{"id":27339,"date":"1980-10-02T21:19:13","date_gmt":"1980-10-02T19:19:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27339"},"modified":"2013-08-16T11:15:46","modified_gmt":"2013-08-16T09:15:46","slug":"bfh-beschluss-vom-2-10-1980-iv-r-235_75-bstbl-1981-ii-s-38","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-2-10-1980-iv-r-235_75-bstbl-1981-ii-s-38\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 2.10.1980 (IV R 235\/75) BStBl. 1981 II S. 38"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 2.10.1980 (IV R 235\/75) BStBl. 1981 II S. 38<\/strong><\/p>\n<p>Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die H\u00f6he des Verlusts streitig und ist davon auszugehen, da\u00df der Verlustbetrag zum Ausgleich von nach h\u00f6chsten Steuertarifs\u00e4tzen zu bestehenden Eink\u00fcnften dienen soll, so kann als Streitwert ein Betrag von 50 v. H. des streitigen Verlusts anzusetzen sein, auch wenn es nicht um den Verlust einer Abschreibungsgesellschaft geht (Anschlu\u00df an BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).<\/p>\n<p>GKG \u00a7 13.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG. Als Gesellschafter sind an ihr beteiligt eine Komplement\u00e4r-GmbH mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 12,5 v. H. und eine nat\u00fcrliche Person als Kommanditist mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 87,5 v H.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte den Verlust der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 1956 mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 17. Oktober 1972 auf 89.203 DM festgestellt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage, mit denen die Kl\u00e4gerin die Feststellung eines h\u00f6heren Verlustes erreichen wollte, hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision begehrte die Kl\u00e4gerin die Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) und die Ab\u00e4nderung des angefochtenen Bescheids insoweit, &#8222;als die Anwendung des \u00a7 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) f\u00fcr den &#8230; erworbenen Rohbau&#8230;&#8220; versagt wurde.<\/p>\n<p>Auf die Revision hob der Senat das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung auf und stellte den Verlust &#8211; dem Antrag entsprechend &#8211; unter Ab\u00e4nderung des Bescheids vom 17. Oktober 1972 auf 309.711,68 DM fest (Urteil vom 19. Juli 1979 IV R 235\/75, BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 6. Februar 1980 beantragte der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin, den Streitwert f\u00fcr das Revisionsverfahren auf 94.033 DM festzusetzen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht (\u00a7 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes &#8211; GKG -, \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgeb\u00fchrenordnung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte &#8211; BRAGebO -) setzt ein besonderes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis voraus (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. Juli 1978 VII R 69\/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599). Ein solches Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ist zu bejahen, wenn sich der Streitwert anhand der bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig genug feststellen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Bei Streitigkeiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids wird der Streitwert durch Anwendung eines bestimmten Vomhundertsatzes auf den streitigen Gewinn-(Verlust-)betrag ermittelt. Dabei ist grunds\u00e4tzlich von einem Satz von 25 v. H. auszugehen. Je nach den mutma\u00dflichen Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der beteiligten Mitunternehmer k\u00f6nnen im Einzelfall aber auch andere Vomhunderts\u00e4tze f\u00fcr die Streitwertermittlung ma\u00dfgebend sein (BFH-Beschlu\u00df vom 23. Februar 1978 IV E 1\/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409). Geht man hiervon aus, dann l\u00e4\u00dft sich im vorliegenden Fall der Wert des Streitgegenstandes nicht ohne weiteres durch Anwendung der von der Rechtsprechung bisher entwickelten Regeln eindeutig ermitteln.<\/p>\n<p>Ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zur Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht ist deshalb gegeben.<\/p>\n<p>2. Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist vor allem darin zu sehen, da\u00df hier nicht um die Feststellung eines Gewinns, sondern um die H\u00f6he eines Verlusts gestritten wird. Grunds\u00e4tzlich ist zwar auch in solchen F\u00e4llen der Streitwert durch Anwendung des \u00fcblichen Pauschsatzes von 25 v. H. auf den streitigen Verlustbetrag zu ermitteln (BFH-Beschlu\u00df vom 21. Februar 1974 IV B 24\/71, BFHE 112, 217, BStBl II 1974, 461). Sind allerdings Umst\u00e4nde erkennbar, die darauf schlie\u00dfen lassen, da\u00df sich der Verlust in h\u00f6herem Ma\u00dfe auf die H\u00f6he der &#8211; f\u00fcr die Mitunternehmer festzusetzenden &#8211; Einkommensteuer auswirken wird, dann kann auch ein h\u00f6herer Pauschsatz angemessen sein. So hat der erkennende Senat im Rahmen eines Streits um die H\u00f6he des Verlusts bei einer sogenannten &#8222;Abschreibungsgesellschaft&#8220; einen Pauschsatz von 50 v. H. als angemessen betrachtet (BFH-Beschlu\u00df vom 13. M\u00e4rz 1980 IV E 2\/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).<\/p>\n<p>Auch im Streitfall ist den im Feststellungsverfahren erkennbar gewordenen Umst\u00e4nden zu entnehmen, da\u00df die Anwendung des \u00fcblichen Pauschsatzes von 25 v. H. angesichts der H\u00f6he des von der Kl\u00e4gerin angestrebten Verlustbetrags den ,mutma\u00dflichen Auswirkungen des Verlusts bei der Veranlagung der Gesellschafter nicht gerecht wird. Zwar handelt es sich bei der Kl\u00e4gerin um keine &#8222;Abschreibungsgesellschaft&#8220; mit einer Vielzahl von Kommanditisten, bei denen angenommen werden kann, da\u00df sie jeweils nach Spitzens\u00e4tzen besteuert werden. Es kann jedoch auch bei personenzahlm\u00e4\u00dfig kleinen Gesellschaften aus der H\u00f6he des angestrebten Verlusts geschlossen werden, da\u00df der im Gewinnfeststellungsverfahren ermittelte Verlust bei der Ermittlung des Einkommens der Mitunternehmer zum Ausgleich entsprechend hoher positiver Eink\u00fcnfte dienen soll. Wenn im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ein Verlust von mehr als 300.000 DM erstrebt wird, der nur zu 12,5 v. H. einer (der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegenden) GmbH, zu 87,5 v. H. aber einer nat\u00fcrlichen Person zuzurechnen ist, so kann &#8211; ebenso wie bei einer &#8222;Abschreibungsgesellschaft&#8220; &#8211; davon ausgegangen werden, da\u00df der hohe Verlustbetrag bei der nat\u00fcrlichen Person zum Ausgleich von &#8211; nach h\u00f6chsten Steuertarifs\u00e4tzen zu besteuernden &#8211; Eink\u00fcnften dient. Welche mutma\u00dflichen k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Auswirkungen sich durch die Verlustzuweisung bei der GmbH ergeben, kann angesichts der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen H\u00f6he des auf die GmbH entfallenden Verlustanteils bei der Streitwertberechnung unber\u00fccksichtigt bleiben. Der pauschale Charakter der Streitwertbestimmung im Gewinn-(Verlust)feststellungsverfahren erfordert ein gesondertes Eingehen auf diesen Teil des Verlustes nicht. Der Senat h\u00e4lt unter den gegebenen Umst\u00e4nden einen pauschalen Satz von 50 v. H. f\u00fcr angemessen. Als Streitwert errechnet sich hieraus f\u00fcr den vorliegenden Fall ein Betrag von 50 v. H. von 220.508 DM = 110.254 DM. An den Antrag des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten, als Streitwert lediglich einen Betrag von 94.033 DM festzusetzen, ist der Senat nicht gebunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 2.10.1980 (IV R 235\/75) BStBl. 1981 II S. 38 Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die H\u00f6he des Verlusts streitig und ist davon auszugehen, da\u00df der Verlustbetrag zum Ausgleich von nach h\u00f6chsten Steuertarifs\u00e4tzen zu bestehenden Eink\u00fcnften dienen soll, so kann als Streitwert ein Betrag von 50 v. 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