{"id":27361,"date":"1980-10-08T21:04:18","date_gmt":"1980-10-08T19:04:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27361"},"modified":"2013-08-21T09:55:10","modified_gmt":"2013-08-21T07:55:10","slug":"bfh-urteil-vom-8-10-1980-ii-r-56_79-bstbl-1981-ii-s-74","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-10-1980-ii-r-56_79-bstbl-1981-ii-s-74\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.10.1980 (II R 56\/79) BStBl. 1981 II S. 74"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.10.1980 (II R 56\/79) BStBl. 1981 II S. 74<\/strong><\/p>\n<p>Der Erwerb eines Grundst\u00fcckes schenkungshalber unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauches unterliegt auch nach dem 31. Dezember 1973 der Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung des Wertes des Nie\u00dfbrauches, wenn die Schenkungsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 Buchst. b ErbStG 1974 ohne Abzug des Wertes des Nie\u00dfbrauches berechnet und ganz oder teilweise zinslos gestundet worden ist.<\/p>\n<p>GrEStG Baden-W\u00fcrttemberg \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2; ErbStG 1974 \u00a7 25.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Mutter des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) und deren Schwester waren Miteigent\u00fcmer eines bebauten Grundst\u00fccks je zur ideellen H\u00e4lfte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. April 1975 \u00fcbertrugen sie dieses Grundst\u00fcck schenkungshalber auf den Kl\u00e4ger, wobei sie sich den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck vorbehielten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger wegen des Erwerbs einer Grundst\u00fccksh\u00e4lfte von seiner Mutter Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6 des Baden-W\u00fcrttembergischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Den Erwerb der anderen Grundst\u00fccksh\u00e4lfte unterwarf das FA der Grunderwerbsteuer. Es setzte auf der Grundlage des h\u00e4lftigen Wertes des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs Grunderwerbsteuer fest. Au\u00dferdem setzte es wegen der Schenkung dieser Grundst\u00fccksh\u00e4lfte eine Schenkungsteuer fest, die es bis zum Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs zinslos stundete.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides beantragt. Er hat geltend gemacht, da\u00df f\u00fcr die Erhebung der Grunderwerbsteuer kein Raum mehr bleibe, nachdem durch \u00a7 25 EibStG 1974 der Abzug der Nie\u00dfbrauchsbelastung beider Schenkungsteuerfestsetzung weggefallen sei Der Erwerbsvorgang m\u00fcsse nunmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in vollem Umfang von der Heranziehung zur Grunderwerbsteuer ausgenommen werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht FG hat die Klage abgewiesen und die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der notariell beurkundete Vertrag vom 4. April 1975 unterliegt der Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der Erwerbsvorgang ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG teilweise von der Besteuerung ausgenommen. Steuerpflichtig ist er insoweit, als Gegenleistungen i. S. des Grunderwerbsteuergesetzes vorhanden sind. Dies folgt f\u00fcr den Fall, da\u00df eine gemischte Schenkung vorliegen sollte schon daraus, da\u00df im Ausma\u00df des entgeltlichen Teiles eines Rechtsgesch\u00e4ftes keine Schenkung vorliegen k\u00f6nnte, auf die \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG anwendbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Sollte eine Schenkung unter einer Auflage vorliegen, so ergibt sich, da\u00df Steuerbefreiung im Ausma\u00df der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne nicht eingreift, aus dem Satz 2 des \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG. Hieran \u00e4ndert sich auch dadurch nichts, da\u00df in dieser Vorschrift die Gegenleistung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Denn dies beruht auf einem Redaktionsversehen des Jahres 1940. Damals wurde die Formulierung des \u00a7 8 Nr. 1 Satz 2 GrEStG 1919 in das Grunderwerbsteuergesetz 1940 \u00fcbernommen, obwohl mit dem Inkrafttreten des Grunderwerbsteuergesetzes 1940 an die Stelle des Werts des Grundst\u00fccks die Gegenleistung als Regelbesteuerungsma\u00dfstab trat (vgl. hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 17. September 1975 II R 42\/70, BFHE 117, 280, 282 ff, BStBl II 1976,126).<\/p>\n<p>Es war das Ziel des \u00a7 8 Nr. 1 Satz 2 GrEStG 1919, die Grunderwerbsteuer bei einer Schenkung unter Auflage aus dem Wert der Auflage zu erheben und dadurch grunderwerbsteuerrechtlich die gleiche Behandlung von gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflage zu erreichen (vgl. hierzu Ott, Grunderwerbsteuergesetz, 3. Aufl., 1927, \u00a7 8 Anm. 35, 37\/38, 41). An dieser Zielsetzung hat sich durch \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG nichts ge\u00e4ndert. Es ist deshalb folgerichtig, die Grunderwerbsteuer in diesen F\u00e4llen unter der Herrschaft des Grunderwerbsteuergesetzes 1940 und der entsprechenden Landesgesetze aus der Gegenleistung (vgl. \u00a7 26 Abs. 1 GrEStG = \u00a7 10 Abs. 1 GrEStG 1940) zu erheben.<\/p>\n<p>Die Grunderwerbsteuer ist bei Grundst\u00fccksschenkungen unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs auch dann aus der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung zu erheben, wenn im Einzelfall keine Schenkung unter einer Auflage, sondern eine Schenkung des nie\u00dfbrauchsbelasteten Grundst\u00fccks anzunehmen sein sollte (vgl. das Urteil vom 20. April 1977 II R 48\/76, BFHE 122, 355, 357, BStBl II 1977, 676).<\/p>\n<p>Aus allem folgt, da\u00df eine Grundst\u00fccksschenkung nur insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, als andernfalls wegen des \u00a7 26 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (\u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940) die Besteuerung aus dem Wert des Grundst\u00fccks eintr\u00e4te.<\/p>\n<p>Da\u00df in allen Fallen hinsichtlich des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauches grunderwerbsteuerrechtlich eine Gegenleistung vorliegt, die nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften zu bewerten ist und deshalb nicht durch den Einheitswert des belasteten Grundst\u00fccks begrenzt wird, hat der Senat bereits in den genannten Urteilen in BFHE 117, 280, BStBl II 1976, 126, und In BFHE 122, 355, BStBl II 1977, 76 ausgesprochen.<\/p>\n<p>2. An der bestehenden Rechtslage hat sich nichts dadurch ge\u00e4ndert, da\u00df nach dem Wortlaut des \u00a7 25 Abs. 1 ErbStG 1974 nicht mehr die M\u00f6glichkeit besteht, den Wert eines vorbehaltenen Nie\u00dfbrauches von dem Wert der Bemessungsgrundlage zum Abzug zu bringen und dadurch die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zu mindern (ebenso die Urteile des FG D\u00fcsseldorf vom 28. Juni 1977 III 128\/75 Verk, Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S.36 &#8211; EFG 1978, 36 &#8211; und des FG M\u00fcnster vom 15. November 1977 VIII-IV 1994\/75 GrE, EFG 1978, 185).<\/p>\n<p>Es ist zwar im Grundsatz daran festzuhalten, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG u. a. Grundst\u00fccksschenkungen von der Grunderwerbsteuer befreit sind, weil sie der Schenkungsteuer unterliegen und da\u00df insoweit demgem\u00e4\u00df die Grunderwerbsteuer zur\u00fccktritt (vgl. das Urteil vom 28. April 1976 II R 192\/75, BFHE 119, 185, 187, BStBl II 1976, 577). Ebenso gilt aber auch, da\u00df die Vorg\u00e4ngervorschrift \u00a7 8 Nr. 1 Satz 2 GrEStG 1919 seinerzeit geschaffen wurde, um zu verhindern, da\u00df Schenkungen auch insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit wurden, als sich bei Errechnung der Schenkungsteuer, z. B. wegen einer der Schenkung beigef\u00fcgten Auflage, keine Bereicherung ergab (vgl. Ott, a. a. O., Anm. 37\/38). Denn insoweit bestand keine Veranlassung, die Grunderwerbsteuer gegen\u00fcber der Schenkungsteuer zur\u00fccktreten zu lassen.<\/p>\n<p>Dies galt auch f\u00fcr den Fall, da\u00df der Steuerpflichtige die Aussetzung der Besteuerung bis zum Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs w\u00e4hlte (vgl. hierzu \u00a7 51 ErbStG 1919, \u00a7 34 ErbStG 1925, \u00a7 31 ErbStG 1959). Zwar konnte in diesem Fall bei der sp\u00e4teren Schenkungsteuerfestsetzung die Nie\u00dfbrauchsbelastung nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden (vgl. \u00a7 51 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1919, \u00a7 14 Abs. 2 ErbStG 1925\/1959). Gleichwohl betraf aber diese Steuerfestsetzung den Erwerb des nie\u00dfbrauchsbelasteten Verm\u00f6gens (vgl. den Wortlauf des \u00a7 14 Abs. 2 ErbStG 1959: ,,gilt die Steuerschuld f\u00fcr den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Verm\u00f6gens als mit dem Zeitpunkt des Erl\u00f6schens des Nutzungsrechts entstanden&#8220;). Es bestand deshalb keine Veranlassung, bei etwaiger Wahl der Aussetzung der Versteuerung die Anwendung des \u00a7 8 Nr. 1 Satz 2 GrEStG 1919 (sp\u00e4ter des \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG 1940) zu verneinen, zumal diese Vorschrift nahezu gleichzeitig Gesetz wurde wie \u00a7 51 ErbStG 1919, ohne da\u00df \u00a7 8 Nr. 1 Satz 2 GrEStG 1919 eine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den Fall der Wahl der Aussetzung der Versteuerung enthielt. Daraus ist zu folgern, da\u00df \u00a7 8 Nr. 1 Satz 2 GrEStG 1919 eine Einschr\u00e4nkung der Grunderwerbsteuerbefreiung deshalb anordnete, weil insoweit die Verminderung der Bereicherung durch eine Auflage sich schenkungsteuerrechtlich auswirkte, und zwar entweder durch Abzug von der Bemessungsgrundlage oder durch Aussetzung der Versteuerung mit den entsprechenden Zinsvorteilen.<\/p>\n<p>Es ist nicht erkennbar, da\u00df durch den (umstrittenen) \u00a7 25 Abs. 1 ErbStG 1974 eine grundlegende \u00c4nderung in der Beurteilung des \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG eingetreten sein sollte. Auch wenn nunmehr ein Abzug des Nie\u00dfbrauchswertes von der Bemessungsgrundlage nicht mehr m\u00f6glich ist, wird gleichwohl die Steuer, die sich aus \u00a7 25 Abs. 1 Buchst. b ErbStG 1974 ergibt, als Steuer auf den nie\u00dfbrauchsbelasteten Erwerb behandelt. Es kann hier nichts anderes gelten als f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Aussetzung der Besteuerung nach \u00a7 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 in der bis 30. August 1980 geltenden Fassung eintrat. Auch in diesen F\u00e4llen wird die sp\u00e4ter entstehende Steuer weiterhin als Steuer auf den Erwerb des belasteten Verm\u00f6gens angesehen (vgl. \u00a7 9 Abs. 2 ErbStG 1974).<\/p>\n<p>Der Umstand allein, da\u00df die schenkungsteuerrechtliche Auswirkung der Nie\u00dfbrauchsbelastung bei der Sofortversteuerung seit 1974 geringer ist als vorher, ist nicht geeignet, die Erhebung der Grunderwerbsteuer trotz des \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG in diesen F\u00e4llen f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren. Eine solche einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df sich aus der Einf\u00fchrung des \u00a7 25 ErbStG 1974 eine entsprechende \u00c4nderung des mit \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG verfolgten gesetzgeberischen Zweckes erg\u00e4be. Auch wenn der Bundesgesetzgeber f\u00fcr die \u00c4nderung der landesrechtlich geregelten Grunderwerbsteuer seit Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes zust\u00e4ndig ist, so kann gleichwohl nicht ohne weiteres aus der Schaffung des \u00a7 25 ErbStG 1974 entnommen werden, da\u00df die landesrechtlichen Befreiungsvorschriften entsprechend eingeschr\u00e4nkt werden sollten. Der Schriftliche Bericht des Finanzausschusses (Bundestags-Drucksache 7\/1333 zu \u00a7 25) gibt keine Hinweise in dieser Richtung. Ihm kann nur entnommen werden, da\u00df zum Ausgleich f\u00fcr die Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Lasten die darauf entfallende Steuer bis zum Erl\u00f6schen der Lasten zinslos gestundet werden sollte. Die Last wird somit nach dem Willen des Gesetzes durch Stundung der rechnerisch auf die Last entfallenden Steuer ber\u00fccksichtigt. Insgesamt wurde damit gegen\u00fcber dem bisherigen Recht zwar eine Versch\u00e4rfung der Besteuerung erreicht, aber um, wie der Bundesrat meinte (Bundestags-Drucksache Vl\/3418 S. 117 zu \u00a7 24), eine gr\u00f6\u00dfere Steuergerechtigkeit zu gew\u00e4hrleisten und ungerechtfertigte Steuervorteile auszuschlie\u00dfen. Bei dieser Sachlage l\u00e4\u00dft sich ein auf Einschr\u00e4nkung des \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 der einschl\u00e4gigen Grunderwerbsteuergesetze der L\u00e4nder gerichteter Gesetzeszweck nicht erkennen.<\/p>\n<p>Nicht zu verkennen ist allerdings, da\u00df im Endergebnis in diesen F\u00e4llen der Wert des Nie\u00dfbrauches sowohl Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer als auch mittelbar (als Folge der Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Nie\u00dfbrauchsbelastung) f\u00fcr die Schenkungsteuer ist. Die dadurch eintretende Erh\u00f6hung der Schenkungsteuer wird zwar durch die zinslose Stundung gemildert, aber nicht g\u00e4nzlich aufgehoben. Es gibt indessen keinen Grundsatz, der es dem Gesetzgeber verb\u00f6te, in Fallen dieser Art im Ausma\u00df der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung eine Grunderwerbsteuer zu erheben und daneben durch Nichtabzug des Wertes der Nie\u00dfbrauchsbelastung eine Erh\u00f6hung der Schenkungsteuer herbeizuf\u00fchren. Dies mu\u00df jedenfalls in den Fallen gelten, in denen der Gesetzgeber bei der Schenkungsteuer f\u00fcr den nicht abz\u00fcglich der Nie\u00dfbrauchsbelastung einen anderen Ausgleich durch zinslose Stundung der Steuer geschaffen hat.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis von Fetsch (Der Betrieb 1979, S. 34 &#8211; DB 1979, 34-) auf das Urteil des Senats vom 31. M\u00e4rz 1976 II R 25\/71 (BFHE 119, 82, BStBl II 1976, 532) kann nicht zu einer anderen Beurteilung f\u00fchren. Der dort zur B\u00f6rsenumsatzsteuer entschiedene Fall liegt anders. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 26 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG (= \u00a7 10 Abs. 1, \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1940), da\u00df im Ausma\u00df des Nie\u00dfbrauchsvorbehaltes ein Grundst\u00fcckserwerb mit einer Gegenleistung vorliegt. Da\u00df insoweit eine Minderung der Bereicherung eintritt, ist auch f\u00fcr die Schenkungsteuer nicht zweifelhaft. Es ist seit 1974 lediglich eine Besonderheit des Schenkungsteuerrechtes, da\u00df sich diese Nie\u00dfbrauchsbelastung nicht mehr durch Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern nur noch durch zinslose Stundung der entstandenen Steuer bzw. (f\u00fcr Erwerbe bis zum 30. August 1980) durch Aussetzung der Versteuerung auswirken kann. An der grunds\u00e4tzlichen Abgrenzung des unentgeltlichen und des entgeltlichen Teiles einer Grundst\u00fccksschenkung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne und auch im schenkungsteuerrechtlichen Sinne hat sich dadurch nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>3. Es ist auch nicht ersichtlich, da\u00df durch \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG und \u00a7 25 Abs. 1 Buchst. b ErbStG 1974 eine Versch\u00e4rfung der Besteuerung von Grundst\u00fccksschenkungen in einem Ausma\u00dfe eingetreten ist, da\u00df die Regelung gegen das verfassungsrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot verstie\u00dfe (vgl. hierzu auch den Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 27. Oktober 1975 1 BvR 82\/73, Beck&#8217;sches Nachschlagewerk der Entscheidungen des BFH, Art. 14 GG Nr. 1, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976 S. 31 HFR 1976, 31-). Da der Berechnung der Schenkungsteuer der Einheitswert des geschenkten Grundst\u00fcckes zugrunde zu legen ist, der regelm\u00e4\u00dfig erheblich hinter dem gemeinen Wert des Grundst\u00fcckes zur\u00fcckbleibt, und die Schenkungsteuer dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 Buchst. b ErbStG 1974 zinslos gestundet wird, l\u00e4\u00dft sich selbst bei Ber\u00fccksichtigung der Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 7 v. H. ein Versto\u00df gegen das \u00dcberma\u00dfgebot nicht erkennen. Im vorliegenden Fall z. B. betr\u00e4gt die Grunderwerbsteuer wegen des Erwerbs einer Grundst\u00fccksh\u00e4lfte 1.501,75 DM, die bis zum Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs gestundete Schenkungsteuer 1.485 DM bei einem Ansatz der Grundst\u00fccksh\u00e4lfte mit dem h\u00e4lftigen Einheitswert von 23.590 DM.<\/p>\n<p>Uner\u00f6rtert bleiben kann, ob etwa gegen \u00a7 25 ErbStG 1974 andere verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben sind. Denn \u00a7 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG w\u00fcrde durch diesen Streit nicht ber\u00fchrt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.10.1980 (II R 56\/79) BStBl. 1981 II S. 74 Der Erwerb eines Grundst\u00fcckes schenkungshalber unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauches unterliegt auch nach dem 31. 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