{"id":27356,"date":"1980-10-02T21:04:01","date_gmt":"1980-10-02T19:04:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27356"},"modified":"2013-08-22T09:48:40","modified_gmt":"2013-08-22T07:48:40","slug":"bfh-urteil-vom-2-10-1980-iv-r-42_79-bstbl-1981-ii-s-63","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-1980-iv-r-42_79-bstbl-1981-ii-s-63\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.10.1980 (IV R 42\/79) BStBl. 1981 II S. 63"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.10.1980 (IV R 42\/79) BStBl. 1981 II S. 63<\/strong><\/p>\n<p>1. Leben Ehegatten im G\u00fcterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (\u00a7\u00a7 1519 ff. BGB a. F.), so ist ein zun\u00e4chst zum eingebrachten Gut des Ehemannes geh\u00f6rendes Unternehmen jedenfalls nach einer gewissen Zelt mangels entsprechenden Gegenbeweises zum ehelichen Gesamtgut zu rechnen. Dies kann zur Folge haben, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus dem Unternehmen beiden Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>2. Die in Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1969 (Abschn. 14 Abs. 4 EStR 1978) enthaltenen Verwaltungsvorschriften, nach denen unter gewissen Voraussetzungen auch der zu eigenen Wohnzwecken privat genutzte Teil eines Geb\u00e4udes als Betriebsverm\u00f6gen behandelt werden kann, sind mit dem Gesetz vereinbar.<\/p>\n<p>BGB a.F. \u00a7\u00a7 1519 ff; StAnpG \u00a7 11 Nr. 5; EStG \u00a7 15, \u00a7\u00a7 4, 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Eltern der beiden Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagten und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), K B und H B, vereinbarten mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1949 den G\u00fcterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. K B brachte dabei sein seit 1921 von ihm allein betriebenes Einzelhandelsgesch\u00e4ft mit ein. An dem Unternehmen waren seit 1948 die beiden Kl\u00e4ger als stille Gesellschafter beteiligt, im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung wurden sie als Mitunternehmer angesehen. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung an dem Unternehmen wurde durch schriftliche Vereinbarung vom 15. Mai 1968 neu geregelt; hiernach sollten die Eheleute K B und H B zusammen 33 1\/3 v. H., die Kl\u00e4gerin sowie der Kl\u00e4ger je 33 1\/3 v. H. des Gewinns erhalten.<\/p>\n<p>Im Jahre 1950 erwarben K B und H B das Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe 7 in Y und bebauten es in den Jahren 1950 und 1951 mit einem Wohn- und Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude. Im Jahre 1953 erwarb die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe 8 in Y, das sie im Jahre 1956 an K B und H B ver\u00e4u\u00dferte. Auf diesem Grundst\u00fcck wurde in den Jahren 1958 und 1959 ebenfalls ein Wohn- und Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude errichtet.<\/p>\n<p>Ein Teil der in den beiden Geb\u00e4uden befindlichen R\u00e4ume wurde f\u00fcr den Betrieb des Unternehmens genutzt. Die Grundst\u00fccke samt den darauf stehenden Geb\u00e4uden wurden in den Bilanzen des Unternehmens in vollem Umfang als Betriebsverm\u00f6gen aktiviert.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 10. Oktober 1968 vereinbarten K B und H B mit dem Kl\u00e4ger und der Kl\u00e4gerin, da\u00df das Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe 7 an den Kl\u00e4ger und das Grundst\u00fcck X- Stra\u00dfe 8 an die Kl\u00e4gerin unentgeltlich \u00fcbergehen sollten; hierbei behielten sie sich den Nie\u00dfbrauch an den Grundst\u00fccken vor. Kurz vor der \u00dcbertragung hatten K B und H B die Grundst\u00fccke mit einem Vorkaufsrecht zugunsten der Z-KG belastet. Die \u00dcbertragungen wurden am 29. November 1968 in das Grundbuch eingetragen. Zu dem Vertrag vom 10. Oktober 1968 vereinbarten die Vertragspartner am 1. Juli 1969 noch einen Nachtrag, mit dem der Vertrag vom 10. Oktober 1968 dahin berichtigt wurde, da\u00df die \u00dcbergabe nicht &#8211; wie im Vertrag angenommen &#8211; bereits geschehen sei, sondern erst am 2. Januar 1969 erfolgen sollte und erfolgt ist.<\/p>\n<p>Die Grundst\u00fccke wurden im Zeitpunkt der \u00dcbertragung wie folgt genutzt:<\/p>\n<table width=\"438\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">X-Stra\u00dfe 7<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">eigengewerblich genutzte Fl\u00e4che<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">530 qm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">Wohnfl\u00e4che Kl\u00e4ger<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">153 qm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">fremdvermietete Wohnfl\u00e4che<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">309 qm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">&#8212;&#8212;&#8212;-<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">Gesamtfl\u00e4che<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">992 qm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">X-Stra\u00dfe 8<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">eigengewerblich genutzte Fl\u00e4che<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">480 qm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">Wohnfl\u00e4che K B und H B<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">134 qm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">Wohnfl\u00e4che Kl\u00e4gerin<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">134 qm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">fremdvermietete Wohnfl\u00e4che<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">114 qm<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">&#8212;&#8212;&#8212;-<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"68%\">Gesamtfl\u00e4che<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"32%\">862 qm.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Das Gesch\u00e4ft wurde am 28. Februar 1969 aufgegeben. Beide Grundst\u00fccke wurden in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>K B verstarb am 24. Dezember 1969. Alleinige Erbin war seine Ehefrau H B. Diese verstarb am 19. M\u00e4rz 1971. Die beiden Kl\u00e4ger waren je zur H\u00e4lfte ihre Vorerben.<\/p>\n<p>In der Erkl\u00e4rung zur einheitlichen Gewinnfeststellung 1969 gaben die Kl\u00e4ger u. a. an, da\u00df im Streitjahr ein Betriebsaufgabegewinn in H\u00f6he von 203.310 DM entstanden sei; dieser sei zu je 1\/3 auf K B und die beiden Kl\u00e4ger zu verteilen. Zur H\u00f6he des Betriebsaufgabegewinns f\u00fchrten die Kl\u00e4ger aus, der Gewinn sei im wesentlichen durch die \u00dcberf\u00fchrung der Grundst\u00fccke in das Privatverm\u00f6gen entstanden. Dabei m\u00fcsse allerdings ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df die Grundst\u00fccke bei der Gewinnermittlung nur zur H\u00e4lfte als Betriebsverm\u00f6gen h\u00e4tten angesetzt werden d\u00fcrfen. Denn die auf H B entfallenden H\u00e4lften h\u00e4tten nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt; sie h\u00e4tten deshalb von Anfang an nicht bilanziert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dieser Auffassung nicht. Im Bescheid \u00fcber die einheitliche Gewinnfeststellung f\u00fcr 1969 vom 6. August 1974 stellte das FA unter Einbeziehung der vollst\u00e4ndigen Grundst\u00fcckswerte in die Gewinnermittlung einen Aufgabegewinn von 722.022 DM und einen laufenden Verlust von 113.270 DM fest; Aufgabegewinn und laufenden Verlust verteilte das FA auf K B und die beiden Kl\u00e4ger zu je einem Drittel.<\/p>\n<p>Der Einspruch wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 322 (EFG 1979, 322) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG haben das FA Revision und die Kl\u00e4ger Anschlu\u00dfrevision eingelegt.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen. Sie begehren au\u00dferdem sinngem\u00e4\u00df, auf ihre Anschlu\u00dfrevision das FG-Urteil aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Gewinnfeststellungsbescheids sowie der Einspruchsentscheidung den auf die Grundst\u00fccke entfallenden Aufgabegewinn in H\u00f6he von 196.048 DM festzustellen, hilfsweise, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Anschlu\u00dfrevision der Kl\u00e4ger ist nicht begr\u00fcndet. Auf die Revision des FA ist das Urteil des FG aufzuheben, da die Auffassung des FG zu dem Umfang des bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zugrunde zu legenden Betriebsverm\u00f6gens unzutreffend ist.<\/p>\n<p>Der bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs erzielte Gewinn wird nach den Vorschriften des \u00a7 16 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Hiernach ist von dem nach \u00a7 4 Abs. 1 oder nach \u00a7 5 EStG ermittelten ,,Wert des Betriebsverm\u00f6gens&#8220; im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auszugehen. Aufgabegewinn ist der Betrag, um den die Ver\u00e4u\u00dferungspreise ,,f\u00fcr die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsg\u00fcter&#8220; zuz\u00fcglich des gemeinen Werts der nicht ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter den (Buch-) Wert des Betriebsverm\u00f6gens \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>1. Das FG hat den Umfang des bei der Betriebsaufgabe vorhandenen Betriebsverm\u00f6gens unrichtig abgegrenzt; es hat insbesondere den steuerrechtlichen Einflu\u00df den die g\u00fcterrechtlichen Vereinbarungen zwischen K B und H B auf den Umfang des Betriebsverm\u00f6gens hatten, nicht zutreffend gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (vgl. insbesondere Gutachten vom 18. Februar 1959 VI D 1\/58 S, BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263) hat zwar die Vereinbarung eines G\u00fcterstandes keine unmittelbare Auswirkung auf das Einkommensteuerrecht. Dennoch kann eine solche Vereinbarung im Einzelfall dazu f\u00fchren, da\u00df die Eheleute gemeinsam die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einkunftsart (\u00a7 2 Abs. 3 EStG 1965; nunmehr: \u00a7 2 Abs. 1 EStG 1977 i. V. m. \u00a7\u00a7 13 bis 24 EStG) erf\u00fcllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute im G\u00fcterstand der G\u00fctergemeinschaft leben. Hier geh\u00f6rt das eheliche Gesamtgut beiden Ehegatten zur gesamten Hand (\u00a7 1442 BGB a. F.); es wird ihnen deshalb steuerrechtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Nr. 5 StAnpG (nunmehr: \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977-) je zur H\u00e4lfte zugerechnet. Diese Zurechnung kann zur Folge haben, da\u00df auch die Eink\u00fcnfte aus einem Gewerbebetrieb, der zum Gesamtgut einer G\u00fctergemeinschaft geh\u00f6rt, beiden Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen sind (BFH-Gutachten in BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263; Urteil vom 22. Juni 1977 I R 185\/75, BFHE 123, 136, BStBl II 1977, 836).<\/p>\n<p>b) Ob Gleiches auch zu gelten hat, wenn die Eheleute &#8211; wie im Streitfall &#8211; den G\u00fcterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (\u00a7\u00a7 1519 bis 1548 BGB a. F.) vereinbart haben, war bisher nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt (vgl. hierzu im einzelnen BFH-Urteil vom 7. Oktober 1976 IV R 50\/72, BFHE 121, 21, BStBl II 1977, 201).<\/p>\n<p>Die Frage ist auch heute noch von Bedeutung. Die Vorschriften \u00fcber die Errungenschaftsgemeinschaft sind zwar durch Art. 1 Nr. 15 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 &#8211; GleichberG &#8211; (BGBl I 1957, 609) aufgehoben worden; sie gelten jedoch f\u00fcr Ehegatten, die bei Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958 im vertraglichen G\u00fcterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt haben, weiter.<\/p>\n<p>Zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen, die die Vereinbarung der Errungenschaftsgemeinschaft m\u00f6glicherweise haben kann, hatte der erkennende Senat zun\u00e4chst entschieden, da\u00df wegen der rechtlichen \u00c4hnlichkeit zwischen der allgemeinen G\u00fctergemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft auch \u00fcber die Zurechnung der Eink\u00fcnfte weitgehend wie bei der allgemeinen G\u00fctergemeinschaft zu befinden sei, wobei sich jedoch hinsichtlich der kapitalm\u00e4\u00dfigen Beteiligung der Ehegatten bei der Errungenschaftsgemeinschaft gegen\u00fcber der allgemeinen G\u00fctergemeinschaft Unterschiede ergeben k\u00f6nnten (Urteil vom 6. August 1959 IV 127\/58 U, BFHE 69, 395, BStBl III 1959, 408). Diese Unterschiede beruhen vor allem darauf, da\u00df es bei der Errungenschaftsgemeinschaft neben dem Gesamtgut noch eingebrachtes Gut der Ehegatten gibt. Nach \u00a7 1519 BGB a. F. wird zwar &#8211; ebenso wie bei der allgemeinen &#8211; G\u00fctergemeinschaft dasjenige, was der Mann oder die Frau w\u00e4hrend der Errungenschaftsgemeinschaft erworben hat, gemeinschaftliches Verm\u00f6gen beider Ehegatten (Gesamtgut), auf das die f\u00fcr die allgemeine G\u00fctergemeinschaft geltenden Vorschriften (teilweise) Anwendung finden; dagegen ist das, was einem Ehegatten beim Eintritt in die Errungenschaftsgemeinschaft geh\u00f6rt, eingebrachtes Gut dieses Ehegatten (\u00a7 1520 BGB a. F.) und bleibt damit sein Alleineigentum.<\/p>\n<p>Streitig war bisher, ob ein bei Abschlu\u00df des G\u00fcterrechtsvertrags zum eingebrachten Gut des Ehemannes geh\u00f6render Gewerbebetrieb auch weiterhin sein eingebrachtes Gut bleibt oder ob (und ggf. in welchem Umfang) er sich als Folge der g\u00fcterrechtlichen Vorschriften allm\u00e4hlich in Gesamtgut verwandelt. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung dieser Frage ist \u00a7 1524 BGB a. F. Nach dieser Vorschrift ist eingebrachtes Gut eines Ehegatten auch, was er aufgrund eines zu seinem eingebrachten Gut geh\u00f6renden Rechts oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung eines zum eingebrachten Gut geh\u00f6renden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgesch\u00e4ft erwirbt, das sich auf das eingebrachte Gut bezieht. Diese Regelung gilt jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 1524 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. nicht f\u00fcr den &#8222;Erwerb aus dem Betrieb eines Erwerbsgesch\u00e4fts&#8220;; ein solcher Erwerb wird nach \u00a7 1519 Abs. 1 BGB a. F. Gesamtgut. In welchem Umfang sich auf diese Weise Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen bildet, das zum Gesamtgut geh\u00f6rt, ist bisher nicht hinreichend gekl\u00e4rt. Im fr\u00fcheren zivilrechtlichen Schrifttum wurde als ,,Erwerb aus dem Betrieb eines Erwerbsgesch\u00e4fts&#8220; ,,der Reingewinn&#8220; und ,,alle einzelnen im Gesch\u00e4ftsbetrieb erworbenen Verm\u00f6gensst\u00fccke&#8220; verstanden, nicht dagegen hinzuerworbene Gegenst\u00e4nde der Gesch\u00e4ftseinrichtung; diese sollten nach dem Surrogationsprinzip als eingebrachtes Gut behandelt und damit alleiniges Eigentum des das Gesch\u00e4ft betreibenden Ehegatten werden (Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl. 1926, \u00a7 1524 Anm. 3 a; Kommentar von Reichsgerichtsr\u00e4ten zum BGB &#8211; BGB &#8211; RGRK -, 5. Aufl. 1923, \u00a7 1524 Anm. 6). Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, da\u00df der Reingewinn als eine f\u00fcr die Gewinnermittlung ma\u00dfgebende Rechengr\u00f6\u00dfe keine Bedeutung f\u00fcr die g\u00fcterrechtliche Zuordnung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden haben kann. Folgt man aber der Ansicht im \u00fcbrigen, so wird man sie dahin zu verstehen haben, da\u00df jedenfalls alle f\u00fcr das Gesch\u00e4ft gemachten Erwerbungen, die auf eine Vergr\u00f6\u00dferung des Betriebs hinauslaufen (z. B. Kauf eines Grundst\u00fccks und dgl.), nicht mehr als Surrogat von Gesch\u00e4ftseinrichtungen und deshalb auch nicht als eingebrachtes Gut angesehen werden k\u00f6nnen. Denn es entspricht nicht dem Sinn der Vorschriften \u00fcber die Errungenschaftsgemeinschaft, beim Neuerwerb von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden insbesondere im Rahmen erheblicher Erweiterungsinvestitionen &#8211; das eingebrachte Gut des gewerbetreibenden Ehegatten zu Lasten des ehelichen Gesamtguts zu vergr\u00f6\u00dfern. Die Errungenschaftsgemeinschaft ist vielmehr ein G\u00fcterrechtssystem, bei dem grunds\u00e4tzlich alles, was die Ehegatten w\u00e4hrend der Ehe durch ihre T\u00e4tigkeit oder als Ertrag ihres eingebrachten Verm\u00f6gens erwerben, gemeinsam sein soll (Staudinger, a. a. O., Vorbemerkungen vor \u00a7 1519 Anm. 1). Hiernach richtet sich auch die gesetzliche Regelung, die bei Zweifeln \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit einzelner Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu den G\u00fctermassen eingreift. Nach \u00a7 1527 BGB a. F. &#8222;wird vermutet, da\u00df das vorhandene Verm\u00f6gen Gesamtgut sei&#8220;. Als Gesamtgut ist sonach alles Verm\u00f6gen anzusehen, von dem sich nicht erweisen l\u00e4\u00dft, da\u00df es nach den \u00a7\u00a7 1520 bis 1524 BGB a. F. eingebrachtes Gut eines Ehegatten (oder nach \u00a7 1526 BGB a. F. Vorbehaltsgut der Frau) ist (Urteil des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 14. Mai 1907 V 995\/06, RGSt 40, 171, 175; Staudinger, a.a.O., \u00a7 1527 Anm. 1).<\/p>\n<p>F\u00fcr die steuerrechtliche W\u00fcrdigung ergibt sich daraus, da\u00df ein zun\u00e4chst zum eingebrachten Gut des Ehemannes geh\u00f6rendes Unternehmen &#8211; jedenfalls nach einer gewissen Zeit &#8211; mangels eines entsprechenden Gegenbeweises als zum Gesamtgut geh\u00f6rig anzusehen ist und deshalb nach \u00a7 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG &#8211; (nunmehr: \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) den Ehegatten genauso je zur H\u00e4lfte zuzurechnen ist wie ein zum Gesamtgut der (allgemeinen) G\u00fctergemeinschaft geh\u00f6rendes Unternehmen.<\/p>\n<p>Um beiden Ehegatten den Gewinn aus dem zum Gesamtgut geh\u00f6renden Unternehmen als gemeinschaftlich erzielte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zurechnen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Ehegatten allerdings Mitunternehmer dieses Gewerbebetriebs sein. Mitunternehmer ist, wer eine Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko tr\u00e4gt (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1976 IV R 47\/72, BFHE 120, 534, BStBl II 1977, 155; vom 5. Juli 1978 l R 22\/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644). Ob diese Merkmale vorliegen, ist unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen, die die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmen. Gew\u00f6hnlich ist der Mitunternehmer am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Unternehmens (einschlie\u00dflich des Gesch\u00e4ftswerts) beteiligt. Es k\u00f6nnen jedoch auch andere Merkmale in den Vordergrund treten (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 IV 127\/64, BFHE 102, 362, BStBl II 1971, 662).<\/p>\n<p>Geht man davon aus, da\u00df die zu einem gewerblichen Unternehmen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter Gesamtgut einer Errungenschaftsgemeinschaft sind, so spricht dies in der Regel daf\u00fcr, da\u00df zwischen den Eheleuten eine Mitunternehmerschaft besteht. Da den Eheleuten das Gesamtgut steuerrechtlich je zur H\u00e4lfte zugerechnet wird (\u00a7 11 Nr. 5 StAnpG; nunmehr: \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977), sind sie notwendigerweise beide an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt. Die Zurechnung des Gesamtguts auf beide Ehegatten mu\u00df zwar nicht in jedem Fall eine Mitunternehmerschaft begr\u00fcnden. Es gibt Arten von Gewerbebetrieben, in denen die pers\u00f6nliche Arbeitsleistung des &#8211; das Gewerbe handelsrechtlich allein betreibenden &#8211; Ehegatten so entscheidend in den Vordergrund tritt, da\u00df der verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Beteiligung des anderen Ehegatten an dem Unternehmen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. So liegt es im allgemeinen bei den selbst\u00e4ndigen Handelsvertretern (Urteil in BFHE 121, 21, BStBl II 1977,201; BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 53\/76, BFHE 131, 26, BStBl II 1980, 634) und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einzelnen Handwerkern (Urteil in BFHE 123, 136, BStBl II 1977, 836). Handelt es sich dagegen &#8211; wie im Streitfall um ein Einzelhandelsunternehmen mit erheblichem Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen, so kommt dem Einsatz von Verm\u00f6gen f\u00fcr den Betrieb eine entscheidende Bedeutung zu. In diesen F\u00e4llen ist eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen (vgl. Gutachten in BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263).<\/p>\n<p>Der Auffassung des FG, nach der die Ehefrau trotz ihrer verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Beteiligung im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft nicht Mitunternehmerin des von ihrem Ehemann gef\u00fchrten Gewerbebetriebs sein kann, weil ihre Rechtsstellung wesentlich hinter der Rechtsstellung eines Kommanditisten zur\u00fcckbleibt (BFH-Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 102\/73, BFHE 118, 181, BStBl II 1976, 328), vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat der Ehemann nach den Vorschriften \u00fcber die Errungenschaftsgemeinschaft (\u00a7 1519 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 1443 BGB a. F.) das Gesamtgut &#8211; und damit auch das zum Gesamtgut geh\u00f6rende Betriebsverm\u00f6gen &#8211; in Besitz; er verwaltet es und verf\u00fcgt grunds\u00e4tzlich allein \u00fcber die einzelnen zum Gesamtgut geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde, ohne da\u00df die Ehefrau Widerspruchs-, Kontroll- oder Auskunftsrechte hat (\u00a7 1519 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 1456 BGB a. F.) und ohne da\u00df ihr ein Recht auf Gewinnentnahme zusteht. Daf\u00fcr weisen jedoch die Rechtsnormen \u00fcber die Rechtsstellung der Ehefrau im G\u00fcterstand der Errungenschaftsgemeinschaft Eigenheiten auf, die die Ehefrau bei Unternehmen mit erheblichem Betriebsverm\u00f6gen trotz fehlender Entnahme- und Kontrollrechte zur Mitunternehmerin machen. So bedarf z. B. der Mann zur Verf\u00fcgung \u00fcber ein zum Gesamtgut geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck der Einwilligung der Frau (\u00a7 1519 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 1445 BGB a. F.). So findet ferner bei Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft die Auseinandersetzung in der Weise statt, da\u00df nach Begleichung der Verbindlichkeiten jeder Ehegatte die H\u00e4lfte des aus der Verteilungsmasse des Gesamtguts verbleibenden \u00dcberschusses erh\u00e4lt (\u00a7 1546 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 1476 BGB a. F.). Von erheblicher Bedeutung ist au\u00dferdem die &#8211; oben schon erw\u00e4hnte &#8211; Regelung, nach der der Erwerb&#8220; aus einem zum Gesamtgut geh\u00f6renden Gewerbebetrieb zum Gesamtgut geh\u00f6rt 1519 BGB a. F.). Gewinnchancen bestehen also f\u00fcr beide Ehegatten. Von Bedeutung ist aber auch die &#8211; die rechtliche und wirtschaftliche Position beider Ehegatten entscheidend beeinflussende &#8211; Haftung des Gesamtguts f\u00fcr Verbindlichkeiten, die in dem zum Gesamtgut geh\u00f6renden Gewerbebetrieb begr\u00fcndet wurden (\u00a7 1530 BGB a. F.); diese Haftung schlie\u00dft entsprechende Unternehmerrisiken mit ein.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall haben K B und seine Ehefrau H B im G\u00fcterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt.<\/p>\n<p>Es konnte davon ausgegangen werden, da\u00df der von K B unterhaltene gewerbliche Betrieb im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags sein ein gebrachtes Gut 1520 BGB a. F.) gewesen ist. Der Umstand, da\u00df an dem Unternehmen auch noch die Kl\u00e4ger als stille Gesellschafter (\u00a7\u00a7 335 ff. HGB) beteiligt waren, bedeutet nicht, da\u00df sie &#8211; wie etwa im Fall einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG &#8211; zivilrechtlich am Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen beteiligt waren. Nach den obigen Ausf\u00fchrungen sind die zum Betrieb geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde mangels Beweises des Gegenteils vielmehr ausschlie\u00dflich Gesamtgut gewesen (\u00a7 1527 BGB a. F.).<\/p>\n<p>Bei W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Streitfalles ergibt sich weiter, da\u00df K B und seine Ehefrau H B im Streitjahr Mitunternehmer waren. Die g\u00fcterrechtliche Verm\u00f6gensbeteiligung begr\u00fcndete f\u00fcr beide Ehegatten entsprechende Gewinnchancen und -risiken (Gutachten in BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FG ist davon auszugehen, da\u00df die beiden Grundst\u00fccke X-Stra\u00dfe 7 und 8 im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in vollem Umfang Betriebsverm\u00f6gen gewesen sind.<\/p>\n<p>a) Die Grundst\u00fccke geh\u00f6rten &#8211; ebenso wie die anderen dem Betrieb dienenden Wirtschaftsg\u00fcter &#8211; zum ehelichen Gesamtgut (\u00a7 1527 BGB a. F.). Sie wurden samt den auf ihnen stehenden Geb\u00e4uden in den Bilanzen des Unternehmens stets in vollem Umfang als Betriebsverm\u00f6gen bilanziert. Diese bilanzielle Behandlung ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch hinsichtlich der Bilanzierung der Grundst\u00fccksteile, die zu privaten Wohnzwecken der Betriebsinhaber und ihrer Familien dienten.<\/p>\n<p>Bei Grundst\u00fccken, die teilweise betrieblich und teilweise zu eigenen Wohnzwecken privat genutzt werden, besteht nach einer jahrzehntelangen \u00dcbung (vgl. schon Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1948\/1949 Abschn. 17) die M\u00f6glichkeit, auch den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil, der seiner Funktion nach an sich dem notwendigen Privatverm\u00f6gen zuzurechnen w\u00e4re, als Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln. Diese Bilanzierungsm\u00f6glichkeit setzt nach den einschl\u00e4gigen Verwaltungsvorschriften lediglich voraus, da\u00df das Grundst\u00fcck &#8222;mehr als zur H\u00e4lfte die Voraussetzungen f\u00fcr die Behandlung als Betriebsverm\u00f6gen &#8230; erf\u00fcllt&#8220; (Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1969).<\/p>\n<p>Die in Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1969 enthaltenen Verwaltungsvorschriften sind durch den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5\/71 (BFHE 111, 242, 252\/253, BStBl II 1974, 132, 136) nicht in Frage gestellt worden. Der Gro\u00dfe Senat hat zwar ausgef\u00fchrt, da\u00df in den F\u00e4llen, in denen ein Geb\u00e4ude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder Eigengebrauch genutzt wird, die einzelnen Geb\u00e4udeteile gesondert zu behandeln sind, sei es als notwendiges oder gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen, sei es als notwendiges Privatverm\u00f6gen; da diese Geb\u00e4udeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenh\u00e4ngen st\u00fcnden, sei es gerechtfertigt, ebenso viele Wirtschaftsg\u00fcter anzunehmen. Dabei hat der Gro\u00dfe Senat jedoch durch den in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis auf Abschn. 14 Abs. 1 bis 5 EStR 1972 und die dort angef\u00fchrten BFH-Entscheidungen deutlich gemacht, da\u00df die bisherige Verwaltungspraxis nicht beanstandet wird. In diesem Sinn hat der BFH auch sp\u00e4ter entschieden (vgl. Urteile vom 12. Februar 1976 IV R 188\/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663; vom 1. Dezember 1976 I R 73\/74, BFHE 121, 135, 140, BStBl II 1977, 315; vom 20. Mai 1977 III R 135\/74, BFHE 122, 382, BStBl II 1977, 734; vom 28. Januar 1975 VIII R 171\/73, nicht ver\u00f6ffentlicht). Der erkennende Senat h\u00e4lt nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung an dieser Rechtsprechung fest.<\/p>\n<p>Die bisherige \u00dcbung verst\u00f6\u00dft nicht gegen die nach \u00a7 5 EStG zu beachtenden handelsrechtlichen Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung. Nach den handelsrechtlichen Vorschriften (\u00a7 39 HGB) hat der Kaufmann in der Handelsbilanz sein gesamtes Verm\u00f6gen anzugeben. Dabei ist streitig, ob in der Bilanz auch das Privatverm\u00f6gen erscheinen mu\u00df. Das RG hat in einer \u00e4lteren Entscheidung (Urteil vom 10. Januar 1908 II 841\/07, RGSt 41, 41) eine Verpflichtung des Kaufmannes zur Anf\u00fchrung seines Privatverm\u00f6gens in der Bilanz bejaht in der neueren Literatur (vgl. hierzu eingehend Br\u00fcggemann in Gro\u00dfkommentar zum HGB, 3. Aufl., Anm. 13 zu \u00a7 38) wird eine solche Verpflichtung dagegen bestritten. In der Praxis ist die Aufnahme von Privatverm\u00f6gen in die Handelsbilanz heute nicht mehr \u00fcblich (Knobbe\/Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl., S. 37). Ein Verbot f\u00fcr den Ansatz von Privatverm\u00f6gen besteht allerdings lediglich f\u00fcr Personenunternehmen, die dem Publizit\u00e4tsgesetz vom 15. August 1969- PublG &#8211; (BGBl I, 1189) unterliegen (\u00a7 5 Abs. 3). &#8211; In der Steuerbilanz darf Privatverm\u00f6gen dagegen grunds\u00e4tzlich nicht erscheinen. Das ergibt sich aus den Vorschriften der \u00a7\u00a7 4 und 5 EStG. Hiernach darf der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nur der Vergleich des zu den jeweiligen Jahresabschl\u00fcssen anzusetzenden Betriebsverm\u00f6gens zugrunde gelegt werden; das Privatverm\u00f6gen darf in diesen Verm\u00f6gensvergleich nicht einbezogen werden. Das schlie\u00dft indessen nicht aus, da\u00df in gewissen F\u00e4llen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden privat genutzte Teile eines im \u00fcbrigen zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccks ebenfalls zum Betriebsverm\u00f6gen gerechnet werden, auch wenn ihnen &#8211; nach den im Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 enthaltenen Grunds\u00e4tzen &#8211; der Charakter eines eigenst\u00e4ndigen Wirtschaftsguts zugemessen werden k\u00f6nnte. Das Gesetz schlie\u00dft solche der Vereinfachung dienenden Bilanzierungspraktiken nicht aus (wohl herrschende Meinung; vgl. Seithel, Finanz-Rundschau 1980 S. 129 &#8211; FR 1980, 129-; S\u00f6ffing, FR 1979, 25; Bl\u00fcmich\/Falk\/Uelner\/Haas, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., 1980, \u00a7 4 II 4 b). F\u00fcr die Steuerpflichtigen k\u00f6nnen sich hieraus gegen ihren Willen keine Benachteiligungen ergeben. Sie haben es durch Aus\u00fcbung des ihnen aufgrund der Richtlinien gew\u00e4hrten Wahlrechts in der Hand, ob sie den von ihnen privat genutzten Teil eines Grundst\u00fccks (Geb\u00e4udes) in die Bilanz aufnehmen wollen. Wenn sie sich hierf\u00fcr entscheiden, k\u00f6nnen sie einerseits die mit diesem Grundst\u00fccksteil zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen (Absetzung f\u00fcr Abnutzung, Grundsteuer, Geb\u00e4udereparaturkosten) als Betriebsausgaben abziehen; sie m\u00fcssen dann aber auch andererseits im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung den auf diesen Teil entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn versteuern.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Erw\u00e4gungen mu\u00dften auch im Streitfall die privaten Wohnzwecken dienenden Teile der Geb\u00e4ude X-Stra\u00dfe 7 und 8 zum Betriebsverm\u00f6gen gerechnet werden. Die &#8211; erstmals mit der Revision vorgebrachte Behauptung der Kl\u00e4ger, die Aktivierung dieser Grundst\u00fccksteile sei im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung erfolgt, kann an dieser Erkenntnis nichts \u00e4ndern. Die Kl\u00e4ger wollen mit ihrer Behauptung offenbar geltend machen, K B sei anl\u00e4\u00dflich einer fr\u00fcheren Betriebspr\u00fcfung zu einer entsprechenden Aktivierung gezwungen worden. Aus den Akten sind hierf\u00fcr indessen keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Abgesehen hiervon handelt es sich insoweit auch um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, mit dem die Kl\u00e4ger in der Revisionsinstanz nicht mehr geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>b) Die beiden Grundst\u00fccke sind auch noch im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (28. Februar 1969) Bestandteil des Betriebsverm\u00f6gens gewesen. Der Umstand, da\u00df K B und H B die Grundst\u00fccke mit Vertrag vom 10. Oktober 1968 auf die Kl\u00e4ger \u00fcbertragen hatten, hat nicht zur Folge, da\u00df die Grundst\u00fccke aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden sind.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4\u00dft dabei dahinstehen, ob er der vom VIII. Senat des BFH (Urteile vom 8. M\u00e4rz 1977 VIII R 180\/74, BFHE 122, 64, BStBl 1977, 629; vom 21. Juni 1977 VIII R 18\/75, BFHE 124, 313, BStBl II 1978, 303) vertretenen Auffassung folgen kann, nach der unter gewissen Voraussetzungen trotz \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckseigentums im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der \u00dcbertragende wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer bleibt, wenn ihm der Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck einger\u00e4umt wird. Im Streitfall ist den \u00fcbertragenden Eheleuten K B und H B das wirtschaftliche Eigentum an den Grundst\u00fccken schon deshalb nicht geblieben, weil sie &#8211; im Unterschied zu den vom VIII. Senat entschiedenen F\u00e4llen den Grundbesitz wegen der in Aussicht genommenen Aufgabe des Betriebs und einer nachfolgenden Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke nicht ,,wirtschaftlich unver\u00e4ndert&#8220; nutzen wollten. Im Streitfall hat vielmehr ein \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Kl\u00e4ger stattgefunden.<\/p>\n<p>Dieser Eigentums\u00fcbergang hat indessen nicht dazu gef\u00fchrt, da\u00df die Grundst\u00fccke aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden sind. Zwar mu\u00df die unentgeltliche \u00dcbertragung eines zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccks an eine Person, die an dem Betrieb nicht als Mitunternehmer (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) beteiligt ist, als Entnahme (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) des Grundst\u00fccks aus dem Betriebsverm\u00f6gen gewertet werden (BFH-Urteil vom 28. Februar 1974 IV R 60\/69, BFHE 112, 257, BStBl 1974, 481). \u00dcbertr\u00e4gt dagegen ein Mitunternehmer das Eigentum an einem zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fcck unentgeltlich an einen anderen Mitunternehmer und wird das Grundst\u00fcck auch nach dem Eigentums\u00fcbergang betrieblich genutzt, so liegt keine Entnahme vor (BFH-Urteil vom 28. August 1974 I R 18\/73, BFHE 114, 180, BStBl II 1975, 166; Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen vom 20. Dezember 1977, BStBl I 1978, 8, Tz. 38; Bl\u00fcmich\/Falk\/Uelner\/Haas, a. a. O., \u00a7 15 IX 3 c); das Grundst\u00fcck bleibt in diesem Fall weiterhin dem Betriebsverm\u00f6gen verhaftet.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Eigentumswechsel an den Grundst\u00fccken X-Stra\u00dfe 7 und 8 ausschlie\u00dflich unter Mitunternehmern stattgefunden; die Grundst\u00fccke sind auch nach ihrer unentgeltlichen \u00dcbertragung auf die Kl\u00e4ger weiterhin in der bisherigen Weise genutzt worden. Sie sind daher zun\u00e4chst Betriebsverm\u00f6gen geblieben. Die Verbindung zum Betriebsverm\u00f6gen wurde erst mit der Aufgabe des Unternehmens und der \u00dcbernahme der Grundst\u00fccke in das Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger gel\u00f6st&#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.10.1980 (IV R 42\/79) BStBl. 1981 II S. 63 1. Leben Ehegatten im G\u00fcterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (\u00a7\u00a7 1519 ff. BGB a. F.), so ist ein zun\u00e4chst zum eingebrachten Gut des Ehemannes geh\u00f6rendes Unternehmen jedenfalls nach einer gewissen Zelt mangels entsprechenden Gegenbeweises zum ehelichen Gesamtgut zu rechnen. 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