{"id":27352,"date":"1980-06-19T12:59:47","date_gmt":"1980-06-19T10:59:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27352"},"modified":"2013-08-29T10:36:48","modified_gmt":"2013-08-29T08:36:48","slug":"bfh-beschluss-vom-19-6-1980-viii-b-26_79-bstbl-1981-ii-s-57","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-6-1980-viii-b-26_79-bstbl-1981-ii-s-57\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 19.6.1980 (VIII B 26\/79) BStBl. 1981 II S. 57"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 19.6.1980 (VIII B 26\/79) BStBl. 1981 II S. 57<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ordnungsgeld kann gegen einen Zeugen nicht verh\u00e4ngt werden, wenn dieser aus zwingenden Gr\u00fcnden dem Vernehmungstermin ferngeblieben ist.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 82; ZPO \u00a7\u00a7 380, 381.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nachdem das Finanzgericht (FG) in der Streitsache G .\/. den Beklagten (Finanzamt H) einen auf den 11. Dezember 1978 auf Antrag des Vertreters des Kl\u00e4gers und einen auf den 20. Dezember 1978 anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf Antrag des als Zeugen zu h\u00f6renden Beschwerdef\u00fchrers aufgehoben hatte, beraumte es nach Abstimmung mit dem Beschwerdef\u00fchrer und einem weiteren Zeugen den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 24. Januar 1979 an. Mit Schreiben vom 17. Januar 1979 teilte der Beschwerdef\u00fchrer dem FG mit, da\u00df er am 24. Januar 1979 einen Termin beim Amtsgericht M in eigener Sache wahrnehmen m\u00fcsse und deshalb an dem vom FG festgesetzten Termin nicht teilnehmen k\u00f6nne. Hierauf antwortete der Vorsitzende des mit der Streitsache befa\u00dften Senats, da\u00df eine Verlegung des Termins nicht in Betracht komme. Der Beschwerdef\u00fchrer solle sich um die Verlegung des Termins in M bem\u00fchen oder einen Vertreter hinschicken. Hierauf antwortete der Beschwerdef\u00fchrer mit Schreiben vom 22. Januar 1979, da\u00df er die Nachricht von dem Termin in M erst am 17. Januar 1979 erhalten habe und da\u00df das Amtsgericht die Verlegung des Termins wegen der Vielzahl der geladenen Zeugen abgelehnt habe. In einer Besprechung am 23. Januar 1979 er\u00f6rterte der Senat des FG das Schreiben des Beschwerdef\u00fchrers und gelangte zu der Ansicht, da\u00df die vom Beschwerdef\u00fchrer angef\u00fchrten Gr\u00fcnde nicht ausreichten, um sein Fernbleiben vom Termin zu rechtfertigen. Hiervon konnte der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr benachrichtigt werden, weil er bereits nach M abgereist war.<\/p>\n<p>Der Termin fand ohne Teilnahme des Beschwerdef\u00fchrers statt, auf dessen Aussage allerdings verzichtet wurde. Durch Beschlu\u00df vom 24. Januar 1979 hat das FG gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein Ordnungsgeld von 300 DM festgesetzt und den Beschlu\u00df wie folgt begr\u00fcndet: Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich in einem Konflikt zwischen der Erf\u00fcllung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Zeugenpflicht und der Wahrnehmung eigener Belange befunden und diesen Konflikt leichtfertig, zu seinen eigenen Gunsten entschieden. Sein Verhalten habe die Gefahr verursacht, da\u00df der Verhandlungstermin mit erheblichem Aufwand h\u00e4tte wiederholt werden m\u00fcssen. Seine Teilnahme am Beweistermin in M sei nicht unbedingt erforderlich gewesen, denn seine Anwesenheit sei nicht gefordert, sondern nur gestattet worden. Wegen des fr\u00fchen Stadiums des Ermittlungsverfahrens gegen ihn sei seine Anwesenheit zur Wahrung seines Rechts auf Verteidigung nicht notwendig gewesen, zumal er durch einen Verteidiger vertreten worden sei. Er h\u00e4tte nicht nach M fahren d\u00fcrfen, bevor der Senat \u00fcber seinen Verlegungsantrag entschieden habe. Rechtliches Geh\u00f6r sei ihm durch den Schriftwechsel gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der folgenden Begr\u00fcndung: Die Wahrnehmung eines Termins zur Vernehmung von sechs Zeugen in einer gegen den Beschwerdef\u00fchrer gerichteten Ermittlungssache m\u00fcsse Vorrang haben vor seiner Zeugenpflicht. Da\u00df sich das gegen ihn gerichtete Verfahren erst im Stadium staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen befand, besage nichts, weil er darauf habe bedacht sein m\u00fcssen, da\u00df keine \u00f6ffentliche Anklage erhoben und kein Hauptverfahren er\u00f6ffnet w\u00fcrden. Auch h\u00e4tte die Vertretung durch den Verteidiger zur Wahrnehmung der eigenen Rechte nicht ausgereicht. Dieser habe die Akten nicht einsehen k\u00f6nnen. Das Beweisthema sei nicht bekannt gewesen. Vor Festsetzung des Ordnungsgeldes sei ihm auch kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer beantragt, den Beschlu\u00df \u00fcber die Festsetzung des Ordnungsgeldes aufzuheben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde wird der Beschlu\u00df \u00fcber die Festsetzung des Ordnungsgeldes gem\u00e4\u00df \u00a7 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. \u00a7 381 der Zivilproze\u00dfordnung aufgehoben. Den Darlegungen des FG, den Akten des FG und den Darlegungen des Beschwerdef\u00fchrers ist zu entnehmen, da\u00df sich der Beschwerdef\u00fchrer in einem Interessenwiderstreit befand, der f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nicht l\u00f6sbar war. Er konnte nur an dem Termin beim FG oder an dem Termin beim Amtsgericht M teilnehmen. Dem FG ist darin beizustimmen, da\u00df die Teilnahme des Beschwerdef\u00fchrers an dem Termin in M nicht zwangsl\u00e4ufig war, wenn allein die Rechtslage in Betracht gezogen wird. Denn es war ihm lediglich gestattet, an dem Termin teilzunehmen, er war aber nicht gezwungen, an dem Termin teilzunehmen. Andererseits darf jedoch nicht au\u00dfer Betracht bleiben, da\u00df erhebliche Interessen des Beschwerdef\u00fchrers auf dem Spiel standen, denn es handelte sich um die Vorbereitung eines Strafprozesses gegen ihn. Der Ansicht des FG, die Angelegenheit sei nicht von entscheidender Wichtigkeit gewesen, weil sich das Verfahren erst im vorbereitenden Stadium bei der Staatsanwaltschaft befunden habe, kann nicht zugestimmt werden. In derartigen F\u00e4llen ist es von ma\u00dfgeblicher Bedeutung, bereits im Anfangsstadium f\u00fcr eine die eigenen Interessen wahrende Tatsachenermittlung zu sorgen, weil einmal getroffene Feststellungen oft nicht mehr korrigierbar sind. Zwar w\u00e4re es dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glich gewesen, sich durch seinen Verteidiger vertreten zu lassen. Es handelte sich jedoch um Zeugenvernehmungen, durch die tats\u00e4chliche Vorg\u00e4nge gekl\u00e4rt werden sollten, die den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich betrafen. \u00dcber sie wu\u00dfte nur der Beschwerdef\u00fchrer selbst Bescheid und nicht sein Verteidiger.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer ist in diese ausweglose Lage nur gelangt, weil keines der beiden Gerichte bereit war, den angesetzten Termin abzusetzen. Nachdem das Amtsgericht M den Beschwerdef\u00fchrer hatte wissen lassen, da\u00df der von ihm anberaumte Termin aus zwingenden Gr\u00fcnden nicht abgesetzt werden k\u00f6nne und der Beschwerdef\u00fchrer dies dem FG mitgeteilt hatte, h\u00e4tte das FG den eigenen Termin absetzen k\u00f6nnen. Es ist nicht ersichtlich, da\u00df dem zwingende Gr\u00fcnde entgegenstanden, da\u00df insbesondere die erforderliche kurzfristige Terminsaufhebung technisch nicht mehr m\u00f6glich war. Der Beschwerdef\u00fchrer ist daher entschuldigt (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1975 I B 61\/74, BFHE 114, 404, BStBl II 1975, 305).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 19.6.1980 (VIII B 26\/79) BStBl. 1981 II S. 57 Ein Ordnungsgeld kann gegen einen Zeugen nicht verh\u00e4ngt werden, wenn dieser aus zwingenden Gr\u00fcnden dem Vernehmungstermin ferngeblieben ist. FGO \u00a7 82; ZPO \u00a7\u00a7 380, 381. 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