a7 113 AktG gezahlt werden, handelt es sich um Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das Aufsichtsratsmandat ist f\u00fcr den Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverh\u00e4ltnis eine eigenst\u00e4ndige Einnahmequelle. Deshalb sind Aufwendungen, die er zur Erlangung dieser Einkunftsquelle machen mu\u00df, grunds\u00e4tzlich als Betriebsausgaben anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1974 VI R 198\/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407, zu den Wahlkampfaufwendungen eines Kommunalpolitikers).<\/p>\n<p>Bei der Ber\u00fccksichtigung solcher Aufwendungen als Betriebsausgaben ist allerdings das Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 EStG zu beachten. Nicht alles, was der Arbeitnehmervertreter im Zusammenhang mit seiner Wahl zum Aufsichtsratsvertreter an Kosten aufwenden mu\u00df, ist auf eine &#8222;weit \u00fcberwiegende&#8220; betriebliche Veranlassung zur\u00fcckzuf\u00fchren; mitunter f\u00e4llt &#8222;das Hineinspielen der Lebensf\u00fchrung&#8220; (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) in einer die Abzugsf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfenden Weise ins Gewicht. &#8211; So sind Repr\u00e4sentationsaufwendungen nicht schon deshalb als Betriebsausgaben abziehbar, weil der Steuerpflichtige sich ihnen wegen seiner Stellung als Aufsichtsratsmitglied nicht glaubt entziehen zu k\u00f6nnen. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Kosten von geselligen Veranstaltungen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1973 IV R 92\/72, BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634). Selbst wenn der Steuerpflichtige vor seiner Wahl das Abhalten oder das Finanzieren solcher Veranstaltungen zugesagt haben sollte, w\u00e4re ein Abzug der hierf\u00fcr entstehenden Kosten nicht m\u00f6glich. Ebenso sind auch Beitrage und Spenden im allgemeinen als Privatausgaben nicht abzugsf\u00e4hig. Dagegen k\u00f6nnen Zuwendungen, zu denen sich der Arbeitnehmervertreter im Interesse des Betriebs oder der sozialen Belange der Betriebsangeh\u00f6rigen verpflichtet hat, als Betriebsausgaben anzuerkennen sein; denn bei derartigen Zuwendungen treten &#8211; die auch insoweit denkbaren privaten (gesellschaftlichen) Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Ausgaben in den Hintergrund.<\/p>\n<p>Hiernach k\u00f6nnen Zahlungen an eine betriebliche Sozialeinrichtung, zu denen sich der Arbeitnehmervertreter vor seiner Wahl verpflichtet hatte, zu den als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen geh\u00f6ren. Denn auch diese Aufwendungen k\u00f6nnen durch die Aufsichtsratst\u00e4tigkeit &#8222;veranla\u00dft&#8220; sein. Das gilt insbesondere f\u00fcr Zuwendungen an eine betriebliche Urlaubskasse, aus der &#8211; wie im Streitfall &#8211; auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung Erholungsbeihilfen an die Besch\u00e4ftigten ausgezahlt werden. Gr\u00fcnde daf\u00fcr, diese Zuwendungen als &#8222;unangemessen&#8220; i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1969 anzusehen, sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Ob auch Zuwendungen an gewerkschaftliche Einrichtungen, die von einigen Gewerkschaften als Voraussetzung f\u00fcr die Aufstellung als Kandidat gefordert werden, als Betriebsausgaben abgesetzt werden k\u00f6nnen (etwa in entsprechender Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG), hatte der Senat nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>3. Die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die betriebliche Urlaubskasse sind nach den obigen Ausf\u00fchrungen als Betriebsausgaben abziehbar. Da das FG von anderen rechtlichen Erw\u00e4gungen ausgegangen ist, unterliegt seine Entscheidung der Aufhebung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.10.1980 (IV R 81\/76) BStBl. 1981 II S. 29 Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft kann Zuwendungen, zu denen er sich im Interesse des Betriebs oder der sozialen Belange der Betriebsangeh\u00f6rigen vor seiner Wahl verpflichtet hatte (z. B. 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