{"id":27343,"date":"1980-03-07T21:27:28","date_gmt":"1980-03-07T19:27:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27343"},"modified":"2013-08-16T10:35:50","modified_gmt":"2013-08-16T08:35:50","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-1980-iii-r-82_78-bstbl-1981-ii-s-43","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-1980-iii-r-82_78-bstbl-1981-ii-s-43\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 82\/78) BStBl. 1981 II S. 43"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 82\/78) BStBl. 1981 II S. 43<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ein Wirtschaftsgut (Reiseflugzeug), dessen privater Nutzungsanteil nicht nur geringf\u00fcgig ist, wird eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt, ohne da\u00df es darauf ank\u00e4me, ob der betriebliche und der private Nutzungsanteil leicht und einwandfrei voneinander getrennt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 19.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist &#8230;gro\u00dfh\u00e4ndler. Er hat seinen Betrieb auf dem Berliner &#8230;gro\u00dfmarkt. Der Kl\u00e4ger handelt mit &#8230;, die er \u00fcberwiegend importiert.<\/p>\n<p>Im Jahre 1975 schaffte der Kl\u00e4ger ein Reiseflugzeug an. Er besucht damit die &#8230;auktionen in den Herkunftsl\u00e4ndern und transportiert die ersteigerte Ware nach Hannover. Dort ist das Flugzeug aus luftrechtlichen Gr\u00fcnden stationiert. In Hannover werden die&#8230; umgeladen und mit Lastkraftwagen (LKW) oder Linienflugzeugen nach Berlin gebracht. Das Flugzeug wird von den Verfahrensbeteiligten als Betriebsverm\u00f6gen behandelt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger benutzt das Flugzeug auch f\u00fcr private Zwecke. F\u00fcr die Zeit vom 15. November bis 31. Dezember 1975 ermittelte er nach seinen Aufzeichnungen im Bordbuch einen privaten Nutzungsanteil von 27 v. H.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt f\u00fcr das Flugzeug eine Investitionszulage nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hat die Zulage jedoch mit der Begr\u00fcndung versagt, da\u00df der Kl\u00e4ger in Hannover eine selbst\u00e4ndige Betriebst\u00e4tte unterhalte und da\u00df das Flugzeug nicht in der erforderlichen r\u00e4umlichen Bindung zu dem Betrieb in Berlin stehe.<\/p>\n<p>Dagegen hat das Finanzgericht (FG) in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 531 (EFG 1978, 531) abgedruckten Entscheidung der Klage in H\u00f6he des betrieblichen Nutzungsanteils von 73 v. H. stattgegeben. Das FG ist der Auffassung, da\u00df der Kl\u00e4ger in Hannover keine selbst\u00e4ndige Betriebst\u00e4tte unterhalte, weil das Flugzeug dort nur abgestellt sei. Es bejahte ferner die r\u00e4umliche Bindung des Flugzeugs an den Berliner Betrieb, weil es durch seinen Einsatz ausschlie\u00dflich diesen Betrieb f\u00f6rdere. Auch die private Mitbenutzung sah das FG als unsch\u00e4dlich an. Es sei zwar der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 4. November 1977 III R 145\/74 (BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353) zu folgen, da\u00df \u00a7 19 BerlinFG insoweit eine verdeckte Regelungsl\u00fccke enthalte. Diese sei aber nach dem Sinn und Zweck des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes in F\u00e4llen, in denen der betriebliche und private Aufwand nach objektiven Merkmalen und Unterlagen leicht zu trennen sei, in der Weise zu schlie\u00dfen, da\u00df wenigstens in H\u00f6he des betrieblichen Nutzungsanteils eine Zulage zu gew\u00e4hren sei. Das FG setzte dann eine Zulage in H\u00f6he von &#8230; DM vorl\u00e4ufig fest, weil erst nach Ablauf von drei Jahren der durchschnittliche private Nutzungsanteil feststehe.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es bleibt bei seiner Meinung, da\u00df der Kl\u00e4ger in Hannover eine selbst\u00e4ndige Betriebst\u00e4tte unterhalte und da\u00df es an der r\u00e4umlichen Bindung des Flugzeugs an den Berliner Betrieb fehle. Es ist au\u00dferdem der Meinung, da\u00df es nicht darauf ankomme, ob der private und betriebliche Aufwand zuverl\u00e4ssig und leicht voneinander getrennt werden k\u00f6nne. Bei einer mehr als nur geringf\u00fcgigen privaten Mitbenutzung m\u00fcsse f\u00fcr ein Wirtschaftsgut die Investitionszulage in vollem Umfang versagt werden. Auch sei das Ergebnis, zu dem das FG gekommen sei, nicht praktikabel.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 9. Mai 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>1. In dem Urteil BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353 hat der Senat entschieden, da\u00df \u00a7 19 BerlinFG nur betriebliche Investitionen beg\u00fcnstigt, wobei allerdings eine geringf\u00fcgige private Mitbenutzung unsch\u00e4dlich sei. Der Senat ist zu diesem Ergebnis gekommen, indem er den Gesetzeswortlaut, der zur Behandlung teilweise privat mitbenutzter Wirtschaftsguter nichts aussagt, nach dem Sinn und Zweck des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes restriktiv aus legte. Diesen Gesetzeszweck sah der Senat insbesondere darin, da\u00df durch die Investitionszulage nach \u00a7 19 BerlinFG die West-Berliner Wirtschaft modernisiert und in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit gest\u00e4rkt werden soll, was jedoch nicht erreicht werde, soweit Investitionen im privaten Bereich genutzt werden. Der Senat hat au\u00dferdem auf die Regelung in \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG hingewiesen, wonach Personenkraftfahrzeuge grunds\u00e4tzlich, d. h. mit wenigen dort genannten Ausnahmen, von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen sind, was darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, da\u00df Personenkraftfahrzeuge nach der Lebenserfahrung in aller Regel auch privat mitbenutzt werden.<\/p>\n<p>2. Von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist auch das FG ausgegangen. Es ist allerdings der Meinung, da\u00df dem Sinn und Zweck des Gesetzes besser entsprochen werde, wenn die Investitionszulage nur in H\u00f6he des privaten Nutzungsanteils versagt bleibe. Der erkennende Senat kann diese Auffassung nicht teilen. Sie findet in \u00a7 19 BerlinFG keine St\u00fctze. Denn danach kann eine Investitionszulage nur f\u00fcr das ganze Wirtschaftsgut, nicht aber f\u00fcr Nutzungsanteile an einem Wirtschaftsgut gew\u00e4hrt werden. Auch sei erneut auf die Kraftfahrzeugregelung in \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG hingewiesen. Danach sind Personenkraftfahrzeuge im Regelfall ganz von der Investitionszulage ausgeschlossen, obwohl f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer regelm\u00e4\u00dfig eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranla\u00dften Aufwand vorgenommen wird, so da\u00df diese Aufteilung dann auch ohne weiteres f\u00fcr die Investitionszulage h\u00e4tte \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen. Wenn der Gesetzgeber in \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG die Personenkraftfahrzeuge trotzdem von der Investitionszulage ausgenommen hat, so kann daraus nur gefolgert werden, da\u00df die Aufteilung von Wirtschaftsg\u00fctern in einen betrieblich und einen privat veranla\u00dften Teil nicht in seiner Absicht lag. Hinzu kommt, worauf das FA mit Recht hinweist, da\u00df die Auffassung des FG auf praktische Schwierigkeiten st\u00f6\u00dft, weil erst nach Ende der dreij\u00e4hrigen Verbleibfrist die Investitionszulage endg\u00fcltig festgesetzt werden k\u00f6nnte. Da\u00df der vom Kl\u00e4ger mit 27 v. H. angegebene private Nutzungsanteil nicht geringf\u00fcgig ist, steht au\u00dfer Zweifel.<\/p>\n<p>Da die Vorinstanz von einer anderen Rechtsansicht ausging, war das Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif; der Senat kann deshalb selbst entscheiden (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Klage ist abzuweisen, wobei es auf die sonstigen zwischen den Beteiligten noch streitigen Fragen nicht mehr ankommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 82\/78) BStBl. 1981 II S. 43 F\u00fcr ein Wirtschaftsgut (Reiseflugzeug), dessen privater Nutzungsanteil nicht nur geringf\u00fcgig ist, wird eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt, ohne da\u00df es darauf ank\u00e4me, ob der betriebliche und der private Nutzungsanteil leicht und einwandfrei voneinander getrennt werden k\u00f6nnten. BerlinFG \u00a7 19. 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