{"id":27357,"date":"1980-11-20T13:09:58","date_gmt":"1980-11-20T11:09:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27357"},"modified":"2013-08-27T09:46:49","modified_gmt":"2013-08-27T07:46:49","slug":"bfh-urteil-vom-20-11-1980-iv-r-117_79-bstbl-1981-ii-s-68","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-11-1980-iv-r-117_79-bstbl-1981-ii-s-68\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 117\/79) BStBl. 1981 II S. 68"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 117\/79) BStBl. 1981 II S. 68<\/strong><\/p>\n<p>Als Teilwert eines dem Ehemann von seiner Ehefrau unentgeltlich einger\u00e4umten Nutzungsrechts ist die Summe der AfA-Betr\u00e4ge anzusetzen, die die Ehefrau w\u00e4hrend des vereinbarten Nutzungszeitraums h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, wenn sie das \u00fcberlassene Wirtschaftsgut selbst steuerlich relevant genutzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3, \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Miteigent\u00fcmer zu je 1\/2 eines von ihnen im Jahre 1966 f\u00fcr 260.809 DM errichteten und von ihnen bewohnten Einfamilienhauses, das der Kl\u00e4ger zu 33 v. H. f\u00fcr seine Praxis als Augenarzt benutzt.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1971 machten die Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) gem\u00e4\u00df \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 5.025 DM (= 67 v. H. von 7.500 DM) geltend. Die restliche AfA gem\u00e4\u00df \u00a7 7b EStG in H\u00f6he von 2.475 DM sowie 33 v. H. der AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG f\u00fcr die die Wertgrenze von 150.000 DM \u00fcbersteigenden Herstellungskosten in H\u00f6he von 731 DM (2 v. H. von 110.809 DM, davon 33 v. H.) setzte der Kl\u00e4ger bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Betriebsausgaben an.<\/p>\n<p>In dem Einkommensteuerbescheid 1971 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die auf den ideellen Miteigentumsanteil der Kl\u00e4gerin entfallenden AfA-Betr\u00e4ge (1.237,50 DM und 365,50 DM) nicht als Betriebsausgaben des Kl\u00e4gers, erh\u00f6hte aber gleichzeitig die bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzende AfA nach \u00a7 7b EStG um 1.238 DM. In der Einspruchsentscheidung verb\u00f6serte das FA seine Entscheidung dahingehend, da\u00df es bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung die auf den ideellen Miteigentumsanteil der Kl\u00e4gerin entfallende AfA insoweit nicht mehr ber\u00fccksichtigte, als die AfA auf den vom Kl\u00e4ger betrieblich genutzten Teil entf\u00e4llt (1.238 DM).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung der versagten AfA (1.237,50 DM und 365,50 DM = 1.603 DM) begehrten, ab. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Die geltend gemachten Kosten k\u00f6nnten weder als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung noch als Betriebsausgaben anerkannt werden.<\/p>\n<p>a) AfA seien nur dann Werbungskosten, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienten. Die Kl\u00e4gerin habe bez\u00fcglich des durch den Kl\u00e4ger beruflich genutzten Teils des Hauses keine Einnahmen erzielt, da sie den Miteigentumsanteil unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen habe. Man k\u00f6nne auch nicht darin einen Ertrag aus Vermietung und Verpachtung erblicken, da\u00df die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit um den \u00fcblicherweise zu zahlenden Mietbetrag h\u00f6her seien. Auch die wegen der Kostentragung durch den Kl\u00e4ger ersparten Aufwendungen der Kl\u00e4gerin seien keine Einnahmen. Die M\u00f6glichkeit, da\u00df die Kl\u00e4gerin in Zukunft Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen k\u00f6nne, f\u00fchre ebenfalls nicht dazu, den angefallenen Wertverzehr als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<p>b) Der beruflich genutzte Teil des Hauses sei nur insoweit Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, als ihm dieser Teil geh\u00f6re. Da der Kl\u00e4ger nur den Wertverzehr tats\u00e4chlich trage, der auf diesen ihm geh\u00f6renden Teil des Hauses entfalle, k\u00f6nne nur die H\u00e4lfte der auf den beruflich genutzten Teil des Hauses entfallenden AfA gem\u00e4\u00df \u00a7 7b und \u00a7 7 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben angesetzt werden.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision begehren die Kl\u00e4ger weiterhin den Abzug auch der AfA, die auf den vom Kl\u00e4ger beruflich genutzten Miteigentumsanteil der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt (insgesamt 1.603 DM). Sie sind der Auffassung, die AfA nach \u00a7 7b EStG d\u00fcrfe nicht gek\u00fcrzt werden, da das Einfamilienhaus unter Beachtung der Nutzungsgrenzen f\u00fcr Wohn- und Praxiszwecke genutzt werde. Unerheblich sei dabei, ob die AfA nach \u00a7 7b EStG in vollem Umfang bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zum Zuge komme oder ob sie anteilm\u00e4\u00dfig bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung und aus selbst\u00e4ndiger Arbeit angesetzt werde. Bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sei die AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG in H\u00f6he von 731 DM anzusetzen. Die Ehegatten stellten eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft dar. Dies rechtfertige es, den Betrag von 731 DM (und nicht nur, wie vom FA anerkannt, 365,50 DM) als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit anzusehen.<\/p>\n<p>Das FA tritt der Revision mit den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und des Steuerbescheides sowie zur anderweitigen Festsetzung der Steuer.<\/p>\n<p>I. Werbungskosten der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>Der VIII. Senat hat durch Urteile vom 31. Oktober 1978 VIII R 196\/77 (BFHE 127, 168, BStBl II 1979, 401) und vom 22. Januar 1980 VIII R 74\/77 (BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244) \u00fcber dem Streitfall gleichgelagerte Fallgestaltungen entschieden. Der Senat schlie\u00dft sich dieser Rechtsprechung an und verweist auf die Begr\u00fcndung der vorgenannten Urteile des VIII. Senats. Hiernach k\u00f6nnen AfA f\u00fcr den zu Praxiszwecken genutzten Miteigentumsanteil der Kl\u00e4gerin nicht bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden, da die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich dieses Miteigentumsanteils weder eigene Eink\u00fcnfte erzielt noch insoweit die entsprechende Absicht zur Einkunftserzielung hat.<\/p>\n<p>II. Betriebsausgaben des Kl\u00e4gers<\/p>\n<p>Aus der Rechtsprechung des VIII. Senats ergibt sich weiter, da\u00df unter bestimmten Voraussetzungen ein Betriebsausgabenabzug bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in Frage kommen kann. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:<\/p>\n<p>1. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Hauses insgesamt getragen und h\u00e4tte er z. B. durch das Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin mit der betrieblichen Nutzung ein Nutzungsrecht erlangt, so k\u00f6nnte er dieses Nutzungsrecht wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren und entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Oktober 1978 VIII R 182\/75 (BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399) und den zu den Mietereinbauten ergangenen Urteilen vom 26. Februar 1975 I R 32\/73 und I R 184\/73 (BFHE 115, 238 bzw. 250, BStBl II 1975, 443) abschreiben.<\/p>\n<p>Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Herstellungskosten selbst getragen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kommt die Annahme eines aktivierbaren Nutzungsrechts des Kl\u00e4gers nicht in Betracht. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, da\u00df der Nutzende die den Miteigentumsanteil des \u00dcberlassenden betreffenden Herstellungskosten aus ausschlie\u00dflich beruflichen oder betrieblichen Erw\u00e4gungen \u00fcbernommen hat. Das ergibt sich aus der Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244, nach der die hier er\u00f6rterte Fallgestaltung nicht vorliegt, wenn in der \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr den Miteigentumsanteil der Kl\u00e4gerin eine Schenkung zu sehen ist. Ist deshalb die \u00dcbernahme der Kosten durch den Nutzenden aus famili\u00e4ren, also privaten Erw\u00e4gungen, erfolgt, so scheidet die Anerkennung eines durch eigene Aufwendungen erworbenen und in H\u00f6he dieser Aufwendungen aktivierbaren Nutzungsrechts aus.<\/p>\n<p>Im Streitfall steht nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger fest, da\u00df nicht betriebliche Gr\u00fcnde, sondern nur famili\u00e4re Erw\u00e4gungen den Ausschlag f\u00fcr eine etwaige \u00dcbernahme der Kosten durch den Kl\u00e4ger gegeben haben k\u00f6nnen. Da somit die vom VIII. Senat erwogene erste Fallgestaltung nicht vorliegt, hat der Senat keine Veranlassung, zu den in der Literatur an der Rechtsauffassung des VIII. Senats ge\u00e4u\u00dferten Bedenken Stellung zu nehmen (vgl. Knobbe-Keuk, Steuer und Wirtschaft 1979 S. 305, 306 f. &#8211; StuW 1979, 305, 306 f. -).<\/p>\n<p>Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob etwa eine Mitverpflichtung der Kl\u00e4gerin bei m\u00f6glicherweise aufgenommenen Krediten zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung des Geb\u00e4udes einer alleinigen Kostentragung durch den Kl\u00e4ger entgegengestanden h\u00e4tte und ob f\u00fcr die Anerkennung eines durch Kosten\u00fcbernahme erlangten Nutzungsrechts eine wie unter Fremden \u00fcbliche vertragliche Regelung erforderlich gewesen w\u00e4re, die insbesondere die Frage etwaiger Ausgleichsanspr\u00fcche regelt.<\/p>\n<p>2. Liegen die Voraussetzungen der vorstehenden Fallgestaltung nicht vor, so k\u00f6nnte nach den Urteilen des VIII. Senats in BFHE 127, 168, BStBl II 1979, 401, und in BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244 im Wege der Einlage ein abschreibbares Nutzungsrecht in das Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers gelangt sein, wenn die Kl\u00e4gerin dem Kl\u00e4ger die Nutzung in der Weise gestattet h\u00e4tte, da\u00df dieser eine rechtlich gesicherte Position erlangt hat.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger ein Nutzungsrecht i. S. der Rechtsprechung des VIII. Senats erlangt. Bis zum Streitjahr hatte er seine Nutzungsbefugnis bereits seit mehreren Jahren unwidersprochen ausge\u00fcbt. Zu einem uneingeschr\u00e4nkten Entzug dieser unentgeltlichen Nutzungsbefugnis gegen den Willen des Kl\u00e4gers w\u00e4re die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die ihr aus \u00a7\u00a7 1353 f. BGB erwachsende eheliche Mitwirkungspflicht nicht berechtigt (vgl. Jauernig-Schlechtriem, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, \u00a7 1353 Anm. IV 1a). Dieses immaterielle Wirtschaftsgut hat der Kl\u00e4ger in seinen Betrieb eingelegt (BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244, unter 3 b, bb der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Das Nutzungsrecht ist mit dem Teilwert zu bewerten und unterliegt einer j\u00e4hrlichen AfA. Der Teilwert des Nutzungsrechts kann in F\u00e4llen der hier zu entscheidenden Art nicht nach der Miete berechnet werden, die der Kl\u00e4ger bei einer Anmietung des der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Geb\u00e4udeteils aufzubringen h\u00e4tte. Dies w\u00fcrde, da bei niemandem ein Aufwand in dieser H\u00f6he entstanden ist, zur Schaffung eines wirtschaftlich nicht gerechtfertigten AfA-Volumens f\u00fchren. Denn die Miete ist regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her als der Aufwand, weil der Vermieter auch eine Eigenkapitalverzinsung zu erlangen versucht.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist zu beachten, da\u00df das Nutzungsrecht dem Kl\u00e4ger als dem Ehemann der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umt worden und nur auf ihn zugeschnitten ist. Ein Erwerber des Betriebes k\u00f6nnte dieses Recht nicht erwerben. Mit der Aufgabe des Betriebes durch den Ehemann w\u00fcrde es ersatzlos wegfallen. Da dieses unentgeltliche Nutzungsrecht keiner anderen Verwertung zug\u00e4nglich ist als der Nutzung durch den Kl\u00e4ger, ist eine entsprechende Modifizierung der Legaldefinition des Teilwertes, die grunds\u00e4tzlich eine Weiterf\u00fchrung des Betriebes voraussetzt, f\u00fcr den Streitfall geboten (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 1978 I R 142\/76, BFHE 128, 178, BStBl II 1979, 729, unter II 1a der Entscheidungsgr\u00fcnde). Der Teilwert bemi\u00dft sich im Streitfall nach den Aufwendungen, die die Kl\u00e4gerin auf den dem Kl\u00e4ger unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellten Geb\u00e4udeteil get\u00e4tigt hat. Er entspricht der Summe der AfA-Betr\u00e4ge, die die Kl\u00e4gerin innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, wenn sie den Miteigentumsanteil zur Erzielung eigener Eink\u00fcnfte eingesetzt h\u00e4tte. Diesen von der vereinbarten Nutzungszeit abh\u00e4ngenden Betrag braucht der Senat nicht festzustellen. Denn dieser Betrag w\u00e4re (unabh\u00e4ngig von seiner H\u00f6he) mit den gleichen Jahresraten abzuschreiben, mit denen auch die Kl\u00e4gerin ihren vom Kl\u00e4ger betrieblich genutzten Miteigentumsanteil abschreiben k\u00f6nnte. Der Kl\u00e4ger kann daher im Ergebnis die AfA geltend machen, welche die Kl\u00e4gerin vornehmen k\u00f6nnte, wenn sie den zur Nutzung \u00fcberlassenen Geb\u00e4udeteil zur Erzielung eigener Eink\u00fcnfte einsetzte (im Ergebnis wohl \u00e4hnlich Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 2 EStG Anm. 40 i\/3\/; Littmann. Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 2 Anm. 106 f., 121 f., sowie Deutsches Steuerrecht 1980 S. 388 &#8211; DStR 1980, 388 -).<\/p>\n<p>Der Gewinn des Kl\u00e4gers erm\u00e4\u00dfigt sich daher im Streitfall um die begehrten AfA-Betr\u00e4ge (1.603 DM).<\/p>\n<p>3. Der Senat hatte hiernach keine Veranlassung, dar\u00fcber zu befinden, ob nicht auch Nutzungen Gegenstand einer Einlage sein k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 117\/79) BStBl. 1981 II S. 68 Als Teilwert eines dem Ehemann von seiner Ehefrau unentgeltlich einger\u00e4umten Nutzungsrechts ist die Summe der AfA-Betr\u00e4ge anzusetzen, die die Ehefrau w\u00e4hrend des vereinbarten Nutzungszeitraums h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, wenn sie das \u00fcberlassene Wirtschaftsgut selbst steuerlich relevant genutzt h\u00e4tte. 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